Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Institute of Science and Technology – Austria (IST-Austria) wurde mit dem IST-Austria-Gesetz (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006 im Jahr 2006 als postgraduale Wissenschaftseinrichtung errichtet und dient gemäß § 2 Abs. 1 ISTAG der Spitzenforschung im Bereich der Grundlagenforschung. Die Finanzierung des IST-Austria erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 ISTAG durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006. In ihrer aktuell gültigen Fassung regelt diese Vereinbarung die Finanzierung des IST-Austria bis zum Jahr 2026. Darüber hinaus bestehen allerdings keine Finanzierungszusagen, was sich nachteilig auf das in das IST-Austria gesetzte Vertrauen und damit die weitere Entwicklung auswirken kann. Um dies zu vermeiden, soll die Vereinbarung zeitnahe aktualisiert werden.

Das Institute of Science and Technology Austria liegt auf Platz 355 der wissenschaftlichen Institutionen weltweit (Nature, nature index 2021 – academic institutions: https://www.natureindex.com/annual-tables/2021/institution/academic/all [19.06.2021]). Bei bloßer Berücksichtigung der Steigerungsrate von 47,7 Prozent („change in adjusted share 2019 – 2020“ – nähere Informationen zur Metrik unter: https://www.natureindex.com/news-blog/adjusted-metric-explainer [22.07.2021]) liegt das Institute of Science and Technology Austria (IST-A) sogar an 18. Stelle weltweit.

Einer der Gründe für diesen steilen Aufstieg ist neben der bedingungslosen Ausrichtung auf Exzellenz, die langfristige Sicherung der Finanzierung. Diese wird durch den Bund und das Land Niederösterreich sichergestellt, die sich dazu seit dem Jahr 2006 durch Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG verpflichten.

Nach mittlerweile 15 Jahren Erfahrung in der Verwaltung des IST-Austria, die von hohem Wachstum gekennzeichnet waren, zeigt sich, dass die ursprüngliche Aufteilung nach Kostenarten nicht mehr sachgerecht ist, weil Phasen eines hohen Wachstums mit einer anderen Kostenstruktur verbunden sind als der Dauerbetrieb einer etablierten und weltweit anerkannten Institution. Aus diesem Grund soll mit der vorliegenden Novelle zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG anstatt der Finanzierung nach Kostenarten eine prozentuale Aufteilung zwischen den beiden Erhaltern Bund und Land Niederösterreich vorgesehen werden.

Zudem werden mit der vorgeschlagenen Novelle folgende Ziele verfolgt:

–      Festlegung einer Maximalsumme für beide Erhalter ungeachtet der bestehenden Verpflichtungen gemäß den Art. II und III (Art. Ia Abs. 2 in der Fassung des vorgeschlagenen Entwurfes),

–      Festlegung des Aufteilungsschlüssels von 75:25 (in Prozent) zwischen den Erhaltern (Art. Ia Abs. 2 in der Fassung des vorgeschlagenen Entwurfes) sowie

–      Etablierung eines Koordinierungsausschusses zur Steuerung und Durchführung der Vereinbarung in der Fassung des vorgeschlagenen Entwurfes (Art. Ib in der Fassung des vorgeschlagenen Entwurfes).

Kompetenzgrundlage

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 15a B‑VG („Vereinbarungen gemäß Art. 15a“) und enthält keine Verfassungsbestimmung.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Titel):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll – durch die Einfügung eines Kurztitels bzw. einer Abkürzung – die Zitierbarkeit in der Praxis wesentlich vereinfacht werden.

Zu Z 2 und 3 (Art. I bis III und V – Einführung einer Kurzbezeichnung):

Um die Lesbarkeit der Vereinbarung zu erhöhen, soll die Kurzbezeichnung „IST-Austria“ eingeführt werden. In Artikel I kommt es zudem zu einer Anpassung der Gesamtfläche.

Zu Z 4 (Art. Ia – „Erhalterpflichten“):

Abs. 1 dient der Klarstellung, dass der Bund und das Land Niederösterreich Erhalter des Institute of Science and Technology – Austria sind und sie daher die in der ISTA-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 107/2006, angeführten Verpflichtungen trifft. Außerdem erleichtert die implizite Definition der Erhalter Verweise auf den Bund und das Land Niederösterreich, weil diese gemeinsam nun als Erhalter bezeichnet werden.

Mit der in Abs. 2 vorgeschlagenen Bestimmung erfolgt die Umstellung auf Kostenanteile und die Festlegung auf den Verteilungsschlüssel („System der anteiligen Gesamtkosten“). Außerdem werden für die Erhalter Maximalbeträge festgelegt, um die Planbarkeit auch für die Erhalter zu erhöhen. Der vorgeschlagene Absatz regelt die Finanzierung ab dem 1. Jänner 2022 (Abs. 3 Z 1). Wesentliche Anteile der Gesamtkosten (Abs. 3 Z 2 bis 4) unterliegen allerdings erst ab dem 1. Jänner 2027 dem System der anteiligen Gesamtkosten. Darüber hinaus wird durch den letzten Satz klargestellt, dass Gelder aus den Verpflichtungen des Bundes gemäß Art. II nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 ausbezahlt werden dürfen.

Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass die Erhalter im System der anteiligen Gesamtkosten (nach dem vorliegenden Artikel) keine anderen Kosten als die in diesem Absatz angeführten übernehmen. Die Kosten gemäß Z 1 und 2 können auch Finanzierungskosten enthalten, soweit der Koordinierungsausschuss dies gemäß Art. Ib Abs. 1 Z 3 des vorgeschlagenen Entwurfes beschließt.

In Z 4 wird die Formulierung „Kosten aus dem laufenden Betrieb“ anstelle von „Betriebskosten“ gewählt, um eine – ungewollte – Anknüpfung beispielsweise an das Mietrecht (vgl. etwa § 15 des Mietrechtsgesetzes) zu vermeiden. Die Trennung ist erforderlich, weil sich die in Z 4 geregelten Kosten aus

–      unbedingten Kosten, d.h. ohne Bedingung jedenfalls zu übernehmenden Kosten, in der Höhe von bis zu 1 608 Millionen Euro (lit. a),

–      Kosten, die nur nach Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien übernommen werden, in der Höhe von bis zu 402 Millionen Euro (lit. b) sowie

–      Kosten, die nur nach erfolgreicher Einwerbung von Drittmitteln übernommen werden, in der Höhe von bis zu 402 Millionen Euro (lit. c)

zusammensetzen und sich diese Aufteilung in unbedingte und bedingte Kosten weder für Kosten des Facility Managements noch der Verkehrsanbindung eignet.

Die in Abs. 4 vorgesehene Zuordnung entspricht der Kompetenzverteilung und stellt auf faktischer Ebene zudem die effizienteste Lösung dar, weil das Land Niederösterreich näher an den Infrastruktur- und Facility-Management-Angelegenheiten des IST-Austria ist als der Bund.

Abs. 5 erlaubt die Umschichtung zwischen den in Abs. 3 Z 1 bis 4 vorgesehenen Kostenarten. Durch die Bezugnahme auf Abs. 2 wird klargestellt, dass die Maximalbeträge gemäß Abs. 2 durch Umschichtungen nicht verändert werden dürfen: weder der Maximalbetrag für die Gesamtleistungen der Erhalter noch der Maximalbetrag jedes einzelnen Erhalters.

Mit Abs. 6 werden die bisherigen Art. II Abs. 4 und Art. III Abs. 4 übernommen. Dass die Information vorab erfolgt, ist nicht erforderlich. Außerdem sind sonstige rechtliche Vorgaben, wie insbesondere des Vergaberechts, zu berücksichtigen.

Zu Z 4 (Art. Ib – „Koordinierungsausschuss der Erhalter“):

Die Erfahrung aus der Praxis zeigt, dass eine enge Abstimmung zwischen den Erhaltern vorteilhaft ist. Ein Koordinierungsgremium wird insbesondere bei der Umstellung der Finanzierung auf Finanzierungsanteile erforderlich, weil allfällige Ausgleichszahlungen zwischen Bund und Land Niederösterreich nicht nur festgestellt, sondern auch gesteuert, d.h. insbesondere abgewickelt werden müssen.

Aus diesen Gründen sieht Abs. 1 die Einrichtung eines Koordinierungsausschusses vor. Die gesamtstaatliche Effizienz wird als Ziel des Koordinierungsausschusses ausdrücklich festgelegt. Damit wird beispielsweise die Beibehaltung der bisherigen verwaltungstechnischen Zuordnung durch Art. Ia Abs. 4 (die sich an der Sachnähe des jeweiligen Erhalters orientiert) auch nach Einführung von Finanzierungsanteilen (siehe oben die Erläuterungen zu Art. Ia) ermöglicht.

Mit Abs. 2 wird die grundlegende Regelung zur Entscheidungsfindung im Koordinierungsausschuss getroffen. Jeder Erhalter hat drei Mitglieder zu entsenden. Im Falle von Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, um vielleicht doch eine Entscheidung herbeiführen zu können. Scheitert auch der zweite Versuch, ist die Entscheidung an die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST-Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich zu eskalieren.

Im Rahmen der jährlichen Koordinierungsgespräche (Abs. 3) können insbesondere mögliche Umschichtungen gemäß Art. Ia Abs. 5 erörtert und vereinbart werden. Die Formulierung „die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister“ wurde gewählt, um bei Änderungen der Ressortbezeichnung keine Anpassung dieser Vereinbarung vornehmen zu müssen. Wohin das IST-Austria ressortiert, ist leicht festzustellen und daher ein geeigneter Anknüpfungspunkt.

Als Auskunftspersonen gemäß Abs. 4 können insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der zentralen Forschungseinrichtung IST-Austria geladen werden.

Mit Abs. 5 soll eine organisatorische Anlaufstelle festgelegt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist dies die zuständige Abteilung im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Zu Z 5 bis 7 (Art. II – „Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes“):

Mit der zu Abs. 1 vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass der Bund die Finanzierung des IST-Austria nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, durchführt. Dies ist zwar bereits durch § 3 Abs. 2 Z 1 ISTAG angeordnet; allerdings soll die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen werden, die ISTA-Vereinbarung auf den aktuellen Stand zu bringen und vermeidbare Auslegungsprobleme hintanzuhalten.

Der bisherige Abs. 3 kann entfallen, weil die darin vorgesehene Evaluierung bereits durchgeführt wurde und § 5 Abs. 2 ISTAG sowieso eine Evaluierung des IST-Austria alle 7 Jahre vorsieht. Der bisherige Abs. 4 kann entfallen, da die Heranziehung von Dritten nun in Art. Ia Abs. 6 sowohl für den Bund als auch das Land Niederösterreich geregelt ist.

Zu Z 8 und 9 (Art. III – „Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich“):

Mit der zu Abs. 3 vorgeschlagenen Änderung soll die Rechtssicherheit des IST-Austria in Bezug auf die Nutzung der im Anhang angeführten Liegenschaften erhöht werden.

Der bisherige Abs. 4 kann entfallen, da die Heranziehung von Dritten nun in Art. Ia Abs. 6 sowohl für den Bund als auch das Land Niederösterreich geregelt ist.

Zu Z 10 (Art. VI – „Geltungsdauer“):

Mit der in Abs. 2 vorgeschlagenen Änderung wird die frühestmögliche Kündigung um 20 Jahre nach hinten verschoben, nämlich vom Jahr 2016 in das Jahr 2036. Außerdem wird festgehalten, dass die Patronatserklärung gemäß Art. III Abs. 3 nicht der Kündigung unterliegt, sondern die Nutzungsrechte an den Grundstücken für das IST-Austria jedenfalls bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 gelten. Bei positiver Evaluierung gemäß Abs. 1 verlängern sich diese Nutzungsrechte bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120. Sollte die Evaluierung nicht positiv ausfallen, laufen die Nutzungsrechte mit Ablauf des 31. Dezember 2071 aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Zu Z 11 (Anhang):

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus Grundstücksabtauschen, die nützlich für den weiteren Ausbau des IST-Austria sind.