Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975 BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2019 wird wie folgt geändert:

1. In § 174 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In Fällen einer Pandemie oder wenn es zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1959, nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz notwendig erscheint kann gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“

2. In § 176 Abs. 3 wird nach der Wendung „Anstelle der Vorführung kann“ die Wendung „in den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen sowie“ eingefügt.

3. In § 239 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„In den in § 174 Abs. 1 geregelten Fällen kann bei Angeklagten, die in Untersuchungshaft angehalten werden gemäß § 153 Abs. 4 vorgegangen werden.“

4. Dem § 514 wird folgender Abs. 42 angefügt:

„(42) § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3 und § 239 treten mit dem der Kundmachung des bezeichneten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“