1028 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (GZ 43 St 2/21g) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker

 

Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption ersucht mit Schreiben vom 20. Mai 2021, GZ 43 St 2/21g, eingelangt am 20. Mai 2021, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen nach §§§ 153 Abs. 1 und 3 zweiter Fall, 306 Abs. 1 und 2 zweiter Fall; 12 dritter Fall StGB.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 7. Juli 2021 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass angesichts des Umstandes, dass nach dem Inhalt des Auslieferungsbegehrens Tatbestandsmerkmale des § 306 StGB sowohl die Tätigkeit als Nationalratsabgeordnete (Amtsträgerin) als auch der zu § 153 StGB geschilderte Sachverhalt (Vorteil) sind, ein Zusammenhang zwischen den verfahrensgegenständlichen Handlungen und der politischen Tätigkeit der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker besteht, und einer behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker zuzustimmen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Georg Bürstmayr gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, GZ 43 St 2/21g, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B‑VG angesichts des Umstandes, dass nach dem Inhalt des Auslieferungsbegehrens Tatbestandsmerkmale des § 306 StGB sowohl die Tätigkeit als Nationalratsabgeordnete (Amtsträgerin) als auch der zu § 153 StGB geschilderte Sachverhalt (Vorteil) sind, festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der inkriminierten Handlung und der politischen Tätigkeit der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker besteht; einer behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Michaela Steinacker wird zugestimmt.

Wien, 2021 07 07

                         Mag. Georg Bürstmayr                                                    Mag. Selma Yildirim

                                  Berichterstattung                                                                           Obfrau