Novelle zum Forschungsorganisationsgesetz

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der in Art. 1 vorgeschlagenen Novelle zum Bundessstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, wird u.a. das Austrian Micro Data Center eingerichtet. Dieses soll einen Fernzugriff für wissenschaftliche Einrichtungen auf Statistik- sowie Registerforschungsdaten erlauben. Die Bestimmungen zur Registerforschung wurden 2018 mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung (WFDSAG 2018), BGBl. I Nr. 31/2018, eingeführt. Zur damaligen WFA darf auf WFA 68 BlgNR 26. GP bzw. https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVI/I/I_00068/fname_686446.pdf verwiesen werden. Mit der vorliegenden Novelle soll die bisher dezentral organisierte Registerforschung nun zentral über die Bundesanstalt „Statistik Österreich“, als one-stop-shop für die Wissenschaft, abgewickelt werden.

 

Ziel(e)

Mit der in Art. 2 vorgeschlagenen Novelle des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch die Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, sollen die Bestimmungen des Forschungsorganisationsgesetzes an die in Art. 1 vorgesehene Novelle angepasst werden, um Widersprüche zwischen den Bestimmungen zu vermeiden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

-       den verbesserten Schutz von Personenkennzeichen (§ 2d Abs. 1 Z 6 und 6a sowie Abs. 2 Z 1 lit. c FOG),

-       die Flexibilisierung der bPK-Regelungen (§ 2d Abs. 2 Z 1 lit. a FOG) sowie

-       die Beschränkung des Rechts auf Registerforschung von der Bereitstellung von Daten auf die Gewährung eines Zugangs zu Daten (§ 2d Abs. 2 Z 3 FOG sowie § 38b FOG).

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1666647692).