Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilieninvestmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMF |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2021 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Investmentfonds können mit einem europäischen Pass innerhalb der gesamten EU vertrieben werden. Der grenzüberschreitende Vertrieb wird aber in den Tätigkeitsmitgliedstaaten auf nationaler Ebene durch Vertriebsanforderungen, behördliche Gebühren, Verwaltungsvorschriften sowie Anzeigepflichten behindert. Somit werden ein Großteil der Investmentfonds nur national oder in wenigen Mitgliedstaaten vertrieben.
Ziel(e)
Die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb sollen durch die Beseitigung unnötig komplexer und aufwendiger Anforderungen und durch verstärkte Transparenz verringert werden ohne dabei den Anlegerschutz zu vernachlässigen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Es werden die Rahmenbedingungen hinsichtlich der Aufgaben der Fondsverwalter im Tätigkeitsmitgliedstaat sowie der Einstellung des grenzüberschreitenden Vertriebs vereinheitlicht
Für Alternative Investmentfonds wird die Möglichkeit des Pre-Marketings geregelt.
Weiters werden einige Änderungen vorgenommen, die sich aus der Aufsichtspraxis der Finanzmarktaufsichtsbehörde ergeben haben. Insbesondere soll zur Vermeidung von Liquiditätsinkongruenzen eine Rückgabe von Anteilen an Immobilien-Investmentfonds nur mehr zu bestimmten Stichtagen möglich sein sowie eine Mindestbehaltedauer vorgesehen werden.
Weiters sollen jene Vorschriften betreffend Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen die in Art. 19a Abs. 1 sowie Art. 19b der Verordnung (EU) 2019/2089 genannten Anforderungen vorgesehen werden, die zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2089 notwendig sind.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 und enthält flankierende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/1156 und zur Verordnung (EU) 2019/2089 .
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
keine
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