Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfes:

Die Europäische Kommission hat am 12. März 2018 im Rahmen der Umsetzung des Aktionsplans zur Europäischen Kapitalmarktunion ein Legislativpaket, das eine Richtlinie und eine Verordnung umfasst, zur einheitlichen Regulierung von gedeckten Schuldverschreibungen („Covered Bonds“) vorgelegt. Das Legislativpaket orientiert sich an dem im Dezember 2016 veröffentlichten Bericht zur Harmonisierung der europäischen Covered Bond Märkte von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA-Op-2016-23). Die Verordnung (EU) 2019/2160 statuiert strengere Voraussetzungen hinsichtlich der regulatorischen Privilegierung der gedeckten Schuldverschreibung in Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1 („CRR“). Ziel der Richtlinie (EU) 2019/2162 ist die Stärkung der europäischen Märkte durch die Harmonisierung der Definitionen und strukturellen Merkmale von gedeckten Schulverschreibungen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, umgesetzt.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:

Die prinzipienbasierte Mindestharmonisierung in der Richtlinie (EU) 2019/2162 soll sicherstellen, dass gedeckte Schuldverschreibungen in der gesamten Europäischen Union identische strukturelle Merkmale aufweisen, sowie den einschlägigen Aufsichtsanforderungen entsprechen, gleichzeitig wird ermöglicht, auf existierende nationale Regelungen Bedacht zu nehmen. Im unionsrechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff „Covered Bonds“ verwendet, welcher als gedeckte Schuldverschreibung übersetzt wird. Innerhalb der Europäischen Union existieren in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Regelungen über gedeckte Schuldverschreibungen. In Österreich haben sich die Hypotheken- bzw. öffentliche Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen etabliert und verfügen über eine sehr lange Tradition. Historisch bedingt besteht das österreichische Rahmenwerkt derzeit aus drei separaten Rechtsgrundlagen: das Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S. 375/1899 idF BGBl. I Nr. 107/2017, das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten – PfandbriefG, dRGBl. I S. 492/1927 idF BGBl. I Nr. 107/2017 und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905 idF BGBl. I Nr. 29/2010. Auf Basis dieser Materiengesetze werden in Österreich die Pfandbriefe und fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert. Alle diese bestehenden Materiengesetze enthalten historisch bedingt teilweise uneinheitliche Regelungen.

Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst nicht nur die reine Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162, sondern hat die Schaffung einer modernen und einheitlichen Rechtsgrundlage für gedeckte Schuldverschreibungen zum Ziel, indem die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen inhaltlich harmonisiert und durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden. Mit der Schaffung des neuen Pfandbriefgesetzes (PfandBG) soll sichergestellt werden, dass zukünftig sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen emittiert werden können. Der Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen umfasst die in Österreich geltenden Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, etc. und fundierten Bankschuldverschreibungen. Durch die Einbettung der einheitlichen österreichischen Rechtsgrundlage in den vorgegeben unionsrechtlichen Rechtsrahmen soll die Attraktivität des österreichischen Marktes für gedeckte Schuldverschreibungen erhöht, eine wichtige und effiziente Finanzierungsquelle für die Banken geschaffen und mögliche Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Europäischen Union beseitigt werden. Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

                Die Etablierung einer einheitlichen Definition von gedeckten Schuldverschreibungen soll für eine hohe Qualität und Sicherheit beitragen.

                Alle Kreditinstitute können eine Berechtigung zur Emission gedeckter Schuldverschreibungen erlangen.

                Anforderungen an die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen.

                Durch die explizite Verankerung des doppelten Rückgriffs wird ein wichtiger Beitrag zur Finanzstabilität geleistet. Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten können Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten von gedeckten Schuldverschreibungen als auch gegenüber den Deckungswerten geltend machen.

                Die Regelung der Insolvenzferne steht in direktem Zusammenhang mit dem Konzept des doppelten Rückgriffs. Anleger werden insofern geschützt, als dass die Rückzahlung der Anleihe nicht gefährdet wird, da sie nicht in die Insolvenz- oder Abwicklungsmasse des Kreditinstituts fällt und damit zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger zur Verfügung steht.

                Es werden Mindestanforderungen für die Verwendung gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen festgelegt.

                Zur laufenden Überwachung des Deckungsstocks wird die verpflichtende Einrichtung eines internen oder externen Treuhänders vorgesehen. Zudem hat das Kreditinstitut verpflichtend eine eigene vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung einzurichten. Diese hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit gedeckten Schuldverschreibungen in Zusammenhang stehenden Risiken sicherzustellen und soll damit die hohe Qualität der anerkennungsfähigen Vermögenswerte gewährleisten.

                Zur Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos wird ein verpflichtender Liquiditätspuffer für den Deckungsstock vorgesehen. Der Liquiditätspuffer soll zur Abdeckung der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage zur Verfügung stehen und die fristgerechte Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen gewährleisten.

                Durch die Implementierung einer Möglichkeit zur Laufzeitverlängerung von gedeckten Schuldverschreibungen sollen potenzielle Liquiditätsrisiken verringert werden. Die kurzfristige Notverwertung der Deckungsmasse unter Zeitdruck soll aufgrund einer kurzfristigen Illiquidität bei einer erheblichen Marktstörung vermieden werden. Die Entwicklung des österreichischen Pfandbriefgesetzes soll gestärkt und mögliche Wettbewerbsnachteile innerhalb der EU abgefedert werden. Die Auslösung der Fälligkeitsverschiebung liegt nicht in der Diskretion des emittierenden Kreditinstituts, sondern vielmehr wird ein objektives und klar definiertes auslösendes Ereignis statuiert. Zusätzlich sollen die Anleger ausreichende Informationen über den Fälligkeitstermin, Zinssatzvereinbarungen und die Folgen der Laufzeitverlängerungen erhalten.

                Es werden Voraussetzungen für die Aufnahme von Sicherungsgeschäften in den Deckungsstock im Sinne des Anlegerschutzes geschaffen.

                Die Regelung eines Bezeichnungsschutzes soll den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen erleichtern.

                Der FMA werden die nötigen Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse zur Verfügung gestellt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Da mit den Art. 28 und 29 der Richtlinie (EU) 2019/2162 auch die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. Nr. L 302 vom 17. November 2009 S. 32, und die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12. Juni 2014 S. 190 geändert werden, soll auch eine Anpassung der Bestimmungen im Investmentfondsgesetz 2011 und im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vorgenommen werden.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/2162 sollen bis zum 8. Juli 2021 in nationales Recht umgesetzt werden und mit 8. Juli 2022 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).


 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Pfandbriefgesetz – PfandBG)

Zu § 1:

Setzt Art. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und legt den Regelungsinhalt des PfandBG programmatisch fest.

Zu § 2:

Setzt Art. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und legt fest, dass das PfandBG auf gedeckte Schuldverschreibungen Anwendung findet, die von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischer Union begeben werden. Umfasst sind weiterhin Kreditinstitute, die gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 BWG zur Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen berechtigt sind, vgl. auch § 39 Abs. 7 PfandBG.

Zu § 3:

Setzt Art. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

In Art. 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 wird der Begriff „Deckungspool“ verwendet. Um einen Anglizismus zu vermeiden, wird anstatt des Terminus „Deckungspool“ der Terminus „Deckungsstock“ verwendet (§ 3 Z 3).

In § 3 Z 7 wird neben dem CRR-Kreditinsitut auch auf ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 BWG abgestellt, damit Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind, ebenfalls die Möglichkeit erhalten, gedeckte Schuldverschreibungen nach dem PfandBG zu emittieren. Durch diese Änderung schafft man im nicht europäisch harmonisierten Bereich Rechtsicherheit, dass zukünftig sämtliche Kreditinstitute gedeckte Schuldverschreibungen mit der entsprechenden Berechtigung begeben dürfen.

§ 3 Z 8 definiert ein spezialisiertes Hypothekenkreditinstitut: der Begriff „andere rückzahlbare Gelder des Publikums“ wird von der EBA in einer Stellungnahme (EBA/Op/2014/12) und einem Bericht (Report to the European Commission on the perimeter of credit institutions established in the Member States; 27 November 2014, Rz 26) ausführlich analysiert und als typische Beispiele werden hiefür Anleihen, Hypothekarkredite, Unternehmensanleihen, … genannt.

In Art. 3 Nummer 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 wird die Gruppe mit den CRR-Gruppenbegriff gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert. Dieser unionsrechtliche Gruppenbegriff berücksichtigt jedoch nicht alle nationalen Strukturen, weshalb in § 3 Z 20 zusätzlich auf die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG und den Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG verwiesen wird.

Zu § 4:

Setzt Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Der doppelte Rückgriff ist das Kernelement und zentraler Bestandteil von gedeckten Schuldverschreibungen. Dieser Mechanismus soll den Anlegerschutz sicherstellen, indem die Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten, sofern die Derivatekontrakte die Anforderungen gemäß § 16 erfüllen, sowohl Forderungen gegenüber dem emittierenden Kreditinstitut der gedeckten Schuldverschreibung als auch gegenüber den Deckungswerten aus dem Deckungsstock geltend machen können.

Das in Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/1262 statuierte Wahlrecht wird nicht ausgeübt, weil es den Mitgliedstaaten ermöglicht, den Insolvenzforderungen im regulären Insolvenzverfahren einen besseren Rang als den nicht abgesicherten Gläubigern einzuräumen. Dieses Wahlrecht wird im Hinblick auf den klassenlosen Konkurs in Österreich nicht genutzt.

Zu § 5:

Setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Anleger sind nur dann vor dem Insolvenz- oder Abwicklungsrisiko des Kreditinstituts ausreichend geschützt, wenn die Rückzahlung der Anleihe nicht gefährdet ist, daher nicht in die Insolvenz- oder Abwicklungsmasse des Kreditinstituts fällt und damit zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger zur Verfügung steht. Es wird deshalb sichergestellt, dass Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen bei Fälligkeit der Anleihe gemäß dem vertraglich festgelegten Zeitplan ausgezahlt werden und selbst bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die Schuldverschreibung begibt, es keine negativen Auswirkungen auf den Rang derjenigen gibt, die in gedeckte Schuldverschreibungen investiert haben. Die Insolvenzferne steht damit in direktem Zusammenhang mit dem Konzept des doppelten Rückgriffs (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162).

Zu § 6:

Setzt Art. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 setzt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um, wobei Darlehen, die öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/111/EG gewährt werden oder durch sie garantiert sind‚ nicht als anerkennungsfähige Deckungswerte gelten (im Erwägungsgrund 16 wird es den Mitgliedstaaten freigestellt, bestimmte Vermögenswerte im nationalen Regime auszuschließen). Folglich wird auch Abs. 3 Buchstabe b und Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 nicht umgesetzt. Eine taxative Aufzählung von anerkennungsfähigen Deckungswerten, wie sie derzeit in den geltenden Materiengesetzen zu finden ist, wird im neuen PfandBG nicht festgeschrieben. Vielmehr wird in Abs. 1 Z 1 klargestellt, dass die in Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („CRR“) genannten Vermögenswerte jedenfalls als anerkennungsfähige Deckungswerte iSd Bundesgesetzes gelten. Zudem sind sonstige Deckungswerte hoher Qualität gemäß Abs. 1 Z 2 anerkennungsfähig, sofern diese die rechtlichen Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 erfüllen: Einerseits muss eine Zahlungsforderung bestehen, welche rechtlich als auch faktisch durchsetzbar sein muss, und andererseits müssen die mit Sicherheit gestellten Vermögenswerte nach den gesetzlichen Vorgaben überwacht und bewertet werden. Die derzeit in Österreich begebenen Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, etc. und fundierten Bankschuldverschreibungen, welche mit hypothekarisch besicherten Forderungen und Forderungen an staatliche Stellen gedeckt sind, gelten weiterhin als gedeckte Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz, da ihre Deckungswerte, sofern sie nicht bereits unter die in Art. 129 CRR aufgelisteten Deckungswerte fallen (§ 6 Abs. 1 Z 1), unter die in § 6 Abs. 1 Z 2 normierten sonstigen Deckungswerte hoher Qualität subsumiert werden können.

Abs. 2 und 3 setzen Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. In Abs. 2 wird festgehalten, dass eine Zahlungsforderung durch eine Hypothek oder durch ein sonstiges Sicherungsrecht besichert ist. Das sonstige Sicherungsrecht muss eine vergleichbare Sicherheit wie eine Hypothek bieten, darunter zu subsumieren sind insbesondere ein Pfandrecht, u.ä. § 6 Abs. 2 Z 3 statuiert, dass die Sicherheit tatsächlich rechtswirksam bestellt werden muss, wohingegen es jedoch nicht ausreicht, wenn die Voraussetzungen für eine jederzeitige Sicherheitsbestellung gegeben sind. Das Wort „unverzüglich“ in § 6 Abs. 2 Z 4 weist darauf hin, dass die Verwertung der Sicherheit ohne unnötigen Verzug vonstatten zu gehen hat (in der Praxis wird der für die Verwertung einer Hypothek oder einer anderen Sicherheit erforderliche Zeitraum oftmals zumindest mehrere Monate umfassen. Dies steht einer „unverzüglichen“ Einziehung nicht entgegen, solange die Exekution ohne unnötige Verzögerung betrieben wird). Abs. 3 normiert die Begrenzung der Deckungseignung von Forderungen der sonstigen Deckungswerte hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis zur Höhe des Werts der Hypothek oder der sonstigen vergleichbaren Sicherungsrechte einschließlich der vorrangigen Rechte oder mit 70% des Werts der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, je nachdem, welcher Wert niedriger ist (gemeint ist der besicherte Betrag, wobei vorrangige Rechte – etwa höherrangige Hypotheken – von diesem besicherten Betrag noch abzuziehen sind). Der LTV-Grenzwert für die sonstigen Deckungswerte hoher Qualität gemäß Abs. 1 Z 2 wird im neuen PfandBG statuiert (eine neuerliche Festsetzung der LTV-Grenzwerte für die Deckungswerte gemäß Art. 129 Abs. 1 CRR ist nicht notwendig, da diese bei den einzelnen genannten Deckungswerten in der CRR festgeschrieben sind).

Abs. 4 setzt Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Bewertung der als Sicherheit gestellten Deckungswerte gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 2 hat nach allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Deckungswerte in den Deckungsstock muss eine aktuelle Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert vorliegen. Die Bewertung zum Markt- oder Beleihungswert bestimmt sich nach dem jeweiligen Deckungswert, zB wird in Art. 129 CRR vorgegeben, dass bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder einem KI es nur der Marktwert oder bei Wohnimmobilien entweder der Wert des Pfandrechts (vermutlich Marktwert) oder 80% der als Sicherheit gestellten Immobilie (Beleihungswert), je nachdem welcher Wert niedriger ist, sein kann. Die ausreichende Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess soll eine unparteiische und objektive Bewertung sicherstellen.

Abs. 5 setzt Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Abs. 6 setzt Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Abs. 7 sieht die Möglichkeit vor, dass Kreditinstitute in ihrer Satzung niedrigere Beleihungsgrenzen für die Deckungswerte gemäß Abs. 1 Z 1 festsetzen düfen, als jene für diese in Art. 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben.

Zu § 7:

Abs. 1 normiert, dass sonstige Sicherungsrechte den Hypotheken gleichstehen, die eine mit der österreichischen Hypothek vergleichbare Sicherheit gewährleisten.

Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Beleihung befristeter Rechte vor (bisher § 12 Abs. 2 letzter Satz HypBG e contrario). Es kommen grundsätzlich nur solche befristeten Rechte in Frage, an denen eine Hypothek erworben werden kann (in Österreich etwa Baurechte).

Abs. 3 beschränkt den Anteil an unfertigen Neubauten und Bauplätzen in Bezug auf die gesetzliche Mindestdeckung. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen § 12 Abs. 2 zweiter Unterabsatz HypBG.

Zu § 8:

Dient zur Klarstellung, dass die vorzeitige Kreditrückzahlung von Verbraucherkrediten entsprechend dem HIKrG und VKrG möglich ist und das emittierende Kreditinstitut deshalb für vorzeitige Tilgungen vorzusorgen hat.

Zu § 9:

Setzt Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Zugleich entspricht die Bestimmung im Wesentlichen § 6 Abs. 1 HypBG, § 2 Abs. 1 PfandbriefG und § 1 Abs. 8 FBSchVG. Abs. 1 ist der programmatische Grundsatz der Deckungsanforderungen, welcher durch die nachfolgenden Absätze konkretisiert wird.

Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erlaubt, die Berechnung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, die in erwarteten Kosten für Führung und Verwaltung bestehen, die für die Beendigung und Liquidation des Programms gedeckter Schuldverschreibungen anfallen, auf Grundlage von Pauschalbeträgen zuzulassen (Pauschalierung der Verwaltungskosten). Dieses Mitgliedstaatenwahlrecht ermöglicht eine Vereinfachung der Berechnung bei ausreichender Deckung.

Eine Übersicherung im Ausmaß von 2% des Nennwerts der im Umlauf befindlichen gedeckten Schuldverschreibungen ist zusätzlich zu halten. Die Übersicherung war bereits in § 6 Abs. 1 HypBG sowie § 2 Abs. 1 PfandbriefG vorgesehen. Zugleich wird damit das in Art. 129 Abs. 3a CRR idF Verordnung (EU) 2019/2160 enthaltene Mitgliedstaatenwahlrecht, eine niedrigere Übersicherungsquote festzulegen, umgesetzt. Es wird davon auszugehen sein, dass in der Praxis eine marktkonforme, höhere Übersicherung notwendig sein wird.

Abs. 4 letzter Satz stellt klar, dass ein negativer Forderungssaldo aus Deckungsderivaten zu decken ist (vgl. § 4 Abs. 3 des deutschen Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005; deutsches BGBl. I S. 1373; dPfandbriefG). Ein positiver Forderungssaldo (Beendigungswert) aus deckungszugehörigen Derivativverträgen wäre Teil des Deckungsstocks.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 15 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

In Abs. 7 wird das sog. Nominalprinzip geregelt. Dieses Prinzip ist im österreichischen Pfandbriefrecht bzw. Recht der gedeckten Bankschuldverschreibungen seit jeher verankert (vgl. § 6 HypBG, § 1 PfandbriefG, § 1 FBSchVG). Die Möglichkeit der freiwilligen Zusage einer zusätzlich zu stellenden barwertigen Deckung ist in Österreich seit 2005 Rechtsbestand und soll eine qualitative Verbesserung vor allem für die Kommunikation mit Ratingagenturen ermöglichen. Zusätzliche Barwertberechnung ist darüber hinaus international weitestgehend Standard und wird von vielen Großinvestoren bereits erwartet.

Die Nominaldeckung ist durch Deckungswerte in Höhe des Nennwerts der gedeckten Schuldverschreibungen zuzüglich der anfallenden Zinslast zu erfüllen, wobei für die Zinsdeckung sowohl Zinserträge als auch ein für die Deckung des Nennwerts der gedeckten Schuldverschreibungen nicht benötigter Nominalbetrag der Deckungswerte verwendet werden kann. Die Ausführungen zu Nullkupon-Anleihen sind als lex specialis zum Nominalprinzip in Abs. 7 angeführt, da der für Nullkupon-Anleihen heranzuziehende Rückkaufwert durch die dafür erforderliche Diskontierung dem Barwertprinzip angenähert ist. Die nach dem Barwert berechnete Übersicherung hat zumindest 2% in Deckungswerten oder Substitutionswerten zu betragen. Abs. 7 stellt klar, dass Kreditinstitute, die satzungsgemäß nach dem Barwert decken, auch die Anforderungen an die Mindestdeckung und die Übersicherung nach dem Nennwert einzuhalten haben.

In Abs. 8 wird klargestellt, dass die Berechnung der Deckungswerte und der Verbindlichkeiten nach der gleichen Methode (Nominalprinzip oder Barwertmethode) zu erfolgen hat. Zusätzlich wird in Abs. 8 klargestellt, dass einerseits die Zinsverbindlichkeiten mit Zinserträgen abgedeckt werden können und andererseits die Berechnung der Zinsforderungen und Zinsverbindlichkeiten nach den rechnungslegungsrechtlichen und bankbetrieblichen (vgl. § 39 BWG) Grundsätzen zu erfolgen hat.

Zur Erlangung der Kapitalmarktfähigkeit wird für gedeckte Schuldverschreibungen häufig ein Rating angestrebt, dessen Voraussetzung regelmäßig die Bestellung einer ausreichenden Überdeckung durch das Kreditinstitut ist. Abs. 9 stellt deshalb klar, dass die Bestellung einer über die gesetzlichen Mindesterfordernisse hinausgehenden Überdeckung zulässig ist.

Zu § 10:

Abs. 1 entspricht § 3 Abs. 1 PfandbriefG. Im Übrigen baut die Formulierung auch auf § 22 HypBG auf.

Abs. 2 legt fest, dass Kreditforderungen nur mit Zustimmung des Kreditnehmers ins Deckungsregister eingetragen werden dürfen. Eine solche Zustimmung kann entweder bereits im Kreditvertrag oder erst aus Anlass der geplanten Eintragung ins Deckungsregister gegeben werden. Die Einholung der Zustimmung entspricht zwar der schon bisher gepflogenen Praxis, im Interesse der Rechtssicherheit und des Schutzes der Kreditnehmer im Hinblick auf den damit verbundenen Aufrechnungsausschluss (§ 25 Abs. 2) soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen. Unabhängig von einer solchen Zustimmung ist der Kreditnehmer nach § 25 Abs. 2 über die Eintragung ins Deckungsregister zu informieren und auf den damit verbundenen Aufrechnungsausschluss hinzuweisen.

Abs. 3 setzt Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und normiert einerseits die Voraussetzungen im Falle eines Treuhänders und andererseits Anforderungen an das Deckungsregister. Die Formulierung entspricht § 3 PfandbriefG und § 22 HypBG.

Abs. 4 legt die Anforderung an die Löschung der zur Deckung der gedeckten Schuldverschreibungen in das Deckungsregister eingetragene Deckungswerte fest und entspricht im Wesentlichen § 30 Abs. 4 HypBG.

Abs. 5 wurde im Wesentlichen § 22 Abs. 2 HypBG nachgebildet.

Abs. 6 erlaubt die Führung von gesonderten Deckungsregistern. Dieselbe Systematik wie in § 15 kommt zur Anwendung.

Zu § 11:

Abs. 1 legt die Risikostreuung im Deckungsstock in Bezug auf die Granularität und die wesentliche Konzentration von Deckungswerten in einem Deckungsstock fest (setzt Art. 6 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um). Die Art einer gedeckten Schuldverschreibung wird durch den zugrundeliegenden Primärwert bestimmt. Die dominante Stellung eines Deckungswertes im Deckungsstock wird ab 85% der Deckungsanforderung erreicht. Die Auffüllung auf 100vH kann durch Substitutionswerte gemäß Art. 129 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgen.

Abs. 2 beschreibt demonstrativ die unterschiedlichen Arten von gedeckten Schuldverschreibungen. Der Pfandbrief und der öffentliche Pfandbrief haben eine für den österreichischen Pfandbriefmarkt spezifische Bedeutung, da diese für die jeweils verwendeten Primärdeckungswerte stehen und als Qualitätssiegel des österreichischen Pfandbriefs anerkannt sind.

Abs. 3 verbietet eine Neuemission einer gedeckten Schuldverschreibung unter Zugrundelegung des Deckunsstocks, sofern dieser die Quote der Primärwerte von 85vH nicht einhalten kann.

Abs. 4 stellt klar, dass eine Übersicherung, unabhängig von der Höhe, keine Auswirkung auf die Art der gedeckten Schuldverschreibung hat.

Zu § 12:

Setzt Art. 7 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Damit wird sichergestellt, dass Kreditinstitute zur Besicherung der Vermögenswerte im Deckungsstock auch Vermögenswerte aufnehmen können, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, nämlich in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich, belegen sind. Diesfalls wird klargestellt, dass für die als Sicherheit gestellten Vermögenswerte, die in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich belegen sind, gleiche Sicherheitsanforderungen wie für im Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögenswerte gelten. Dies soll dem Anleger unabhängig davon, ob inländische oder ausländische Vermögenswerte zur Besicherung vom Kreditinstitut aufgenommen werden, gleichermaßen rechtlichen Schutz gewähren.

Zu § 13:

Setzt Art. 8 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Das enthaltene Wahlrecht für Mitgliedstaaten zur Etablierung gruppeninterner Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt. Werden gedeckte Schuldverschreibungen von einem einer Gruppe zugehörigen Kreditinstitut („intern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) als Deckungswerte für die externe Emission gedeckter Schuldverschreibungen durch ein anderes Kreditinstitut der gleichen Gruppe („extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen“) begeben, so müssen Mindestanforderungen eingehalten werden. Für ein optimales Maß an Transparenz sollten Deckungsstöcke für extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen keine intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen enthalten, die von verschiedenen Kreditinstituten innerhalb derselben Gruppe stammen. Da der Rückgriff auf gruppeninterne Strukturen gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen auch eine Ausnahme von den Obergrenzen für Risikopositionen von Kreditinstituten gemäß Artikel 129 der Verordnung (EU) 575/2013 bedeutet, sollte außerdem vorausgesetzt werden, dass intern und extern begebene gedeckte Schuldverschreibungen zum Zeitpunkt der Emission die Bonitätsstufe 1 oder, im Falle einer späteren Änderung der Bonitätsstufe und vorbehaltlich der Bewilligung durch die FMA, die Bonitätsstufe 2 erfüllen. Wenn die intern oder extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dieser Anforderung nicht mehr genügen, werden die intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr als anerkennungsfähige Vermögenswerte im Sinne von Artikel 129 der Verordnung (EU) 575/2013 eingestuft, sodass die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen aus dem betreffenden Deckungsstock nicht in den Genuss der Ausnahme nach Artikel 129 Abs. 1 Buchstabe b der genannten Verordnung kommen. Wenn diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen nicht mehr den Anforderungen der entsprechenden Bonitätsstufe genügen, sollten sie dennoch als anerkennungsfähige Deckungswerte für die Zwecke dieses Gesetzes gelten, sofern sie alle Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen; die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen, die durch diese intern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen oder andere Vermögenswerte, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen, besichert sind, sollten demnach auch mit der Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ versehen werden können.

Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt, zum Zeitpunkt der Emission müssen sowohl die intern als auch die extern begebenen gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 zugeordnet sein, zu einer Herabsetzung der Bonitätsstufe kommen, kann die FMA auf Antrag bewilligen, dass die auf Bonitätsstufe 2 herabgesetzte gedeckte Schuldverschreibung weiterhin Teil einer gruppeninternen Struktur gebündelter gedeckter Schuldverschreibungen sein kann. Die FMA hat jede Entscheidung der EBA mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind die Anträge zur Änderung der Bonitätsstufe der FMA über die Incoming-Plattform zu stellen.

Zu § 14:

Setzt Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und entspricht im Wesentlichen § 6 Abs. 1a HypBG, § 2 Abs. 1a PfandbriefG und § 1 Abs. 6 FBSchVG. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 normiert die Festlegung von Vorschriften für den Erwerb, dass anerkennungsfähige Deckungswerte, die durch ein Kreditinstitut ausgereicht und durch ein gedeckte Schuldverschreibungen begebendes Kreditinstitut erworben wurden, als Deckungswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen verwendet werden. Der österreichische Gesetzgeber hat sich hier für die bereits gelebte Praxis der Treuhandschaft entschieden, da diese von vielen österreichischen Instituten aktiv genutzt wird. Dabei wird der betreffende Deckungswert nicht (notwendig) an das emittierende Kreditinstitut verkauft. Eine sachenrechtliche Übertragung des Deckungswerts an das emittierende Kreditinstitut findet regelmäßig nicht statt. Das „andere“ Kreditinstitut agiert vielmehr als Treuhänder des emittierenden Kreditinstituts, indem es den Deckungswert für das emittierende Kreditinstitut hält und dabei (zumindest) an jene Beschränkungen gebunden ist, die mit der Zugehörigkeit zum Deckungsstock einhergehen. Weiters werden von einem anderen Kreditinstitut treuhändig gehaltene Schuldverschreibungen als Ersatzdeckung zugelassen. Da Vermögenswerte des anderen Kreditinstituts, die dem emittierenden Kreditinstitut als Deckungswerte zur Verfügung gestellt werden, jenen des emittierenden Kreditinstituts ausdrücklich gleichstellt sind, sind diese Vermögenswerte von dem emittierenden Kreditinstitut in das Deckungsregister gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 einzutragen.

Abs. 2 dient dem Schutz der Gläubiger des anderen Kreditinstituts durch den gesonderten Ausweis von Vermögenswerten, die zwar unverändert im zivilrechtlichen (und häufig auch wirtschaftlichen) Eigentum des anderen Kreditinstituts stehen, über die das andere Kreditinstitut seine Rechte aber nur mehr beschränkt (somit insoweit als Treuhänder) und nach Maßgabe der Weisungen des emittierenden Instituts ausüben darf.

Abs. 3 sieht für die Einlösung (auch ohne Einverständnis des Altgläubigers) die Möglichkeit einer Indeckungnahme ohne Berichtigung des Grundbuchstandes vor. Dies begünstigt Hypothekarschuldner beim Gläubigerwechsel, weil auch der neue Gläubiger die Hypothekarforderung in seinen Deckungsstock aufnehmen kann, ohne die Hypothek im Grundbuch kostspielig „umschreiben“ zu müssen. Zugriffe von Gläubigern des Altgläubigers auf die Hypothek sind durch das Kreditinstitut mit den Mitteln des Exekutionsrechts (§ 37 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896) abzuwehren.

In Abs. 4 wird das in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 enthaltene mitgliedstaatliche Wahlrecht, anerkennungsfähige Deckungswerte, alternativ zum im Abs. 1 normierten „Erwerb“ über die Treuhandschaft, im Wege einer Finanzsicherheit zu übertragen, umgesetzt. Zur Begründung einer Finanzsicherheit zum Zweck des Poolings von Deckungswerten für die Begebung von gedeckten Schuldverschreibungen ist die Aufnahme des Deckungswerts in das Deckungsregister des die gedeckten Schuldverschreibungen emittierenden Kreditinstituts erforderlich.

In Abs. 5 wird das enthaltene Mitgliedstaatenwahlrecht gemäß Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ausgeübt und betrifft nur Fälle des Kommunalleasings. In Abs. 5 wird der gängigen Praxis Rechnung getragen, wonach Kommunalleasingdarlehen nicht direkt von den Kreditinstituten selbst, sondern über eine Leasinggesellschaft vergeben werden. In der Regel werden dies Projektgesellschaften sein, die sonst keinen weiteren geschäftlichen Risiken ausgesetzt sind.

Zu § 15:

Setzt Art. 10 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Zusammensetzung des Deckungsstocks basiert auf der Unterteilung der bestehenden Kategorien in § 6 Abs. 1. Demzufolge muss zumindest jeweils ein Deckungsstock für gedeckte Schuldverschreibungen, welche einerseits mit Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und andererseits mit sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 begeben werden, gebildet werden. Eine Vermischung dieser Kategorien ist nicht zulässig (kein „Prinzip des einheitlichen Deckungsstocks“). Dies soll eine eindeutige Identifikation der zum Deckungsstock gehörenden Deckungswerte sicherstellen. Das Kreditinstitut wird bei der Bildung gesonderter Deckungsstöcke den Schutz der bevorrechteten Gläubiger angemessen zu berücksichtigen haben. Abs. 3 legt fest, dass innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke geführt werden können, zB Bildung gesonderter Deckungsstöcke beispielsweise nach geografischem Lageort der Deckungswerte oder unterschiedlichen Risikopositionen gemäß Art. 129 CRR.

Zu § 16:

Abs. 1 setzt Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und dient im Interesse des Anlegerschutzes dazu, dass Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) unter bestimmten Voraussetzungen in den Deckungsstock aufgenommen werden können. Es wird die Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken oder eine Kombination davon – und zwar auch im Konkursfall des Kreditinstituts – im Verhältnis der Vermögenswerte des Deckungsstockes zu den ausgegebenen gedeckten Schuldverschreibungen vermindert.

Abs. 2 entspricht § 2 Abs. 5 PfandbriefG.

Abs. 3 und 4 setzen Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 17:

Setzt Art. 12 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 Z 1 bis 3 entsprechen § 3 Abs. 1 PfandbriefG. Im Übrigen baut die Formulierung auch auf § 22 HypBG auf. Es werden Voraussetzungen für die Trennung von Vermögenswerten und Anforderungen an diese geregelt. Der Zweck der Vermögenstrennung von Deckungswerten besteht darin, sie rechtlich außerhalb der Reichweite von Gläubigern, bei denen es sich nicht um Anleger gedeckter Schuldverschreibungen handelt, zu bringen (vgl. Erwägungsgrund 17 der Richtlinie (EU) 2019/2162). Die Anforderungen werden in Z 2, 3 und 5 normiert, wobei sich aus der Z 5 keine über die übrigen Regelungen des PfandBG hinausgehenden Rechtswirkungen ergeben (vgl. insb. §§ 25 f). Z 4 sieht die separate Verwahrung von Deckungswerten vor. Hierbei handelt es sich um eine rein digitale Trennung (Buchvermerk).

Zu § 18:

§ 18 verpflichtet jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, zur Errichtung einer eigenen vom operativen Geschäft unabhängigen Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern sowie zu dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans. Es muss insbesondere die Unabhängigkeit vom Kreditvergabeprozess sichergestellt werden. Die Aufgabe der unabhängigen Risikomanagementabteilung umfasst die Erfassung und Überwachung von Risiken im Rahmen eines für die Art und den Umfang ihres Geschäfts geeigneten Risikomanagementsystems. Kreditinstitute, welche bereits eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5 BWG eingerichtet haben, müssen diese Anforderung nicht gesondert erfüllen, sofern die Aufgaben von der bestehenden Risikomanagementabteilung wahrgenommen werden können.

Abs. 2 weist der Risikomanagementabteilung Aufgaben im Zusammenhang mit der Erfassung und Überwachung von Risiken aus gedeckten Schuldverschreibungen zu. Das Risikomanagementsystem hat die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit gedeckten Schuldverschreibungen im Zusammenhang stehenden Risiken sicherzustellen. Die explizite Verpflichtung, diese Risiken, wie insbesondere Marktrisiken, Zins- und Währungsrisiken, Kredit- und Liquiditätsrisiken im eigenen Risikomanagement des Kreditinstituts zu erfassen und überwachen, ist unerlässlich und ist die logische Voraussetzung für die Offenlegung dieser Informationen gemäß § 23 Abs. 2 Z 4 PfandBG.

Abs. 3 sieht die Etablierung eines Treuhänders zur Überwachung des Deckungsstocks vor und setzt Art. 13 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Jedes Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen emittiert, hat dabei die Wahlmöglichkeit, ob die laufende Überwachung des Deckungsstocks durch einen internen oder externen Treuhänder vorgenommen werden soll.

Sollte die Wahl auf den internen Treuhänder gefallen sein, wird die Funktion des internen Treuhänders von der unabhängigen Risikomanagementabteilung ausgeübt. An der Spitze des internen Treuhänders steht eine natürliche Person, die eigens für diese Funktion verantwortlich ist. Im Falle eines externen Treuhänders hat das emittierende Kreditinstitut eine natürliche oder juristische Person für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Der externe Treuhänder muss Rechtsanwalt, eine Rechtsanwalts-Gesellschaft gemäß § 1a RAO oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Da die Unabhängigkeitsanforderungen an die Funktion des Treuhänders ähnlich gelagert sind wie jene an die Funktion des Bankprüfers, wurden die entsprechenden Tatbestände aus dem BWG als Gründe der Befangenheit übernommen. Die Bescheinigungspflicht gegenüber der FMA über das Nichtvorliegen von Befangenheitsgründen entspricht § 63 Abs. 1c BWG. Die Haftung des externen Treuhänders ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, im Falle grober Fahrlässigkeit betraglich mit einer Million Euro, beschränkt. Gegenüber Anlegern tritt die Haftung des externen Treuhänders zu jener des Kreditinstituts hinzu, letztere unterliegt keinen Beschränkungen. Der interne und der externe Treuhänder sind bei der Ausübung im Hinblick auf diese Funktion weisungsfrei.

Abs. 4 legt bestimmte Voraussetzungen an die fachliche Eignung für den Leiter des internen Treuhänders und den externen Treuhänder fest. Zudem müssen die Anforderungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 BWG erfüllt werden. Die Bestellung, die für die Beurteilung der Bestellung erforderlichen Unterlagen sowie jede Änderung in der Person des Leiters des internen Treuhänders oder des externen Treuhänders ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Abs. 5 regelt das Funktionsende des Leiters des internen Treuhänders oder des externen Treuhänders und Abs. 6 legt fest, dass nur die im Gesetz genannten Gründe zur Abberufung des internen oder externen Treuhänders führen können. Abs. 5 und Abs. 6 wurden § 8 Abs. 3 und 4 FMABG nachgebildet.

Zu § 19:

Setzt Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Dieser Paragraf spezifiziert die Aufgaben des Treuhänders (der Begriff Treuhänder umfasst sowohl den internen als auch den externen Treuhänder) zur Überwachung des Deckungsstocks und wurde im Wesentlichen § 30 HypBG nachgebildet. Abs. 1 legt fest, dass die materielle Prüfpflicht der vorschriftsmäßigen Deckung der anerkennungsfähigen Vermögenswerte sowie der Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) dem Treuhänder obliegt. Zudem hat der Treuhänder gemäß Abs. 2 zu prüfen, ob die anerkennungsfähigen Deckungswerte, Substitutionswerte und die Ansprüche der Gegenparteien aus Sicherungsgeschäften (Derivatekontrakte) in das Deckungsregister eingetragen wurden.

Abs. 3 spezifiziert, dass vor der Ausgabe von gedeckten Schuldverschreibungen der Treuhänder eine Bescheinigung über das Vorhandensein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Deckungsregister auszustellen hat. Die Bescheinigung ist mittels gesondert angefertigtem Dokument möglich oder kann auf der Sammelurkunde erfolgen. Für den Fall der Verbriefung gedeckter Schuldverschreibungen in einer digitalen Sammelurkunde gemäß § 24 lit. e DepotG ist die Bescheinigung des Treuhänders der Wertpapiersammelbank in einem digitalen Format (z. B. PDF) über die dafür zur Verfügung stehende Schnittstelle zu übermitteln und es ist im IT-System der Wertpapiersammelbank ein Bezug zum elektronischen Datensatz und den übrigen Bedingungen herzustellen. Das Fehlen der Bescheinigung ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 33 Abs. 1 Z 10 und führt nicht zur Ungültigkeit der gedeckten Schuldverschreibung.

Zu § 20:

Die Informations- und Mitteilungspflichten umfassen sowohl den internen als auch den externen Treuhänder. Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Formulierung von Abs. 1 und 2 entspricht im Wesentlichen § 32 HypBG idF BGBl. I Nr. 107/2017.

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Dieser Absatz wurde § 76 Abs. 8 BWG nachgebildet.

Zu § 21:

Setzt Art. 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 sieht im Interesse des Anlegerschutzes die verpflichtende Einführung eines Liquiditätspuffers für den Deckungsstock vor, um das produktspezifische Liquiditätsrisiko zu mindern. Der Liquiditätspuffer hat die maximalen Gesamtnettoliquiditätsabflüsse über einen Zeitraum von 180 Tagen zu decken. Zur Berechnung wird festgehalten, dass für jeden Tag die Summe der bis zu diesem Tag anfallenden Tagesdifferenzen zu bilden ist. Der größte auf Nettobasis berechnete negative Betrag ist für die nächsten 180 Tage durch den Liquiditätspuffer abzudecken.

Abs. 2 legt die zulässigen Vermögenswerte zur Deckung des Liquiditätspuffers fest. Die Vermögenswerte im Liquiditätspuffer müssen die Anforderungen an die Vermögenstrennung erfüllen und dürfen zu keinem Zeitpunkt als ausgefallen gemäß Art. 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten (Abs. 3). Die Richtlinie (EU) 2019/2162 statuiert nur oberflächlich die zu verwendenden Aktiva, nämlich Aktiva der Stufe 1, 2A oder 2B der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 und Risikopositionen gemäß Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne näher auf die Ausgestaltung einzugehen. Daher erscheint es zweckmäßig, dass bei den zuvor genannten liquiden Aktiva der LCR auch die allgemeinen und operativen Anforderungen gemäß Art. 7 und 8, die Bewertung gemäß Art. 9 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sowie die Anforderungen an die Zusammensetzung nach Aktivastufen gemäß Art. 17 der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 für diese Vermögenswerte einzuhalten sind. Das maximal zulässige Ausmaß von Vermögenswerten gemäß Abs. 2 Z 2 im gesamten Liquiditätspuffer wird gesetzlich mit 15% begrenzt. Ergänzend mit den Vorschriften über die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers soll eine hohe Qualität des Puffers sichergestellt werden.

Abs. 4 soll verhindern, dass Kreditinstitute für denselben Zeitraum liquide Aktiva für die Deckung derselben Abflüsse, einmal für Zwecke der LCR und einmal für für den Liquiditätspuffer des Deckungsstocks zu berücksichtigende Liquiditätsabflüsse, doppelt vorhalten müssen. Unterliegen Kreditinstitute den allgemeinen Liquiditätsanforderungen gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der auf dieser Bestimmung basierenden delegierten Verordnung (EU) 2015/61, so müssen sie für diesen Zeitraum nicht zusätzlich den Liquiditätspuffer für den Deckungsstock einhalten.

Abs. 5 sieht die Berechnung des Liquiditätspuffers auf der Grundlage des endgültigen Fälligkeitstermins unter Berücksichtigung der ausgelösten Fälligkeitsverschiebung gemäß § 22 vor.

Das enthaltene Wahlrecht für Mitgliedstaaten in Art. 16 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2019/2162 wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt. Der Liquiditätspuffer muss nicht für gedeckte Schuldverschreibungen mit einer kongruenten Refinanzierung vorgehalten werden.

Zu § 22:

Das enthaltene Wahlrecht für Mitgliedstaaten in Art. 17 der Richtlinie (EU) 2019/2162 wird im Rahmen der österreichischen Umsetzung ausgeübt. Diese Bestimmung gestattet es Kreditinstituten, gedeckte Schuldverschreibungen mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung zu emittieren. Diese innovative Fälligkeitsstruktur soll die kurzfristige Notverwertung der Deckungswerte unter Zeitdruck aufgrund eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses, zum Beispiel aufgrund einer extremen Marktlage oder Marktversagen, vermeiden, indem der ursprünglich geplante Rückzahlungstermin der gedeckten Schuldverschreibung um bis zu 12 Monate verlängert werden kann (Soft Bullet Struktur). Die festgesetzte maximale Periode von bis zu 12 Monaten soll sicherstellen, dass eine vorzeitige Rückzahlung, zB aufgrund einer frühzeitig verbesserten Marktlage, möglich sein soll. Die Fälligkeitsverschiebung kann nur bei dem objektiven und klar definierten auslösenden Ereignis gemäß Abs. 2 und keinesfalls im Ermessen des Kreditinstituts eintreten. Eine Fälligkeitsverschiebung kann die strukturellen Merkmale in Bezug auf den doppelten Rückgriff und die Insolvenzferne nicht ändern.

Abs. 2 determiniert das auslösende Ereignis: der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit zur Fälligkeitsverschiebung ab dem Zeitpunkt der Insolvenz des Kreditinstituts, wenn eine Marktstörung vorliegt und dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die Verbindlichkeiten vollständig zum verlängerten Rückzahlungstermin bedient werden können. Eine Fälligkeitsverschiebung bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts darf nicht den Rang der Anleger sowie die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen ändern (setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2162 um). Unter der Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans des Programms für gedeckte Schuldverschreibungen versteht man die Einhaltung des in den Emissionsbedingungen des jeweiligen Programms vereinbarten Fälligkeitsplans. Zur Einhaltung des „Überholverbots“ wird ex lege klargestellt, dass die Fälligkeit anderer gedeckter Schuldverschreibungen innerhalb eines Programmes solange aufgeschoben wird, wie dies erforderlich ist, damit die Abfolge des ursprünglichen Fälligkeitsplans eingehalten werden kann (bezieht sich jedoch nur auf Neuemissionen).

Abs. 3 enthält Transparenzpflichten und setzt Art. 17 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Durch die detaillierten Informationen in den Vertragsbedingungen der gedeckten Schuldverschreibungen sollen Anleger in die Lage versetzt werden, die mit einer gedeckten Schuldverschreibung mit einer möglichen Fälligkeitsverschiebung verbundenen Risiken besser einschätzen zu können.

Zu § 23:

Setzt Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Durch die Bereitstellung der Informationen über die von den Kreditinstituten verwendeten Programme gedeckter Schuldverschreibungen, sollen Anleger die Möglichkeit haben, das Profil, die Risiken des Programms und die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des Kreditinstituts bewerten zu können. Die quartalsweise Veröffentlichung auf der Internetseite entspricht auch dem § 28 Abs. 1 des deutschen CBD-Umsetzungsgesetzes vom 12. Mai 2021 (dPfandBG), deutsches BGBl. I S. 1063 (Nr. 23) (der § 28 wurde im Artikel 2 Nummer 13 des CBD-Umsetzungsgesetzes geändert, welcher nun die Veröffentlichung auf der Internetseite vorsieht).

Art. 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 enthält kein entsprechendes EBA-Mandat zur unionsrechtlichen Harmonisierung der Offenlegungsinhalte. Daher sieht Abs. 3 eine Verordnungsermächtigung der FMA vor, damit es zu einer Standardisierung der Offenlegungsinhalte kommt und den Anlegern in gedeckte Schuldverschreibungen vergleichbare Informationen zur Verfügung stehen.

Zu § 24:

Setzt Art. 27 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um und normiert, unter welchen Voraussetzungen die Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ verwendet werden dürfen. Die Bezeichnung „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium) weist darauf hin, dass bestimmte zusätzliche Anforderungen (nämlich jene des Art. 129 der Verordnung (EU) Nr: 575/2013) erfüllt sind, was ein Zeichen einer besonders hohen und anerkannten Qualität ist. Daneben können Kreditinstitute weiterhin die national etablierten Bezeichnungen verwenden (u.a. Pfandbrief), sofern die Voraussetzungen des § 24 erfüllt sind. Die geschützte Bezeichnung soll den Anlegern die Bewertung der Qualität gedeckter Schuldverschreibungen erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2019/2162).

Abs. 3 ist dem § 5a Abs. 2 HypBG und dem § 10 Abs. 2 PfandbriefG nachgebildet, wobei der Verweis auf die frühere RL 85/611/EWG betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) durch die aktuelle CB-RL 2019/2162 ersetzt wurde. Für die Altemissionen wird in der Übergangsbestimmung gem. § 39 Abs. 1 Z 2 auf die aktuelle OGAW-RL 2009/65/EG verwiesen.

Zu § 25:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 34a Abs. 1 HypBG, § 5 Abs. 1 PfandbriefG und § 2 Abs. 2 FBSchVG.

Zum Schutz des Deckungsstocks ist eine Aufrechnung gegen Deckungswerte unzulässig und unwirksam. Bei Verbrauchern wirkt die Unwirksamkeit bloß relativ im Verhältnis zu den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung und Gläubigern der Derivatekontrakte. Verbraucher können also mit ihren Gegenforderungen gegen Deckungswerte aufrechnen; solange der Deckungswert aber im Deckungsregister eingetragen ist, kann der Schuldner die Aufrechnung nicht entgegenhalten.

Zu § 26:

Z 1 setzt Art. 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Die Regelung der Vermögenswerte als Sondermasse könnte, wie die Regelung des § 5 Z 3 IEG zeigt, die Frage der Geltung des § 120 Abs. 2 IO aufwerfen. Die Verwertung soll in keiner Weise beschränkt werden; daher ist § 120 Abs. 2 IO nicht anzuwenden.

§ 5 Z 5 IEG ermöglicht die Bestreitung des geltend gemachten Anspruchs auf vorzugsweise Befriedigung. Es gilt § 105 Abs. 3 und 5 IO. Ein solches Bestreitungsrecht sollte festgelegt werden.

Nach § 5 Z 2 IEG können auch die Zinsen der Forderungen auf die zur vorzugsweisen Befriedigung der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger bestimmte Vermögensmasse geltend gemacht werden. Dies sollte auch hier gelten; allerdings bedarf es einer solchen Regelung nicht, weil sich die Regelung des § 58 Z 1 IO nur auf die Position als Insolvenzgläubiger und nicht auf die als bevorrechteter Gläubiger an einer Sondermasse bezieht.

Z 2 setzt Art. 4 Abs. 1 lit. c der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Sind die Forderungen der Schuldverschreibungsgläubiger noch nicht fällig, so kann sich die Verteilung an diese über einen längeren Zeitraum hinziehen. Verteilungen der Insolvenzmasse sollen aber dessen ungeachtet möglich sein. Da die Anleger in gedeckte Schuldverschreibungen und die Gegenparteien von Derivatekontrakten eine Insolvenzforderung nur insoweit haben, soweit die vorrangige Forderung nach Z 1 nicht in vollem Umfang erfüllt werden kann, ist festzulegen, dass § 132 Abs. 4 IO anzuwenden ist und nicht die generelle Norm des § 132 Abs. 1 und 2 IO.

Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 ermöglicht den Mitgliedstaaten, den Insolvenzforderungen im regulären Insolvenzverfahren einen besseren Rang als den gewöhnlichen nicht abgesicherten Gläubigern einzuräumen. Dieses Wahlrecht soll im Hinblick auf den klassenlosen Konkurs in Österreich nicht genutzt werden.

Z 3 setzt Art. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. § 14 Abs. 2 IO regelt für Insolvenzforderungen, dass betagte Forderungen im Insolvenzverfahren als fällig gelten.

Z 4 setzt Art. 17 Abs. 1 lit. e und f der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu Z 5:

Nach § 5 Z 1 IEG sind die Ansprüche der bevorrechteten Schuldverschreibungsgläubiger durch den für diese Gläubiger bestellten Kurator (nach § 95a IO des Entwurfs) mit Anmeldung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen. Diese Möglichkeit der Anmeldung durch den Kurator hat sich bewährt und soll festgelegt werden, wie es auch § 310 VAG vorsieht.

Zu Z 6 und 7:

Z 6 und 7 entsprechen weitgehend § 6 Abs. 2 und 3 in der derzeitigen Fassung.

Zu § 27:

Abs. 1 setzt Art. 18 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) wird als zuständige Behörde benannt und es soll sichergestellt werden, dass die FMA über die Aufsichtsbefugnisse verfügt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die Aufzählung der Vorschriften im BWG dient der Sicherstellung der Durchführung der aus diesem Bundesgesetz erwachsenden bankaufsichtlichen Aufgaben.

Abs. 2 wurde § 69 Abs. 5 BWG nachgebildet und regelt die Anwendung von Leitlinien und Empfehlungen der EBA im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2019/2162 und dieses Bundesgesetzes.

Zu § 28:

Abs. 1 enthält einen allgemeinen Katalog von Ermittlungsbefugnissen, um sicherzustellen, dass die FMA alle Information erhält, die nötig sind, um die Einhaltung der festgelegten Anforderung dieses Bundesgesetzes überwachen zu können (setzt Art. 18 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um).

Abs. 2 enthält Anordnungsbefugnisse: Z 1 setzt Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a, Z 4 Art. 23 Abs. 2 Buchstabe d und Z 7 Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2162 umsetzt. Die übrigen Ziffern setzen Art. 22 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen gemäß Abs. 2 Z 3 betreffen den Bereich Bankenaufsicht und sind daher gemäß § 70 BWG operativ von der OeNB durchzuführen, was auch in § 27 Abs. 1 klargestellt wird.

Die in Art. 22 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2162 genannte Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen erscheint nicht umsetzungsbedürftig. Vielmehr entspricht es der allgemeinen Verwaltungspraxis der FMA, dass diese Rundschreiben, Leitfäden und Mindeststandards zu aufsichtsrechtlichen Themen gemäß § 22 Abs. 3a FMABG erlassen kann.

Abs. 3 setzt Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 29:

Setzt Art. 21 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 enthält deskriptive Information (Z 3, 4, 8 und 11) und quantitative Daten (Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10). Die deskriptiven Informationen sollen über die FMA Incoming-Plattform eingebracht werden und die quantitativen Daten sollen über das standardisierte Meldesystem der OeNB übermittelt werden. In diesem Zusammenhang wird in Abs. 2 der FMA eine entsprechendeVerordnungsermächtigung eingeräumt.

Zu § 30:

Setzt Art. 19 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Ein Kreditinstitut kann mehr als ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen aufweisen. In diesem Fall ist für jedes Programm eine gesonderte Bewilligung erforderlich.

Abs. 3 normiert inhaltliche Kriterien, anhand derer die FMA über die Bewilligung bzw. Ablehnung eines Antrags zu entscheiden hat.

Zu § 31:

Setzt Art. 25 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Abs. 1 Z 2 setzt Art. 20 Abs. 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 32:

Setzt Art. 26 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Durch die von der FMA auf ihrer Internetseite zu veröffentlichenden Listen, kommt es zu einem erhöhten Anlegerschutz. Die Anleger können sich darüber informieren, ob ein Kreditinstitut die Bewilligung für ein Programm hat, unter welchem gedeckte Schuldverschreibungen emittiert werden und ob sich eine gedeckte Schuldverschreibung für die aufsichtsrechtliche Privilegierung qualifiziert.

Zu § 33:

Abs. 1 Z 1 bis 8 setzt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Die vorgesehenen Strafbestimmungen in Abs. 1 Z 9 und 10 entsprechen §§ 37 und 38 HypBG.

Zu § 34:

Die Bestimmung sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen gemäß Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 vor und ist § 99d BWG nachgebildet. Die genannten Strafhöhen entsprechen den übrigen von der FMA zu vollziehenden Aufsichtsgesetzen.

Zu § 35:

§ 35 normiert jene innerstaatlichen verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, die gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 erforderlich sind. Die in Z 4 statuierte Maßnahme findet sich im Erwägungsgrund 33 der Richtlinie (EU) 2019/2162.

Zu § 36:

Setzt Art. 23 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 37:

Setzt Art. 24 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu § 38:

Die Verpflichtung zur Meldung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen sowie Rechtsmittel mitsamt Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens an die EBA ergibt sich aus Art. 24 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2019/2162.

Zu § 39:

Enthält Übergangsbestimmungen.

Abs. 1 setzt Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um. Gleichzeitig wird klargestellt, dass jene Pfandbriefe oder fundierten Bankschuldverschreibungen, die nach PfandbriefG, HypBG und FBSchVG vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden, einerseits nicht den Anforderungen der Bestimmungen gemäß den §§ 5, 6, 9, 10 Abs. 2, 12 bis 17, 21, 22 und 30 unterliegen und andererseits in der bestehenden emittierten Bezeichnung weiterhin gelten. Eine rückwirkende Änderung der vertraglichen Bedingungen der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe oder fundierten Bankschuldverschreibungen, die nach dem PfandbriefG, HypBG und FBSchVG begeben wurden, ist nicht möglich. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Art. 17 (wurde in § 22 umgesetzt) in der Richtlinie (EU) 2019/2162 für Altemissionen explizit ausgenommen ist.

Abs. 2, 3 und 4 legen fest, dass Deckungswerte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PfandBG zur Deckung (einschließlich der sichernden Überdeckung gemäß § 9 Abs. 4) von nach dem HypBG oder PfandbriefG begebenen Pfandbriefen oder nach dem FBSchVG begebenen fundierten Bankschuldverschreibungen dienen, weiterhin im bisher zulässigen Ausmaß – also insbesondere mit denselben bisher für die Indeckungnahme berücksichtigten Wertansätzen – zur Deckung (für die ordentliche Deckung sowie für die sichernde Überdeckung) verwendet werden dürfen, selbst wenn sie die Vorschriften des PfandBG nicht erfüllen. Zusätzlich wird die Aufsichtsbefugnis der FMA ausdrücklich normiert und klargestellt, dass die drei nach dem 7. Juli 2022 außer Kraft tretenden Gesetze zwar nicht mehr etwa für Neuemissionen als Grundlage dienen können, die für Altemissionen geltenden Vorschriften aber trotz des Außerkrafttretens nach wie vor für diese Geltung behalten.

Abs. 5 und 6 legen fest, dass die Verordnungen, einerseits die Verordnung über die Einführung des Hypothekenbankgesetzes und des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten im Lande Österreich sowie die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft treten.

Abs. 7 regelt, dass Kreditinstitute, die vor Inkrafttreten des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) zur Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen berechtigt waren, auch zur Emission von gedeckten Schuldverschreibungen nach diesem Bundesgesetz berechtigt sind, ohne dass es der Erteilung einer neuen Konzession bedarf. Nach der bisher geltenden Rechtslage bestellte Treuhänder oder Regierungskommissäre sind binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten des PfandBG durch einen internen oder externen Treuhänder gemäß § 18 Abs. 3 zu ersetzen.

Abs. 8: Werden bestehende Deckungsstöcke mit Deckungsstöcken zusammengelegt, die zur Deckung von nach dem PfandBG begebenen gedeckten Schuldverschreibungen dienen, so muss die gesamte Deckung die im PfandBG normierten Voraussetzungen erfüllen.

Abs. 9 stellt klar, dass alle gedeckten Schuldverschreibungen, die vor dem 8. Juli 2022 nach den inländischen Rechtsvorschriften begeben wurden, weiterhin die bereits enthaltene Bezeichnung bis zu ihrer Fälligkeit fortführen dürfen.

Abs. 10 ordnet bei Hypotheken, die zur Deckung von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem HypBG, PfandbriefG und FBSchVG dienen, die automatisierte Löschung der Anmerkung des Kautionsbandes im Grundbuch 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Auftrag der Bundesministerin für Justiz an. Dieses einfache Verfahren der automatisierten Löschung hat sich in der Vergangenheit bereits bei der Löschung von Sachwalterschaften bewährt. Um Verzögerungen zu vermeiden wurde zusätzlich klargestellt, dass es für die Löschung keiner Mitwirkung des Regierungskommissärs oder des Treuhänders bedarf. In diesem Zusammenhang kann auch deren Benachrichtigung unterbleiben.

Zu § 40:

Sprachliche Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 41:

Abs. 1 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf andere Bundesgesetze diese grundsätzlich in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind.

Abs. 2 und 3 enthält die Anordnung, dass bei Verweisen auf europäische Rechtsakte diese grundsätzlich in der aufgezählten Fassung anzuwenden sind.

Abs. 4 legt fest, dass die Verordnungen auf Grund der Ermächtigung dieses Bundesgesetzes rechtzeitig vor Inkrafttreten des PfandBG kundgemacht werden können, um den Kreditinstituten auch hier eine ausreichende Implementierungsfrist zu ermöglichen.

Zu § 42:

Umsetzungshinweis.

Zu § 43:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 44:

Inkrafttretensbestimmung. Kreditinstitute benötigen für die Emission von gedeckten Schuldverschreibungen eine Bewilligung für ein Programm gedeckter Schuldverschreibung gemäß § 30. Der Antrag gemäß § 30 und die Führung des Bewilligungsverfahrens ist beginnend mit 1. Jänner 2022 möglich, damit es zu keinen Verzögerungen kommt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 9):

Mit der redaktionellen Anpassung soll sichergestellt werden, dass es sich bei den in § 1 Abs. 1 Z 9 BWG genannten gedeckten Schuldverschreibungen um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem PfandBG handeln muss.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 4):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 3 (§ 23d Abs. 9):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 4 (§ 23e Abs. 14):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 5 (§ 69 Abs. 1):

Der Zuständigkeitskatalog der FMA in § 69 Abs. 1 wird durch das Pfandbriefgesetz (PfandBG) erweitert, was zur Sicherstellung der Durchführung der erwachsenden bankaufsichtlichen Tätigkeiten in diesem Bereich dient.

Zu Z 6 (§ 70 Abs. 4):

Durch den Verweis auf das Bundesgesetz über Pfandbriefe – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, soll sichergestellt werden, dass die FMA Aufsichtsmaßnahmen bei Gesetzesverletzungen gegenüber dem Kreditinstitut ergreifen kann.

Zu Z 7 (§ 73a):

Der Verweis auf § 29 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Pfandbriefe – PfandBG, BGBl. I Nr. XX/XXX, in § 73a soll sicherstellen, dass jene Übermittlungen gemäß § 29 PfandBG, die nicht direkt an die Oesterreichische Nationalbank gemeldet werden, über die FMA-Incoming-Plattform zu übermitteln sind.

Zu Z 8 und 9 (§ 77c Abs. 1a und 2):

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Z 10 (§ 107 Abs. 105)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Z 11 (Anlage zu § 23a):

Redaktionelle Berichtigung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bausparkassengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4):

Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass sich der Verweis auf § 1 Abs. 1 Z 9 BWG nunmehr auf gedeckten Schuldverschreibungen nach dem PfandBG bezieht.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 3):

Der Entfall der Mindestwartefrist soll die Schaffung von Wohnraum erleichtern und beschleunigen, weiters wird der Wettbewerb im Bereich der Wohnbaufinanzierung gestärkt.

Zu Z 3 (§ 18 Abs. 1i):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes)

Zu Z 1 (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c):

Die Änderung entspricht § 74 Abs. 4 InvFG 2011.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 1 Z 3a):

Die in § 22 des neuen PfandBG vorgesehene Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung muss in den Vertragsbedingungen enthalten sein. Damit solche gedeckten Schuldverschreibungen unabhängig vom tatsächlichen Eintritt der Voraussetzungen für die Fälligkeitsverschiebung nach der HTM-Methode gewidmet werden können, soll eine entsprechende Ausnahmebestimmung vorgesehen werden.

Zu Z 3 (§ 73 Abs. 38):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1 Z 3 lit. c):

Inhaltlich wurden die Verweise, gedeckte Schuldverschreibungen werden nunmehr nach dem PfandBG emittiert, angepasst.

Zu Z 2 (§ 61 Abs. 7)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 6 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4):

Diese Änderung soll sicherstellen, dass die FMA als zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen des PfandBG überwacht und durchsetzt.

Zu Z 2 (§§ 2 Abs. 1 Z 5, 6 und 7)

Die in Z 5 bis 7 genannten Materiengesetze (HypBG, PfandbriefG und FBSchVG) werden aufgehoben. Aufgrund der Übergangsbestimmungen im neuen Pfandbriefgesetz – PfandBG soll sichergestellt werden, dass die in Z 5 bis 7 genannten Materiengesetze auf Altemissionen anzuwenden sind und folglich auch der Bankenaufsicht unterliegen.

Zu Z 3 (§ 28 Abs. 44)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 7 (Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes)

Zu Z 1 (§ 20 Abs. 4):

Durch die Aufhebung der bestehenden Materiengesetze (HypBG, PfandbriefG, FBSchVG) entfallen die Verweise auf diese.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 6):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 8 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Z 1 (§ 95a):

Das Kuratorengesetz, RGBl. Nr. 49/1874 sieht bei Eröffnung eines Konkurses des aus den Teilschuldverschreibungen Verpflichteten die Bestellung eines Kurators vor. Die Bestellung eines Kurators sehen auch § 310 VAG und dieser Entwurf vor. Daher ist es zweckmäßig, diese Bestimmungen samt den ergänzenden Bestimmungen in der IO zusammenzufassen. Die – überholten – Bestimmungen des IEG können aufgehoben werden.

Abs. 1 ist § 309 VAG nachgebildet; es berücksichtigt die Kritik am Kuratorengesetz, dass das Anmelderecht ausschließlich dem Kurator zusteht. Daher sollte der Kurator verpflichtet sein, die Anspruchsberechtigten auf ihr Verlangen vor der Anmeldung der Forderung zu hören und sie von der Anmeldung zu benachrichtigen. Überdies sollte das Recht der Anspruchsberechtigten, die Forderungen selbst anzumelden, unberührt bleiben.

Abs. 2 übernimmt § 5 Z 4 IEG über das Stimmrecht des Kurators in der Gläubigerversammlung.

Zu Z 2 (§ 284):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 9 (Änderung des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§§ 4 bis 6):

§§ 5 und 6 IEG enthalten Sonderbestimmungen zu bevorrechteten Schuldverschreibungen. Diese Bestimmungen können im Hinblick auf die Regelungen des Entwurfs aufgehoben werden.

Zu Z 2 (§ 16 Abs. 5):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 10 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 6):

Die Immobilien-Kapitalanlagegesellschaften und die Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekassen sind nach der letzten Änderung des Bankwesengesetzes gemäß § 3 Abs. 4a Z 1 und § 3 Abs. 7 lit. c BWG vom 4. Teil der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Großkredite) ausgenommen. Es sollen daher auch Kapitalanlagegesellschaften von dieser Bestimmung ausgenommen werden und daher nur mehr die Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuhalten sein.

Zu Z 2 (§ 74 Abs. 4):

Setzt Art. 28 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu Z 3 (§ 200 Abs. 30)

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 11 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Z 95):

Setzt Art. 29 der Richtlinie (EU) 2019/2162 um.

Zu Z 2 (§ 101 Abs. 5):

Redaktionelle Berichtigungen.

Zu Z 3 (§ 167 Abs. 9)

Inkrafttretensbestimmung.