Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 gibt derzeit in § 31 Abs. 3 vor, dass die Verwendung von personen- und unternehmensbezogenen Statistikdaten für wissenschaftliche Zwecke unzulässig ist. Daraus ergibt sich, dass das Anonymisieren allein nicht ausreicht, wenn neben dem Personen- oder Unternehmensbezug andere Informationen zur Verfügung stehen, die das Identifizieren der statistischen Einheiten möglich machen.

 

Innovative Forschung wird möglich, wenn Datenbestände kombiniert und analysiert werden können, die für die Wissenschaft bisher verschlossen sind. Auch evidenzbasierte Politik und wissenschaftliche Evaluierungen werden dadurch in einer deutlich verbesserten Qualität möglich.

 

Der Bundesregierung ist es daher ein Anliegen, der Wissenschaft Zugang zu Daten in öffentlichen Registern zu ermöglichen, wie im Regierungsprogramm 2020 auf den Seiten 117 und 216 ausgeführt ist.

Auch wissenschaftlichen Institutionen ist es ein Anliegen, für wissenschaftliche Zwecke auch auf statistische Einzeldaten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden auch kurz Bundesanstalt) zugreifen zu können.

 

Zielgruppe dieser Regelung ist daher die Gesamtheit aller wissenschaftlichen Einrichtungen: die Universitäten, Privathochschulen und Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, die AIT Austrian Institute of Technology GmbH, das Institute of Science and Technology – Austria, und die Österreichische Akademie der Wissenschaften, die Silicon Austria Labs GmbH, die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS), die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH, das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung, das Institut für Höhere Studien, die Gesundheit Österreich GmbH und Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung, der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments.

 

Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken, ABl. Nr. L 87 vom 31.03.2009 S. 164 dürfen die „Nationalen Statistischen Ämter“ (NSÄ) Wissenschaftlern und Wissenschafterinnen, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, die nur die indirekte Identifikation der statistischen Einheiten ermöglichen, gewähren.

 

Nach Art. 3 Z 9 leg. cit. bedeutet die „direkte Identifizierung“ von Statistikdaten die Identifizierung der betreffenden statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer und nach Z 10 die „indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung.

 

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 31/2018 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, ist für wissenschaftliche Zwecke auch der Zugang zu Daten von Registern einzuräumen, die gemäß § 38b FOG durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister bestimmt sind. Der Zugang zu den Daten dieser Register soll aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit über die technische Plattform, die die Bundesanstalt für die Einräumung des Fernzugriffes auf die Statistikdaten zu errichten hat, erfolgen.

 

Weiters entsprechen die für die Statistikproduktion vorgesehenen statistischen Erhebungsarten nicht mehr der technologischen Entwicklung und sollen daher um digitale Statistikquellen ergänzt werden.

 

Die Unabhängigkeit des fachlichen Leiters der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ soll gestärkt werden.

Es zeigte sich zudem, dass es vereinzelt der Klarstellung und Adaptierung aufgrund der bisherigen Praxis bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes 2000 bedarf.

 

Ziel(e)

- Verbesserung des Zugangs der Wissenschaft zu Statistik- und Registerdaten unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen von Statistikdaten (Statistikgeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Vorgaben

- Nutzung neuartiger Datenquellen für die Statistikproduktion zur Respondentenentlastung, zum effizienten Ressourceneinsatz und zur Qualitätsverbesserung statistischer Produkte

- Stärkung der Unabhängigkeit des fachlichen Leiters/der fachlichen Leiterin der Bundesanstalt „Statistik Österreich“

- Technische Anpassungen aufgrund der bisherigen Praxis bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahmen zum ZIEL: Verbesserung des Zugangs der Wissenschaft zu Statistik- und Registerdaten unter Beachtung der Vertraulichkeitsbestimmungen von Statistikdaten (Statistikgeheimnis) und der datenschutzrechtlichen Vorgaben

- Einräumung des Fernzugriffs wissenschaftlicher Einrichtungen zu verknüpfbaren Statistik- und Registerdaten der Bundesanstalt als Einzeldaten nach einheitlich vorgegebenen Zugangsregelungen und Einrichtung der technischen und organisatorischen Infrastruktur für den Fernzugriff durch die Bundesanstalt (§ 31 Abs. 3 bis 15)

 

Derzeit besteht bereits die Möglichkeit des Zugangs der Wissenschaft zu anonymisierten Statistikdaten in einem Safe-Center der Bundesanstalt vor Ort. Nunmehr soll es Forschungseinrichtungen ermöglicht werden, auch durch einen Fernzugriff Zugang zu statistischen Einzeldaten der Bundesanstalt für die Durchführung statistischer Analysen für wissenschaftliche Zwecke zu erhalten, sofern diese Einzeldaten nicht durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer den betroffenen statistischen Einheiten zugeordnet werden können.

Der Zugang darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger bei der wissenschaftlichen Einrichtung mit anschließender Prüfung der dauerhaft bei der wissenschaftlichen Einrichtung verbleibenden Auswertungen und Ergebnisse des Forschungsvorhabens durch die Bundesanstalt auf Geheimhaltung vertraulicher Daten gewährt werden. Das Abfotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten und die Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger ist unzulässig und strafrechtlich sanktioniert. Die Bundesanstalt wird auf ihrer Website die technischen Voraussetzungen, über die die wissenschaftliche Einrichtung für die Einrichtung des Fernzugriffs verfügen muss, veröffentlichen, wobei der Zugriff über die auf der Website der Bundesanstalt genannten, gängigen, am Markt angebotene Statistiksoftwareprodukte zu ermöglichen ist. Die Bundesanstalt hat jedenfalls die Nutzung der jeweiligen Statistikstandardsoftwareprodukte durch einen Benutzer für das jeweilige Forschungsvorhaben unentgeltlich zu ermöglichen.

 

Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben durch die wissenschaftliche Einrichtung oder durch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bewirken, abhängig von der Schwere des Verstoßes, einen gänzlichen oder befristeten Ausschluss vom Datenzugang. Die Bundesanstalt kann vom Ausschluss zum Datenzugang dann absehen, wenn die Einrichtung konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen hat, die geeignet sind, einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zu verhindern.

 

- Mitwirkung der Bundesanstalt als Auftragsverarbeiter beim Zugang der Wissenschaft zu bundesgesetzlich eingerichteten Registern, die gemäß § 38b FOG durch Verordnung des für Wissenschaft zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister für den Zugang bestimmt sind (§§ 31a bis 31c)

Der Zugang zu den Daten dieser Register soll aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit über die technische Plattform, die die Bundesanstalt für die Einräumung des Fernzugriffes auf die Statistikdaten zu errichten hat, erfolgen.

 

- Schaffung der Möglichkeit für registerführende Stellen, die Bundesanstalt als Auftragsverarbeiterin (Hosting-Provider) mit dem technischen Betrieb bundesgesetzlich vorgesehener Register zu beauftragen (§ 31d)

Entsprechend dem Grundsatz der Wirkungsorientierung und des Datenminimierungsprinzips sollen Synergien genutzt und eine mehrfache Datenspeicherung vermieden werden können.

 

Maßnahmen zum ZIEL: Nutzung neuartiger Datenquellen für die Statistikproduktion zur Respondentenentlastung, zum effizienten Ressourceneinsatz und zur Qualitätsverbesserung statistischer Produkte (§ 6)

- Erweiterung der Arten statistischer Erhebungen durch Aufnahme der Beschaffung von digitalen Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen, Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen, von Satellitendaten und von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie unter Festlegung der Rangordnung der statistischen Erhebungsarten. Die Erhebung in der Art der Befragung der Auskunftspflichtigen soll nur dann zum Tragen kommen, wenn die benötigten Daten nicht auf eine andere Art beschafft werden können.

 

Maßnahmen zum ZIEL: Stärkung der Unabhängigkeit des fachlichen Leiters der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (§ 38 Abs. 1)

- Ergänzung, dass der fachliche Leiter bei der Erstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken weisungsfrei und unabhängig ist.

 

Maßnahmen zum ZIEL: Technische Anpassungen aufgrund der bisherigen Praxis bei der Anwendung des Bundesstatistikgesetzes

- Regelungen betreffend dem elektronischen Datenaustausch mit registerführenden Stellen und Inhabern von Verwaltungs- und Statistikdaten; Klarstellungen betreffend der Vertraulichkeit von statistischen Einheiten, zur objektiven Veröffentlichung der Statistiken und der Nutzung des Unternehmensregisters für statistische Zwecke; Ausweitung des Auftraggeberkreises für die Erstellung vertraglicher Statistiken durch die Bundesanstalt; Erweiterung der Informationspflichten an den Statistikrat durch die Leitung der Bundesanstalt; Festlegung eines kalendermäßig einheitlichen Endes der Funktionsdauer des Statistik- und Wirtschaftsrates und der kompetenzrechtlichen Entsendungsregeln für den Statistik- und Wirtschaftsrat der Bundesanstalt; Adaptierung der Stellvertreterregelungen der Leitung der Bundesanstalt; Festlegung der Vorgangsweise bei Verweigerung der Zustimmung zum Budget der Bundesanstalt durch den Bundeskanzler.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Hoher Beitrag des Bundeskanzleramts für ein friedliches, sicheres und chancengleiches Zusammenleben der Bevölkerung in Österreich“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Budget des Bundes wird ab dem Jahr 2022 jährlich mit 505.000 € zuzüglich einer jährlichen Valorisierung von 3% ab dem Jahr 2023 belastet. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kostenrechnung der Bundesanstalt für die Bereitstellung der personellen und technischen Infrastruktur für den Fernzugriff gemäß § 31 Abs. 3 und § 31a. Den Kostenersatz hat der/die für Wissenschaft und Forschung jeweils zuständige Bundesminister/in zu leisten.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Pauschalbetrag für die Bundesanstalt für die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zum Zeitpunkt der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes aus der Bundesverwaltung durch Errichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Jahre 2000 umgerechnet 50,391 Millionen Euro betragen hat und derzeit 49,391 Millionen Euro beträgt, wobei sich die Aufgaben seit 2000 nicht verringert, sondern vielmehr vermehrt haben. Dies war nur durch massive Rationalisierungsmaßnahmen in der Bundesanstalt möglich. Zusätzliche Aufgaben ohne zusätzliche Mittel sind daher nicht mehr möglich.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

0

‑505

‑520

‑536

‑552

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2021

2022

2023

2024

2025

Einrichtung und Betrieb

0

‑505

‑520

‑536

‑552

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch die vorliegenden Änderungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 entstehen keine zusätzlichen Belastungen von Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

505

520

536

552

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

31.03.01 Proj. u. Programme

 

0

505

520

536

552

 

Erläuterung der Bedeckung

Wie die Praxis gezeigt hat, ist der Beratungsaufwand für die Wissenschaft, welche Daten von welchen Registern für das wissenschaftliche Vorhaben erforderlich sind, intensiv. Dies erfordert eine intensive inhaltliche Auseinandersetzung der Bundesanstalt mit dem jeweiligen Forschungsvorhaben unterschiedlichster Fachrichtungen, um sachgerecht die Beratung für die notwendigen Daten für das Forschungsvorhaben durchführen zu können. Hiefür muss die Bundesanstalt speziell qualifiziertes und geschultes Personal vorhalten (personelle Fixkosten).

 

Daneben ist zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der technischen Anlagen ein Mitarbeiter mit technischer Ausbildung vorzuhalten.

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

505.000,00

520.000,00

536.000,00

552.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Einrichtung und laufender Betrieb

Bund

 

 

1

505.000,00

1

520.000,00

1

536.000,00

1

552.000,00

 

Die Kosten sind dadurch begründet, dass die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aus datenschutzrechtlichen Gründen und aufgrund der EU-rechtlich für Statistikdaten vorgegebenen Vertraulichkeitsbestimmungen eine eigene technische Plattform für den Fernzugriff auf Statistikdaten und Registerdaten für die wissenschaftlichen Einrichtungen hardware- und softwaremäßig errichten und betreiben muss, unabhängig davon, in welchem Umfang der Fernzugriff durch die Wissenschaft in Anspruch genommen wird (technische Fixkosten).

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.10 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1628079233).