1029 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Pfandbriefgesetz (PfandBG)

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 3

Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 5

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 7

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Artikel 8

Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 9

Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 11

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz über Pfandbriefe

(Pfandbriefgesetz – PfandBG)

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Hauptstück
Anwendungsbereich und Begriffe

§ 1.

Gegenstand

§ 2.

Anwendungsbereich

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück
Strukturelle Merkmale

1. Abschnitt
Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne

§ 4.

Doppelter Rückgriff

§ 5.

Insolvenzferne

2. Abschnitt
Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte

§ 6.

Anerkennungsfähige Deckungswerte

§ 7.

Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

§ 8.

Verbraucherkredite

3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über die Deckung

§ 9.

Deckungsanforderungen

§ 10.

Deckungsregister

§ 11.

Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 12.

Belegenheit von Deckungswerten

§ 13.

Gruppeninterne Strukturen

§ 14.

Gemeinsame Finanzierungen

§ 15.

Zusammensetzung des Deckungsstocks

§ 16.

Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften

§ 17.

Trennung von Deckungswerten

4. Abschnitt
Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks

§ 18.

Risikomanagement, Treuhänder

§ 19.

Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

§ 20.

Informations- und Mitteilungspflichten

5. Abschnitt
Anforderungen an die Liquidität

§ 21.

Liquiditätspuffer

§ 22.

Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung

6. Abschnitt
Transparenzvorschriften

§ 23.

Transparenzvorschriften

7. Abschnitt
Bezeichnungsschutz

§ 24.

Bezeichnungsschutz

3. Hauptstück
Exekutions- und Aufrechnungsschutz; Insolvenzrechtliche Bestimmungen

§ 25.

Exekutions- und Aufrechnungsschutz

§ 26.

Insolvenzrechtliche Bestimmungen

4. Hauptstück
Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt
Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

§ 27.

Zuständige Behörde

§ 28.

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

§ 29.

Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts

§ 30.

Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

§ 31.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 32.

Veröffentlichungspflichten der Aufsicht

2. Abschnitt
Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 33.

Strafbestimmungen

§ 34.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 35.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 36.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

§ 37.

Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen

§ 38.

Meldung an die EBA

5. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 39.

Übergangsbestimmungen

§ 40.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41.

Verweise und Verordnungen

§ 42.

Umsetzungshinweis

§ 43.

Vollziehung

§ 44.

Inkrafttreten

1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffe

Gegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz legt folgende Produkt- und Anlegerschutzvorschriften bei gedeckten Schuldverschreibungen fest:

           1. Anforderungen an die Emission;

           2. strukturelle Merkmale;

           3. öffentliche Aufsicht;

           4. Veröffentlichungspflichten.

Anwendungsbereich

§ 2. Dieses Bundesgesetz ist auf gedeckte Schuldverschreibungen anwendbar, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union begeben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. gedeckte Schuldverschreibung: eine Schuldverschreibung, die von einem Kreditinstitut gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes begeben und durch Deckungswerte besichert wird, auf die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen direkten Zugriff als bevorrechtigte Gläubiger haben;

           2. Programm gedeckter Schuldverschreibungen: die strukturellen Merkmale einer Emission gedeckter Schuldverschreibungen, die durch rechtliche Bestimmungen und vertragliche Bedingungen festgelegt sind, entsprechend der Bewilligung, die dem gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut erteilt wurde;

           3. Deckungsstock: eine klar festgelegte Menge von Vermögenswerten, die aus gedeckten Schuldverschreibungen erwachsende Zahlungsverpflichtungen sichern und von anderen Vermögenswerten vermögensrechtlich getrennt sind, die das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hält;

           4. Deckungswerte: die Vermögenswerte, die in einem Deckungsstock enthalten sind;

           5. als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte: die physischen Vermögenswerte und die Vermögenswerte in Form von Risikopositionen, mit denen Deckungswerte besichert werden;

           6. Vermögenstrennung: die Maßnahmen, die ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut ergreift, um Deckungswerte zu bestimmen und sie rechtlich dem Zugriff von anderen Gläubigern als Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen oder Gegenparteien von Derivatekontrakten zu entziehen;

           7. Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie ein Kreditinstitut, das eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, hat;

           8. spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut: ein Kreditinstitut, das Darlehen ausschließlich oder hauptsächlich durch Emission gedeckter Schuldverschreibungen vergibt, aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur Hypothekendarlehen und Darlehen im öffentlichen Sektor vergeben darf und nicht befugt ist, Einlagen, wohl aber andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen;

           9. automatische vorzeitige Fälligstellung: eine Situation, in der eine gedeckte Schuldverschreibung bei der Insolvenz oder Abwicklung des Emittenten automatisch fällig gestellt wird und auszuzahlen ist und in der die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung zu einem Zeitpunkt haben‚ der vor dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum liegt;

        10. Marktwert: der Marktwert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 76 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        11. Beleihungswert: der Beleihungswert gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        12. Primärwerte: Deckungswerte, die aufgrund ihrer dominanten Stellung im Deckungsstock dessen Art bestimmen;

        13. Substitutionswerte: Deckungswerte, die zur Erfüllung der Deckungsanforderungen beitragen und keine Primärwerte sind;

        14. Übersicherung: die gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene oder freiwillig vereinbarte Gesamthöhe der Sicherheiten, die die Deckungsanforderung gemäß § 9 überschreitet;

        15. Anforderung der kongruenten Refinanzierung: eine Regelung, der zufolge Zahlungsströme zwischen fälligen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auszugleichen sind, indem vertraglich sichergestellt wird, dass Zahlungen von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden, bevor Zahlungen an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten geleistet werden, und dass die erhaltenen Beträge mindestens den gleichen Wert haben, wie die an Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten zu leistenden Zahlungen, und dass die von Kreditnehmern und Gegenparteien von Derivatekontrakten erhaltenen Beträge gemäß § 21 Abs. 2 in den Deckungsstock aufgenommen werden, bis die Zahlungen an die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten fällig werden;

        16. Netto-Liquiditätsabfluss: alle an einem Tag fällig werdenden Zahlungsabflüsse, einschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen sowie Zahlungen im Rahmen von Derivatekontrakten des Programms gedeckter Schuldverschreibungen nach Abzug aller am selben Tag fällig werdenden Zahlungszuflüsse für Forderungen aus Deckungswerten;

        17. Struktur mit möglicher Fälligkeitsverschiebung: ein Mechanismus, der die Möglichkeit bietet, die geplante Laufzeit gedeckter Schuldverschreibungen bei Eintreten eines bestimmten Auslösers um einen vorab festgelegten Zeitraum zu verlängern;

        18. Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen: die Aufsicht über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zur Gewährleistung der Einhaltung und der Durchsetzung der Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

        19. besonderer Verwalter: die Person oder Einrichtung, die bestellt wird, um bei der Insolvenz eines Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen begibt, oder wenn ein solches Kreditinstitut gemäß § 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend eingestuft wurde oder – unter außergewöhnlichen Umständen – wenn die jeweils zuständige Behörde feststellt, dass das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kreditinstituts ernsthaft gefährdet ist, das betreffende Programm zu verwalten;

        20. Abwicklung: die Abwicklung gemäß § 2 Z 1 BaSAG;

        21. Gruppe: eine Gruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG oder ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG;

        22. Abwicklungsbehörde: die Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Z 18 BaSAG.

2. Hauptstück

Strukturelle Merkmale

1. Abschnitt

Doppelter Rückgriff und Insolvenzferne

Doppelter Rückgriff

§ 4. (1) Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, haben folgende Forderungen:

           1. eine Forderung gegenüber dem die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstitut;

           2. im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus den Deckungswerten gemäß § 26 Z 1 und

           3. im Falle der Insolvenz des die gedeckten Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts, und für den Fall, dass die vorrangige Forderung gemäß Z 2 nicht im vollem Umfang erfüllt werden kann, eine Forderung gemäß § 26 Z 2.

(2) Die in Abs. 1 genannten Forderungen beschränken sich auf die vollständigen, aus den gedeckten Schuldverschreibungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen.

Insolvenzferne

§ 5. Zahlungsverpflichtungen des Kreditinstituts aus einer gedeckten Schuldverschreibung sind nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

2. Abschnitt

Vorschriften über anerkennungsfähige Deckungswerte

Anerkennungsfähige Deckungswerte

§ 6. (1) Zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen sind folgende Deckungswerte geeignet:

           1. Deckungswerte gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das emittierende Kreditinstitut die Anforderungen des Art. 129 Abs. 1a bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt oder

           2. sonstige Deckungswerte hoher Qualität, mit denen sichergestellt wird, dass das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 2 hat, die mit als Sicherheit gestellten Vermögenswerten im Sinne von Abs. 3 besichert ist.

Bei den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat das Kreditinstitut, das die gedeckte Schuldverschreibung begibt, die Durchsetzbarkeit von Zahlungsforderungen und die Verwertbarkeit der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte vor der Aufnahme in den Deckungsstock zu bewerten.

(2) Die Zahlungsforderung, die das Kreditinstitut aus den Deckungswerten gemäß Abs. 1 Z 2 hat, unterliegt folgenden rechtlichen Anforderungen:

           1. Der Deckungswert ist eine Zahlungsforderung, die einen zu jeder Zeit bestimmbaren Mindestwert hat und rechtswirksam und durchsetzbar ist. Die Zahlungsforderung hat keiner anderen Bedingung als der Bedingung zu unterliegen, dass sie zu einem zukünftigen Zeitpunkt fällig wird und durch eine Hypothek oder durch ein sonstiges Sicherungsrecht gemäß § 7, welche eine vergleichbare Sicherheit bietet, besichert ist;

           2. die Hypothek oder das sonstige vergleichbare Sicherungsrecht zur Besicherung der Zahlungsforderung ist durchsetzbar;

           3. alle rechtlichen Voraussetzungen zur Bestellung der Hypothek oder des sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechts zur Besicherung der Zahlungsforderung wurden erfüllt und

           4. die Hypothek oder das sonstige vergleichbare Sicherungsrecht zur Besicherung der Zahlungsforderung versetzt das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, in die Lage, den Wert der Forderung unverzüglich einzuziehen.

(3) Die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die eine Zahlungsforderung gemäß Abs. 1 Z 2 besichern, sind in einem Deckungsregister gemäß § 10 einzutragen, in dem die Eigentumsverhältnisse und die Ansprüche an diesen physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerten erfasst sind. Die Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 2 tragen bis zur Höhe der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Sicherungsrechte oder 70vH des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte zur Deckung der Verbindlichkeiten aus der gedeckten Schuldverschreibung bei, je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

(4) Die Bewertung der physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert, abhängig von der Anforderung des jeweiligen Deckungswerts, vorliegen. Die Bewertung ist von einem vom Kreditvergabeprozess unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen, der über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt. In die Bewertung dürfen keine spekulativen Elemente einfließen und der Wert der als Sicherheit gestellten Deckungswerte ist in transparenter und eindeutiger Weise zu dokumentieren. Das Kreditinstitut hat die Unterlagen für die Bewertung auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren.

(5) Das Kreditinstitut hat über ein wirksames Verfahren zu verfügen, um überwachen zu können, dass die physischen als Sicherheit gestellten Vermögenswerte gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 angemessen gegen Schäden versichert sind und dass der Versicherungsanspruch der Vermögenstrennung gemäß § 17 unterliegt.

(6) Das Kreditinstitut hat für die Kreditvergabe von in Abs. 1 genannten Deckungswerten Grundsätze festzulegen und diese zu dokumentieren.

(7) Kreditinstitute können mittels Satzung die festgelegten Beleihungsgrenzen für die Deckungswerte gemäß Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 freiwillig niedriger festsetzen.

Sonstige Sicherungsrechte und besondere Vorschriften zu Hypothekarforderungen

§ 7. (1) Hypotheken stehen sonstige Sicherungsrechte gleich, die eine vergleichbare physische Sicherheit bieten und den Gläubiger berechtigen, seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks, Rechts oder beweglicher Sachen zu befriedigen.

(2) Die Beleihung befristeter Rechte ist jedoch nur zulässig, wenn die planmäßige Tilgung des Kredits spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Rechts endet und nicht länger dauert, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerks nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.

(3) Die zur Deckung verwendeten Hypothekarforderungen an Bauplätzen sowie an nicht fertig gestellten Neubauten dürfen insgesamt 10vH der hypothekarischen Deckungswerte im Deckungsstocknicht übersteigen. Hypothekarforderungen an Grundstücken und sonstigen Berechtigungen, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren können, insbesondere an Gruben, Brüchen und Bergwerken, sind als anerkennungsfähige Deckungswerte ausgeschlossen.

Verbraucherkredite

§ 8. Bei Verbraucherkrediten gemäß § 2 Abs. 3 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, und gemäß § 2 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, die zur Deckung von gedeckten Schuldverschreibungen genutzt werden, kann das dem Verbraucher nach § 20 HIKrG und § 16 VKrG zustehende Recht auf vorzeitige Kreditrückzahlung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das die gedeckten Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat ausreichend Reserven an anerkennungsfähigen Deckungswerten vorzuhalten, um einzelne vorzeitige Tilgungen von Verbraucherkrediten kurzfristig ausgleichen zu können.

3. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften über die Deckung

Deckungsanforderungen

§ 9. (1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen muss jederzeit durch Deckungswerte von insgesamt mindestens gleicher Höhe gedeckt sein.

(2) Programme gedeckter Schuldverschreibungen haben mindestens die Deckungsanforderungen der Abs. 3 bis 8 zu erfüllen.

(3) Alle Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen sind durch Zahlungsforderungen abzudecken, die mit den Deckungswerten verbunden sind.

(4) Die in Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten umfassen

           1. die Verpflichtungen zu Tilgungszahlungen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;

           2. die Verpflichtungen zur Zahlung jeglicher Zinsen auf ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen;

           3. die Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit gemäß § 16 gehaltenen Derivatekontrakten und

           4. die erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung, die für die Beendigung und Liquidation des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen.

Zusätzlich ist jederzeit eine Übersicherung im Ausmaß von zumindest 2vH des Nennwerts der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen zu halten. Die Übersicherung hat in Deckungswerten oder in Substitutionswerten zu erfolgen. Für die Berechnung der Verbindlichkeiten dieses Absatzes können Verbindlichkeiten gemäß Z 4 pauschal bemessen werden. Ein negativer Forderungssaldo (Beendigungswert) aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen; § 16) ist eine Zahlungsverpflichtung gemäß Z 3.

(5) Folgende Deckungswerte leisten einen Beitrag zur Erfüllung der Deckungsanforderungen:

           1. Primärwerte;

           2. Substitutionswerte;

           3. gemäß § 21 gehaltene liquide Aktiva und

           4. Zahlungsforderungen im Zusammenhang mit gemäß § 16 gehaltenen Derivatekontrakten.

Unbesicherte Forderungen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, sind nicht für die Deckung anrechenbar.

(6) Für die Zwecke der Abs. 4 Z 3 und Abs. 5 Z 4 ist § 16 anzuwenden.

(7) Mit der Berechnung der erforderlichen Deckung ist sicherzustellen, dass der aggregierte Kapitalbetrag aller Deckungswerte mindestens dem Wert des aggregierten Kapitalbetrags der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 entspricht („Nominalprinzip“). Bei als Nullkupon-Anleihen begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und bei gedeckten Schuldverschreibungen, deren Einlösungswert den Nennwert übersteigt, ist zur Berechnung der Deckungssumme anstelle des Nennwerts der rechnerische Rückkaufwert der gedeckten Schuldverschreibungen anzusetzen. Dieser ist aufgrund des Zinssatzes zu berechnen, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabe- und Nennwert der gedeckten Schuldverschreibungen, sowie deren vertraglicher Laufzeit ergibt. Die Satzung des Kreditinstituts kann vorsehen, dass die jederzeitige Deckung der Verbindlichkeiten der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 nach dem Barwert zuzüglich einer Übersicherung von zumindest 2vH, die in Deckungswerten oder in Substitutionswertenzu halten sind, sichergestellt sein muss. Die Barwertdeckung muss gleichzeitig die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 6 erfüllen und darf zu keiner höheren Deckungsquote führen als bei der Berechnung nach dem Nominalprinzip.

(8) Die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten hat auf derselben Methode gemäß Abs. 7 zu beruhen. Erwartete Zinserträge aus den Deckungswerten können nach Abzug etwaiger Zinsverbindlichkeiten zur Deckung von Zinsen gemäß Abs. 4 Z 2 herangezogen werden. Die Berechnung der Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten hat nach den Rechnungslegungsstandards zu erfolgen. Fehlende Zinsen können mit Kapitalforderungen ausgeglichen werden.

(9) Das Kreditinstitut kann eine über die in Abs. 1 bis 8 normierten gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehende Deckung (Übersicherung) bestellen.

Deckungsregister

§ 10. (1) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche des Vertragspartners des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträgen) bestimmten Deckungswerte, Substitutionswerte gemäß § 11 und Sicherungsgeschäfte gemäß § 16 sind von dem Kreditinstitut einzeln in ein Deckungsregister einzutragen. Werden fremde Deckungswerte oder Teile davon als Deckung bestellt, so ist das andere Kreditinstitut, das diese Deckungswerte innehat, im Deckungsregister anzumerken.

(2) Kreditforderungen dürfen nur mit Zustimmung des Kreditnehmers ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.

(3) Sicherungsgeschäfte dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners des Kreditinstituts ins Deckungsregister eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Die Zustimmung des Treuhänders zur Eintragung begründet im Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Vertragspartner die unwiderlegliche Vermutung, dass das Sicherungsgeschäft vom Kreditinstitut zum Zweck der Verminderung der gemäß § 16 Abs. 1 genannten Risiken abgeschlossen wurde. Die Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts kann für mehrere Sicherungsgeschäfte auch im Voraus erteilt werden. Das Kreditinstitut hat den Vertragspartner des Sicherungsgeschäftes von der erfolgten Eintragung unverzüglich zu verständigen.

(4) Die zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte gemäß Abs. 1 sind aus dem Deckungsregister zu löschen, sobald sie vollständig getilgt sind. Deckungswerte, die nicht vollständig getilgt sind, können nur mit Zustimmung des Treuhänders aus dem Deckungsregister gelöscht werden. Die Löschung eines in das Deckungsregister eingetragenen Sicherungsgeschäftes vor dessen vollständiger Abwicklung ist nur mit Zustimmung des Vertragspartners des Kreditinstituts wirksam; eine Löschung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt. Sind die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 erfüllt, darf der Vertragspartner die Entfernung des Derivats aus dem Deckungsstock nicht verweigern. Die Löschung ist dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen.

(5) Das Kreditinstitut hat gesicherte Abschriften vom Deckungsregister aufzubewahren. Der FMA sind auf deren Verlangen Abschriften aus dem Deckungsregister zu übermitteln.

(6) Die Führung getrennter Deckungsregister, deren Deckungswerte jeweils bestimmten Emissionen der gedeckten Schuldverschreibung zugeordnet sind, ist zulässig. Die Bildung gemischter Deckungsregister mit Werten nach § 6 Abs. 1 Z 1 einerseits und nach § 6 Abs. 1 Z 2 andererseits ist jedoch nicht zulässig.

Zusammensetzung und Arten von gedeckten Schuldverschreibungen

§ 11. (1) Die zugrundeliegenden Primärwerte einer gedeckten Schuldverschreibung müssen in einem Deckungsstock 85vH der Deckungsanforderung erreichen oder überschreiten. Die Auffüllung auf 100vH der Deckungsanforderung darf neben den jeweils vorgesehenen Primärwerten nur mit Substitutionswerten gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Rahmen der dort festgelegten Grenzen geschehen.

(2) Folgende unterschiedliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen können insbesondere unterschieden werden:

           1. ein Pfandbrief (Hypothekenpfandbrief) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Hypothekarforderungen oder vergleichbaren Sicherungsrechten besichert;

           2. ein öffentlicher Pfandbrief (Kommunalbrief, Kommunalobligation, Kommunalschuldverschreibung) wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Forderungen gegen in Art. 129 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gebietskörperschaften und Zentralbanken sowie öffentliche Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder mit Forderungen, die von diesen garantiert werden, besichert;

           3. ein Schiffspfandbrief wird durch einen Deckungsstock mit Primärwerten aus Schiffshypothekarforderungen besichert.

(3) Ist infolge der Rückzahlung von Deckungswertforderungen oder aus einem anderen Grund die Quote der Primärwerte unter 85vH gesunken, ist die Emission einer neuen gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des betroffenen Deckungsstockes nicht zulässig.

(4) Eine Übersicherung hat keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung.

Belegenheit von Deckungswerten

§ 12. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, sind berechtigt Deckungswerte in den Deckungsstock aufzunehmen, bei denen es sich um als Sicherheit gestellte Deckungswerte handelt und die

           1. im Inland oder

           2. im Europäischen Wirtschaftsraum oder

           3. in der Schweiz oder

           4. im Vereinigten Königreich

gelegen sind.

(2) Die Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass die in Abs. 1 genannten Deckungswerte allen Anforderungen gemäß § 6 entsprechen.

Gruppeninterne Strukturen

§ 13. (1) Werden gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut begeben werden, gebündelt als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe genutzt, so haben Kreditinstitute mindestens folgende Anforderungen einzuhalten:

           1. Die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen werden an das Kreditinstitut verkauft, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert;

           2. die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen als Deckungswerte im Deckungsstock für die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen und werden in der Bilanz des Kreditinstituts, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, ausgewiesen;

           3. der Deckungsstock für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen enthält nur intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die von einem einzigen Kreditinstitut innerhalb der Gruppe emittiert wurden;

           4. das Kreditinstitut, das die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen emittiert, beabsichtigt, diese an Anleger außerhalb der Gruppe zu verkaufen;

           5. sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen sind der Bonitätsstufe 1 gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet und durch anerkennungsfähige Deckungswerte im Sinne von § 6 besichert;

           6. im Falle von grenzüberschreitenden gruppeninternen Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen müssen die Deckungswerte der intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen an die Anerkennungsfähigkeit und die Deckung entsprechen, die für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen gelten.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 5 kann die FMA auf Antrag bewilligen, dass auf die Bonitätsstufe 2 herabgesetzte gedeckte Schuldverschreibungen weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sind, sofern die FMA zu dem Schluss kommt, dass die Änderung der Bonitätsstufe nicht auf einen Verstoß gegen die Anforderungen für die Bewilligung gemäß § 30 Abs. 1 zurückzuführen ist. Die FMA hat der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) in der Folge jede getroffene Entscheidung nach diesem Absatz zu melden.

Gemeinsame Finanzierungen

§ 14. (1) Deckungswerte und Teile von Deckungswerten eines anderen Kreditinstituts stehen Deckungswerten, deren Gläubiger das emittierende Kreditinstitut ist, gleich, wenn das andere Kreditinstitut das emittierende Kreditinstitut im Wege einer schriftlichen Vereinbarung zur Indeckungnahme der Deckungswerte ermächtigt hat (Ermächtigungstreuhand) und sichergestellt ist, dass die Deckungswerte den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Auf die wirtschaftliche Zuordnung der Deckungswerte kommt es dabei nicht an. Soweit das andere Kreditinstitut diese Deckungswerte weiter innehat, hat es dabei auf die Erfordernisse des Deckungsstocks und die Interessen der Gläubiger der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubiger von deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivativverträgen) Bedacht zu nehmen. Die Deckungswerte sind in das Deckungsregister des emittierenden Kreditinstituts einzutragen. Die Widmung für den Deckungsstock des emittierenden Kreditinstituts ist überdies in den Büchern des anderen Kreditinstituts durch einen Buchvermerk kenntlich zu machen. Weiterer Verfügungen bedarf es für die Wirksamkeit der Deckungsstockwidmung nicht.

(2) Das andere Kreditinstitut hat die §§ 46 bis 48 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der betroffenen Deckungswerte gesondert ausgewiesen wird. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für solche Deckungswerte sinngemäß.

(3) Wird die in Deckung zu nehmende Forderung vom Kreditinstitut im Auftrag des Schuldners gemäß § 1422 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946, eingelöst, ist eine Indeckungnahme durch das einlösende Kreditinstitut ohne Berichtigung des Grundbuchstands zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

(4) Kreditinstitute können vereinbaren, dass anerkennungsfähige Deckungswerte eines Kreditinstituts im Wege einer Finanzsicherheit gemäß Finanzsicherheiten-Gesetz – FinSG, BGBl. I Nr. 117/2003, oder der Richtlinie 2002/47/EG an ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut übertragen werden und von diesem als Deckungswerte für die Begebung gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden dürfen. Die Finanzsicherheit kann in Form der Vollrechtsübertragung oder der Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechts bestellt werden.

(5) Forderungen an öffentliche Stellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Nicht-Kreditinstituten können als Deckungswerte verwendet werden, sofern das Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, entweder die Kreditvergabestandards des Nicht-Kreditinstituts, das die Deckungsaktive ausgereicht hat, bewertet oder selbst eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers vornimmt.

Zusammensetzung des Deckungsstocks

§ 15. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von

           1. Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie

           2. sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Z 1 und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.

(2) Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung pysischer Sicherheiten.

(3) Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.

Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften

§ 16. (1) Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) können in den Deckungsstock aufgenommen werden, wenn sie

           1. ausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung, zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken oder einer Kombination davon, in den Deckungsstock aufgenommen wurden, ihr Volumen im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst wird und sie entfernt werden, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht;

           2. im Deckungsregister gemäß § 10 dokumentiert sind;

           3. gemäß § 17 getrennt sind;

           4. bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nicht gekündigt werden können und

           5. den Anforderungen gemäß den §§ 9 Abs. 9 und 10 Abs. 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die Gegenpartei von Derivatekontrakten ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung gleichgestellt.

(3) Derivatkontrakte dürfen abgeschlossen werden mit

           1. dem Bund,

           2. einem Land oder

           3. einem Kreditinstitut gemäß Abs. 4.

(4) Kreditinstitute gemäß Abs. 3 sind jene, die eine Übersicherung gemäß § 9 Abs. 4 in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 12 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Art. 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Art. 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, halten; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.

Trennung von Deckungswerten

§ 17. (1) Deckungswerte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

           1. Alle Deckungswerte sind für das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, jederzeit feststellbar;

           2. die Eintragung von vertretbaren Wertpapieren in das Deckungsregister gemäß § 10 hat die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) zu bezeichnen;

           3. das als Ersatzdeckung dienende Bargeld ist gesondert zu verwahren;

           4. werden Hypotheken oder Teile von Hypotheken für das Kreditinstitut treuhändig gehalten, so ist das jeweils als Treuhänder tätige Kreditinstitut im Deckungsregister anzumerken;

           5. alle Deckungswerte unterliegen der Vermögenstrennung durch das Kreditinstitut, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, aufgrund rechtlich verbindlicher und durchsetzbarer Vorschriften;

           6. bis die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 genannte vorrangige Forderung erfüllt ist, sind alle Deckungswerte vor Forderungen Dritter geschützt und nicht Teil der Insolvenzmasse des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

(2) Zu den Deckungswerten gehören alle im Zusammenhang mit Positionen eines Sicherungsgeschäftes erhaltenen Sicherheiten.

(3) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten auch im Falle der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt.

4. Abschnitt

Risikomanagement, Treuhänder zur Überwachung des Deckungsstocks

Risikomanagement, Treuhänder

§ 18. (1) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern sowie zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfassung und Überwachung von Risiken gemäß Abs. 2 zur Aufgabe hat. Das Kreditinstitut hat dafür zu sorgen, dass die Risikomanagementabteilung über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen sowie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Kreditinstitute, die bereits eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG eingerichtet haben, müssen diese Anforderung nicht gesondert erfüllen, sofern die Aufgaben von der bestehenden Risikomanagementabteilung wahrgenommen werden.

(2) Das Kreditinstitut muss für das Geschäft mit gedeckten Schuldverschreibungen über ein für die Art und den Umfang ihres Geschäfts geeignetes Risikomanagementsystem verfügen. Das System hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit dem Geschäft für gedeckte Schuldverschreibungen verbundener Risiken, wie insbesondere Marktrisiken, Zins- und Währungsrisiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken sicherzustellen. Die operative Tätigkeit des Risikomanagements ist ausführlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat für die Überwachung des Deckungsstocks einen internen oder externen Treuhänder zu berufen. Die Funktion des internen Treuhänders wird von der unabhängigen Risikomanagementabteilung gemäß Abs. 1 ausgeübt. An der Spitze des internen Treuhänders steht eine natürliche Person, die eigens für diese Funktion verantwortlich ist. Im Falle eines externen Treuhänders hat das Kreditinstitut einen Rechtsanwalt, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft, einen beeideten Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Eine Bestellung als externer Treuhänder ist ausgeschlossen, wenn Gründe der Befangenheit vorliegen, insbesondere dürfen keine der in § 62 Z 3 bis 6 und 8 bis 13 BWG für Bankprüfer genannten Umstände vorliegen, die die wirtschaftliche oder personelle Unabhängigkeit in Frage stellen. Der externe Treuhänder hat der FMA innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bestellung zu bescheinigen, dass keine Befangenheitsgründe vorliegen. Ist ein externer Treuhänder bestellt worden, so haftet dieser gegenüber dem Kreditinstitut und Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen für seine Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unabhängig davon, ob mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, mit einer Million Euro beschränkt. Die Ersatzpflicht kann darüber hinaus durch Vertrag weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Das Kreditinstitut ist gegenüber dem Leiter des internen Treuhänders oder dem externen Treuhänder bei der Ausübung seiner Funktion nicht zur Erteilung von Weisungen berechtigt.

(4) Der Leiter des internen Treuhänders oder der externe Treuhänder hat für die Ausübung seiner Funktion fachlich geeignet zu sein und muss die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 BWG erfüllen. Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder unter Angabe der Erfüllung der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen sowie jede Änderung in seiner Person und jede Änderung der Voraussetzungen bei bestehenden Leitern des internen Treuhänders oder beim externen Treuhänder der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Den Anzeigen an die FMA sind alle Unterlagen beizulegen, die notwendig sind, damit die fachliche Qualifikation und die persönliche Eignung überprüft werden können.

(5) Die Funktion des Leiters des internen Treuhänders oder des externen Treuhänders endet:

           1. mit Ablauf der Funktionsperiode,

           2. durch Zurücklegung der Funktion oder

           3. durch Abberufung gemäß Abs. 6.

(6) Das Kreditinstitut hat den Leiter des internen Treuhänders oder den externen Treuhänder abzuberufen, wenn

           1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,

           2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,

           3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder

           4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Der Leiter des internen Treuhänders kann von seiner Funktion nicht ohne die vorherige Information des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes des Kreditinstitutes abberufen werden.

Aufgaben und Pflichten des Treuhänders

§ 19. (1) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die vorschriftsmäßige Deckung für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 9 und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) gemäß den Vorschriften des § 16 jederzeit vorhanden sind.

(2) Der interne oder externe Treuhänder hat darauf zu achten, dass die zur Deckung anerkennungsfähigen Deckungswerte oder Substitutionswerte und die Ansprüche aus den Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß den Vorschriften des § 10 in das Deckungsregister eingetragen sind.

(3) Der interne oder externe Treuhänder hat vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bescheinigung über das das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung gemäß § 9 und über die Eintragung in das Deckungsregister gemäß § 10 auszustellen.

Informations- und Mitteilungspflichten

§ 20. (1) Dem internen oder externen Treuhänder steht das Recht zu, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger des Kreditinstituts Einsicht zu nehmen, soweit sie sich auf gedeckte Schuldverschreibungen sowie auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte beziehen und es für die Erfüllung der in § 19 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Kreditinstitut ist verpflichtet, von den Kapitalrückzahlungen auf die in das Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte sowie von sonstigen für die Gläubiger gedeckter Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Ansprüchen aus Derivatekontrakten erheblichen Änderungen, welche diese Werte betreffen, dem internen oder externen Treuhänder fortlaufende Mitteilung zu machen.

(3) Der interne oder externe Treuhänder hat ihm bekannt gewordene Tatsachen, auf Grund derer er die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts gegenüber dessen Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und insbesondere die Sicherheit der anerkennungsfähigen Deckungswerte nicht mehr gewährleistet erachtet, unverzüglich der FMA mitzuteilen.

5. Abschnitt

Anforderungen an die Liquidität

Liquiditätspuffer

§ 21. (1) Das Kreditinstitut hat im Interesse des Anlegerschutzes sicherzustellen, dass der Deckungsstock jederzeit einen Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten gemäß Abs. 2 umfasst, die zur Deckung des Netto-Liquiditätsabflusses des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zur Verfügung stehen. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zu decken.

(2) Folgende Vermögenswerte sind zur Deckung des Liquiditätspuffers geeignet, sofern diese die Anforderungen an die Vermögenstrennung gemäß § 17 erfüllen:

           1. Vermögenswerte, die den Aktiva der Stufe 1 gemäß Art. 10, Aktiva der Stufe 2A gemäß Art. 11 und Aktiva der Stufe 2B gemäß Art. 12 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zuzuordnen sind, und

           2. Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 1 müssen den allgemeinen Bestimmungen zur Zusammensetzung des Liquiditätspuffers sowie den allgemeinen und operativen Anforderungen für liquide Aktiva gemäß Art. 6 bis 8 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 entsprechen, die Bewertung dieser Vermögenswerte hat gemäß Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zu erfolgen und die Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Aktivastufen gemäß Art. 17 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 müssen erfüllt sein. Vermögenswerte gemäß Abs. 2 Z 2 dürfen insgesamt 15vH des vorzuhaltenden Liquiditätspuffers nicht übersteigen.

(3) Der Liquiditätspuffer darf zu keiner Zeit eine unbesicherte Forderung, bei der ein Ausfall gemäß Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, enthalten.

(4) Kreditinstitute, die der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, müssen das Deckungserfordernis des Liquiditätspuffers gemäß Abs. 1 für den in Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Zeitraum nicht einhalten.

(5) Bei einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 kann der Kapitalbetrag des Liquiditätspuffers für den Zeitraum bis zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt berechnet werden.

(6) Das Kreditinstitut muss keinen Liquiditätspuffer gemäß Abs. 1 vorhalten, sofern die gedeckten Schuldverschreibungen den Anforderungen der kongruenten Refinanzierung (§ 3 Z 16) entsprechen.

Bedingungen für eine Fälligkeitsverschiebung

§ 22. (1) Die Fälligkeit einer gedeckten Schuldverschreibung kann bei Eintritt des objektiven auslösenden Ereignisses gemäß Abs. 2 einmalig um bis zu zwölf Monate verschoben werden. Die Fälligkeitsverschiebung darf nicht im Ermessen des Kreditinstituts liegen und zu keiner Zeit die strukturellen Merkmale der gedeckten Schuldverschreibung in Bezug auf den doppelten Rückgriff gemäß § 4 und die Insolvenzferne gemäß § 5 verändern. Der letzte Fälligkeitstermin der gedeckten Schuldverschreibung hat jederzeit ermittelbar zu sein.

(2) In der Insolvenz des Kreditinstituts kann der Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 4 eine Fälligkeitsverschiebung gemäß Abs. 1 auslösen, sofern dieser zum Zeitpunkt der Fälligkeitsverschiebung überzeugt ist, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Fälligkeitszeitpunkt bedient werden können. Eine Fälligkeitsverschiebung darf nichts am Rang von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ändern. Im Falle einer Fälligkeitsverschiebung gilt die Fälligkeit anderer gedeckter Schuldverschreibungen innerhalb eines Programmes gedeckter Schuldverschreibungen jeweils solange aufgeschoben, wie dies erforderlich ist, um die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans beizubehalten.

(3) Ein Kreditinstitut, das eine gedeckte Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung emittiert, hat folgende Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibung klar und verständlich abzufassen, damit der Anleger in der Lage ist, die mit seiner Investition einhergehenden Risiken zu verstehen:

           1. die objektiven auslösenden Ereignisse einer Fälligkeitsverschiebung;

           2. die maximale Fälligkeitsverschiebung für die gedeckte Schuldverschreibung;

           3. die Zinssatzvereinbarung für die potentielle Verlängerungsperiode;

           4. die möglichen Auswirkungen der Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt und

           5. die Rolle der FMA, der Abwicklungsbehörde sowie des Insolvenzverwalters.

6. Abschnitt

Transparenzvorschriften

§ 23. (1) Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, haben den Anlegern detaillierte Informationen gemäß Abs. 2 über ihre Programme gedeckter Schuldverschreibungen bereitzustellen, indem sie diese quartalsweise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 umfassen folgende Angaben zum Portfolio:

           1. Den Betrag des Deckungsstocks und der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen;

           2. eine Aufstellung der internationalen Wertpapier-Identifikationsnummern (ISIN) für alle im Rahmen dieses Programms getätigten Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen, denen eine ISIN zugeordnet wurde;

           3. die geografische Verteilung und Art der Deckungswerte, Umfang ihrer Darlehen und Bewertungsmethode;

           4. Angaben zum Marktrisiko, einschließlich des Zins- und des Währungsrisikos, sowie zu Kredit- und Liquiditätsrisiken;

           5. die Fälligkeitsstruktur der Deckungswerte und der gedeckten Schuldverschreibungen, gegebenenfalls einschließlich einer Übersicht über die Auslöser einer Fälligkeitsverschiebung;

           6. die Höhe der erforderlichen und der verfügbaren Deckung und die Höhe der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Übersicherung;

           7. der Prozentsatz der Darlehen, bei denen ein Ausfall gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt, und in jedem Fall der seit mehr als 90 Tagen überfälligen Darlehen.

(3) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 2 festlegen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren.

(4) Werden gedeckte Schuldverschreibungen im Rahmen gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 13 extern begeben, so sind die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 oder ein Verweis darauf den Anlegern für sämtliche intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Gruppe zur Verfügung zu stellen. Kreditinstitute haben diese Informationen den Anlegern zumindest auf aggregierter Basis bereit zu stellen.

7. Abschnitt

Bezeichnungsschutz

§ 24. (1) Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union, „gedeckte Schuldverschreibungen“, „Pfandbrief“, „Hypothekenpfandbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“, „Kommunalbrief“, „Kommunalobligation“, „fundierte Bankschuldverschreibungen“, „öffentlicher Pfandbrief“, „Schiffspfandbrief“, „Schiffshypothek“ oder unter einer anderen Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, in Verkehr gebracht werden.

(2) Nur den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/2160 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinsichtlich Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 1, geänderten Fassung entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen dürfen unter der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ und dessen amtliche Übersetzung in alle Amtssprachen der Union in Verkehr gebracht werden.

(3) Gedeckte Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs dürfen unter den dafür dort erlaubten Bezeichnungen in Verkehr gebracht werden. Werden diese Bezeichnungen hierbei in einer deutschen Übersetzung verwendet, ist die Bezeichnung in der Originalsprache beizufügen. Wird beim Vertrieb von gedeckten Schuldverschreibungen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb Österreichs eine der in Abs. 1 und 2 angeführten Bezeichnungen für sich allein oder in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung verwendet, so dürfen derartige Schuldverschreibungen außerdem nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Definition des Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 entsprechen.

3. Hauptstück

Exekutions- und Aufrechnungsschutz; Insolvenzrechtliche Bestimmungen

Exekutions-und Aufrechnungsschutz

§ 25. (1) Auf die in das Deckungsregister eingetragenen Werte darf nur zugunsten von Ansprüchen aus den gedeckten Schuldverschreibungen und aus den deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) Exekution geführt werden.

(2) Eine Aufrechnung gegen in das Deckungsregister eingetragene Forderungen findet nicht statt, soweit der Schuldner kein Verbraucher gemäß § 1 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, ist. Die Forderung darf in das Deckungsregister des Kreditinstituts erst eingetragen werden, nachdem das Kreditinstitut dem Schuldner seine Absicht angezeigt hat, die Forderung in den Deckungsstock aufzunehmen, wobei auf den daraus resultierenden Aufrechnungsausschluss hinzuweisen ist. Eine Aufrechnung durch Schuldner, die Verbraucher sind, ist gegenüber den Gläubigern aus gedeckten Schuldverschreibungen und den Gläubigern aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) unwirksam. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für eine nach allgemeinem Zivilrecht zulässige Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakten) gemäß § 16.

Insolvenzrechtliche Bestimmungen

§ 26. In einem Konkursverfahren über das Vermögen eines gedeckte Schuldverschreibungen begebenden Kreditinstituts gilt Folgendes:

           1. Der Kapitalbetrag sowie etwaige aufgelaufene und künftige Zinsen aus Deckungswerten bilden bei Eröffnung des Konkursverfahrens eine Sondermasse zur Befriedigung der Forderungen von Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen und Gegenparteien von Derivatekontrakten. Bei Verwertung der Sondermasse ist § 120 Abs. 2 der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 nicht anzuwenden. Für die Bestreitung des geltend gemachten Anspruches auf vorzugsweise Befriedigung gilt § 105 Abs. 3 und 5 IO.

           2. Die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten haben eine Insolvenzforderung, soweit die vorrangige Forderung nach Z 1 nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann. Bei Verteilungen, die der Verteilung des Erlöses aus der Sondermasse vorhergehen, ist § 132 Abs. 4 IO anzuwenden.

           3. § 14 Abs. 2 IO ist nicht anzuwenden.

           4. Eine Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 ändert nichts am Rang von Anlegern in gedeckten Schuldverschreibungen.

           5. Das Konkursgericht hat bei Eröffnung des Konkursverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Forderungen nach Z 1 und 2 zu bestellen.

           6. Für die Verwaltung der Sondermasse hat das Konkursgericht unverzüglich einen besonderen Verwalter zu bestellen (§ 86 IO). Vor dessen Bestellung ist die FMA zu hören. Die Rechte und Pflichten des Treuhänders bleiben unberührt.

           7. Der besondere Verwalter hat fällige Forderungen der Pfandbriefgläubiger aus der Sondermasse zu erfüllen und die dafür erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen mit Wirkung für die Sondermasse zu treffen, etwa durch Einziehung fälliger Hypothekarforderungen, Veräußerung einzelner Deckungswerte oder durch Zwischenfinanzierungen.

4. Hauptstück

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen

1. Abschnitt

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

Zuständige Behörde

§ 27. (1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Emission gedeckter Schuldverschreibungen sowie die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt Bedacht zu nehmen. Im Zuge der Wahrnehmung der der FMA nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Befugnisse sind die Vorschriften der §§ 70 ff BWG über die Zusammenarbeit zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuwenden.

(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA beschlossene Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.

Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen

§ 28. (1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehenden Befugnisse jederzeit ermächtigt,

           1. die Vorlage entsprechender Unterlagen und Daten zu verlangen und festzulegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind;

           2. Auskünfte zu verlangen und gegebenenfalls eine Person zum Zwecke der Informationserlangung vorzuladen und zu befragen und

           3. Überprüfungen oder Ermittlungen durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige Sachverständige vornehmen zu lassen.

(2) In Ausübung der Zuständigkeiten gemäß § 27 Abs. 1 hat die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zugewiesenen Befugnisse folgende Befugnisse:

           1. die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;

           2. die regelmäßige Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung dieses Bundesgesetzes;

           3. die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen;

           4. dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände angemessen ist;

           5. dem Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe die Verwendung einer Bezeichnung gemäß § 24 zu untersagen;

           6. die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und sonstiger Maßnahmen gemäß den §§ 33 bis 35;

           7. den Namen einer natürlichen oder juristischen Person unter Anführung des begangenen Verstoßes gemäß § 37 öffentlich bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Abwicklung des Kreditinstituts hat die Abwicklungsbehörde die laufende und solide Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen zu überwachen.

Berichts- und Meldepflichten des emittierenden Kreditinstituts

§ 29. (1) Das gedeckte Schuldverschreibungen begebende Kreditinstitut hat der FMA nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, sofern nicht gemäß Abs. 2 ein längeres Intervall festgelegt wird, sowie auf deren Verlangen folgende Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen zu übermitteln:

           1. Informationen über die zugrundeliegenden anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß § 6;

           2. die im Deckungsstock aufgenommenen Deckungswerte, die außerhalb der Europäischen Union gelegen sind gemäß § 12;

           3. eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13;

           4. eine Darlegung der Einhaltung der Anforderungen an die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14;

           5. die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15;

           6. Informationen über die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16;

           7. Informationen über die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17;

           8. die Arbeitsweise des Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks gemäß § 18;

           9. die Einhaltung der Deckungsanforderung gemäß § 9;

        10. die Einhaltung der Anforderungen an den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock gemäß § 21;

        11. die Bedingungen für mögliche Fälligkeitsverschiebungen gemäß § 22.

(2) Die FMA kann durch Verordnung Inhalt, Gliederung, Stichtage und Fristen der Übermittlung für die Berichte und Meldungen gemäß Abs. 1 sowie ein von Abs. 1 abweichendes Meldeintervall für die Übermittlung einzelner Bereiche festsetzen. Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass die elektronische Übermittlung von einzelnen oder allen Meldungen gemäß Abs. 1 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen hat, wenn dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit zweckmäßig ist, die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Soweit eine Meldung an die OeNB verordnet ist, hat die Übermittlung bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen

§ 30. (1) Vor der Emission von gedeckten Schuldverschreibungen innerhalb eines Programms gedeckter Schuldverschreibungen bedarf es der Bewilligung für ein solches Programm durch die FMA. Die Bewilligung ist von der FMA bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen und kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Das Kreditinstitut hat dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:

           1. einen angemessenen Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

           2. angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden;

           3. Angaben über zuständige Führungskräfte und Personal, die über angemessene Qualifikationen und Kenntnisse über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die Verwaltung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen verfügen und

           4. die administrative Struktur des Deckungsstocks und dessen Überwachung.

(3) Die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen ist nur zu erteilen, wenn

           1. das Programm in der Konzession des Kreditinstituts Deckung findet;

           2. der Tätigkeitsplan für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen angemessen ist;

           3. das Programm angemessene Strategien, Verfahren und Methoden für die Billigung, Änderung, Erneuerung und Refinanzierung von Deckungswerten, die in den Deckungsstock aufgenommen werden, vorsieht und

           4. die Informationen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 keine erheblichen Zweifel hinsichtlich der Fähigkeit des Kreditinstituts wecken, im Rahmen des Programms den gesetzlichen Anforderungen entsprechende gedeckte Schuldverschreibungen zu emittieren und den Deckungsstock ordnungsgemäß zu führen und zu überwachen.

Verpflichtung zur Zusammenarbeit

§ 31. (1) Die FMA ist zur umfassenden wechselseitigen Zusammenarbeit mit

           1. den zuständigen Behörden gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU sowie der EZB im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse im einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

           2. der Abwicklungsbehörde;

           3. den zuständigen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 anderer Mitgliedstaaten;

           4. der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010) und

           5. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010)

berechtigt und verpflichtet.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 hat die FMA auf Anfrage alle wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn diese Informationen die Beurteilung der Emission gedeckter Schuldverschreibungen in einem anderen Mitgliedstaat sachlich beeinflussen können, die zur Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes sowie der Richtlinie (EU) 2019/2162 erforderlich sind. Unter denselben Bedingungen und zu denselben Zwecken kann die FMA auch auf eigene Initiative Informationen zur Verfügung stellen.

Veröffentlichungspflichten der Aufsicht

§ 32. (1) Die FMA hat auf ihrer Internetseite folgende Informationen zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren:

           1. Den Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie allfälliger Verordnungen, Mindeststandards und Rundschreiben für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen;

           2. eine Liste der Kreditinstitute mit einer Bewilligung für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30 und

           3. eine Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und eine weitere Liste der gedeckten Schuldverschreibungen, für die die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden darf.

(2) Die FMA hat der EBA jährlich die Liste der Kreditinstitute gemäß Abs. 1 Z 2 und die Listen der gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Abs. 1 Z 3 zu übermitteln.

2. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 33. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Kreditinstitutes

           1. die Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufgrund unrichtiger Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen hat;

           2. gegen die Voraussetzungen oder Anforderungen, unter denen die Erlaubnis für ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen erteilt wurde, verstößt;

           3. ohne die Bewilligung gemäß § 30 gedeckte Schuldverschreibungen emittiert;

           4. gegen die Anforderungen in Bezug auf

               a) den doppelten Rückgriff gemäß § 4;

               b) die Insolvenzferne gemäß § 5;

                c) die anerkennungsfähigen Deckungswerte gemäß den §§ 6 bis 8;

               d) die als Sicherheit gestellten Deckungswerte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind, gemäß § 12;

                e) die gruppeninternen Strukturen gemäß § 13;

                f) die gemeinsame Finanzierung gemäß § 14;

                g) die Zusammensetzung des Deckungsstocks gemäß § 15;

               h) die Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften gemäß § 16;

                 i) die Trennung von Deckungswerten gemäß § 17

verstößt;

           5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz gemäß § 23 verstößt;

           6. gegen die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers gemäß § 21 verstößt;

           7. eine Fälligkeitsverschiebung ohne die Einhaltung der Anforderungen gemäß § 22 durchführt;

           8. die in § 29 vorgesehenen Berichts- und Meldepflichten der FMA und Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;

           9. wissentlich über einen in das Deckungsregister eingetragenen Wert durch Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die sonstigen in das Deckungsregister eingetragenen Werte zur vorschriftsmäßigen Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen und der Ansprüche der Vertragspartner des Kreditinstituts aus deckungszugehörigen Sicherungsgeschäften (Derivatverträge) nicht ausreichen;

        10. gedeckte Schuldverschreibungen ohne die erforderliche Bescheinigung des internen oder externen Treuhänders gemäß § 19 Abs. 3 emittiert oder

        11. ohne hierzu berechtigt zu sein, gedeckte Schuldverschreibungen unter einer der Bezeichnungen gemäß § 24 Abs. 1 und 2 in Verkehr bringt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Die von der FMA gemäß Abs. 1 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 34. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in § 33 Abs. 1 angeführten Bestimmungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 33 Abs. 1 angeführten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglich hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

           1. bis zu 150 000 Euro,

           2. bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Vorteils, soweit sich dieser beziffern lässt, oder

           3. bis zu 10vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4,

je nachdem welcher Betrag höher ist.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Bei Kreditinstituten ist der jährliche Gesamtnettoumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen

§ 35. Die FMA kann bei einem der in § 33 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:

           1. den Entzug der Bewilligung für Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 30;

           2. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;

           3. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Führungsaufgaben wahrzunehmen;

           4. im Falle des in § 33 Abs. 1 Z 7 genannten Verstoßes kann die FMA die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam erklären.

Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

§ 36. Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

           1. die Schwere und Dauer des Verstoßes,

           2. den Grad der Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person,

           3. die Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ergibt,

           4. die Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen, soweit sie sich beziffern lassen,

           5. die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen,

           6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen zur Zusammenarbeit mit der FMA,

           7. alle früheren Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und

           8. tatsächliche oder potentielle systemrelevante Auswirkungen des Verstoßes.

Veröffentlichung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen

§ 37. (1) Die FMA hat jede verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion oder Maßnahme wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 hat in anonymer Fassung zu erfolgen, wenn eine öffentliche Bekanntmachung

           1. einer sanktionierten Person unverhältnismäßig wäre,

           2. die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gefährden würde,

           3. die Durchführung laufender strafrechtlichen Ermittlungen gefährden würde oder

           4. den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.

(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrundeliegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der Internetseite der FMA entfernt werden.

(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, hat die FMA sicher zu stellen, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt werden würde.

Meldung an die EBA

§ 38. Die FMA hat der EBA alle gemäß den §§ 33 bis 35 verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.

5. Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 39. (1) Gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022

           1. von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR‑Vertragsstaat hat, ausgegeben wurden und die Anforderungen des Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG in der am Emissionstag gültigen Fassung erfüllen oder

           2. von einem Kreditinstitut gemäß

               a) Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375/1899,

               b) Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 oder

                c) Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905

ausgegeben wurden,

unterliegen nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß den §§ 5, 6, 9, 10 Abs. 2, 12 bis 17, 21, 22 und 30. Sie dürfen bis zu ihrer Fälligkeit weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 24 bezeichnet werden. Die FMA hat zu überwachen, dass gedeckte Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, den Anforderungen des § 74 Abs. 4 InvFG 2011, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 geltenden Fassung, sowie dieses Bundesgesetzes, soweit sie gemäß des ersten Satzes dieses Absatzes anwendbar sind, genügen.

(2) Das HypBG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem HypBG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem HypBG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des HypBG erfüllen.

(3) Das PfandbriefG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach dem PfandbriefG begebenen Pfandbriefen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher Pfandbriefe verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem PfandbriefG begebene Pfandbriefe und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des PfandbriefG erfüllen.

(4) Das FBSchVG tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. Deckungswerte, die zu diesem Zeitpunkt zur Deckung von nach diesem Gesetz begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, dürfen weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß zur Deckung solcher fundierter Bankschuldverschreibungen verwendet werden, selbst wenn sie die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht erfüllen. Die FMA hat zu überwachen, dass vor dem 8. Juli 2022 nach dem FBSchVG begebene fundierte Bankschuldverschreibungen und die zu ihrer Deckung dienenden Deckungswerte auch weiterhin den Anforderungen des FBSchVG erfüllen.

(5) Die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich, dRGBl. I S 1574/1938 (GBlÖ 648/1938 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010), tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.

(6) Die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, dRGBl. I S 1904/1938, tritt mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.

(7) Kreditinstitute, die vor dem 8. Juli 2022 zur Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, sind zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechtigt. Nach den Bestimmungen des HypBG und PfandbriefG bestellte Treuhänder und nach dem FBSchVG bestellte Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß § 18 Abs. 3 zu ersetzen.

(8) Die Zusammenlegung bestehender gebildeter Deckungsstöcke gemäß HypBG, PfandbriefG oder FBSchVG mit Deckungsstöcken für die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz ist zulässig. Entfallen dabei bestehende Deckungsstöcke, so entscheidet erforderlichenfalls der Bundesminister für Finanzen darüber, welcher der bisherigen Treuhänder oder Regierungskommissäre den verbleibenden Deckungsstock bis zur Bestellung eines internen oder externen Treuhänders nach § 18 Abs. 3 zu überwachen hat. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für die Deckung von nach diesem Bundesgesetz begebenen gedeckten Schuldverschreibungen bleiben jeweils unberührt.

(9) Unbeschadet dieses Bundesgesetzes dürfen gedeckte Schuldverschreibungen, die gemäß Abs. 1 Z 3 vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, weiterhin die Bezeichnung „Pfandbrief“, Kommunalbrief“, „Kommunalschuldverschreibung“ oder „öffentlicher Pfandbrief“ oder eine andere Bezeichnung, die eines dieser Worte enthält, bis zu ihrer Fälligkeit enthalten.

(10) Wurde bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, das Kautionsband im Grundbuch angemerkt, so ist diese Anmerkung nach Ablauf von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Auftrag der Bundesministerin für Justiz automatisiert zu löschen. Verfügungen über Pfandrechte mit angemerktem Kautionsband, insbesondere deren Löschung, bedürfen keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder Treuhänders. Ebenso kann deren Benachrichtigung unterbleiben.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 40. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise und Verordnungen

§ 41. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2020/873, ABl. Nr. L 204 vom 26.06.2020 S. 4;

           2. Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

           3. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;

           4. Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, in der Fassung der delegierten Verordnung (EU) 2018/1620, ABl. Nr. L 271 vom 30.10.2018 S. 10;

           5. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank; ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

           1. Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013, S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/843, ABl. Nr. 156 vom 19.6.2018 S. 43;

           2. Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

           3. Richtlinie 2002/47/EG über Finanzsicherheiten, ABl. Nr. L 168 vom 27.6.2002 S. 43, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 190;

           4. Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/2162, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit 8. Juli 2022 in Kraft treten.

Umsetzungshinweis

§ 42. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX wird die Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, umgesetzt.

Vollziehung

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

           1. hinsichtlich der § 8, § 25, § 26 sowie § 39 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten

§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Ab 1. Jänner 2022 können Anträge zur Bewilligung von Programmen für gedeckte Schuldverschreibungen gemäß § 30 gestellt und solche Bewilligungen erteilt werden.

Artikel 2

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 9 lautet:

         „9. die Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX(Wertpapieremissionsgeschäft);“

2. In § 1 Abs. 4 wird der Artikel „der“ vor der Wortfolge „Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort“ durch den Artikel „die“ ersetzt.

3. In § 23d Abs. 9 wird der Verweis auf „§ 69 Abs. 1 Z 8“ durch einen Verweis auf „§ 69b Abs. 1 Z 8“ ersetzt.

4. In § 23e Abs. 14 wird nach dem Wort „festgesetzte“ das Wort „Kapitalpufferanforderung“ eingefügt.

5. In § 69 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „des STS-Verbriefungsvollzugsgesetzes – STS-VVG, BGBl. I Nr. 76/2018“ die Wortfolge „ , des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX“ eingefügt.

6. In § 70 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes,“ die Wortfolge „des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX,“ eingefügt.

7. In § 73a wird nach der Wortfolge „gemäß § 12 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014,“ die Wortfolge „gemäß § 13 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2 und § 30 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX,“ eingefügt.

8. In § 77c Abs. 1a wird der Verweis „§ 39 Abs. 2, 2b Abs. 1 Z 7 und 3“ durch den Verweis „§ 39 Abs. 2, 2b Z 7 und 3“ ersetzt.

9. In § 77c Abs. 2 wird der Verweis auf „gemäß 70d“ durch den Verweis „gemäß § 70d“ ersetzt.

10. Dem § 107 wird folgender Abs. 105 angefügt:

„(105) § 1 Abs. 1 Z 9, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 4 und § 73a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.“

11. In der Anlage zu § 23a wird die Ziffer „55“ durch die Ziffer „5“ ersetzt.

Artikel 3

Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „ , eingeschränkt auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen“.

2. § 4 Abs. 1 Z 3 lautet:

         „3. die Ermittlung der Reihenfolge bei der Zuteilung der Vertragssummen sowie die Bedingungen für die Auszahlung der Vertragssumme,“

3. In § 18 wird folgender Abs. 1i eingefügt:

„(1i) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2021 wird wie folgt geändert:

1. § 30 Abs. 3 Z 8 lit. c lautet:

              „c) Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR‑Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und Schuldverschreibungen gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 29, dürfen bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.“

2. In § 31 Abs. 1 Z 3a wird nach dem Halbsatz „wenn dies in den Veranlagungsbestimmungen für zulässig erklärt wurde.“ folgender Satz eingefügt:

„Die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung nach § 22 Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XXX/2021, steht dem Vorliegen einer festen Laufzeit nicht entgegen.“

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 30 Abs. 3 Z 8 lit. c und § 31 Abs. 1 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 8. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet:

              „c) Forderungen, die vom Kreditinstitut durch Ausstellung einer Urkunde verbrieft sind, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, begeben werden sowie Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach dem HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGBl. I Nr. 107/2017, PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGBl. I Nr. 107/2017 und FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGBl. I Nr. 29/2010 begeben wurden;“

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „in der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1938 I S 1574,“ durch die Wortfolge „im Pfandbriefgesetz – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX,“ ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 7 entfällt.

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes

Das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

2. Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 95 wird folgender § 95a samt Überschrift eingefügt:

„Kurator

§ 95a. (1) Hat das Insolvenzgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung von Forderungen zu bestellen, so gilt Folgendes:

           1. Der Kurator hat die Forderungen zu ermitteln und anzumelden. Er ist verpflichtet, die Gläubiger auf ihr Verlangen vor Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Das Recht der Gläubiger, die Forderungen selbst anzumelden, bleibt unberührt.

           2. Der Insolvenzverwalter hat dem Kurator und auf Verlangen den Gläubigern dieser Forderungen Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen des Schuldners zu gewähren.

(2) Dem Kurator steht das Stimmrecht in der Gläubigerversammlung nur gemäß § 93 Abs. 2 zu, es sei denn, dass es sich um Angelegenheiten handelt, die lediglich die zur vorzugsweisen Befriedigung der von ihm vertretenen Gläubiger gewidmeten Vermögensstücke betreffen.

(3) Der Kurator hat gegen die Insolvenzmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 ist anzuwenden.“

2. § 283 wird folgender § 284 samt Überschrift angefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zum BGBl. I Nr. XX/XXX

§ 284. 95a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft. Die Bestimmung ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 7. Juli 2022 eröffnet oder wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2) werden.“

Artikel 9

Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes

Das Insolvenzrechtseinführungsgesetz – IEG, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. §§ 4 bis 6 werden samt Überschrift aufgehoben.

2. Dem § 16 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 4 bis 6 samt Überschrift treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft. § 5 ist aber weiterhin auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die vor dem 8. Juli 2022 eröffnet wurden.“

Artikel 10

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 6 wird die Wortfolge „sowie Teil 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wortfolge „sowie Teil 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.

2. § 74 Abs. 4 lautet:

„(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen

           1. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem EWR‑Vertragsstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt, vor dem 8. Juli 2022 ausgegeben wurden, wobei die Erlöse aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerten anzulegen sind, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, und

           2. Schuldverschreibungen gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EG, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019, S. 29,

bis zu 25 vH des Fondsvermögens erworben werden. Übersteigt die Veranlagung in solchen Schuldverschreibungen gemäß Z 1 und 2 desselben Emittenten 5 vH des Fondsvermögens, so darf der Gesamtwert aller Schuldverschreibungen gemäß Z 1 und 2 insgesamt 80 vH des Fondsvermögens nicht übersteigen.“

3. Dem § 200 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXX, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 95 lautet:

      „95. Gedeckte Schuldverschreibung: eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Art. 52 Abs. 4 der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 32, in der am Emissionstag gültigen Fassung;“

2. In § 101 Abs. 5 wird das Wort „sieübersteigen“ durch die Wortfolge „sie übersteigen“ ersetzt und nach der Wortgruppe „erforderlich ist,“ ein Zeilenumbruch eingefügt.

3. Dem § 167 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/XXX tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.“