Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Pfandbriefe (Pfandbriefgesetz – PfandBG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, die Insolvenzordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Historisch bedingt befinden sich momentan die Regelungen betreffend gedeckter Schuldverschreibungen in mehreren uneinheitlichen Gesetzen (Hypothekenbankgesetz – HypBG, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG) und Verordnungen. Auf Basis dieser Materiengesetze werden in Österreich Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert. Alle diese bestehenden Materiengesetze enthalten historisch bedingt teilweise uneinheitliche Regelungen.

 

Die Europäische Kommission hat am 12. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion ein Legislativpaket, das eine Richtlinie und eine Verordnung umfasst, zur einheitlichen Regulierung von gedeckten Schuldverschreibungen ("Covered Bonds") vorgelegt. Der internationale Begriff "Covered Bonds" wird als gedeckte Schuldverschreibung übersetzt und umfasst die in Österreich begebenen Pfandbriefe und fundierten Bankschuldverschreibungen. Die prinzipienbasierte Mindestharmonisierung durch das Legislativpaket soll sicherstellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Europäischen Union identische strukturelle Schlüsselmerkmale aufweisen, sowie den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen, gleichzeitig wird ermöglicht, auf existierende nationale Regelungen Bedacht zu nehmen.

 

Ziel(e)

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf werden die uneinheitlichen und in unterschiedlichen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen (Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen) beseitigt, indem nunmehr ein einheitliches modernes Bundesgesetz für die Emission von sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen festgelegt wird.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Mit der Schaffung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) wird eine effiziente und kostengünstige Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen. Durch die Einbettung der einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage in den vorgegebenen unionsrechtlichen Rechtsrahmen soll die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht und mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden. Das Vorhaben sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor: Alle Kreditinstitute können eine Berechtigung zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen erlangen, die zulässigen anerkennungsfähigen Deckungswerte werden fortan einheitlich geregelt und damit Rechtsunsicherheiten beseitigt und zur Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos wird ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock vorgesehen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die Umstellung auf den neuen Rechtsrahmen für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen kann es in einem Übergangszeitraum zu Anpassungskosten für die Emittenten kommen. Demgegenüber verringern sich, aufgrund der unionsrechtlichen Harmonisierung, die Finanzierungskosten, weshalb der Kostenfaktor durch die einhergehenden Einsparungen reduziert wird. Die Anpassungs- und die Finanzierungskosten können nicht beziffert werden, weil einerseits nicht abgeschätzt werden kann wie viele Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen emittieren werden (es besteht die Möglichkeit, jedoch keine Verpflichtung), und andererseits variieren die Kosten von Kreditinstitut zu Kreditinstitut, da der Markt unterschiedlich weit entwickelt ist (neue Emittenten werden einen erhöhten und bereits emittierende Kreditinstitute werden nur einen geringen Anpassungsbedarf haben). Zudem werden die jeweils entstehenden Kosten als Teil des Betriebsgeheimnisses nicht veröffentlicht.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 449664416).