1025 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Geschäftsordnungsausschusses

über den Antrag 1086/A der Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden (Verfassungsgesetz zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung)  

Die Abgeordneten Dr. Stephanie Krisper, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. November 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„ Im Allgemeinen

Das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) sowie die militärischen Nachrichtendienste leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Wahrung der Sicherheit der der Republik Österreich. Dabei ist in einer parlamentarischen, rechtsstaatlichen Demokratie die Einrichtung besonderer Kontrollmechanismen für deren Arbeit wegen der verdeckten Sammlung von Informationen und des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel, die erheblich in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen können, ebenfalls unabdingbar.

Wie alle anderen Organe der vollziehenden Gewalt unterliegen auch die Aktivitäten des BVT sowie der militärischen Nachrichtendienste (HNA und AbwA) der Kontrolle durch das Parlament. Im besonderen Fall nachrichtendienstlicher Aktivitäten, die naturgemäß auf besondere Geheimhaltung angewiesen sind, ist diese Aufgabe primär dem Ständigen Unterausschuss des Innenausschusses sowie dem Ständigen Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses zugewiesen, deren Beratungen geheim erfolgen. Die Einrichtung dieser Ausschüsse, die auch verfassungsrechtlich in Artikel 52a B-VG institutionell abgesichert ist, geht auf entsprechende Empfehlungen des Lucona- und des Noricum-Untersuchungsausschusses zurück.(vgl. Pabel in Kneihs/Lienbacher (Hrs), Rill Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht 14. Lfg (2014) Art 52a B-VG 2.) Die Konzeption ständiger Kontrollausschüsse im Parlament hat sich grundsätzlich bewährt jedoch zeigen sich in der parlamentarischen Praxis sowie im Lichte jüngster Erfahrungen die parlamentarischen Kontrollmittel als teilweise zu wenig effektiv.

Parlamentarische Kontrolle setzt voraus, dass die Kontrollierenden auch jene Informationen über den Kontrollierten zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglicht, die Kontrolle auch tatsächlich auszuüben. Nur wer über gewisse Grundinformationen verfügt, kann auch gezielt Fragen stellen. So gesehen zeigte sich das Auskunftsrecht im Sinne des Ziels einer effektiven Kontrolle als ungenügend heraus.

Dem erheblichen Informationsbedürfnis der Abgeordneten steht in der Praxis nämlich ein enormer Wissensvorsprung der Exekutive gegenüber. Oftmals erfahren Abgeordnete von bestimmten Vorgängen erst, wenn medial darüber berichtet wird oder ihnen aus dem Behördenapparat gezielt Informationen zugespielt werden. Dieser Zustand ist weder für die Abgeordneten noch für die zuständigen Bundesminister_innen befriedigend.

So hätte der Unterausschuss des Innenausschusses in mehreren Fällen frühzeitiger und umfassender unterrichtet werden müssen. Zudem ist deutlich geworden, dass es sinnvoll ist, die Selbstinformationsrechte, Sachaufklärungsmöglichkeiten und Befugnisse des Gremiums weiter zu stärken.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, die parlamentarischen Rechte zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes behutsam und systemkonform zu stärken. Damit soll der herausragenden Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle, vor allem auch zur Wahrung der Freiheitsrechte der Bürger_innen, nachhaltig Rechnung getragen, gleichzeitig aber auch Rücksicht auf die Bedürfnisse und Besonderheiten der staatspolizeilichen bzw. nachrichtendienstlichen Tätigkeit genommen werden. Die parlamentarische Kontrolle des BVT soll professioneller und kontinuierlicher werden, um letztlich auch die Akzeptanz und das Vertrauen der Bürger in die Tätigkeit des Bundesamtes zu verbessern.

Kernanliegen der Reform ist es, die Informations- und Handlungsmöglichkeiten der Ausschüsse in den Bereichen zu verbessern, in denen dies ohne Relativierung des Geheimnisschutzes möglich ist. Weiter soll der Charakter der Mitwirkungspflichten der zuständigen Minister als echte Rechtspflichten noch einmal deutlicher akzentuiert werden.

Folgende Einzelmaßnahmen sind vorgesehen:

· Etablierung einer Unterrichtungspflicht (nicht bloß Fragerecht) der zuständigen Bundesminister über die allgemeine Tätigkeit sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung.

· Einführung eines Minderheitenrechts eines Viertels der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses auf Einsicht in einschlägige Unterlagen.

· Einführung eines Berichtswesens an das Plenum des Nationalrates über die Kontrolltätigkeit des jeweiligen Ausschusses.

· Präzisierung der Gründe unter denen eine Auskunft vom zuständigen Regierungsmitglied verweigert werden kann und Normierung einer Begründungspflicht für eine solche Auskunftsverweigerung.

· Präzisierung des Protokollwesens der ständigen Unterausschüsse.

· Neustrukturierung der einschlägigen Paragrafen zur Berichtspflicht in den §§ 17ff PStSG

· Einführung eines gesonderten Hauptstückes im PStSG mit dem die Kontrolltätigkeit des ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten im PStSG präzisiert wird.

 

Der Gesetzentwurf erweitert die materiellen Informationsbefugnisse des Ständigen Unterausschuss des Innenausschusses, betont deren Durchsetzbarkeit, dehnt die Bewertungsmöglichkeiten des Gremiums moderat aus, verbessert die Arbeitsfähigkeit und Kontinuität der Arbeit des Ausschusses.

Das Gesetz will das gegenwärtige System der Parlamentskontrolle effektiver gestalten, ohne einen grundlegenden Bruch zu bewirken.

Im Zentrum der Kontrolltätigkeit stehen die einzelnen Abgeordneten. Die Öffentlichkeit bleibt wie bisher von der Kontrolltätigkeit weitgehend ausgeschlossen, so dass der Bundesminister keine Informationen aus dem Gesichtspunkt der Vertraulichkeit dem Ausschuss gegenüber zurückhalten darf.

Zur Sicherstellung einer nachhaltigen und wirksamen Umsetzung dieser Zielvorgaben bedarf es einer moderaten Umgestaltung und Ergänzung der bisherigen Regelungen im Bundesverfassungsgesetz (B-VG) und dem Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (GOG-NR). Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Kohärenz des Gesetzestextes ist eine Neustrukturierung des PStSG angezeigt.

Zu Artikel 1 Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Wie einleitend festgehalten wurde, ist ein bloßes Fragerecht der Abgeordneten derzeit wenig geeignet eine umfassende parlamentarische Kontrolle der jeweiligen Behörden sicherzustellen. Die Abgeordneten sind bei der Fragestellung von Informationen abhängig, die ihnen zuvor entweder medial oder direkt aus dem Behördenapparat meist unter Verletzung des Amtsgeheimnisses zugespielt werden. Dies ist sowohl für die Abgeordneten selbst als auch für die zuständigen Bundesminister_innen unbefriedigend.

Mit der Neuformulierung sollen zwei Unterrichtungsverpflichtungen der jeweiligen Bundesminister_innen über die „allgemeine Tätigkeit“ und über „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ der Behörden begründet werden, die mit dem entsprechenden Unterrichtungsanspruch der Ausschüsse korrespondieren. Außerdem wird eine Unterrichtungspflicht auf Verlangen über „sonstige Vorgänge“ als Auffangtatbestand eingeführt.

Die Norm bezweckt eine möglichst umfassende Inpflichtnahme der jeweiligen Regierungsmitglieder.

 

Da die besondere Art der Arbeit der Nachrichtendienste zu erheblichen Informationsvorsprung der Exekutive führt, bedarf es zu aller erst der Informationen über die zu kontrollierenden Tätigkeit. Deshalb ist die kontinuierliche allgemeine Unterrichtung durch die zuständigen Minister die Basis der Informationserhebung durch die Ausschüsse und letztlich Voraussetzung jedweder wirksamen Kontrolle. Dies ist von besonderer Bedeutung gerade im hier spezifischen Verhältnis von Parlament zur Regierung. Denn die Kontrolle durch die Ausschüsse reicht bei jeder Kontrolle maximal soweit wie die Informationen der kontrollierenden Instanz.

Die Neufassung von Art. 52a sieht drei eigenständige Unterrichtungspflichten vor. Im Gegensatz zu den „sonstigen Vorgängen“ besteht hinsichtlich der „allgemeinen Tätigkeit“ und der „Vorgänge von besonderer Bedeutung“ eine Form von Bringschuld der zuständigen Bundesminister. D.h. sie müssen von sich aus berichten, ohne dass die Ausschüsse dies zuvor verlangt haben.

Die Unterrichtung hat unverzüglich zu erfolgen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.

Die zuständigen Regierungsmitglieder sind auch dann zur Information verpflichtet, wenn durch die Erweiterung des Kreises der Wissensträgern die abstrakte Gefährdung der Information steigt. Das liegt in der Natur der Kontrolle.

„Allgemeine Tätigkeit“:

„Allgemeine Tätigkeiten“ der Behörden bezeichnet generalisierend deren Wirken in den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen, somit das „Routinegeschäft“. Dies sind vor allem die Schwerpunktsetzungen bei der Erledigung der Aufgaben, ebenso die Schwerpunkte der gewonnenen Erkenntnisse. Die regelmäßigen, typischen Abläufe und Arbeitsergebnisse fallen hierunter, ohne deren Kenntnis eine sinnvolle Kontrolle nicht möglich wäre. Hinzu kommen die allgemeine Unterrichtung über die Zugangslage der Nachrichtendienste sowie absehbare Veränderungen, die Einrichtung von digitalen Dateisystemen, der Erlass von internen Verwaltungsvorschriften, jedoch nicht bloße Verwaltungsalltätigkeiten.

Die zuständigen Bundesminister_innen haben über die allgemeine Tätigkeit ihrer Behörden so zu berichten, dass eine parlamentarische Kontrolle effektiv eingesetzt werden kann.

Vorgänge von besonderer Bedeutung:

Als Vorgang von besonderer Bedeutung lässt sich alles erfassen, was die Fähigkeit zur Auftragserfüllung der Behörde betrifft und was außerhalb des Ausschusses öffentliche Wirkung haben könnte. So fallen Vorgänge hierunter, über die die Presse berichtet oder aller politischen Voraussicht nach noch berichten wird. So ist ein Bericht nicht nur in Fällen angezeigt, in denen er schon in der Öffentlichkeit diskutiert wird, sondern auch gerade dann, wenn eine solche Debatte zu erwarten ist.

Also Geschehnisse oder Geschehensabläufe, die vom Routinegeschäft der Nachrichtendienste abweichen und - deren Kenntnis für eine effektive Kontrolle durch die Ausschüsse nach der Bewertung im Einzelfall unerlässlich - wobei es unerheblich ist, ob die Geschehnisse oder Geschehensabläufe von einer Behörde selbst initiiert oder ausgelöst wurden.

„Vorgänge von besonderer Bedeutung“ sind insbesondere in drei Fallgruppen denkbar: Lageentwicklung, dienstinterne Entwicklungen oder Vorfälle sowie öffentliche Berichterstattung:

1) Lageentwicklung:

a. Wesentliche Änderungen im Lagebild, die die äußere oder innere Sicherheit der Republik Österreich beeinträchtigen können oder von grundlegender Bedeutung für die Außen- oder Sicherheitspolitik der Republik sind, insbesondere - sich abzeichnende terroristische, militärische oder kriminelle Entwicklungen von erheblicher Bedeutung, die eine Bedrohung für die Republik, ihre Bevölkerung, ihre Institutionen und ihre kritischen Infrastrukturen sind oder werden könnten,

b. Anhaltspunkte für die Entstehung oder Verfestigung verfassungsfeindlicher Zusammenschlüsse und Netzwerke

c. sowie sonstiger relevanter Tendenzen in den Bereichen des Links-, Rechts-und Ausländerterrorismus, d. Aktivitäten ausländischer Behörden oder Organisationen in oder gegen Österreich und mit den dazu eingeleiteten Maßnahmen.

2) Behördeninterne Entwicklungen oder Vorfälle

a. Entscheidungen, die zu grundlegenden Veränderungen behördeninterner Abläufe führen, insbesondere

i. Einrichtung neuer oder Auflösung bisheriger Abteilungen,

ii. Vereinbarungen über neue Kooperationen von grundlegender Bedeutung,

iii. Errichtung gemeinsamer Dienststellen,

iv. Einführung neuartiger Methoden und Instrumente von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit,

v. Straftaten an und von Mitarbeitern der Behörden, wenn sie in Ausübung des Dienstes begangen wurden oder - außerdienstlich begangen - geeignet sind, die Dienstausübung ernsthaft zu beeinträchtigen oder das Ansehen des Dienstes ernsthaft berühren,

vi. sonstige interne Vorgänge, die geeignet sind, die Arbeitsweise, die Aufgabenerfüllung oder die Befugnisnutzung der Dienste zu beeinträchtigen.

3) Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind

a. Bekanntwerden von nicht für die Öffentlichkeit bestimmten relevanten Tatsachen über die Dienste oder dienstliche Sachverhalte oder relevante Einzelheiten über Art und Umfang der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden, Organisationen und Einzelpersonen,

b. Veröffentlichungen, die die Arbeit oder das Ansehen der Dienste beeinträchtigen können.

Sonstige Vorgänge:

Die zuständigen Bundesminister_innen haben auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder auch über sonstige Vorgänge zu berichten. Insofern muss keine besondere Bedeutung gegeben sein. Dabei ist das Auskunftsverlangen zu spezifizieren, denn die zuständigen Bundesminister_innen müssen erfahren, über was sie Auskunft geben sollen.

Weil der Träger des Frage- und Informationsrechts der/die einzelne Abgeordnete ist, aber bei öffentlichen parlamentarischen Anfragen zu nachrichtendienstlichen Tätigkeit der Behörden in der Regel auf den zuständigen Unterausschuss verwiesen wird, soll zumindest jedes Mitglied des Ausschusses das Recht haben, einen Bericht jeweiligen Ministers zu einem konkreten Auskunftsverlangen zu initiieren. Insofern soll die Ablehnung eines solchen Verlangens im Gremium unzulässig sein. Die jeweiligen Minister haben zu mindestens im Ausschuss auch die Fragen der Opposition zu beantworten und die Ausschuss Mehrheit darf dies nicht konterkarieren.

Der weitgefasste Begriff der „sonstigen Vorgänge“ dient der Vermeidung von Kontrolllücken unterhalb der Schwelle zur „besonderen Bedeutung“.

Die Mitglieder des Ausschusses können defacto erst zu einem Vorgang Fragen stellen, wenn sie von seiner Existenz wissen oder zu mindestens eine entsprechende Vermutung haben. Dies setzt Vorkenntnisse voraus, die auf berichtenswerte Vorgänge schließen lassen, denn „Wer nichts weiß, kann auch nichts fragen!“ Dazu müssen zuvor aus den Nachrichtendiensten Informationen herausgelangt sein, entweder über informelle Kanäle aus der Regierung, Behörden oder Parteien an die Mitglieder selbst oder an die Medien.

In der Praxis sind regelmäßig Presseberichte Anlass für Berichtsanforderungen. Faktisch führt diese Situation zu einer sehr selektiven Kontrolle. Denn die Kontrolle der Nachrichtendienste durch die Presse ist einzelfallbezogen. Durch gezielte Indiskretionen über sich letztlich als irrelevant oder harmlos herausstellende Sachverhalte kann der Ausschuss außerdem intensiv beschäftigt werden, was seine Kapazitäten bindet und eine effektive Kontrolle verhindert. Häufig entsteht zudem das Gefühl für Abgeordnete, im Ausschuss kaum mehr zu erfahren als das, was bereits in der Presse stand.

Die Ausschüsse können dem nur durch eine strukturelle Kontrolle entgegenwirken, d.h. in dem bestimmte Tätigkeiten der Nachrichtendienste systematisch und unabhängig von aktuellen Vorgängen und Pressemitteilungen untersucht werden.

Daher soll eine explizite Unterrichtungspflicht (nicht bloß Fragerecht) der zuständigen Bundesminister_innen über die allgemeine Tätigkeit der jeweiligen Behörden sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung eingeführt werden. Diese Pflicht zur aktiven Informationstätigkeit der jeweiligen Minister, soll den Abgeordneten daher fortlaufend ein Einblick in die Tätigkeit der Behörden gewährt werden. Dadurch ist es den Ausschussmitgliedern auch besser möglich, ihre Fragerechte in Bezug auf die Kontrollobjekte zielgerichteter und effizienter auszuüben.

Die Kontrollmöglichkeiten sollen durch Einführung eines Minderheitenrechts eines Viertels der Mitglieder des jeweiligen Ausschusses auf Einsicht in einschlägige Unterlagen stärker abgesichert werden.

 

 

Zu Artikel 2 Änderung des Geschäftsordnungsgesetz 1975

Zu den Erwägungen der „Unterrichtungspflicht“ siehe Artikel 1.

Einführung eines Berichtswesens an das Plenum des Nationalrates über die Kontrolltätigkeit des jeweiligen Unterausschusses:

Weil das Spannungsverhältnis zwischen notwendiger Öffentlichkeit, ohne die parlamentarische Kontrolle der Exekutive nicht möglich ist, und den Geheimhaltungserfordernissen nachrichtendienstliche Tätigkeit nicht vollständig zu Lasten der Öffentlichkeit aufgelöst werden kann, soll eine besondere Berichtspflicht der ständigen Unterausschüsse eingeführt werden.

Mindestens alle zwei Jahre haben die Unterausschüsse dem Plenum des Nationalrates über ihre Kontrolltätigkeit zu berichten. Darüber hinaus können die Ausschüsse aber auch Bedarfsberichte an das Plenum erstellen.

Die Ausschüsse haben in ihren Berichten auch eine Bewertung abzugeben. Dies gilt vor allem hinsichtlich der Unterrichtungspflicht der zuständigen Bundesminister, aber auch bezüglich ihrer anderen Berichtspflichten in den Materiengesetzen.

Die Ausschüsse sind befugt, auch darüber hinaus Bewertungen abzugeben. Das Regierungsmehrheit und Opposition zu unterschiedlichen Bewertungen kommen, wäre nicht ungewöhnlich, sondern den jeweiligen Rollen Parlamentarismus geschuldet. Deshalb soll es auch möglich sein auf Verlangen eines Viertels der Ausschussmitglieder an einem Minderheitsbericht zum Bericht an das Plenum zu erstellen.

Hinsichtlich des Protokollwesens der ständigen Unterausschüsse sollen Präzisierungen vorgenommen werden, die zum Zweck der besseren Dokumentation der Sitzungen dienen.“

 

Der Geschäftsordnungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 7. Juli 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ing. Reinhold Einwallner die Abgeordneten, Karl Mahrer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Hannes Amesbauer, BA und Mag. Georg Bürstmayr.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karl Mahrer, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Georg Bürstmayr und Dr. Nikolaus Scherak, MA einen gesamtänderten Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„ Allgemeines:

Im Rahmen der Neustrukturierung der Verfassungsschutzbehörden (vgl. dazu die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Polizeiliche Staatsschutzgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden, 937 d.B.) soll zum Zweck der Sicherstellung der gesetzmäßigen Aufgabenerfüllung der Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 SNG (937 d.B.) beim Bundesminister für Inneres eine unabhängige Kontrollkommission Verfassungsschutz eingerichtet werden. Diese Kontrollkommission soll u.a. zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle eng mit dem Ständigen Unterausschuss des Innenausschusses zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit zusammenarbeiten, was neue Regelungen in der Geschäftsordnung des Nationalrates voraussetzt. Darüber hinaus soll aus diesem Anlass – ebenfalls mit dem Ziel des Ausbaus der parlamentarischen Kontrolle – die Arbeitsweise beider Unterausschüsse gemäß Art. 52a B‑VG umfassend neu geregelt werden.

Zu 1. und 9. (§ 29 Abs. 2 lit. k und § 87 Abs. 4a):

Dabei handelt es sich um die notwendigen Bestimmungen, damit die Mitglieder der Kontrollkommission Verfassungsschutz auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden können. Vgl. dazu § 17a Abs. 5 SNG (937 d.B.).

Zu 2. und 3. (§ 32b Abs. 2, 3 und 4):

Um den reibungslosen Ablauf von Sitzungen der beiden Ständigen Unterausschüsse gemäß § 32c GOG‑NR sicherzustellen, sollen in Zukunft auch Ersatzmitglieder gewählt werden.

Zu 4. (§ 32c Abs. 2):

Diese Bestimmung soll an die Terminologie in Art. 52a Abs. 2 B‑VG angepasst werden. An den nicht nur in Art. 52a und Art. 148b B‑VG, sondern auch in den Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 oder Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Begriff der „nationalen Sicherheit“ wird ein besonders hoher Maßstab anzulegen sein. So liegt im Sinne der Rechtsprechung des EGMR die Gefährdung der nationalen Sicherheit regelmäßig erst bei einem erheblichen Grad der Gefährdung von sicherheitspolizeilichen oder militärischen Interessen vor, etwa bei Gefährdung des Bestandes des demokratischen oder rechtsstaatlichen Systems bzw. der zu dessen Aufrechterhaltung dienenden Instrumentarien (vgl. Hauer, Die Polizeizwecke der Grundrechtsschranken der Europäischen Menschenrechtskonvention, in Grabenwarter/Thienel [Hrsg.], Kontinuität und Wandel der EMRK [1998], 115 [131]; Handstanger in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg. [2002], Art. 52a Rz. 13). Eine Berufung auf die nationale Sicherheit wird daher nur in seltenen Fällen in Betracht kommen (vgl. Gusy/Ziegler, Menschenrechtsfragen elektronischer Personenüberwachung, JRP 1996, 193 [198 mwN FN 32]; Vogl, Der Rechtsschutzbeauftragte in Österreich [2004], 91).

Zu 5. (§ 32d Abs. 2):

In Zukunft sollen nicht nur ein Viertel der Mitglieder eines Ständigen Unterausschusses oder das zuständige Mitglied der Bundesregierung eine Sitzung der beiden Unterausschüsse gemäß Art. 52a B‑VG (§ 32c GOG‑NR) verlangen können, sondern auch der Rechtsschutzbeauftragte, der für den in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist, oder vom Vorsitzenden der Kontrollkommission, die für den in den Arbeitsbereich des Unterausschusses fallenden Aufgabenbereich gesetzlich eingerichtet ist. Zweck dieser Erweiterung ist, sicherzustellen, dass Entwicklungen, die nach Meinung der Rechtsschutzbeauftragten oder der Kontrollkommission Verfassungsschutz den jeweiligen parlamentarischen Kontrollgremien zur Kenntnis gebracht werden sollen, rasch und effizient in den beiden Ständigen Unterausschüssen bearbeitet werden können.

Von dieser Neuerung erfasst sind der Rechtsschutzbeauftragte gemäß § 14 SNG (937 d.B.) betreffend den Aufgabenbereich „Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit“ und der Rechtsschutzbeauftragte gemäß § 57 MBG betreffend den Aufgabenbereich „nachrichtendienstliche Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung“.

Schließlich ist auch von dieser Neuregelung der Vorsitzende der neu eingerichteten Kontrollkommission Verfassungsschutz gemäß §§ 17a ff SNG (937 d.B.) für den Aufgabenbereich „Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit“ erfasst.

Zu 6. (§ 32d Abs. 4):

Die Wortfolge „Wahrung der Vertraulichkeit“ wird an die Terminologie des GOG‑NR angepasst. Davon unberührt bleibt die Belehrung gemäß § 17 InfOG.

Zu 7. (§ 32d Abs. 5):

Abs. 5 gestattet es den Rechtsschutzbeauftragten und dem Vorsitzenden der Kontrollkommission als Ausnahme zu den generellen Regelungen im GOG‑NR, an den Sitzungen der jeweiligen Ständigen Unterausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen; also ohne Stimmrecht, aber mit der Möglichkeit, das Wort zu ergreifen. Wie bisher entscheidet für jede Sitzung der Ständige Unterausschuss durch Beschluss über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Unterausschuss als Mitglieder angehören oder deren Teilnahme sich nicht aus Art. 75 B‑VG (Mitglieder der Bundesregierung sowie Staatssekretäre) ergibt.

Zu 8. (§ 32d Abs. 6 bis 11):

Gemäß Abs. 6 beginnen Sitzungen der Ständigen Unterausschüsse in der Regel mit einem Bericht über das aktuelle Lagebild, soweit dieses in den Arbeitsbereich des jeweiligen Unterausschusses fällt. Daran knüpft sich eine Aussprache über das aktuelle Lagebild mit den Ausschussmitgliedern. Unter „Sicherheitslage“ wird die Gesamtschau der Bedrohung staatlicher Organe, die Einschränkung der inneren Sicherheit oder die Bedrohung kritischer Infrastruktur verstanden. Vgl. dazu die Berichtspflicht des Bundesministers für Inneres gemäß § 17 Abs. 2 SNG (937 d.B.).

Diese Bestimmung, wie auch Abs. 7, soll den Sitzungen der beiden Unterausschüsse eine gewisse Struktur verleihen, die derzeit mangels konkreter Verhandlungsgegenstände fehlt. Die Wortfolge „in der Regel“ bringt zum Ausdruck, dass eine Aussprache über das aktuelle Lagebild stattzufinden hat, sofern nicht sachliche Gründe dafürsprechen, diese Aussprache ausnahmsweise entfallen zu lassen, etwa weil es dringendere Angelegenheiten gibt, denen eine höhere Priorität beigemessen wird.

Um eine unmittelbare Information der Mitglieder der beiden Ständigen Unterausschüsse sicherzustellen, normiert der zweite Satz in Abs. 6, dass das zuständige Mitglied der Bundesregierung den leitenden Beamten, der mit dem Vollzug von Maßnahmen zum Verfassungsschutz bzw. von nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung eingerichteten Organisationseinheiten, dieser Aussprache beiziehen kann. Damit kommt die Erwartungshaltung zum Ausdruck, dass den beiden Ständigen Unterausschüssen regelmäßig auch die leitenden Beamten zur Verfügung stehen, wobei deren Teilnahme gemäß Abs. 5 für jede Sitzung zu beschließen ist. Ein eigenständiges Teilnahmerecht oder das Recht, das Wort zu ergreifen, soll ihnen nicht zukommen. Allerdings soll ihre Position im Unterschied zu § 18 Abs. 2 GOG‑NR stärker hervorgehoben werden.

Angelehnt an § 34 Abs. 5, der die Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich eines Ausschusses des Nationalrates regelt, hat schließlich der Obmann das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Abs. 7 regelt das Regime, wie die beiden Ständigen Unterausschüsse mit den Rechtsschutzbeauftragten bzw. dem Vorsitzenden der Kontrollkommission zusammenarbeiten. Auch diese Bestimmung ist an § 34 Abs. 5 angelehnt. Es bestehen vier Möglichkeiten, wie es zu einer Aussprache mit den erwähnten Organen kommen kann. Erstens kann der Obmann eines Ständigen Unterausschusses sowohl eine Aussprache mit den genannten Organen festlegen; so einer Festlegung durch den Obmann geht in aller Regel die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Fraktionen voraus. Außerdem hat der Obmann eine Aussprache nach Abs. 7 festzulegen, wenn zweitens der Unterausschuss zu Beginn einer Sitzung dies beschließt, drittens ein Viertel der Mitglieder zu Beginn einer Sitzung dies verlangt oder viertens eine solche Aussprache von einem Mitglied eines Unterausschusses zu Beginn einer Sitzung verlangt wird und seit mehr als zwölf Monaten eine derartige Aussprache nicht stattgefunden hat. Wiederum hat der Obmann das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.

Um die Ergebnisse der Sitzungen der beiden Ständigen Unterausschüsse – insbesondere die anlässlich einer Sitzung behandelten Themenfelder – besser dokumentieren zu können und nachvollziehbar zu machen, soll gemäß Abs. 8 in Zukunft das Amtliche Protokoll (§ 38) erweitert werden. Dazu hat es zusätzlich den Sitzungsverlauf, die Themen, die vom Vorsitzenden gemeinsam mit den Fraktionen formuliert werden, sowie Ersuchen gemäß Abs. 9 zu enthalten.

Im Unterschied zu den allgemeinen Bestimmungen des Informationsordnungsgesetzes soll das Protokoll zwingend jener Klassifizierungsstufe zugeordnet sein, die für die jeweilige Sitzung eines Unterausschusses gilt, was in aller Regel die Stufe 3 „geheim“ ist (vgl. § 32d Abs. 4 und § 37a Abs. 4). Schließlich hat der Präsident des Nationalrates für eine sichere Verwahrung der Protokolle zu sorgen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Unterausschüsse können in die jeweiligen Protokolle Einsicht nehmen.

Ebenfalls in Abs. 8 ist geregelt, dass der Präsident des Nationalrates auch für eine sichere Verwahrung der Unterlagen, die in Entsprechung von Berichtspflichten dem Unterausschuss übermittelt wurden, zu sorgen hat. In diesem Zusammenhang ist z.B. auf die unterschiedlichen Berichtspflichten des Bundesministers für Inneres gemäß § 17 Abs. 1a, 2 und 3 SNG (937 d.B.) hinzuweisen. Im Besonderen erscheint es sinnvoll, dass der Bundesminister für Inneres seiner Berichtspflicht betreffend die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion Staatsschutz gegenüber dem Ständigen Unterausschuss des Innenausschusses durch die Vorlage einer entsprechenden Unterlage nachkommt. Um jedoch zu verhindern, dass diese Unterlagen unabhängig von der Information, die sie enthalten, „automatisch“ als Stufe 3 „geheim“ klassifiziert sind, sollen sie getrennt vom Protokoll verwahrt werden.

Über die Klassifizierung dieser Unterlagen entscheidet der jeweilige Urheber (§ 3 Abs. 5 InfOG); für den Umgang mit diesen Unterlagen gilt das InfOG. Die Mitglieder der Unterausschüsse und von den Klubs gemäß § 13 InfOG namhaft gemachte Personen können in die Unterlagen Einsicht nehmen.

Die Abs. 9 bis 11 schaffen ein neues Instrument der parlamentarischen Kontrolle, indem sie es einem Ständigen Unterausschuss ermöglichen, mit einer Kontrollkommission – sofern eine solche für den Aufgabenbereich eines Ständigen Unterausschusses gesetzlich eingerichtet ist – unmittelbar zusammenzuarbeiten. So kann ein Ständiger Unterausschuss im Wege eines Beschlusses oder eines von einem Viertel der Mitglieder des Ständigen Unterausschusses unterstützten Verlangens ein begründetes schriftliches Ersuchen an den Vorsitzenden der Kontrollkommission richten. Inhalt eines derartigen Ersuchens ist die Prüfung eines bestimmten Umstandes innerhalb des Aufgabenbereichs der Kontrollkommission, der sich aus dem jeweiligen Materiengesetz ergibt. In diesem Zusammenhang vgl. z.B. § 17a Abs. 1 SNG (937 d.B.).

Entsprechend Abs. 8 ist ein derartiges Ersuchen jener Klassifizierungsstufe zugeordnet, die für die jeweilige Sitzung eines Ständigen Unterausschusses, in der sie eingebracht wurde, gemäß § 32d Abs. 4 gilt.

Um zu verhindern, dass eine Kontrollkommission aufgrund von Verlangen von Mitgliedern eines Unterausschusses überlastet und damit ihre Unabhängigkeit in Frage gestellt wird, darf gemäß Abs. 10 jedes Mitglied eines Unterausschusseses ein solches Verlangen nur zweimal im Jahr unterstützen. Wenn bereits drei Prüfungen aufgrund eines Verlangens anhängig sind, kann außerdem kein weiteres Verlangen gestellt werden.

Ein derartiges Ersuchen ist an den Vorsitzenden der Kontrollkommission zu richten und verpflichtet die Kontrollkommission, im Wege ihres Vorsitzenden nach Möglichkeit binnen drei Monaten einen schriftlichen Bericht dem Ständigen Unterausschuss vorzulegen. Dadurch soll einerseits gewährleitstet werden, dass einem Ersuchen des Ständigen Unterausschusses binnen angemessener Frist nachgekommen wird, andererseits soll der Kontrollkommission, insbesondere bei komplexen Ermittlungen, eine ausreichende zeitliche Flexibilität ermöglicht werden. So ist etwa der Fristwahrung Genüge getan, wenn nach drei Monaten ein Erst- oder Zwischenbericht erstattet wird und sich die Kommission eine detaillierte Aufarbeitung bzw. Berichterstattung bis zu einem späteren Zeitpunkt vorbehält.

Zu 10. (§ 109 Abs. 12):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Diese Novelle des GOG‑NR soll zum selben Zeitpunkt in Kraft treten wie das SNG (937 d.B.), nämlich am 1. Dezember 2021.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karl Mahrer, Ing. Reinhold Einwallner, Mag. Hannes Amesbauer, BA, Mag. Georg Bürstmayr und Dr. Nikolaus Scherak, MA einstimmig beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Karl Mahrer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Geschäftsordnungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 07 07

                                   Karl Mahrer                                                                 August Wöginger

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann