1103 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das EU – Polizeikooperationsgesetz, das Sicherheitspolizeigesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizei­gesetz 2005, das Grenzkontrollgesetz und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden (Erstes EU-Informationssysteme-Anpassungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

4

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

5

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Artikel 1

Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), BGBl. I Nr. 132/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 33:

            „§ 33.    Nationales Schengener Informationssystem“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 35:

            „§ 35.    Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz“

3. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 36, 37, 38 und 41.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

            „§ 39.    Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 40:

            „§ 40.    Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 43 folgender Eintrag eingefügt:

„5a. Teil

Einreise-/Ausreisesystem

           § 43a.    Zentrale Zugangsstelle“

7. In § 1 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „sowie die erforderlichen Konkretisierungen“ durch die Wortfolge „und enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen“ ersetzt und nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Dieses Bundesgesetz enthält die erforderlichen Durchführungsbestimmungen aufgrund

           1. der Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1, (im Folgenden SIS-VO Rückkehr);

           2. der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, (im Folgenden SIS-VO Grenze);

           3. der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, (im Folgenden SIS-VO Polizei und Justiz);

           4. der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, (im Folgenden EES-VO).“

8. In § 3 wird der Abs. 3 durch folgende Abs. 3 bis 4 ersetzt:

„(3) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Schengener Informationssystem oder durch eine andere gegen die SIS-VO Rückkehr, die SIS-VO Grenze oder die SIS-VO Polizei und Justiz verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Schengener Informationssystem verursacht worden sind.

(4) Soweit durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im Einreise-/Ausreisesystem oder durch eine andere gegen die EES-VO verstoßende Handlung durch seine Organe ein Schaden entstanden ist, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Gleiches gilt für Schäden, die durch einen dem Bund zuzurechnenden Zugriff auf das Einreise-/Ausreisesystem verursacht worden sind.“

9. § 33 samt Überschrift lautet:

„Nationales Schengener Informationssystem

§ 33. Der Bundesminister für Inneres führt als Verantwortlicher im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 8 DSG zum Zweck der Ausschreibung von Personen und Sachen das nationale Schengener Informationssystem (N.SIS) als zentrale Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Polizei und Justiz sowie nach Art. 4 Abs. 1 lit. b der SIS-VO Grenze.“

10. In § 34 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Abs. 2 bis 4.

11. § 35 samt Überschrift lautet:

„Ausschreibung von Personen zum Zwecke der Übergabe oder Auslieferung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 35. Einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz kommen die Wirkungen einer Anordnung zur Festnahme und ihrer Ausschreibung nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 zu. Wird daher eine Person auf Grund einer Ausschreibung nach Art. 26 der SIS-VO Polizei und Justiz im Inland betreten, so ist sie unter unverzüglicher Verständigung der Staatsanwaltschaft festzunehmen und in die Justizanstalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes einzuliefern (§ 172 StPO).“

12. Die §§ 36, 37 und 38 samt Überschriften entfallen.

13. Die §§ 39 und 40 samt Überschriften lauten:

„Ausschreibung von Personen und Sachen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle nach Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 39. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Personen und Sachen für Zwecke einer verdeckten Kontrolle im Sinne des Art. 36 der SIS-VO Polizei und Justiz im Schengener Informationssystem auszuschreiben.

(2) Soweit im Schengener Informationssystem Ausschreibungen für Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen im Sinne des Art. 37 Abs. 4 und 5 der SIS-VO Polizei und Justiz aufscheinen, sind diese als Ausschreibungen zu verdeckten Kontrollen nach Art. 37 Abs. 3 der SIS-VO Polizei und Justiz zu behandeln.

Maßnahmen aufgrund einer Ausschreibung von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz

§ 40. (1) Ergibt eine Abfrage eine Sachenfahndungsausschreibung nach Art. 38 der SIS-VO Polizei und Justiz von Sicherheitsbehörden eines anderen Mitgliedstaates und liegt keine Sicherstellungsanordnung vor, so können die Sicherheitsbehörden von sich aus eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO durchführen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich diesfalls nach den Bestimmungen über die Sicherstellung oder die Beschlagnahme von Sachen im Strafverfahren. Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.

(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für Zwecke des Art. 45 der SIS-VO Polizei und Justiz auf Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (§§ 37 ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 verarbeitet werden, zuzugreifen.“

14. § 41 samt Überschrift entfällt.

15. § 42 lautet:

§ 42. Hat eine Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass Daten einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem unrichtig oder unrechtmäßig gespeichert wurden oder zu einer Ausschreibung relevante ergänzende oder geänderte Daten vorliegen, hat sie dies, soweit es sich um Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten handelt, dem Bundesminister für Inneres (Sirene-Büro des Bundeskriminalamtes) unverzüglich mitzuteilen.“

16. § 43 lautet:

§ 43. Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG.“

17. Nach § 43 wird folgender 5a. Teil eingefügt:

„5a. Teil

Einreise-/Ausreisesystem

Zentrale Zugangsstelle

§ 43a. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 29 Abs. 3 der EES-VO aus.“

18. Dem § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 1 Abs. 1 und 1a, 3 Abs. 3 und 4, 33 samt Überschrift, 34, 35 samt Überschrift, 39 samt Überschrift, 40 samt Überschrift, 42, 43 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 33, 35, 39 und 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz festgelegten Tag in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 36, 37, 38 und 41 samt Überschriften sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 36, 37, 38 und 41 außer Kraft. Der 5a. Teil sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5a. Teil in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der EES-VO festgelegten Tag in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „§ 111c Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2013,“ durch die Wortfolge „gemäß den §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, ersetzt und am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

2. In § 24 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

         „5. ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat.“

3. In § 35 Abs. 1 Z 5 lit. a wird der Klammerausdruck „(§ 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 162 Abs. 1 ABGB, §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG)“ ersetzt.

4. In § 35 Abs. 1 Z 5 wird in lit. c der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

        „d) um einen Menschen, zu dessen Wohl ein Gericht eine Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB getroffen hat;“

5. In § 57 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Namen der Eltern und Aliasdaten“ durch die Wortfolge „Namen der Eltern, Aliasdaten, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004)“ ersetzt.

6. In § 57 Abs. 1 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

      „8a. zur Sicherung des Wohls des Betroffenen eine gerichtliche Verfügung gemäß § 259 Abs. 4 ABGB vorliegt;“

7. In § 57 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „§ 162 Abs. 1 ABGB oder § 111c AußStrG“ durch die Wortfolge „§ 162 Abs. 1 ABGB oder gemäß den §§ 107 Abs. 3 Z 4 oder 111c AußStrG“ ersetzt.

8. In § 65 Abs. 6 wird nach dem Wort „Ausstellungsdatum“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Nummer“ die Wortfolge „sowie eine Kopie“ eingefügt.

9. Dem § 94 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) Die §§ 24 Abs. 1 Z 4 und 5, 35 Abs. 1 Z 5 lit. a, c und d, 57 Abs. 1 Z 8a und 9 sowie 65 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 und des Beschlusses 2010/261/EU, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85, festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird das Zitat „18 und 24“ durch das Zitat „18, 24, 26 und 27“ ersetzt.

2. Dem § 23 Abs. 6 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Abweichend von Z 3 sind Informationen betreffend ohne Befristung erworbene Rechte, die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Unzulässigkeit der Abschiebung maßgeblich sind, 20 Jahre nach Erreichen des 80. Lebensjahres des Betroffenen zu löschen.“

3. In § 27 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

      „4a. Sterbedatum,“

4. In § 27 Abs. 1 wird nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:

      „7a. Familienstand,“

5. § 27 Abs. 1 Z 14 lautet:

      „14. Papillarlinienabdrücke,“

6. Dem § 27 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS‑Rückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS‑Grenze, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.“

7. In § 33 Abs. 3 wird nach dem Wort „Herkunftsstaat“ die Wortfolge „oder einen sonstigen Drittstaat“ eingefügt.

8. Dem § 56 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Die §§ 2 Abs. 2, 27 Abs. 1 Z 14 und der Schlussteil des Abs. 1 sowie 33 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Die §§ 23 Abs. 6 und 27 Abs. 1 Z 4a und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten einen Monat nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 werden nach Z 20 folgende Z 20a bis 20c eingefügt:

    „20a. Rückführungsrichtlinie: die Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 ff.;

      20b. Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1;

      20c. Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27;“

2. In § 11 Abs. 1 wird Z 2 durch folgende Z 2 und 2a ersetzt:

         „2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;

        2a. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;“

3. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 3, 5 oder 6“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6“ ersetzt.

4. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels sind, kann dieser entzogen werden, wenn auf Grund der im Rahmen eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 10 bis 12 der Verordnung SIS-Rückkehr oder Art. 28 bis 30 der Verordnung SIS-Grenze ausgetauschten Informationen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder nationale Sicherheit vorliegt.“

5. In § 36 wird vor der Absatzbezeichnung „(1)“ die Paragraphenbezeichnung „§ 36. “ eingefügt.

6. Dem § 36 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Rückkehr und der Verordnung SIS-Grenze genannten Aufgaben erforderlich ist.“

7. Dem § 82 wird folgender Abs. 35 angefügt:

„(35) Die §§ 2 Abs. 1 Z 20a bis 20c, 11 Abs. 1 Z 2 und 2a und Abs. 3, 28 Abs. 2 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird in Z 25 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 26 und 27 werden angefügt:

      „26. Verordnung SIS-Rückkehr: die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1;

        27. Verordnung SIS-Grenze: die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14 in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27.“

2. § 21 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. der Fremde im SIS zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;“

3. Dem § 98 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Behörden nach Abs. 1 sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Rückkehr und der Verordnung SIS-Grenze genannten Aufgaben erforderlich ist.“

4. In § 106 wird die Wortfolge „der Landespolizeidirektion“ durch die Wortfolge „den Landespolizeidirektionen, dem Bundesminister für Inneres und den Vertretungsbehörden“ ersetzt und wird die Wendung „nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigt“ durch die Wendung „oder eines Verfahrens nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigen“ ersetzt.

5. Dem § 126 wird folgender Abs. 26 angefügt:

„(26) Die §§ 2 Abs. 4 Z 25 bis 27, 21 Abs. 2 Z 6 und 98 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. § 106 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a, 5 und 5a eingefügt:

„(4a) Verordnung SIS-Grenze ist die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27.

(5) Verordnung SIS-Rückkehr ist die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1.

(5a) Freizügigkeitsrichtlinie ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1.“

2. In § 12a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Außer den in Art. 11 Abs. 2 des Schengener Grenzkodex geregelten Fällen sind bei der Einreise und der Ausreise die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, abzustempeln. Ausgenommen hiervon sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Freizügigkeitsrichtlinie sind.“

3. In § 15 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Grenzkontrollbehörden sind ermächtigt, dem SIRENE-Büro (§ 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) die nach diesem Bundesgesetz verarbeiteten personenbezogenen Daten zu übermitteln, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der in der Verordnung SIS-Grenze und der Verordnung SIS-Rückkehr genannten Aufgaben erforderlich ist. Zur Erfüllung der im ersten Satz genannten Aufgaben ist auch das SIRENE-Büro ermächtigt, personenbezogene Daten den Grenzkontrollbehörden zu übermitteln.“

4. Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Die §§ 1 Abs. 4a und 5 sowie 15 Abs. 1a treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze festgelegten Tag in Kraft. Die §§ 1 Abs. 5a und 12a Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 treten mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 09.12.2017 S. 20, in der Fassung der Verordnung (EU) 2018/1240, ABl. Nr. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, festgelegten Tag in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 39a wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz dürfen darüber hinaus personenbezogene Daten eines Fremden im Schengener Informationssystem ermitteln, soweit sie diese zur Entscheidung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Verleihung, durch Erstreckung der Verleihung oder durch Anzeige gemäß den §§ 57, 58c und 59 benötigen.“

2. Dem § 64a wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) § 39a Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2021 tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABI. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27 festgelegten Tag in Kraft.“