1037 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über das Volksbegehren „FÜR IMPF-FREIHEIT“ (773 der Beilagen)
Die Unterstützer dieses Volksbegehrens haben die Einleitung eines Verfahrens für ein Volksbegehren mit folgendem Wortlaut beantragt:
„Volksbegehren ‚FÜR IMPF-FREIHEIT‘
Der Art.7 (1) der Österreichischen Bundesverfassung ist wie folgt zu ergänzen:[1]
Staatsbürger, die an ihrem Körper keine chemische, biologische oder hormonelle Veränderung durchführen haben lassen und keine mechanischen oder elektronischen Implantate tragen, dürfen in keiner Weise gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Es ist unzulässig, solche Veränderungen zwangsweise an Personen vorzunehmen.
Begründung:
Dieses Volksbegehren beinhaltet keine Diskussion über die Sinnhaftigkeit oder die Vor- und Nachteile einer Impfung, insbesondere gegen das Corona-Virus. Es will Freiheit bei Impfungen und richtet sich gegen einen Impfzwang sowie gegen jegliche Benachteiligung von Menschen, die nicht geimpft sind. Im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind alle Staatsbürger gleich zu behandeln, unabhängig davon, welche Entscheidung sie getroffen haben.
Gesundheit ohne Impfzwang ist das Ziel
Im Zuge der COVID-19 (Virus SARS-CoV-2) Pandemie wird von vielen Politikern im In- und Ausland davon gesprochen, dass nur mit einer Impfung eine Rückkehr zu einem Leben, wie es vor der Pandemie stattgefunden hat, möglich ist. Dazu gibt es auch wiederholte Aussagen von Mitgliedern der österreichischen Bundesregierung. Bundeskanzler Sebastian KURZ sagte: ‚Was die gesundheitliche Krise betrifft, wird es spätestens mit der Erforschung eines Medikaments oder einer Impfung ein Ende geben.‘
Auch wenn mehrfach von Regierungsseite betont wird, das es keinen Impfzwang geben wird, wäre es wichtig, die Impffreiheit auf Verfassungsebene festzuschreiben. Dieses Grundrecht soll künftig nicht von politischen Zufallsmehrheiten abhängig sein.
Keine Bevormundung
Eine Impfung kann nur ein Angebot sein und darf nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Es ist für jeden Menschen eine persönliche Gewissensfrage, ob er das Angebot einer Impfung annehmen will oder nicht. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit muss unbedingt gewahrt bleiben, auch für Kinder, Kranke und Alte, die für sich nicht selbst entscheiden können.
Die Gewissensfreiheit ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegt und in Österreich geltendes Recht: ‚Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Gewissens, frei von äußerem Zwang, durchführen zu können.‘
Auf die Einhaltung dieser Grundfreiheit hat jeder Staatsbürger ein Recht. Die Initiatoren und Unterzeichner dieses Volksbegehrens fordern daher, dass die Entscheidung über eine Impfung eine höchst persönliche ist und bleiben muss und nicht von staatlicher Seite vorgeschrieben und – direkt oder indirekt – erzwungen werden darf.
Eigenverantwortung statt Zwang
Es steht im Raum, dass grundlegende Bürgerrechte an Zwangsimpfungen gebunden werden.Derartige Maßnahmen können zur Ausgrenzung oder Benachteiligung von Menschen mit unversehrten (nicht geimpften) Körpern führen. Außerdem besteht die Gefahr, das missliebige Personen von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen werden.
Es ist auch zu befürchten, dass es in absehbarer Zeit zur ‚sozialen Pflicht‘ wird, sich einen Chip (RFID) einsetzen zu lassen oder ständig eine Tracking-App mitzuführen. Durch die sodann mögliche lückenlose Überwachung und Kontrolle ist das Recht auf Privatsphäre nicht mehr gewährleistet. Mit der Einführung des 5G-Mobilfunknetzes werden wesentliche technische Voraussetzungen dafür geschaffen.
Der elektronische ‚Immunitätsnachweis‘ (Impfpass) wäre ein erster Schritt zur Verwirklichung eines indirekten Impfzwangs und würde einen zusätzlichen Anreiz zur missbräuchlichen Verwendung höchstpersönlicher daten liefern.
Der Staat hat kein Recht, seine Bürger dazu zu zwingen, sich irgendwelche Substanzen in den Körper injizieren zu lassen, auch nicht indirekt, durch den Entzug von Grundrechten. Noch dazu, wo die Gefahren völlig unabschätzbar sind, die von dem möglichen Corona-Impfstoff ausgehen, der jetzt im Eilverfahren, womöglich ohne ausreichende Tests und klinische Studien auf den Markt gebracht werden soll.
Grundrechte gelten für alle Bürger, immer und überall, gerade in Krisenzeiten und unabhängig von Immunitätsnachweisen.
Es wäre eine Erpressung, die Bürger einer Zwangsimpfung unterziehen zu wollen und sie anderenfalls in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken oder ihnen sonstige Zwangsmaßnahmen (Verbot des Kindergarten- oder Schulbesuchs, Verbot der Teilnahme an Gottesdiensten, Einschränkung der Reisefreiheit, oder auch Einschränkungen, bestimmte Berufe ausüben zu können, etc.) aufzuerlegen. Jedem Bürger muss es freistehen, sich impfen zu lassen. Die Gültigkeit der Grundrechte darf nicht davon abhängig gemacht werden.
Stärkung der direkten Demokratie
Bei einem Volksbegehren, das von mindestens 4% der Stimmberechtigten (ca. 250.000 Personen) unterstützt wird, sollte verpflichtend eine Volksabstimmung durchgeführt werden müssen.
Vom Volksbegehren ‚Für Impf-Freiheit‘, welches im Interesse der Bewahrung der persönlichen Grund- und Freiheitsrechte gestartet wurde, wird erwartet, dass es Anstoß zu einer grundlegenden Diskussion über die Gesundheitssicherung bei Impfungen gibt.
2.
Namhaft gemachte Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 des Volksbegehrengesetzes 2018:
|
Vor- und Familienname |
Bevollmächtigte(r) |
Dr. Rudolf GEHRING |
1. Stellvertreter(in) |
Mag. (FH) Elisabeth STERNAD |
2. Stellvertreter(in) |
Alfred KUCHAR |
3. Stellvertreter(in) |
Emanuel DRAGOMIR |
4. Stellvertreter(in) |
Edeltraud GEHRING |
3.
Die auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet am 24. Februar 2021 kundgemachte Ermittlung und Feststellung der Bundeswahlbehörde, es läge ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vor, wurde gemäß § 16 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung von dem in Betracht kommenden Personenkreis nicht angefochten.
Bundeswahlbehörde
Zl. 2021-0.118.709
Volksbegehren ‚FÜR IMPF-FREIHEIT‘
Gemäß § 14 des Volksbegehrengesetzes 2018 – VoBeG, BGBl. I Nr. 106/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, hat die Bundeswahlbehörde in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2021 aufgrund der für dieses Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung folgendes Ergebnis der Eintragungen für das Volksbegehren ‚FÜR IMPF-FREIHEIT‘ festgestellt:
Gebiet |
Stimmberechtigte |
Anzahl der gültigen Eintragungen (inkl. Unterstützungserklärungen) |
Stimm-beteiligung in % |
Burgenland |
233.221 |
6.863 |
2,94 |
Kärnten |
435.414 |
19.240 |
4,42 |
Niederösterreich |
1.293.104 |
57.516 |
4,45 |
Oberösterreich |
1.102.133 |
64.622 |
5,86 |
Salzburg |
394.039 |
18.527 |
4,70 |
Steiermark |
960.240 |
36.359 |
3,79 |
Tirol |
541.591 |
19.236 |
3,55 |
Vorarlberg |
274.577 |
10.329 |
3,76 |
Wien |
1.145.462 |
26.457 |
2,31 |
Österreich |
6.379.781 |
259.149 |
4,06 |
Da somit mehr als 100 000 gültige Eintragungen von Stimmberechtigten ermittelt worden sind, hat die Bundeswahlbehörde festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt.
Der Stellvertreter des Bundeswahlleiters:
SC Mag. Dr. Mathias Vogl
4.
Ergebnis inklusive Unterstützungserklärungen
Gebiet |
Stimm-berechtigte |
Unterstützungs-erklärungen + Eintragungen |
Stimmbeteiligung inklusive Unterstützungs-erklärungen |
Unterstützungs-erklärungen |
Eintragungen |
Burgenland |
233.221 |
6.863 |
2,94 % |
1.822 |
5.041 |
Kärnten |
435.414 |
19.240 |
4,42 % |
3.861 |
15.379 |
Niederösterreich |
1.293.104 |
57.516 |
4,45 % |
14.379 |
43.137 |
Oberösterreich |
1.102.133 |
64.622 |
5,86 % |
15.144 |
49.478 |
Salzburg |
394.039 |
18.527 |
4,70 % |
3.705 |
14.822 |
Steiermark |
960.240 |
36.359 |
3,79 % |
9.104 |
27.255 |
Tirol |
541.591 |
19.236 |
3,55 % |
3.779 |
15.457 |
Vorarlberg |
274.577 |
10.329 |
3,76 % |
2.304 |
8.025 |
Wien |
1.145.462 |
26.457 |
2,31 % |
8.288 |
18.169 |
Österreich |
6.379.781 |
259.149 |
4,06 % |
62.386 |
196.763 |
“
Das Volksbegehren wurde von 259.149 Stimmberechtigten unterstützt (Anzahl der gültigen Eintragungen inkl. Unterstützungserklärungen). Die Bundeswahlbehörde hat in ihrer Sitzung vom 24. Februar 2021 festgestellt, dass ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt und dieses an den Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung weitergeleitet. Als Bevollmächtigter des Volksbegehrens wurde Dr. Rudolf Gehring namhaft gemacht, die nominierten stellvertretenden Bevollmächtigten sind: Mag. (FH) Elisabeth Sternad, Alfred Kuchar, Emanuel Dragomir und Edeltraud Gehring.
Das gegenständliche Volksbegehren wurde am 19. Mai 2021 in der 105. Sitzung des Nationalrates in Erste Lesung genommen und dem Gesundheitsausschuss zur weiteren Behandlung zugewiesen.
Der Gesundheitsausschuss hat das gegenständliche Volksbegehren in seiner Sitzung am 10. Juni 2021 in Verhandlung genommen. Außer dem Berichterstatter Abgeordneten Dr. Josef Smolle ergriff der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak das Wort. Im Anschluss wurden die Verhandlungen vertagt.
In seiner Sitzung am 16. September 2021 hat der Gesundheitsausschuss das Volksbegehren „Für Impf-Freiheit“ erneut in Verhandlung genommen. Gemäß § 37 Abs. 4 GOG-NR wurden der Bevollmächtigte und ein weiterer von diesem nominierter Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrensgesetzes beigezogen. Außerdem wurde vor Beginn der Verhandlungen einstimmig die Durchführung eines öffentlichen Hearings gemäß § 37a Abs. 1 Z 4 GOGNR beschlossen, dem nach § 40 Abs. 1 GOG-NR einstimmig folgende Experten beigezogen wurden:
- Mag. Dr. Gerhard Kobinger
- ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Kundi
- DDr. Michael Stelzl
- o. Univ.-Prof. Dr. Karl Stöger
- ao. Univ.-Prof. Dr. Thomas Szekeres
Der nominierte Stellvertreter des Bevollmächtigten im Sinne des Volksbegehrensgesetzes Emanuel Dragomir sowie die Experten gaben einleitende Stellungnahmen ab. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, MSc, Rudolf Silvan, Mag. Verena Nussbaum, Michael Seemayer, Peter Wurm, Mag. Gerald Hauser, Ralph Schallmeiner, Mag. Gerald Loacker, Fiona Fiedler, BEd, Philip Kucher und Dr. Josef Smolle. Die aufgeworfenen Fragen wurden von den Experten beantwortet. Anschließend meldete sich der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein zu Wort. Der Bevollmächtigte Dr. Rudolf Gehring gab eine abschließende Stellungnahme ab.
Der Bevollmächtigte des Volksbegehrens im Sinne des § 3 Abs. 4 lit. b des Volksbegehrengesetzes 1973 Dr. Rudolf Gehring legte eine abweichende persönliche Stellungnahme vor. Diese ist dem Ausschussbericht angeschlossen (Anlage 1).
Die Veröffentlichung der Auszugsweisen Darstellungen der Sitzung des Gesundheitsausschusses vom 16. September 2021 wurde einstimmig beschlossen; diese ist in Anlage 2 enthalten.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2021 09 16
Dr. Josef Smolle Mag. Gerhard Kaniak
Berichterstatter Obmann
[1] Der derzeitige Inhalt des Art. 7 (1) der Bundesverfassung lautet:
„Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“