1038 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1823/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Die bisherige gesetzliche Regelung über die Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich beruht auf der Annahme, dass eine zweimalige Impfung (zwei Impfstiche) zu erfolgen hat. Durch die vorgeschlagene Änderung soll die in den §§ 747 Abs. 2 ASVG, 384 Abs. 2 GSVG, 378 Abs. 2 BSVG und 263 Abs. 2 B-KUVG vorgesehene Honorar- und Kostenersatzregelung nunmehr dahingehend umformuliert werden, dass auch allfällige weitere Impfstiche umfasst sind. Nach derzeitigem wissenschaftlichen Informationsstand ist von der Notwendigkeit von Auffrischungsimpfungen gegen SARS-CoV-2 neun Monate nach der Grundimmunisierung auszugehen, sodass diese ab Oktober 2021 erforderlich sein werden.

Gleichzeitig wird durch die neue Formulierung klargestellt, dass ein Honorar auch für Impfungen, welche im Rahmen der Grundimmunisierung nicht zweimal zu erfolgen haben, zu bezahlen ist.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 16. September 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Fiona Fiedler, BEd, Gabriele Heinisch-Hosek und Dr. Dagmar Belakowitsch.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die in den §§ 747 Abs. 2 ASVG, 384 Abs. 2 GSVG, 378 Abs. 2 BSVG und 263 Abs. 2 B-KUVG vorgesehenen Honorar- und Kostenersatzregelung sollen dahingehend umformuliert werden, dass auch allfällige weitere (insbesondere dritte) Impfstiche umfasst sind.

Das konkrete Honorar ist in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Durchführung der Impfung gegen SARS -CoV-2 im niedergelassenen Bereich zu regeln. Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag soll nunmehr vorgesehen werden, dass die erforderliche Änderung der gegenständlichen Verordnung bereits rückwirkend – entsprechend dem Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage frühestens mit 1. September 2021 – in Kraft treten darf.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N dagegen: F) beschlossen.

Ein vom Abgeordneten Mag. Gerald Loacker im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag auf Beschlussfassung einer Entschließung betreffend Impfen in der Apotheke fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: S, F, N dagegen: V, G).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 09 16

                             Ralph Schallmeiner                                                      Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann