1070 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1822/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Lagergesetz geändert wird

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 8. Juli 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Sinne einer sparsamen, effizienten, wirtschaftlichen Lagerhaltung soll es durch eine neue Regelung (§ 3 Abs. 2 und 3) möglich sein, mit Waren im Lager flexibler verfahren zu können. Die geltende Fassung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erhöhten Bedarfes darauf ausgerichtet, umfassende Schutzausrüstung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einzulagern, damit im Fall von Engpässen und bei einem Wegfall von etablierten Lieferketten, ein Notvorrat vorhanden ist, auf den die Bedarfsträger zurückgreifen können.

Da jedoch eine Entnahme aus dem Lager nur unter den Bedingungen eines Engpasses und dem Wegfall von etablierten Lieferketten möglich ist, die Bedarfsträger aber aufgrund der seit Monaten stabilen Lage in Bezug auf reguläre Beschaffungswege kaum zusätzlichen Bedarf und damit keinen Rechtsgrund haben, Güter aus dem Lager zu beziehen, findet derzeit keine Rollierung der Güter statt.

Diese Situation führt vor allem in Hinblick auf Ablaufdaten der eingelagerten Schutzausrüstung zu erheblichen Schwierigkeiten. Es soll durch den neu eingefügten § 3 Abs. 2 und 3 möglich sein, Güter rechtzeitig vor Erreichen des Ablaufdatums aus dem Lager und anderweitig sinnvoll in Verkehr bringen zu können.

Hierzu soll durch die Novelle einerseits die Möglichkeit eröffnet werden, die betreffenden Produkte direkt entgeltlich oder unentgeltlich an Bedarfsträger abzugeben, ohne dass die in § 3 Abs. 1 normierten Voraussetzungen, die in der Praxis nicht mehr erfüllt werden können, vorzuliegen haben. Andererseits soll mit § 3 Abs. 2 und 3 eine Möglichkeit geschaffen werden, Waren aus dem COVID-19-Lager an andere Institutionen bzw. an andere Länder abzugeben.

Auch die Kosten einer allfälligen unentgeltlichen Verteilung im Rahmen der Katastrophen- oder Entwicklungshilfe sind nach § 2 COVID-19-Lagergesetz aus dem Covid-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken.

Mit der Vollziehung des COVID-19-Lagergesetzes ist aufgrund der Kompetenz für Beschaffung, Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung grundsätzlich die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

Bei den Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten. In diesem Fall kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen.

Bei Angelegenheiten einer anlassbezogenen Krisenbewältigung bzw. internationaler Katastrophenhilfe liegt die Zuständigkeit beim Bundesminister für Inneres. In diesem Falle kann die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres über nicht mehr benötigte Güter entgeltlich an Staaten und internationale Organisationen verfügen.

In beiden Fällen kann die Verfügung auch unentgeltlich erfolgen, wenn es entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Berichterstatterin Abgeordnete Martina Diesner-Wais sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 10 05

                          Martina Diesner-Wais                                                    Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann