1095 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1041 der Beilagen): Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum

Das Regierungsprogramm für die XXVII. Gesetzgebungsperiode sieht im Bereich Verkehr und Infrastruktur eine Öffi-Milliarde für den Nahverkehr zur Verbesserung der Rahmenbedingungen im öffentlichen Verkehr vor. Damit sollen vor allem der Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Verkehrs in und um Ballungsräume vorangetrieben werden. Dazu gehören Ausbau und Verbesserung der Schieneninfrastruktur in Abhängigkeit von der Mobilitätsnachfrage sowie die Stärkung der Schiene als „Rückgrat“ für den öffentlichen Verkehr, insbesondere durch den Ausbau von Stadtregionalbahnen, S-Bahnen und Straßenbahnen. Vor dem Hintergrund der kontinuierlich steigenden Nachfrage im öffentlichen Nahverkehr in den Ballungsräumen und zur weiteren Forcierung umweltgerechter Mobilitätsformen sollen nunmehr Regionalbahnen im städtischen Bereich mit stadtgrenzenüberschreitender Funktion als effizientes Verkehrsmittel in den Ballungsräumen nachhaltig ausgebaut werden.

Gemäß § 2 F‑VG 1948 haben der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften jenen Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst zu tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Diese Bestimmung wird vom Verfassungsgerichtshof so interpretiert, dass vom Grundsatz, wonach jede Gebietskörperschaft ihren Aufwand selbst zu tragen hat, auch durch zwischen Bund und Ländern abgeschlossene Vereinbarungen gemäß Art. 15a B‑VG abgewichen werden kann. Denn der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Geschäftszahl A 1/2017 vom 9. Oktober 2018 (VfSlg. 20.284/2018) klargestellt, dass in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B‑VG auch Regelungen über die Kostentragung im Sinne des § 2 F‑VG getroffen werden können, die unmittelbar zwischen den Vertragspartnern anwendbar sind und dementsprechend Rechte und Pflichten begründen.

Die Regelung der Finanzierung des Vorhabens „Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum“ soll in Form einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol erfolgen.

Die Errichtung dieser Regionalbahn ist im Zeitraum von 2021 bis 2023 vorgesehen. Die Gesamtkosten in Höhe von 36.213.361 € sollen zu 45,4 % vom Bund sowie zu 54,6 % vom Land Tirol getragen werden. Konkret bedeutet dies für das Land Tirol einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 19.772.495 €, der Finanzierungsbeitrag des Bundes beträgt 16.440.866 €.

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Weratschnig, MBA MSc die Abgeordneten Hermann Gahr, Dr. Johannes Margreiter, Klaus Köchl und Mag. Gerald Hauser sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieser Vereinbarung zu empfehlen.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Tirol über die Finanzierung der Regionalbahn Tiroler Zentralraum, Abschnitt Rum (1041 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2021 10 07

              Hermann Weratschnig, MBA MSc                                         Alois Stöger, diplômé

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann