1080 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Ausschusses für Forschung, Innovation und Digitalisierung
über die Regierungsvorlage (1043 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), das KommAustria-Gesetz (KommAustria-Gesetz – KOG), die Strafprozeßordnung 1975 (StPO), das Polizeikooperationsgesetz (PolKG), das Polizeiliche Staatsschutzgesetz (PStSG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), das Postmarktgesetz (PMG), das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), das Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), das Rundfunkgebührengesetz (RGG), das Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) geändert werden
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019, S. 164, Neuordnung des TKG 2003.
Die Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG und 2002/22/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG, auf denen das TKG 2003 aufbaute, wurden zum Teil erheblich geändert und in einer Richtlinie zusammengefasst. Die neue Struktur und die Vielzahl der Änderungen wurden daher zum Anlass genommen, die Richtlinie (EU) 2018/1972 in einem neuen TKG 2021 umzusetzen.
Mit dieser Richtlinie verfolgt der europäische Gesetzgeber das Ziel, ein kohärentes Binnenmarktkonzept für Frequenzpolitik und Frequenzverwaltung sowie geeignete Rahmenbedingungen für einen echten Binnenmarkt und leistungsfähige Netzbetreiber und Dienstanbieter zu schaffen. Ebenso sollen ein wirksamer Verbraucherschutz und möglichst gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer garantiert werden. Aufgrund der stetig wachsenden Anforderungen an das Leistungsvermögen elektronischer Kommunikationsnetze ist außerdem die Schaffung von Anreizen für Investitionen in Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetze („Netze mit sehr hoher Kapazität“) ein wesentlicher Punkt der Richtlinie. Um auch dem Grundsatz der Technologieneutralität Rechnung zu tragen und mit der technologischen Entwicklung Schritt zu halten, erfolgte zudem eine Anpassung der Begriffsbestimmungen.
Der Aufbau des Gesetzes folgt im Wesentlichen jenem der Richtlinie, jedoch unter Berücksichtigung der bewährten Struktur österreichischer Gesetze.
Die Richtlinie (EU) 2018/1972 folgt der Tendenz auf europäischer Ebene, auch Richtlinien immer präziser zu determinieren. Dementsprechend ist der Handlungsspielraum für den nationalen Gesetzgeber weitgehend eingeschränkt. Die für die Regulierung notwendige Flexibilisierung hat in erster Linie durch die Vollziehung der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Mit dem vorliegenden Gesetz werden auch die notwendigen Anpassungen im KommAustria-Gesetz, in der Strafprozeßordnung 1975, im Polizeikooperationsgesetz (PolKG), im Polizeilichen Staatsschutzgesetz (PStSG), im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), im Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 (WAG 2018), im Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), im Postmarktgesetz (PMG), im Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), im Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FMAG 2016), im Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), im Rundfunkgebührengesetz (RGG), im Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) und im Audiovisuellen-Mediendienste-Gesetz (AMD-G) vorgenommen.
Der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 06. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Eva-Maria Himmelbauer, BSc die Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Mag. Dr. Petra Oberrauner, Süleyman Zorba, Katharina Kucharowits, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff und Melanie Erasim, MSc sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus Elisabeth Köstinger.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Forschung, Innovation und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1043 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2021 10 06
Eva-Maria Himmelbauer, BSc Christian Hafenecker, MA
Berichterstatterin Obmann