Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Verkehr und Infrastruktur eine Öffi-Milliarde für den Nahverkehr zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehr vor. Damit sollen vor allem der Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in und um Ballungsräume vorangetrieben werden. Dazu gehören Ausbau und Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Abhängigkeit von der Mobilitätsnachfrage sowie die Stärkung der Schiene als „Rückgrat“ für den öffentlichen Verkehr, insbesondere durch den Ausbau von Stadtregionalbahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen sollen nunmehr Regionalbahnen im städtischen Bereich mit stadtgrenzenüberschreitender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen nachhaltig ausgebaut werden.

Gemäß § 2 F‑VG 1948 haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jenen Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung wird vom Verfassungsgerichtshof so interpretiert, dass vom Grundsatz, wonach jede Gebietskörperschaft ihren Aufwand selbst zu tragen hat, auch durch zwischen Bund und Ländern abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG abgewichen werden kann. Denn der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Geschäftszahl A 1/2017 vom 9. Oktober 2018 (VfSlg. 20.284/2018) klargestellt, dass in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B‑VG auch Regelungen über die Kostentragung im Sinne des § 2 F‑VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begründen.

Die Regelung der Finanzierung des Vorhabens „Regionalbahn Tiroler Zentralraum,Abschnitt Rum“ soll in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol erfolgen.

Die Errichtung dieser Regionalbahn ist im Zeitraum von 2021 bis 2023 vorgesehen. Die Gesamtkosten in Höhe von 36.213.361 € sollen zu 45,4 % vom Bund sowie zu 54,6 % vom Land Tirol getragen werden. Konkret bedeutet dies für das Land Tirol einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 19.772.495 €, der Finanzierungsbeitrag des Bundes beträgt 16.440.866 €.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Dieser Artikel dient der Klärung der wesentlichen Ziele dieses Projekts.

Zu Art. 2:

Das Vorhaben wird konkret definiert, siehe dazu insbesondere auch die Anlagen 1, 2 und 3.

Zu Art. 3:

Die Plankosten des Vorhabens werden konkret definiert (Beträge, Preisbasis, Risikozuschlag und Vorausvalorisierung).

Zu Art. 4:

Die Finanzierungsbeiträge von Bund und Land Tirol sowie wesentliche Punkte der diesbezüglichen Zahlungsabwicklung werden festgelegt. Der Bund verpflichtet sich (nur) gegenüber dem Land Tirol, diesem den näher geregelten Finanzierungsanteil an den Gesamtkosten zu ersetzen; die Rechtsbeziehungen gegenüber der Betreiberin (IVB) insbesondere hinsichtlich der Übernahme der Projektkosten betreffen demgegenüber nur das Verhältnis zwischen dem Land Tirol und der Betreiberin.

Zu Art. 5:

Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss eingerichtet, dessen Mitglieder jeweils zur Hälfte von Bund und Land Tirol ernannt werden. Ferner werden die zentralen Aufgaben dieses Ausschusses, grundsätzliche Fragen seiner Arbeitsweise sowie verpflichtende Berichte an diesen Ausschuss festgelegt.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel klärt, welche Kosten im Rahmen dieser Vereinbarung verrechnet werden können. Ferner wird der Termin für die Schlussabrechnung festgelegt.

Zu Art. 7:

Zum Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten finanziellen Mittel wird eine entsprechende Überprüfungsmöglichkeit durch die Vertragsparteien vereinbart. Darüber hinaus wird für allfällige Einnahmen aus der Umsetzung des Vorhabens sowie für nicht verrechenbare Ausgaben eine Refundierungspflicht festgelegt.

Zu Art. 8:

Dieser Artikel regelt die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.