Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Initiativantrag zum Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde am 3. Juli 2019 im Parlament eingebracht. Seit dem Sommer 2019 wurde das Programm „Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung“ weitergeführt, woraus sich weiterer Änderungsbedarf ergeben hat. Mit diesem Bundesgesetz sollen die Anregungen aus dem Programm aufgenommen und in bestimmten Bereichen Zuständigkeitsverschiebungen vorgenommen bzw. eine Flexibilisierung der neuen Organisationsstruktur ermöglicht werden.

Kompetenz:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen) und aus § 7 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 – F-VG 1948, hinsichtlich des Finanzstrafgesetzes aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Zu Z 1 (§ 48b Abs. 1 BAO):

Die Änderung dient der Anpassung an die neue Organisationsstruktur der Sozialversicherung seit 1. Jänner 2020.

Zu Z 2 und Z 9 (§ 49 und § 64 BAO):

Als weitere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung werden die „Zentralen Services“ eingerichtet. In § 64 wird festgelegt, dass die Zentralen Services eine bundesweite Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung mit Unterstützungsfunktion sind. Zu den Aufgabenbereichen der Zentralen Services gehört die Sicherstellung der einheitlichen Rechtsauslegung, sowie die Nachprüfung der gesamten Verrechnung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung durch Prüfungsorgane im Sinne der § 115 BHG 2013 und § 129 BHV 2013, die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013), die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten durch Abhaltung einschlägiger Lehrgangs-, Kurs- und Seminarangebote – zum Beispiel an der Bundesfinanzakademie – und die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung.

Zu Z 3 (§ 54 Abs. 3 BAO):

Da § 54 Abs. 1 und 2 einem Organ einer Abgabenbehörde des Bundes auch die Ermächtigung erteilt, für eine Finanzstrafbehörde tätig zu werden, war die Zurechnungsbestimmung des Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 zu eng gefasst. Diese Zurechnungsbestimmung wird daher auf alle Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung ausgedehnt.

Zu Z 4 (§ 54a BAO):

Zu Abs. 1:

§ 53 enthält die aus § 50 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 104/2019 übernommene Grundregel, wonach eine Weiterleitung von Anbringen, die bei der unzuständigen Abgabenbehörde eingebracht worden sind, grundsätzlich auf Gefahr des Einschreiters erfolgt.

Der neue § 54a Abs. 1 Z 1 sieht davon abweichend vor, dass schriftliche Anbringen, die innerhalb offener Frist beim Finanzamt Österreich eingebracht wurden und an die zuständige Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung gerichtet – also richtig adressiert – sind, vom Finanzamt Österreich fristwahrend entgegen zu nehmen sind. Das betrifft schriftliche Anbringen, die entweder per Post verschickt, oder in den Amtspostkasten des Finanzamts Österreich eingeworfen oder persönlich einem Organ des Finanzamts Österreich abgegeben werden. Damit wird eine schlanke Struktur der Bundesfinanzverwaltung ermöglicht. Ergänzend zu dieser unbegrenzt geltenden Regelung sind in § 323b Abs. 5 bis 7 befristete Regelungen vorgesehen, damit Falschbezeichnungen von Behörden aufgrund des noch geringen allgemeinen Bekanntheitsgrades der neue Organisationsstruktur nicht schädlich sind.

Die Weiterverarbeitung der Anbringen hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Dazu hat das Finanzamt Österreich die Anbringen zu digitalisieren (§ 54a Abs. 1 Z 2). Z 2 bezieht sich nicht nur auf Anbringen im Sinn der Z 1, sondern auf sämtliche Anbringen im Sinn des § 54a Abs. 1 erster Satz einschließlich Anbringen, die beim Finanzamt für Großbetriebe oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht worden sind (§ 54a Abs. 1 Z 2 letzter Satz).

Die für die Digitalisierung erforderliche Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (zB Öffnen der Kuverts, Scannen der Eingangsstücke und erforderlichenfalls deren händische Nachbearbeitung) wird mit § 54a Abs. 1 Z 3 geschaffen. Die Pflicht zur Löschung der physischen Originale ergibt sich direkt aus Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO. Das gilt selbstverständlich nicht für dem Anbringen beigelegte Dokumente, die im Original vorliegen und weitergeleitet werden müssen (zB eine Bankgarantie).

Zu Abs. 2:

Die Möglichkeit, dass Organe einer Abgabenbehörde des Bundes auch für eine andere Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung Barzahlungen entgegennehmen dürfen, war bereits bisher für Finanzämter in § 10a Abs. 1 AVOG 2010-DV vorgesehen. Auch in der neuen Struktur der Bundesfinanzverwaltung sollen durch die vorgeschlagene Regelung flexible Prozesse bei der Annahme von Bargeld ermöglicht werden.

Zu Abs. 3:

Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 wurde die Zuständigkeit für alle Angelegenheiten betreffend das Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz beim Finanzamt für Großbetriebe zentralisiert (§ 61 Abs. 4 Z 7). Dadurch wäre aber in jenen Fällen, in denen das Finanzamt Österreich für die Erhebung der Umsatzsteuer des Beihilfenempfängers zuständig ist, die Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer von einer anderen Behörde durchzuführen gewesen als die Außenprüfung betreffend die GSBG-Beihilfe. Um eine gemeinsame Außenprüfung der Umsatzsteuer und der GSBG-Beihilfe zu ermöglichen, sieht § 54a Abs. 3 vor, dass das Finanzamt Österreich das Finanzamt für Großbetriebe von einer geplanten Außenprüfung im Vorfeld zu informieren hat, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Finanzamt Österreich mit der Durchführung der Außenprüfung betreffend die GSBG-Beihilfe zu beauftragen. Gestützt auf Z 2 kann das Finanzamt für Großbetriebe das Finanzamt Österreich mit der Durchführung der Außenprüfung betreffend die GSBG-Beihilfe auch dann beauftragen, wenn dieses keine Außenprüfung betreffend die Umsatzsteuer in Vorbereitung hat – zB wenn im Zuge der Abwicklung der GSBG-Beihilfe ein Ermittlungsbedarf festgestellt worden ist.

Zu Abs. 4:

Die Erledigung eines Antrags auf Erteilung eines Auskunftsbescheides erfordert mitunter eine spezielle Expertise. Um die Herausbildung von Spezialisierung und Expertentum innerhalb der verschiedenen Abgabenbehörden zu unterstützen, wird die Möglichkeit geschaffen, dass solche Experten einer Abgabenbehörde auch an der Erledigung einer anderen Abgabenbehörde mitwirken können. Bezieht sich zum Beispiel ein beim Finanzamt Österreich gestellter Antrag auf einen Auskunftsbescheid auf eine Verrechnungspreisfrage, dann können an der Erledigung durch das Finanzamt Österreich in Zukunft auch Experten des Finanzamtes für Großbetriebe mitwirken.

Zu Abs. 5:

Die Durchführung eines Verständigungs- oder Schiedsverfahrens erfordert sowohl eine spezielle Expertise als auch Kenntnis des Sachverhalts. Für die Führung von Verständigungs- oder Schiedsverfahren ist es notwendig, dass unterschiedliche Abgabenbehörden mitwirken. Fallrelevante Informationen im Hinblick auf den Sachverhalt befinden sich bspw idR in der ausschließlichen Verfügungsmacht einer bestimmten Abgabenbehörde. Wird dem Bundesminister für Finanzen das Ersuchen um Einleitung eines Verständigungsverfahrens unterbreitet, dann können an dem Verständigungsverfahren auch Bedienstete einer anderen Abgabenbehörde mitwirken. Insoweit hat die gegenständliche Bestimmung klarstellenden Charakter.

Zu Art. 1 Z 5 und Z 8 sowie zu Art. 13 Z 1 bis 3 (§ 60 Abs. 2 Z 4 BAO, § 63 Abs. 1 Z 6 BAO sowie zu § 6 und § 7 KfzStG):

Die Zuständigkeit für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer wird neu geregelt:

Die Zuständigkeitsbestimmung des § 7 KfzStG entfällt. Anstelle dessen tritt folgende neue Zuständigkeitsregelung:

Erfüllt der Abgabepflichtige mindestens ein persönliches Kriterium des § 61 Abs. 1 BAO, ist gemäß § 61 Abs. 2 erster Satz BAO das Finanzamt für Großbetriebe für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Das wäre beispielsweise bei einem gewerblichen Spediteur, der die Umsatzerlösschwelle von 10 Millionen Euro überschreitet, der Fall. Fällt der Abgabepflichtige dagegen nicht in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe, ist die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 6 KfzStG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Z 2 BAO vom Finanzamt Österreich zu erheben, weil die Aufgaben, die § 6 KfzStG einem Finanzamt überträgt, nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen. Diese Zuständigkeitsbestimmung deckt die Steuergegenstände des § 1 Abs. 1 Z 1 ab. Für den Steuergegenstand „widerrechtliche Verwendung“ (§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG) wird eine spezielle Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich vorgesehen: § 60 Abs. 2 Z 4 BAO erweitert den Katalog der Aufgaben, die jedenfalls in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich fallen, um die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung. Diese spezielle Zuständigkeitsregelung lehnt sich an den bisherigen § 7 Abs. 2 KfzStG an und deckt sich mit der Zuständigkeit zur Erhebung der Normverbrauchsabgabe (vgl. § 11 Abs. 1 NoVAG). Dadurch wird ein Gleichklang mit der in diesen Fällen oftmals auch anfallenden Normverbrauchsabgabe erreicht.

Eine weitere Spezialzuständigkeit ist für den Fall des Grenzübertritts eines in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeugs (§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG) vorgesehen: § 6 Abs. 5 KfzStG regelt die Aufgaben des Zollamts in diesem Fall. Korrespondierend dazu sieht § 63 Abs. 1 Z 6 BAO eine entsprechende Zuständigkeit des Zollamts Österreich vor.

Zu Z 5 (§ 60 Abs. 2 Z 5 BAO):

Das Finanzamt Österreich soll aus technischen und organisatorischen Gründen als einziges Finanzamt für neu gegründete Abgabepflichtige zuständig sein. An das Finanzamt Österreich sind daher die Anzeigen von Steuerpflichtigen, die die neu eingetretene persönliche Abgabepflicht betreffen, zu richten. Diese Spezialzuständigkeit des Finanzamts Österreich betrifft allerdings nur Fälle, in denen zuvor noch keine Steuernummer erteilt worden ist, alle übrigen in § 120 BAO geregelten Anzeigepflichten (zB betreffend die Änderung oder den Wegfall der persönlichen Abgabepflicht) sind an das zum Zeitpunkt der Anzeige jeweils zuständige Finanzamt zu richten. Ebenso haben Abgabepflichtige, die noch keine Steuernummer erhalten haben, Anträge auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) an das Finanzamt Österreich zu richten.

§ 60 Abs. 2 Z 5 ermöglicht eine einheitliche Steuernummer- und UID-Vergabe durch das Finanzamt Österreich, auch wenn die ihre Tätigkeit neu aufnehmenden Abgabepflichtigen an und für sich in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen würden (zB bei Privatstiftungen, Sparkassen, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit).

Zu Z 5 (§ 60 Abs. 2 Z 6 BAO):

Bisher bestand in § 47 Abs. 1 lit. d eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Graz-Stadt für die Erhebung der Lohnsteuer, in Fällen, in denen der zur Abfuhr der Lohnsteuer Verpflichtete keine Lohnsteuer-Betriebsstätte im Inland hatte. Diese Sonderzuständigkeit entfällt ab dem 1. Juli 2020 (§ 124b Z 346 letzter Satz EStG 1988) und soll ab diesem Datum durch das Finanzamt Österreich wahrgenommen werden.

Zu Z 6 lit. a (§ 61 Abs. 4):

Der Inhalt des § 61 Abs. 4 Z 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019 wurde in den § 60 Abs. 2 Z 6 verschoben. Damit entfällt die Sonderzuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe für die Erhebung der Lohnsteuer durch ausländische Pensionskassen. Sonstige inhaltliche Änderungen werden nicht vorgenommen, aus technischen Gründen (§ 323 Abs. 64) muss aber der gesamte Katalog des § 61 Abs. 4 neu verlautbart werden.

Zu Z 6 lit. b (§ 61 Abs. 7):

§ 61 Abs. 7 in der Fassung des BGBl. I Nr. 104/2019 hat auf die Mitteilungspflicht von Revisionsverbänden im Sinne des § 5 Abs. 1 WGG gemäß FinanzOnline-Verordnung 2006 verwiesen. Die dort normierte Mitteilungspflicht beschränkt sich allerdings auf die für die Teilnahme am Verfahren FinanzOnline erforderlichen Daten und ist daher in ihrem Umfang enger als die für die Feststellung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe erforderliche Mitteilungspflicht.

Zu Z 7 (§ 62 Abs. 1 BAO):

Die Änderung dient der Behebung eines sprachlichen Fehlers.

Zu Z 11 (§ 215 Abs. 2 BAO):

Die Änderung dient der Ausweitung der Möglichkeit, Guthaben bei einer Behörde durch eine andere Behörde zu verwenden.

Zu Z 13 (§ 323b BAO):

§ 323b behandelt Übergangsbestimmungen, die sich aufgrund der Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1. Juli 2020 ergeben.

Zu Abs. 1 und Abs. 2 sowie Abs. 8:

Diese Absätze sind mit dem Inhalt des § 323 Abs. 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 ident. Sie werden in den neuen § 323b verschoben, um Platz für die Unterdrückung des Inkrafttretens der überholten Bestimmungen zu schaffen (§ 323 Abs. 64 in der vorgeschlagenen Fassung) und um eine einheitliche Übergangsbestimmung vorsehen zu können.

Abs. 3:

Diese Bestimmung soll verhindern, dass Erledigungen nur deshalb rechtswidrig ergehen, weil die Genehmigung vor dem 1. Juli 2020 und die Zustellung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt.

Zu Abs. 4:

Dieser Absatz behandelt jene Fälle, in denen Aufgaben, die bisher in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen gefallen sind, ab dem 1. Juli 2020 von einem Finanzamt, vom Zollamt oder vom Amt für Betrugsbekämpfung übernommen werden.

Z 1 entspricht dem sich auf den Wechsel der Finanzämter bzw. Zollämter beziehenden § 323b Abs. 1; Z 2 entspricht § 323b Abs. 2. Z 3 sieht davon abweichend vor, dass im Zuzugsbegünstigungsverfahren (§ 103 EStG 1988) der Bundesminister für Finanzen auch nach dem 1. Juli 2020 noch als Amtspartei vor dem Verwaltungsgericht auftreten kann, wenn die Bescheidbeschwerde vor dem 1. Juli 2020 vorgelegt worden ist.

Zu Abs. 5:

Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Verwechslung der neu eingeführten Bezeichnung der beiden Finanzämter bzw. des Amts für Betrugsbekämpfung nicht schädlich ist. Da die richtige Bezeichnung der korrekten Behörde grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für jedes Anbringen ist, wird diese übergangsbedingte Sonderregelung befristet mit dem Jahresende 2020 eingeführt.

Zu Abs. 6 und Abs. 7:

Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Verwendung der alten Finanzamts- und Zollamtsbezeichnungen anstelle der neu eingeführten Bezeichnungen nicht schädlich ist. Da die richtige Bezeichnung der korrekten Behörde grundsätzlich ein wesentliches Erfordernis für jedes Anbringen ist, wird diese übergangsbedingte Sonderregelung befristet mit dem Jahresende 2021 eingeführt.

Zu Abs. 9:

Diese Bestimmung entspricht dem § 31 Abs. 3 AVOG 2010 und trägt allfälligen zukünftigen Zuständigkeitsverschiebungen nach dem 1. Juli 2020 vorsorglich Rechnung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzstrafgesetzes)

Zu Z 1 und 13 (§§ 53 Abs. 3, 265 Abs. 2a, 2b und 2e):

Durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, wurde in § 53 ein Abs. 1a (Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung des grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrugs) eingefügt. Durch dieses Bundesgesetz soll ein entsprechender Verweis in § 53 Abs. 3 aufgenommen werden.

Aufgrund des Finanz-Organisationsreformgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2019, sind ab 1. Juli 2020 anstelle der bis dahin zuständigen Finanzstrafbehörden nur mehr das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde jeweils bundesweit sachlich zuständig. Dies betrifft auch die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen zusammentreffenden anderen Finanzvergehen. Hier ergäbe sich aufgrund der neuen bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden gerichtliche Zuständigkeit für sämtliche vor dem 1. Juli 2020 bundesweit begangene andere Finanzvergehen, die mit gerichtlich zu ahndenden Finanzvergehen zusammentreffen und erst nach dem 30. Juni 2020 verfolgt werden. Es wird daher (anstelle des bisherigen § 265 Abs. 2 lit. h) eine Übergangsbestimmung dahingehend vorgeschlagen, dass hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von vor dem 1. Juli 2020 begangenen Finanzvergehen keine Änderung eintritt, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich aufgrund der Finanz-Organisationsreform ergäbe.

Zu Z 2, 3, 4 und 5 (§ 56b Abs. 1, 1a, 2 und 3):

Die vorgeschlagene Anpassung des § 56b Abs. 1 und 3 ist aufgrund der bundesweiten Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden infolge der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung erforderlich. Die Änderungen des § 56b sollen außerdem dazu dienen, die Vorgangsweise bei einer Vernehmung mittels Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung klarer zu regeln. Im Falle einer Vernehmung außerhalb der Amtsräumlichkeiten besteht nicht in jedem Fall die technische Möglichkeit, die Niederschrift zur Unterschriftsleistung vor Ort zur Verfügung zu stellen. Die Unterschrift der vernommenen Person soll daher entfallen können. In solchen Fällen soll die Vernehmung außerdem in Anwesenheit eines Organs der Finanzstrafbehörde stattfinden, etwa zur allfälligen zweifelsfreien Feststellung der Identität der zu befragenden Person.

Zu Z 6 und 7 (§ 87 Abs. 7):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung erforderlich. Der Terminus „Haftlokal“ entspricht darüber hinaus nicht mehr der aktuellen Terminologie, beispielsweise im Strafvollzugsgesetz oder in der Anhalteordnung, und soll daher der Begriff „Haftraum“ verwendet werden.

Zu Z 8 und 13 (§§ 99 Abs. 2, 265 Abs. 2a und 2b):

Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll im Vergleich zu der in Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 vorgesehenen Regelung zum einen klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und 5 BAO weder für von der Finanzstrafbehörde angeordnete noch für von dieser selbst durchgeführte Prüfungen gelten. Außerdem soll klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen die Finanzstrafbehörde Nachschauen oder Prüfungen selbst durchführt, ihre Befugnisse jenen der Abgabenbehörden entsprechen.

Zu Z 9 (§ 125 Abs. 2):

Die vorgeschlagene Anpassung ist aufgrund der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2019 erfolgten Änderung des § 58 Abs. 2 lit. a erforderlich.

Zu Z 10, 11 und 13 (§§ 197, 198, 265 Abs. 2a, 2b und 2f):

Infolge der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung erweisen sich ausdrückliche Bestimmungen hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften und Gerichte für gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen als erforderlich. Die Rechtslage bis 1. Juli 2020 knüpft für die Frage der örtlichen Gerichtszuständigkeit in Finanzstrafsachen im Sinne des „Tatortprinzips“ an den Ort der finanzstrafrechtlichen Ausführungshandlung an. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung liegt dieser „Tatort“ bei der Hinterziehung zu veranlagender Abgaben in der Regel am Sitz der für die Abgabenerhebung (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde (siehe auch Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 25 Rz 1). Durch die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung werden die bisherigen Finanz- und Zollämter als Abgabenbehörden ab 1. Juli 2020 durch das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe sowie das Zollamt Österreich mit jeweils bundesweiter Zuständigkeit ersetzt. Die Zentralisierung der Abgabenbehörden hätte daher bei unveränderter Anwendung der bisherigen Rechtslage eine Verfahrenskonzentration bei einer Staatsanwaltschaft bzw. bei einem Gericht am Ort des jeweils durch Verordnung festzulegenden Sitzes der Abgabenbehörde zur Folge (siehe auch Hoffmann/Mayerhöfer/Obermann, ZWF 2019, 112).

Die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 in § 197 entsprechend vorgesehenen Regelungen sollen durch dieses Bundesgesetz übersichtlicher gestaltet werden. Daher wird vorgeschlagen, für die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts jeweils eine eigene Bestimmung vorzusehen.

Als primärer Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit soll der Ort des (letzten) Hauptwohnsitzes des Beschuldigten nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz heranzuziehen sein.

Nach § 66 JN, der für die Interpretation des „gewöhnlichen Aufenthaltes“ nach § 29 JGG heranzuziehen ist (siehe Schroll in Höpfel/Ratz, WK StGB § 29 JGG Rz 2), sind bei der Beurteilung, ob ein Aufenthalt als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen ist, seine Dauer und seine Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die die dauerhaften Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auch nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Gesichtspunkten, ungeachtet seiner Erlaubtheit (siehe Schroll in Höpfel/Ratz, WK StGB § 29 JGG Rz 2; Ritz in BAO6 § 26 Rz 14). Beide Normen führen wohl bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts zum selben Ergebnis.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Anknüpfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren wird zweckmäßigerweise jener der ersten Befassung der Staatsanwaltschaft sein (siehe Nordmeyer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 25 Rz 7). Damit soll beispielsweise auch für die Fälle, in denen die Finanzstrafbehörde noch nicht iSd § 1 Abs. 2 StPO ermittelt, sondern unmittelbar mit Bericht an die Staatsanwaltschaft nach § 100 StPO vorgeht, eine Zuständigkeit dieser begründet werden.

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Anknüpfung der Zuständigkeit des Gerichts für das Hauptverfahren wird der Beginn des Strafverfahrens iSd § 1 Abs. 2 StPO vorgeschlagen.

Durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung in § 265 Abs. 2f (anstelle des bisherigen § 265 Abs. 1 lit. g) soll sichergestellt werden, dass hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit von bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zum 30. Juni 2020 bereits „anhängigen“ Finanzstrafverfahren keine Änderung eintritt. Als anhängig in diesem Zusammenhang sollen Verfahren gelten, in denen bei der Staatsanwaltschaft bereits Anzeige erstattet, der Staatsanwaltschaft durch die Finanzstrafbehörde nach § 100 StPO bereits berichtet wurde oder das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht bereits geführt wird.

Zu Z 12 (§ 227 Abs. 3):

Die vorgeschlagene Regelung dient der Anpassung an die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf das Finanzprokuraturgesetz.

Zu Z 13:

Zu § 265 Abs. 2c:

§ 58 Abs. 2 lit. a bestimmt, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt, wenn der strafbestimmende Wertbetrag eine bestimmte Grenze übersteigt.

Aufgrund der Finanz-Organisationsreform sind ab 1. Juli 2020 anstelle der bisher zuständigen Finanzstrafbehörden nur mehr das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde jeweils bundesweit sachlich zuständig. Eine Zuständigkeit eines Spruchsenates zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses würde sich daher ab 1. Juli 2020 durch die Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge bestimmter in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallender Finanzvergehen ergeben, die bundesweit begangen worden sind.

Durch die vorgeschlagene Übergangsbestimmung soll der Einzelbeamte für vor dem 1. Juli 2020 begangene Finanzvergehen zuständig bleiben, wenn einem Spruchsenat die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses nur aufgrund der Finanz-Organisationsreform obläge.

Zu § 265 Abs. 2d:

§ 53 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor dem Finanz-Organisationsreformgesetz, BGBl. I Nr. 104/2019, bestimmen, dass das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig ist, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der strafbestimmende Wertbetrag oder bei mehreren Finanzvergehen die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus den zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen bestimmte Grenzen übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen.

Aufgrund der Finanz-Organisationsreform sind ab 1. Juli 2020 anstelle der bisher zuständigen Finanzstrafbehörden nur mehr das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde und das Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde jeweils bundesweit sachlich zuständig. Die Zuständigkeit des Gerichts zur Ahndung von Finanzvergehen ergäbe sich daher gegebenenfalls aus der Zusammenrechnung sämtlicher strafbestimmender Wertbeträge aller vorsätzlicher Finanzvergehen, die bundesweit begangen worden sind. Dies träfe auch auf vor dem 1. Juli 2020 begangene Finanzvergehen zu, die erst nach dem 30. Juni 2020 verfolgt werden, mit allen daraus resultierenden Konsequenzen, wie der Möglichkeit der Verhängung der in den entsprechenden Bestimmungen des FinStrG vorgesehenen Freiheitsstrafen.

In seinem Erkenntnis G 94/2017-13 vom 29. November 2017 zur Übergangsbestimmung in § 265 Abs. 1p idF BGBl. I Nr. 104/2010 spricht der VfGH aber aus, dass es bei der Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit nicht um eine Frage der prozessualen (sachlichen, funktionellen oder örtlichen) Kompetenz eines bestimmten Gerichts oder eines bestimmten Spruchkörpers, sondern um die gerichtliche Strafbarkeit bestimmter Finanzdelikte überhaupt gehe, somit im Ergebnis um eine Frage des materiellen Strafrechts. Art. 7 EMRK gebiete es jedoch, bei Änderung der Rechtslage nach Begehung der Straftat die für den Angeklagten mildere Strafe zu verhängen.

Da durch die Änderung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden die tatsächlichen Strafdrohungen, insbesondere in Bezug auf die Höhe der zulässigerweise zu verhängenden Freiheitsstrafe, verändert werden, ist in diesen Fällen aufgrund des gebotenen Rückwirkungsverbots der Vorteil des milderen Strafgesetzes zu gewähren.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll daher gewährleistet werden, dass hinsichtlich der Zuständigkeit zur Ahndung von vor dem 1. Juli 2020 begangenen Finanzvergehen keine Änderung eintritt, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich aufgrund der Finanz-Organisationsreform ergäbe.

§ 265 Abs. 2g:

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung soll gewährleistet werden, dass Anbringen in vor Inkrafttreten der Finanz-Organisationsreform bereits anhängig gewordenen Finanzstrafverfahren auch nach dem 30. Juni 2020 wirksam an die bis dahin zuständig gewesene Finanzstrafbehörde gerichtet werden können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über die personellen Maßnahmen aufgrund der Modernisierung der Steuer- und Zollverwaltung)

Die Anpassungen dieses Bundesgesetzes erfolgen aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge)

Die Anpassungen des PLABG erfolgen aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung)

Zu Z 1 (§ 1):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Z 4 und § 8 Abs. 3 und 4):

Eine Anpassung der Bestimmungen über die Aufgabenzuweisung an den Geschäftsbereich Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit im Amt für Betrugsbekämpfung soll sicherstellen, dass eine flexiblere Arbeitsweise des CLO bzw. des CC ICFI ermöglicht wird. Auf diese Weise können auch sich aus unionsrechtlichen Vorschriften ergebende Agenden dieser beiden Einheiten für den Zollbereich wahrgenommen werden.

Zu Artikel 6 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes)

Die Änderungen dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 7 (Änderung des Amtshilfe-Durchführungsgesetzes)

Die Anpassung des ADG erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 Z 1):

Die Änderung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 4):

Die Änderung dient der Beseitigung eines Tippfehlers.

Zu Artikel 9 (Änderung des Digitalsteuergesetzes)

Die Änderung sieht eine Spezialzuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für die Erhebung der Digitalsteuer vor. Damit soll der Aufbau einer entsprechenden Expertise für diese spezielle Materie unterstützt werden.

Zu Artikel 10 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Z 1 und 3 (§ 82a Abs. 4 und § 107 Abs. 8 EStG 1988):

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung entfällt die bisherige Finanzamtsnummer und wird die Nummer des Abgabenkontos einheitlich als „Steuernummer“ bezeichnet.

Zu Z 2 (§ 103 EStG 1988):

Die Verschiebung der Zuständigkeit für die Erteilung der Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG entspricht der generellen Ausrichtung der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung, wonach operative Tätigkeiten nicht durch den Bundesminister für Finanzen erfolgen sollen. Eine spezielle Regelung für die Umstellungsphase enthält die Übergangsbestimmung des § 323b Abs. 4 Z 3 BAO.

Zu Artikel 11 (Änderung des Finanzprokuraturgesetzes)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 5):

Die Änderung erfolgt aufgrund der Neuorganisation der Finanzverwaltung.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gebührengesetzes)

Die Anpassung des Gebührengesetzes erfolgt klarstellend aufgrund der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Artikel 13 (Änderung des Glücksspielgesetzes)

Die Änderung des § 50 Abs. 2 und 3 dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 14 (Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993)

Die Änderung KommStG 1993 erfolgt aufgrund der Anpassung an die Organisationsreform der Sozialversicherung.

Zu Artikel 15 (Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes)

Im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung entfällt die bisherige Finanzamtsnummer und wird die Nummer des Abgabenkontos einheitlich als „Steuernummer“ bezeichnet.

Zu Art. 16 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992)

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 1 (BAO) Z 5 und Z 8.

Zu Art. 17 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes)

Die Zuständigkeit für Angelegenheiten betreffend die Erhebung der Normverbrauchsabgabe war im FORG als Spezialzuständigkeit des Finanzamtes Österreich konzipiert (§ 11 NoVAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019). Aufgrund der inhaltlichen Abhängigkeit der Würdigung von Tatbeständen der Normverbrauchsabgabe von der umsatzsteuerlichen Würdigung hätte das bei jenen Abgabepflichtigen, die in die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gefallen wären, Abstimmungsaufwand verursacht. Daher soll keine Sonderzuständigkeit geschaffen werden, sondern die Normverbrauchsabgabe von jenem Finanzamt erhoben bzw. rückerstattet werden, das generell für den Abgabepflichtigen zuständig ist. Die Erhebung bzw. Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe fällt daher dann in die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe, wenn der Abgabepflichtige die persönlichen Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe erfüllt, ansonsten in die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich.

Eine Spezialzuständigkeit ist allerdings für den Fall der Verwendung eines Fahrzeugs im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung (§ 1 Z 3 lit. b zweiter Fall NoVAG) vorgesehen. Für die Erhebung der Steuer in diesem Fall ist, wie auch bei der Kraftfahrzeugsteuer, immer das Finanzamt Österreich zuständig.

Zu Art. 18 (Änderung des Punzierungsgesetzes)

Mit den vorliegenden Änderungen werden Redaktionsversehen in den Bundesgesetzen BGBl. I Nr. 103/2019 und BGBl. I Nr. 104/2019 beseitigt.

Zu Art. 19 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 25):

Eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen wird in der Regel von Organen eines Finanzamtes durchgeführt. Diese Organe haben für diese spezielle Art der Außenprüfung eine Expertise erworben. In Fällen, in denen das Zollamt Österreich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit für erforderlich erhält, soll es die Möglichkeit erhalten, ein Finanzamt um die Vornahme einer solchen zu ersuchen und diese nicht selbst vornehmen müssen.

Zu Z 2 (§ 109):

Dient der Klarstellung, dass das Zollamt Österreich diejenige Zollbehörde ist, die ausländische Zollbehörden um Amtshilfe ersucht oder ihnen Amtshilfe gewährt.

Zu Z 3 (§ 110):

Die Verschiebung der Zuständigkeit für die zwischenstaatliche Amtshilfe und die internationale Zusammenarbeit im Zollbereich entspricht der generellen Ausrichtung der Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung, wonach operative Tätigkeiten nicht durch den Bundesminister für Finanzen erfolgen sollen.

Zu Art. 20 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Art. 21 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.

Zu Art. 22 (Änderung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung.