Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Aufgrund der Umsetzungsverpflichtung, die sich für die Republik Österreich aus der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18, ergibt, werden nunmehr die entsprechenden Anpassungen im StGB vorgenommen.

 

Aus diesem Grund soll die Definition der unbaren Zahlungsmittel in § 74 StGB ergänzt werden. In einigen Bestimmungen sind außerdem Anpassungen im Hinblick auf die Strafdrohung vorzunehmen. In den §§ 148a, 241b, 241c und 241f StGB ist eine Erweiterung der Tathandlungen vorzunehmen. Der Anwendungsbereich und somit auch die voraussichtlichen Fallzahlen sind voraussichtlich als zum geltenden Rechtsbestand unverändert einzustufen.

 

Die Richtlinie ist bis zum 31. Mai 2021 in nationales Recht umzusetzen (Art. 20 der Richtlinie).

Die geplante Umsetzung erfolgt ohne Übererfüllung unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsbestands und dessen Rechtssystematik und in enger materieller Orientierung an den Richtlinienartikeln, aus denen sich ein Umsetzungsbedarf ergibt.

 

Ziel(e)

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019 S. 18

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Erweiterung des § 74 Abs. 1 Z 10 StGB um nicht körperliche Zahlungsmittel, inklusive virtuelle Währungen.

- Anhebung der Strafdrohungen in §§ 126c, 148a, 241c, 241h StGB

- Implementierung der Qualifikation der Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in §§ 147, 148a, 241b und 241f StGB

- Erweiterung der Tathandlungen in §§ 148a, 241b, 241c und 241f StGB

 

Es sind durch die Maßnahmen im Vergleich zum geltenden Rechtsbestand keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen iHa die Belastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte durch die Anfallszahlen zu erwarten.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Erarbeitung legistischer Maßnahmen im Bereich des Strafrechts" für das Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, insbesondere durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse" der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. Nr. L 123 vom 10.05.2019.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 273977430).