Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

 

Zum 1. Abschnitt (Justiz):

Zu Art. 1 bis 3 (Änderung der Exekutionsordnung, Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes):

Die im Provisorialverfahren bereits derzeit möglichen Verfügungen (Auftrag zum Verlassen der Wohnung; Verbot der Rückkehr in die Wohnung; Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten; Verbot des Zusammentreffens mit dem Antragsteller und Verbot der Annäherung an den Antragsteller oder an bestimmte Orte) sollen durch ein Instrument erweitert werden, das künftige Gewalttätigkeiten verhindern soll. In den Verfahren über den Schutz vor Gewalt in Wohnungen (§ 382b EO) und den allgemeinen Schutz vor Gewalt (§ 382c EO) soll dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt werden, einem Gewalttäter nach dem Muster des § 38a Abs. 8 des Sicherheitspolizeigesetzes die Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung aufzutragen.

Durch eine substanzielle Verbesserung der Honorierung sowohl mündlicher Dolmetsch- als auch schrift­licher Übersetzungsleistungen bei gleichzeitiger Überarbeitung und Straffung der gebührenrechtlichen Bestimmungen soll die Entlohnung der Dolmetscher:innen auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden.

 

Zum 2. Abschnitt (Finanzen):

Zu Art. 4 (Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Niederösterreich aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständiges Bundesland):

Das Land Niederösterreich feiert im Gedenken an die im Jahr 2022 endgültig erfolgte Trennung von Wien sein 100-jähriges Bestehen als eigenständiges Bundesland der Republik Österreich. Aus diesem Anlass wird aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss in Höhe von neun Millionen Euro gewährt.

 

Zum 3. Abschnitt (Arbeit):

Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Gesetzes):

Die Bereitstellung der Mittel für die Kurzarbeit soll auf das Jahr 2022 verlängert werden.

Zudem soll 2022 keine Akontierungszahlung nach § 14 AMPFG an den Insolvenz-Entgelt-Fonds stattfinden.

 

Zum 4. Abschnitt (Konsumentenschutz):

Zu Art. 6 (Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI-Finanzierungsgesetz 2022 – VKI-FinanzG 2022)):

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass der Verein für Konsumenteninformation auch im Jahr 2022 die für seine Tätigkeit notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung hat.

 

Zum 5. Abschnitt (Umwelt):

Zu Art. 7 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Im Zusammenhang mit den klimapolitischen Herausforderungen zur Erreichung der Klimaneutralität im Jahr 2040 und den Umstellungserfordernissen im Rahmen der Dekarbonisierung des Gebäudesektors werden die Zusagerahmen für die Umweltförderng im Inland fortgeschrieben.

Zum 6. Abschnitt (Schulwesen und Forschungsförderung):

Zu Art. 8 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Geldwertentwicklung seit der letzten betragsmäßigen Anpassung des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hat zu einer Einengung des Bezieherkreises von Schul- und Heimbeihilfen und zu einer Wertminderung der gewährten Beihilfen geführt. Nunmehr sollen die Beträge angehoben und dadurch der Bezieherkreis ausgeweitet sowie die zumutbare Unterhaltsleistung im Hinblick auf geänderte Einkommensverhältnisse erhöht werden.

Zu Art. 9 (Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes):

Im Regierungsprogramm 2020-2024 wurde festgelegt, dass die Nationalstiftung zu einem „Fonds Zukunft Österreich“ für Forschung, Technologie und Innovation weiterentwickelt werden soll. Auch die FTI Strategie 2030 gibt dieses Ziel vor, damit komplementär zum FTI-Pakt ein Finanzierungsinstrument zur strategischen Schwerpunktsetzung für wichtige Zukunftsfelder und -technologien in Grundlagen- und angewandter Forschung geschaffen wird. Der „Fonds Zukunft Österreich“ soll dafür mit einer gesicherten Finanzierung ausgestattet werden. Die Festlegung der Schwerpunkte zur Vergabe der Zukunftsfondsmittel erfolgt jährlich durch die Bundesregierung, wobei insbesondere eine effektive und zielgerichtete Förderung von zukunftsgerichteten Innovationen, die Kooperation von Wissenschaft und Wirtschaft, Technologieführerschaft und Wissenstransfer sowie die Stärkung der Input-Output-Relation und die Festigung der Resilienz des österreichischen Innovationssystems im Fokus stehen.

 

Zum 7. Abschnitt (Kunst und Kultur):

Die Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek sowie für die Bundestheater sollen erhöht werden.

Zu den Kompetenzgrundlagen:

Die Kompetenzgrundlagen der vorgeschlagenen Regelungen sind – ausnahmsweise – materienspezifisch im Besonderen Teil der Erläuterungen angeführt.

Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Justiz):

Kompetenzgrundlagen:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich der Art. 1 bis 3 aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Angelegenheiten des Zivil- und des Strafrechtswesens sowie der Justizpflege).

Zu Art. 1 (Änderung der Exekutionsordnung):

Allgemeines:

In den Verfahren über den Schutz vor Gewalt in Wohnungen und den allgemeinen Schutz vor Gewalt soll dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt werden, einem Gewalttäter nach dem Muster des § 38a Abs. 8 des Sicherheitspolizeigesetzes die Teilnahme an einem Antigewalttraining aufzutragen. Damit sollen die im Provisorialverfahren bereits derzeit möglichen Verfügungen (Auftrag auf Verlassen der Wohnung; Verbot der Rückkehr in die Wohnung; Verbot des Aufenthalts an bestimmten Orten; Verbot des Zusammentreffens mit dem Antragsteller und Verbot der Annäherung an den Antragsteller oder an bestimmte Orte) durch ein Instrument erweitert werden, das künftige Gewalttätigkeiten verhindern soll. Dieser wichtige Baustein im sicherheitspolizeilichen Gewaltschutz soll auch für das Provisorialverfahren nach der Exekutionsordnung nutzbar gemacht werden.

Zu Z 1 und 2 (§§ 382f und 503 EO):

§ 382f Abs. 4 des Entwurfs räumt dem Gericht in Verfahren zum Schutz vor Gewalt in Wohnungen und zum Allgemeinen Schutz vor Gewalt (§§ 382b und 382c EO) die Möglichkeit ein, einem Antragsgegner die Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nach dem Muster des § 38a Abs. 8 des Sicherheitspolizeigesetzes aufzutragen. Damit soll dieses wichtige Instrument des präventiven Gewaltschutzes auch für das Provisorialverfahren nach der EO nutzbar gemacht werden. Der Antrag kann vom Gericht auf Antrag der gefährdeten Partei oder auch von Amts wegen erteilt werden. Er setzt voraus, dass das Gericht eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder § 382c EO erlassen hat. In einem Verfahren zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre nach § 382d EO kann ein derartiger Auftrag also nicht erteilt werden.

In Provisorialverfahren nach den §§ 382b und 382c EO ist die gerichtliche Anordnung zur Teilnahme an einem Antigewalttraining jedenfalls dann nicht angezeigt, wenn der Antragsgegner bereits an einer Gewaltpräventionsberatung nach § 38a Abs. 8 Sicherheitspolizeigesetz teilgenommen hat (oder daran aktuell noch teilnimmt). Hier ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner der Beratung nicht bedarf. Ansonsten wird das Gericht eine Anordnung nicht erteilen können, wenn sie nicht erfolgversprechend ist. Das wird nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sein, das Gericht hat hier einen gewissen Ermessenspielraum. Im Zweifel wird es – schon um weitere Gewalttätigkeiten zu verhindern – einen Auftrag erteilen.

Der Auftrag des Gerichts geht dahin, dass der Antragsgegner binnen fünf Tagen ab Erlassung der einstweiligen Verfügung eine Beratungsstelle zur Gewaltprävention zwecks Vereinbarung einer Beratung kontaktieren und dann aktiv an einer Beratung teilnehmen muss. Die Beratung selbst hat – so wie die Beratung nach § 38a des Sicherheitspolzeigesetzes – binnen 14 Tagen zu beginnen. Mit diesen vergleichsweise knappen Fristen soll sichergestellt werden, dass die Beratung als präventive Maßnahme zeitnah zum Anlass, nämlich dem körperlichen Angriff, der Drohung mit einem solchen oder dem die Gesundheit der gefährdeten Partei erheblich beeinträchtigenden Verhalten, in die Wege geleitet und durchgeführt wird.

Als Beratungsstelle kommen bewährte Einrichtungen, die sich für opferschutzorientierte Täterarbeit eignen, in Betracht. Die Beratung erfolgt auf Kosten des Bundes. Der Antragsgegner hat dem Gericht nach Absolvierung der Beratung eine entsprechende Bestätigung zu erteilen, die er unverzüglich vorzulegen hat.

Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, die für die vorgesehene Beratung berufenen Stellen vertraglich zu beauftragen.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden):

Zu Z 1 und 2 (§§ 1 und 3):

Wenn der Gegner der gefährdeten Partei einem gerichtlichen Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungs­stelle und zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung nicht nachkommt, soll dieses Verhalten so wie bestimmte andere Verstöße gegen einstweilige gerichtliche Verfügungen als Verwaltungsübertretung geahndet werden können.

Zu Art. 3 (Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes):

Allgemeines:

Den Dolmetscherinnen und Dolmetschern kommt sowohl im Zivil- als auch im Strafverfahren eine wichtige Rolle zur Sicherstellung des Rechts auf ein faires Verfahren zu; ihre Tätigkeit ist ein bedeutsamer Aspekt gerade auch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Justiz und das Vertrauen in die Rechtsprechung.

Das durch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz vorgegebene System einer gesonderten gerichtlichen Zertifizierung der Gerichtsdolmetscher:innen samt einer nach jeweils fünf Jahren erforderlichen Rezertifizierung gewährleistet eine hohe Qualität im Dolmetscherwesen der österreichischen Justiz und hat auch im europäischen Vergleich (unverändert) Vorbildfunktion.

Dieses grundsätzlich sehr gut eingeführte und bewährte System ändert aber nichts daran, dass es immer wieder auch Kritik an der Qualität der Dolmetschleistungen gibt. Ein Hauptgrund dafür ist der seit Jahren zu beobachtende massive Rückgang der Zahl an allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen und Dolmetschern, der zur Folge hat, dass die Gerichte und Staatsanwaltschaften immer wieder auch auf weniger qualifizierte Personen zurückgreifen müssen. Diese Entwicklung bringt das über Jahrzehnte mit – gerade auch von Seiten des Österreichischen Verbands der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und der Justizverwaltung (ÖVGD) – erheblichem Aufwand eingerichtete und etablierte System der Zertifizierung nach dem SDG zusehends in eine Schieflage.

Einer der Hauptgründe für die abnehmende Bereitschaft, sich für eine Tätigkeit für die Gerichte und Staatsanwaltschaften zur Verfügung zu stellen, ist die Gebührensituation der Dolmetscher:innen. An diesem Punkt knüpft der vorliegende Entwurf an: Zum einen soll es zu einer substanziellen Verbesserung der Entlohnung sowohl für mündliche Dolmetsch- als auch schriftliche Übersetzungsleistungen kommen, zum anderen sollen die die Gebühren der Dolmetscher:innen regelnden Bestimmungen der §§ 53 f. GebAG auch inhaltlich überarbeitet und gestrafft werden, um solcherart auch den sowohl für die Dolmetscher:innen als auch die Gerichte und Behörden mit der Gebührenverzeichnung und -abrechnung einhergehenden Aufwand zu verringern. Insbesondere dem letztgenannten Zweck dienen auch die weiteren zu den §§ 32, 33 und 39 GebAG vorgeschlagenen Änderungen.

Der Vorschlag setzt insofern auch die zu dieser Thematik auf Seite 27 des Regierungsprogramms für die aktuelle Gesetzgebungsperiode dazu formulierte Maßnahme für den Bereich der Dolmetscher:innen um („Evaluierung und Überarbeitung der Gebührenordnungen der Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetscher, insbesondere unter Berücksichtigung der Tarife sowie Qualitätskriterien mit dem Ziel der Attraktivitätssteigerung [wo nötig auch finanzielle Erhöhung der Tarife]“).

Zu Z 1 (§ 32 GebAG):

Der in § 32 Abs. 1 GebAG vorgesehene niedrigere Ansatz der Entschädigung für Zeitversäumnis bei Vorliegen einer Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1 GebAG dürfte jedenfalls in der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis faktisch nicht zur Anwendung kommen. Er soll daher entfallen.

Zu Z 2 und 3 (§§ 32 Abs. 3 und 33 GebAG):

Nach § 33 Abs. 1 GebAG gebührt dann, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist, mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen oder Dolmetschers im gerichtlichen Verfahren entfernt ist, eine höhere Gebühr für Zeitversäumnis. Nach den Gesetzesmaterialien zu dieser seit der Stammfassung des GebAG aus dem Jahr 1975 bestehenden Regelung sollte damit „die mit der Zurücklegung größerer Wegstrecken verbundene erhöhte körperliche Beanspruchung und seelische Anspannung“ abgegolten werden (ErläutRV 1336 BlgNR 23. GP 28); angesichts der seither doch substanziell geänderten Mobilitäts- und Verkehrsverhältnisse erscheint eine solche Differenzierung nicht mehr zeitgemäß, sie soll daher entfallen. Angesichts dessen kann auch der bisherige § 33 Abs. 2 GebAG in den § 32 GebAG „vorgezogen“ werden. Nach dieser Bestimmung ist, wenn ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teilnimmt, bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen. Ob und inwieweit ein „annähernd zeitlicher und räumlicher Zusammenhang“ besteht, ist dabei nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; der Umstand, dass die Tätigkeiten bei verschiedenen Gerichten oder Behörden erbracht werden, steht einer Zusammenrechnung dann nicht entgegen, wenn die Tätigkeitsorte so nahe beieinander liegen, dass noch ein hinreichend räumlicher Zusammenhang angenommen werden kann.

Zu Z 4 (§ 38 Abs. 1 GebAG):

Entsprechend einer dahingehenden Forderung von Dolmetscher-/Sachverständigenseite soll die Frist zur Geltendmachung ihres Gebührenanspruchs von derzeit 14 Tagen auf vier Wochen verlängert werden.

Zu Z 5 (§ 39 Abs. 2 GebAG):

Für die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher:innen ordnet § 39 Abs. 2 GebAG derzeit an, dass die Gebührenbeträge auf volle Euro abzurunden sind. Diese Regelung soll dahin modifiziert werden, dass künftig „kaufmännisch auf volle Euro zu runden“ ist.

Zu Z 6 (§ 53 Abs. 1 erster Satz GebAG):

Der in § 53 Abs. 1 erster Satz GebAG enthaltene Verweis auf verschiedene Bestimmungen des III. Abschnitts des GebAG soll aktualisiert und – insbesondere in Ansehung des § 31 GebAG – präzisiert werden.

Zu Z 7 (§ 53 Abs. 1 Z 1 GebAG):

Nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 GebAG richtet sich der Anspruch der Dolmetscherin oder des Dolmetschers auf Gebühr für Mühewaltung grundsätzlich nach den Einkünften, die sie oder er für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, dies soweit nicht ein Fall des § 34 Abs. 2 erster Satz GebAG vorliegt. Diese nach der Verfahrensart differenzierende Ermittlung der Mühewaltungsgebühr (das sog. „Gebühren-Splitting“) soll ermöglichen, dass sich entsprechend hoch qualifizierte Personen für eine Tätigkeit für das Gericht zur Verfügung stellen. Die Grundregel des § 34 Abs. 1 GebAG ist in allen zivilprozessualen Verfahren anzuwenden, sofern auf die Zahlung der Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet wird und keine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt.

Für den Fall, dass entsprechende außergerichtliche Einkünfte nicht (oder nicht hinreichend) nachgewiesen werden (und auch zufolge des § 34 Abs. 2 erster Satz GebAG kein Tarif des GebAG zur Anwendung zu kommen hat), gibt § 34 Abs. 3 GebAG in seinen Z 1 bis 3 Gebührenrahmen vor, innerhalb derer die Gebühr in solchen zivilprozessualen Verfahren je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist.

Der die Systematik des § 34 Abs. 3 GebAG auch für den Bereich der Dolmetscher:innen übernehmende § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG soll mit dem Entwurf in zweierlei Hinsicht überarbeitet werden. Zum einen hat sich die Festsetzung von drei Gebührenrahmen für schriftliche Übersetzungen auf der Grundlage der Kriterien des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG im Bereich der Dolmetscher:innen als wenig praktikabel erwiesen; hier ist die Vorgabe eines einheitlichen Gebührenrahmens, innerhalb dessen die Gebührenfestsetzung nach richterlichem Ermessen insbesondere unter Bedachtnahme auf die Schwierigkeit der beauftragten Tätigkeit und der konkret erforderlichen Qualifikation zu erfolgen haben soll, sachgerechter. Zum anderen soll auch für den – bislang in § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG nicht gesondert geregelten – Bereich der mündlichen Dolmetschleistungen ein entsprechender einheitlicher Gebührenrahmen für jede, wenn auch nur begonnene Stunde vorgesehen werden, dessen Höhe sich an den Beträgen des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 GebAG orientiert.

Zu Z 8 (§ 53 Abs. 1 Z 2 GebAG):

Mit der zu § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG vorgeschlagenen Ergänzung wird klargestellt, dass das Gericht über den Gebührenanspruch der Dolmetscher möglichst gleich nach Geltendmachung der Gebühr zu entscheiden hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Bestimmung des § 110 Abs. 1 Geo.), und zwar auch in denjenigen Fällen, in denen die Dolmetscher gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG ihre Gebühren für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend machen.

Zu Z 9 (§ 54 GebAG):

Die in § 54 GebAG geregelte tarifliche Gebühr für Mühewaltung kommt nach der Konzeption des GebAG (jedenfalls) in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen des GebAG verwiesen wird, zur Anwendung (§ 53 Abs. 1 erster Satz GebAG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 GebAG). Seit längerer Zeit kritisiert werden insbesondere die in dieser Bestimmung enthaltenen Gebührenansätze, die zu niedrig seien; darüber hinaus seien sowohl der Aufbau des Tarifs bzw. der Tariftatbestände als auch die für verschiedene Konstellationen vorgesehenen Zuschläge bzw. Erhöhungsbeträge die Gebührenabrechnung und -bestimmung aufwändig und auch unübersichtlich. Dieser Kritik soll mit der vorgeschlagenen Neufassung des § 54 GebAG Rechnung getragen werden.

Im Fall einer schriftlichen Übersetzung soll künftig eine (außergerichtlich übliche) Abrechnung auf Basis eines gesetzlichen Zeilenhonorars (1,50 Euro je Zeile) erfolgen, dies unter gleichzeitiger Festlegung der insofern maßgeblichen „Normzeile“. Um (schon mit Blickrichtung auf den Abrechnungsaufwand) wirtschaftlich unrentable Kleinstaufträge zu vermeiden, soll – beruhend auf einem Vorschlag des ÖVGD – im Zusammenhang mit dieser Umstellung der Abrechnungseinheit gleichzeitig vorgesehen werden, dass ein Anspruch auf ein „Mindesthonorar“ in der Höhe von 20 Euro für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags bestehen soll. Aus dem bisherigen § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG übernommen werden soll der für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift zustehende Gebührenanspruch in der Höhe von nunmehr 4 Euro (neuer § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG).

Bei der für mündliche Dolmetschleistungen gebührenden Entlohnung soll wie bisher eine Abrechnung nach halben Stunden vorgesehen werden, wobei aber bei der Höhe der Gebühr noch stärker abgestuft werden soll. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass bei mündlichen Dolmetschtätigkeiten im Rahmen einer Vernehmung gerade zu Beginn des Termins die fachlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten regelmäßig höher sein werden als im fortgesetzten weiteren Verlauf der Befragung, wo sich die Beteiligten dann bereits auf die Situation und die Gegebenheiten eingestellt haben. Die sich gerade zu Beginn einer Vernehmung ergebenden höheren Anforderungen rechtfertigen höhere (abgestufte) „Initialsätze“ für die erste und die zweite halbe Stunde.

Eine besondere Situation, auf die bei dieser Systematik zusätzlich Bedacht zu nehmen ist, besteht bei mündlichen Dolmetschleistungen im gerichtlichen Kontext. Hier erfordern sowohl die verfahrensrechtlichen Besonderheiten als auch die oft herausfordernden Verhandlungssituationen und ‑inhalte immer wieder besondere Kenntnisse und Fertigkeiten der beigezogenen Dolmetscherin bzw. des beigezogenen Dolmetschers, dies zudem zumeist während des gesamten Zeitraums der Verhandlung/Vernehmung. Gerade dafür gewährleisten das System der Zertifizierung und Rezertifizierung nach dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz und die danach für die Eintragung in die Gerichtsdolmetscherliste vorgesehenen Voraussetzungen (vgl. § 2 in Verbindung mit § 14 SDG) eine hohe fachliche Qualifikation der dort eingetragenen Personen unter besonderer Berücksichtigung der Anforderungen eines Tätigwerdens für die Gerichte und Staatsanwaltschaften. Diese besondere „gerichtsspezifische“ Qualifikation dieser Personen, die bei der Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft spezifisch zum Tragen kommt, rechtfertigt gemeinsam mit der dargestellten höheren Schwierigkeit der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft auch während einer laufenden Verhandlung/Vernehmung einen Zuschlag zu den Gebührenansprüchen ab der zweiten halben Stunde.

In § 54 Abs. 3 GebAG wird ein Zuschlag im Ausmaß von 30% zu den in § 54 Abs. 1 GebAG geregelten Gebühren vorgesehen, der dann zum Tragen kommt, wenn eine schriftliche Übersetzung oder die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung über (ausdrückliche) Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat.

Mit dem Vorschlag für einen neuen § 54 Abs. 4 GebAG sollen Unklarheiten im Zusammenhang mit Gerichts-/StA-Aufträgen zur Erbringung von (fachlichen) Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen außerhalb einer Verhandlung, im Rahmen derer keine schriftliche Übersetzung anzufertigen ist, beseitigt werden. Es entspricht der bisherigen Praxis, dass insofern eine Zeitgebühr zur Anwendung zu kommen hat (siehe dazu die in Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 § 54 GebAG E 23 ff. wiedergegebenen Entscheidungen); diese soll mit einem Betrag von 25 Euro für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde festgelegt werden. Wird dagegen die schriftliche Übersetzung der Unterlagen angeordnet, so hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher (nur) Anspruch auf die Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG; eine Kumulierung mit der Gebühr nach § 54 Abs. 4 GebAG kommt insofern nicht in Betracht.

Zum 2. Abschnitt (Finanzen)

Zu Art. 4 (Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Niederösterreich aus Anlass des 100-jährigen Bestehens als eigenständiges Bundesland):

Das Land Niederösterreich feiert im Gedenken an die im Jahr 2022 endgültig erfolgte Trennung von Wien sein 100-jähriges Bestehen als eigenständiges Bundesland der Republik Österreich. Die Trennung der beiden Bundesländer wurde vom Landtag Niederösterreich-Land und vom Wiener Gemeinderat als Landtag im Jahr 1921 beschlossen (Trennungsgesetz LGBl. für Wien Nr. 153/1921 und Trennungsgesetz LGBl. für NÖ.-Land Nr. 346/1921) und ist mit 1. Jänner 1922 in Kraft getreten.

Aus diesem Anlass soll dem Land Niederösterreich im Jahr 2022 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss in Höhe von neun Millionen Euro gewährt werden. Dieser soll neun Millionen Euro betragen und ist zur Stärkung der Identität und Vielfalt in Niederösterreich für kultur-, bildungs- und gesellschaftspolitische Projekte zum Thema „100 Jahre Niederösterreich“ zu verwenden.

Der Bundesbeitrag ist seinem Wesen nach ein zweckgebundener Zuschuss des Bundes im Sinne des § 12 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, der vom Land Niederösterreich gemäß den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu verrechnen ist.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Normierung des Zweckzuschusses ergibt sich aus § 12 Abs. 2 F‑VG 1948.

Zum 3. Abschnitt (Arbeit)

Zu Art. 5 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Zu Z 1 und 3 (§ 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 3):

Mit diesen Regelungen sollen die noch erforderlichen Mittel für die Kurzarbeit und deren Abrechnung bis einschließlich des Jahres 2022 sichergestellt werden. Nach § 15 Abs. 3 sollen auch unterjährige Anzahlungen auf die erst im Oktober bekannten Abrechnungsergebnisse des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ermöglicht werden, um so eine ausreichende Liquidität für die Umsetzung vereinbarter arbeitsmarktpolitischer Fördermaßnahmen des AMS zu gewährleisten. Die Anzahlungen sollen in einem Ausmaß von bis zu 80 vH des vorgesehenen Voranschlagswertes (DB 20.01.01.01, Finanzposition 7340.303) zulässig sein.

Zu Z 2 (§ 14 Abs. 4):

Im Jahr 2022 entfällt die Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds nach § 14 Abs. 1, 2 und 3. Aus der gegenständlichen Regelung ergibt sich, dass auch keine Nachtragsabrechnungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds erfolgen werden.

Zum 4. Abschnitt (Konsumentenschutz)

Zu Art. 6 (Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2022 (VKI-Finanzierungsgesetz 2022 – VKI-FinanzG 2022)):

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B‑VG (Privatwirtschaftsverwaltung).

Mit dem Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 – VKI-FinanzG 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, wurde dem VKI ein Betrag von fünf Mio. € zur Verfügung gestellt, um die Kosten seiner Leistungen im Jahr 2021 abdecken zu können. Die Regierungsparteien haben sich im Regierungsübereinkommen 2020-2024 darauf geeinigt, auf Basis einer umfassenden Evaluierung des VKI eine Lösung auszuarbeiten, die gewährleistet, dass der VKI die für seine Tätigkeit notwendigen finanziellen Mittel hat. Die Evaluierung sollte vor allem die Effizienz sowohl der Struktur als auch der Tätigkeiten und der Schwerpunktsetzung des VKI inkl. Verwaltungshandeln beleuchten.

Nachdem diese Studien zur Evaluierung erst heuer fertig gestellt werden, soll mit dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf nochmals eine befristete Finanzierungslösung gefunden werden.

Der jährliche Finanzierungsbetrag soll wie im VKI-FinanzG 2021 fünf Mio. € betragen. Allerdings soll es sich bei diesem Betrag zukünftig um eine Obergrenze handeln, die nur dann vollständig ausgeschöpft werden kann, wenn das aufgrund der Finanz- und Ertragslage des VKI auch tatsächlich notwendig ist. Außerdem wird in § 1 Abs. 1 vorgeschlagen, die Vorgaben für die Aufteilung des Gesamtförderbetrages gegenüber § 1 Abs. 2 VKI-FinanzG 2021 zu ändern.

Neu ist auch die in § 1 Abs. 3 vorgesehene Möglichkeit, dem VKI über den gesetzlich festgelegten Finanzierungsbetrag hinaus zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn außergewöhnliche Umstände das notwendig machen und rechtfertigen. Damit sollen Ereignisse wie die COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden, die besondere Maßnahmen des VKI zum Schutz der Interessen der Verbraucher*innen notwendig machen, deren Kosten bei der Festlegung des jährlichen Finanzierungsbetrags in § 1 Abs. 1 nicht berücksichtigt werden können.

Neu ist schließlich die in § 1 Abs. 5 vorgeschlagene jährliche Berichtspflicht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegenüber dem Ausschuss für Konsumentenschutz des Nationalrats. Durch diese Berichtspflicht soll die Kontrolle der sparsamen und zweckentsprechenden Verwendung der dem VKI zur Verfügung gestellten Mittel verstärkt werden.

Zum 5. Abschnitt (Umwelt)

Zu Art. 7 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Verfassungsrechtliche Grundlage der vorgesehenen Regelungen ist Art. 17 B‑VG.

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 2f lit. 1a):

Mit der Investitionsprämie ist ein erhebliches Ansteigen der ohnehin schon hohen Nachfrage nach Förderungen der regulären Umweltförderung im Inland einhergegangen. Das Zurückgehen dieser Sondereffekte (infolge des Auslaufens der Investitionsprämie) ermöglicht einen Befund über die normalisierte Förderungsnachfrage. Vorbehaltlich der Möglichkeit sich ändernder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen wird aus heutiger Sicht das offene Antragsvolumen per Jahresultimo auf rund 190 Millionen Euro bis 200 Millionen Euro abgeschätzt. Eine mittelfristige Abnahme der Fördernachfrage ist aktuell nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund und der Zielsetzung zur Erreichung der Klimaneutralität wird der Zusagerahmen in der regulären Umweltförderung im Inland ab dem Jahr 2022 bis 2025 (Parallelität zum Bundesfinanzrahmen) auf 150,238 Millionen Euro angehoben.

Zu Z 2 und Z 3 (§ 6 Abs. 2f Z 1b und Z 1c):

Die Vorgaben aus dem Regierungsprogramm zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors erfordern eine möglichst frühzeitige und gleichmäßige Maßnahmensetzung, die die zeitgerechte Zielerreichung sicherstellt. Die Zielerreichung ist jedoch nur möglich, wenn am Markt die dafür erforderlichen Kapazitäten zur Realisierung der Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Die Festlegung der Zusagevolumina basiert zunächst darauf, dass die mit der UFG-2020 festgelegten Zusagerahmen auf gleichem Niveau bis 2025 weitergeführt werden. Dies gilt auch für das Unterstützungsvolumen für einkommensschwache Haushalte. In Zahlen gefasst bedeutet dies, dass der aktuelle Zusagerahmen in den Jahren 2023 bis 2025 mit durchschnittlich 350 Millionen Euro per anno (Gesamtzusagerahmen 1.050 Millionen Euro) festgelegt wird. Analog werden auch die Mittel für die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte bis 2025 (insgesamt 150 Millionen Euro für den Zeitraum 2023 bis 2025) fortgeschrieben.

Zusätzlich werden im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der ökosozialen Steuerreformin in den Jahren 2022 und 2023 zusätzliche Volumina in Höhe von insgesamt 320 Millionen Euro bereit gestellt, von denen 180 Millionen Euro auf Zusagen für den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme in den Jahren 2022 und 2023, 60 Millionen auf Zusagen für die Durchführung von thermischen Sanierungsmaßnahmen im Geschoßwohnbau im Jahr 2022 sowie jeweils 40 Millionen Euro für die Jahre 2022 und 2023 für die Unterstützung einkommensschwacher Haushalte entfallen werden.

Damit sollen die für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors erforderlichen Mittel auch mittelfristig abgesichert werden und auch gegenüber Investoren sowie der Industrie, Gewerbe und Dienstleistern ein klares Signal gesetzt werden, dass innerhalb der gesetzten Zeitspanne bis 2035 bzw. 2040 die geplanten Dekarbonisierungsziele konsequent verfolgt und Investitionen in diesem Bereich gefördert werden.

Zum 6. Abschnitt (Schulwesen und Forschungsförderung)

Zu Art. 8 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die Regelungskompetenz des Bundes beruht auf der Kompetenzdeckungsklausel des Art. I des Schülerbeihilfengesetzes 1983.

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 4):

Die Änderung des § 4 Abs. 4 enthält eine Anhebung des Höchstbetrages, der bei der Feststellung des Einkommens jährlich außer Betracht zu bleiben hat, von 4 179 € auf 5 015 €.

Zu Z 2 bis Z 7 (§ 9 Abs. 1a, § 10 Abs. 1a, § 11 Abs. 2, § 11a Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3):

Die Valorisierung des Grundbetrages der Schulbeihilfe von 1 130 € auf 1 356 €, der besonderen Schulbeihilfe und der Erhöhungsbeträge, des Grundbetrages der Heimbeihilfe von 1 380 € auf 1 656 €, der Fahrtkostenbeihilfe sowie der Erhöhungsbeträge für die Schul- und Heimbeihilfe erfolgt jeweils im Hinblick auf die im Allgemeinen Teil angeführte Zielsetzung.

Zu Z 8 bis Z 10 (§ 12 Abs. 5 Z 2, § 12 Abs. 6 erster Satz, § 12 Abs. 8):

Die Anpassung der zumutbaren Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern (Wahleltern) entsprechend der Geldwert- und Einkommensentwicklung soll Familien mit niedrigerem Einkommen einen Anspruch auf Beihilfe gewähren.

Zu Z 11 bis Z 16 (§ 12 Abs. 9):

In § 12 Abs. 9 werden die Absetzbeträge wie folgt erhöht:

1.     für jede noch nicht schulpflichtige Person von 2 442 € auf 2 930 €,

2.     für jede schulpflichtige Person bis einschließlich zur 8. Schulstufe von 2 984 € auf 3 580 €,

3.     für jede Person nach Absolvierung der 8. Schulstufe von 3 970 € auf 4 764 €,

4.     für jede Person, die eine weiterführende Schule oder ein Studium besucht, von 4 966 € auf 5 960 €,

5.     für jedes erheblich behinderte Kind von 2 008 € auf 2 410 €.

Das Einkommen, ab dessen Übersteigen die Absetzbeträge gemäß Abs. 9 Z 1 bis 5 vermindert werden, wird auf 1 592 € erhöht.

Zu Z 17 bis 19 (§ 12 Abs. 10):

In § 12 Abs. 10 werden die Freibeträge wie folgt angehoben:

–      in Z 1 lit. a von 1 797 € auf 2 156 €,

–      in Z 1 lit. b von 2 550 € auf 3 060 €,

–      in Z 2 von 1 631 € auf 1 957 €.

Zu Z 20 (§ 20a):

Der Mindestbetrag der außerordentlichen Unterstützung wird von 84 € auf 100 € angehoben.

Zu Z 21 (§ 26 Abs. 21):

Die mit diesem Bundesgesetz geänderten Bestimmungen sollen rückwirkend mit 1. September 2021 in Kraft treten, um alle Anträge des Schuljahres 2021/22 auf gleicher Rechtsgrundlage behandeln zu können.

Zu Art. 9 (Änderung des FTE-Nationalstiftungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2):

Die unter „Fonds Zukunft Österreich“ firmierenden Ausschüttungen an die Begünstigten (§ 3) werden organisatorisch von der Nationalstiftung abgewickelt.

Die Schwerpunkte der Mittelverwendung sollen entsprechend dem Regierungsprogramm 2020-2024 und der FTI-Strategie 2030 auf jährlicher Basis durch die Bundesregierung festgelegt werden. Finanziert werden sollen speziell Projekte, Initiativen und Programme, die den in Abs. 2 gesetzlich bestimmten Zielsetzungen genügen, insbesondere Vorhaben mit Relevanz für das Österreichische Innovationssystem, zu Pionierforschung und zukunftsorientierten Innovationen und zu Technologien, bei denen Österreich einen deutlichen Vorsprung gegenüber anderen Ländern aufweist oder erringen kann (Technologieführerschaft), zu Spitzenforschung sowie zur Umsetzung von EU-Missionen und EU-Partnerschaften, soweit diese Forschung und deren Transfer nach Österreich betrifft. Bewährte und innovative Formen der Kooperationen von Wissenschaft und Wirtschaft fallen ebenso in die Zielsetzungen wie Programme, die eine themenoffene und technologieneutrale Forschung ermöglichen.

Zu Z 2 (§ 3):

Der Entfall der Bestimmungen begründet sich damit, dass die Fördermittel, die zeitlich befristet waren, bereits ausgelaufen sind und die Bestimmungen daher keinen Anwendungsbereich mehr haben.

Zu Z 3 bis 5 (§ 4):

Zumal in der FTI-Strategie 2030 vorgegeben wird, dass der „Fonds Zukunft Österreich“ mit einer gesicherten Finanzierung ausgestattet werden soll, werden in Abs. 6 für die Jahre 2022–2025 – bis zur Zwischenevaluierung der FTI-Strategie 2030 – finanzielle Mittel in Höhe von 140 Millionen Euro jährlich vorgesehen.

Die bisherigen Bestimmungen in Abs. 5 Z 3, Abs. 6 und Abs. 7 können entfallen, weil die Fördermittel, die zeitlich befristet waren, bereits ausgelaufen sind und die Bestimmungen daher keinen Anwendungsbereich mehr haben.

Zu Z 6 (§ 11):

Der Rat für Forschung und Technologieentwicklung behält seine wichtige Rolle bei der Mittelvergabe. In Hinkunft soll er die Qualität der jeweiligen Anträge prüfen und feststellen, ob diese förderwürdig sind oder nicht. Die finale Beschlussfassung erfolgt wie bisher im Stiftungsrat.

Zum 7. Abschnitt (Kunst und Kultur)

Zu Art. 10 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes) und Art. 17 B‑VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Zu § 5 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek ab dem Jahr 2022 gewährleistet. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, beträgt ab dem 1. Jänner 2022 122,383 Millionen Euro.

Zu Art. 11 (Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes):

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich hinsichtlich dieses Artikels aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens), Art. 10 Abs. 1 Z 13 (Angelegenheiten der Bundestheater mit Ausnahme der Bauangelegenheiten) und Art. 17 B‑VG (Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten).

Zu § 5 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der Bundestheater ab dem Jahr 2022 gewährleistet. Die jährliche Basisabgeltung, die den Bundestheatern für die Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages zuerkannt wird, beträgt ab dem 1. Jänner 2022 175,936 Millionen Euro.