1005 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag 1775/A der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Freiwilligengesetz geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, David Stögmüller, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 17. Juni 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Änderung des Freiwilligengesetzes:
Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde im Freiwilligengesetz
u.a. Vorkehrung getroffen, dass Teilnehmende an einem
Auslandsfreiwilligendienst (Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland)
bei ‚Elementarereignissen, Unglücksfällen
außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen
Notständen‘ im Falle der notwendigen, vorzeitigen Rückkehr
ihren Dienst im Inland bei Einsatzstellen gem. § 9 FreiwG oder bei
Einsatzstellen gem. § 4 ZDG fortsetzen können. Die
ursprüngliche Befristung dieser Möglichkeit bis
31. 12. 2020 wurde aufgrund der andauernden Corona-Pandemie mit
BGBl. I Nr. 43/2021 bis 31. 8. 2021 verlängert.
Diese Möglichkeit der Fortführung des Auslandsfreiwilligendienstes im Inland, sofern die og. Kriterien – Elementarereignisse, Unglücksfälle außerordentlichen Umfangs oder außerordentlicher Notstand - erfüllt sind, stellt eine wichtige Planungssicherheit für die Träger eines Auslandsfreiwilligendienstes, insbesondere aber auch für die potentiellen Teilnehmenden (Jugendliche) dar. Sie geben Sicherheit, dass bei einer vorzeitigen notwendigen Rückkehr (vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 6 Monaten) eine allfällige Familienbeihilfe nicht zurückbezahlt werden muss und dass bei Männern bei einer frühzeitigen pandemiebedingten Rückkehr die Anrechenbarkeit als Zivildienst gewahrt bleibt.
Da die weltweite pandemiebedingte Situation derzeit noch
nicht soweit gefestigt ist, sollte dieses Sicherheitsnetz nicht aufgegeben
werden. Daher erscheint eine Verlängerung dieser Möglichkeit
(Weiterführung des Auslandsfreiwilligendienstes im Notfall im Inland) bis
31.12.2022 sinnvoll und zweckmäßig. Diese weitere zeitliche
Befristung ermöglicht den Trägervereinen eine bessere Planbarkeit im
Hinblick auf die Kontinuität solcher Einsätze im Ausland, die auch im
außenpolitischen Interesse Österreichs liegen. Eine weitere
Verlängerung um ein Jahr stellt auch einen Schutz der jungen Menschen, die
im Jahr 2021 ihren Auslandsfreiwilligendienst antreten, dar. Für den
Jahrgang 2021 sind Ausreisen bis 31.12.2021 möglich und daher dauert
für diesen Jahrgang der Auslandsfreiwilligendienst bis
max. 31.12.2022. Zusätzliche Kosten für eine Verlängerung dieser
Frist bis 31.12.2022 fallen keine an.
Zu §§ 6 und 7:
Aufgrund der Bestimmungen des FreiwG in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2021 treten u.a. die Bestimmungen für ein außerordentliches Freiwilliges Sozialjahr außer Kraft. Durch den Wegfall der diesbezüglichen Absätze in den jeweiligen Paragraphen ist Absatznummerierung zu streichen.
Zu § 12:
Aufgrund des Außerkrafttretens des Abs. 3 gemäß den Bestimmungen des FreiwG in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2021 entfällt dieser Absatz. Der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung 3 mit der Modifikation, dass eine vorzeitige Rückkehr nach Österreich nicht die alleinige Entscheidung des Trägervereins darstellt, sondern im Hinblick auf die Beurteilung der Voraussetzungen dafür der Zustimmung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutzes bedarf.
Zu § 46:
Hiermit werden die Befristung dieser Maßnahme bis 31.12.2022, dem letztmöglichen Rückkehrtag für den Jahrgang 2021, verlängert sowie das Inkrafttreten dieser Novelle geregelt.“
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 1. Juli 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Kira Grünberg die Abgeordneten Michael Seemayer und Fiona Fiedler, BEd.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 07 01
Kira Grünberg Josef Muchitsch
Berichterstatterin Obmann