Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 180/1999, hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Beendigungsabkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seinem Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C‑284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) festgestellt, dass die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten wie Art. 8 des Abkommens zwischen dem Königreich der Niederlande und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen entgegenstehen, nach der ein Investor einer dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat.

Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra-EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen. Auch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 180/1999, ist von diesem EuGH-Urteil betroffen.

Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurden mit der Republik Kroatien Verhandlungen über die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen („Beendigungsabkommen“) erzielt. Das Beendigungsabkommen wird in Form eines Notenwechsels geschlossen.

Besonderer Teil

Zum Einleitungstext:

Die Vertragsparteien verweisen auf das EuGH-Urteil vom 6. März 2018 in der Rechtssache C‑284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) und bestätigen die von der Republik Österreich und der Republik Kroatien mitgetragene Deklaration der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 15. Jänner 2019 über die rechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofes in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) und über den Investitionsschutz in der Europäischen Union (siehe: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/ 190117-bilateral-investment-treaties_en.pdf). Hinsichtlich abgeschlossener Schiedsverfahren wird auf Punkt 7 dieser Deklaration verwiesen. Erfasst davon sind das zugunsten des Klägers entschiedene Verfahren Georg Gavrilovic and Gavrilovic d.o.o. v. Republic of Croatia (ICSID Case No. ARB/12/39) sowie das zugunsten der Beklagten entschiedene Verfahren Adria Beteiligungs GmbH v. The Republic of Croatia (UNCITRAL).

Zu Art. 1:

Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-284/16 (Slowakische Republik gg. Achmea BV) zieht eine unionsrechtliche Rechtsbereinigungspflicht nach sich.

Art. 1 des Beendigungsabkommens kommt dieser Rechtsbereinigungspflicht nach und bewirkt die Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen im Einklang mit den Bestimmungen des Beendigungsabkommens.

Zu Art. 2:

Art. 12 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Förderung und den Schutz von Investitionen sieht vor, dass bei dessen Beendigung jene Investitionen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, noch für weitere zehn Jahre ab Außerkrafttreten geschützt sind (sog. Sunset Klausel).

In Erfüllung der unionsrechtlichen Rechtsbereinigungspflicht schließt Art. 2 des Beendigungsabkommens das Eintreten dieser Rechtswirkungen aus und stellt klar, dass nach Inkrafttreten des Beendigungsabkommens Art. 12 Abs. 3 keine rechtlichen Wirkungen entfaltet.

Das Beendigungsabkommen tritt am Tag des Erhalts der späteren Mitteilung in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander in Kenntnis setzen, dass die jeweiligen internen Prozeduren für das Inkrafttreten erfüllt sind.