Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen; Durchführung des Notenwechsels und Inkraftsetzung
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
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Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Im sogenannten Achmea-Urteil (Rechtssache C-284/16) vom 6. März 2018 stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) fest, dass Investitionsschiedsklauseln (ISDS-Klauseln) in völkerrechtlichen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht mit Unionsrecht vereinbar sind.
Von diesem Urteil sind sämtliche in bilateralen Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (sog. intra-EU Bilateral Investment Treaties – BITs) enthaltenen Bestimmungen zur Investor-Staat Schiedsgerichtsbarkeit betroffen, darunter das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 38/2004.
Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 8. Juli 2020 (vgl. Pkt. 20 des Beschl.Prot. Nr. 26) und der entsprechenden Bevollmächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten, wurden mit Malta Verhandlungen über die Beendigung des bilateralen Abkommens aufgenommen und schließlich Einigung über das vorliegende Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta zur Beendigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen ("Beendigungsabkommen") erzielt.
Ziel(e)
Mit dem vorliegenden Beendigungsabkommen setzt Österreich das Achmea-Urteil in Bezug auf sein bilaterales Investitionsschutzabkommen mit Malta um.
Die Beendigung aller weiteren bilateralen Investitionsschutzverträge Österreichs mit EU Mitgliedstaaten wird unverzüglich weiterverfolgt.
Die Intensivierung der Bemühungen auf EU-Ebene für Maßnahmen zur Verbesserung des Investitionsschutzes im EU-Binnenmarkt wird von Österreich weiterhin nachdrücklich unterstützt, mit dem Ziel einen umfassenden und effektiven Rechtsschutz im Binnenmarkt für (österreichische) Unternehmen zu gewährleisten.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Das Beendigungsabkommen wird in Form eines Notenwechsels geschlossen. Es weist folgende Kernelemente auf:
1. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, BGBl. III Nr. 38/2004, wird mit Inkrafttreten des Beendigungsabkommens beendet.
2. Die Vertragsparteien stellen klar, dass die Bestimmung des Art. 27 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Malta über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, welche den Schutz von Investitionen, die vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Abkommens getätigt wurden, verlängert, beendet wird und nach Inkrafttreten des Beendigungsabkommens keine Rechtswirkungen mehr entfaltet.
3. Beendete Schiedsverfahren bleiben vom Beendigungsabkommen unberührt. Diese Verfahren werden nicht wiederaufgenommen.
Das Beendigungsabkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der späteren Mitteilung der Parteien folgt, dass die jeweiligen internen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
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