Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Mit diesem Gesetzesvorhaben, mit welchem das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG) und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StBG) geändert werden (Erstes EU-Informationssysteme–Anpassungsgesetz), sollen die erforderlichen Adaptierungen aufgrund der rezenten Verordnungen der Europäischen Kommission betreffend das – bereits bestehende – Schengener Informationssystem (im Folgenden: SIS) und das neu geschaffene Einreise-/Ausreisesystem (engl.: Entry/Exit System, im Folgenden: EES) vorgenommen werden.

Die derzeit in Betrieb befindlichen europäischen Informationssysteme – das SIS, das Visa-Informationssystem (im Folgenden: VIS) und das europaweite Fingerabdruck-Identifizierungssystem Eurodac (im Folgenden: Eurodac) – sind bisher voneinander getrennt und für die Mitgliedstaaten nur bedingt gegenseitig abfragbar. Basierend auf den Empfehlungen eines Berichtes der bei der Europäischen Kommission eingerichteten hochrangigen Expertengruppe für Informationssysteme und Interoperabilität vom Mai 2017 hat sich die Europäische Union seither vermehrt dem Thema der Interoperabilität europäischer Datenbanken gewidmet und dabei den Fokus nicht nur auf bereits bestehende Applikationen (SIS, VIS, Eurodac), sondern auch auf die in Entstehung befindlichen Systeme EES, European Travel Information and Authorisation System (ETIAS) und European Criminal Records Information System – Third Country Nationals (ECRIS-TCN) gelegt. Zur Herstellung der Interoperabilität zwischen diesen europäischen Informationssystemen wurden

-       die Verordnung (EU) 2018/817 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, und

-       die Verordnung (EU) 2018/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85,

erlassen. Des Weiteren wurden bereits bestehende Unionsrechtsakte adaptiert und gänzlich neue Verordnungen bezüglich der neu zu schaffenden Systeme erlassen bzw. befinden sich derzeit noch in Ausarbeitung.

Auch wenn die Änderungen betreffend das SIS nicht ausschließlich auf das Bestreben der Herstellung der Interoperabilität zwischen den europäischen Systemen zurückzuführen sind, so ergänzen die bestehenden und die noch einzurichtenden Systeme künftig einander. Die Systeme sollen die nationalen Behörden beim Grenzmanagement, bei der Migrationssteuerung, der Visabearbeitung sowie der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus unterstützen. Letzteres gilt insbesondere für das SIS, das derzeit das von den Strafverfolgungsbehörden am stärksten genutzte Instrument für den (europaweiten) Informationsaustausch darstellt.

Die Unionsrechtsakte zu den betroffenen Informationssystemen und zur Herstellung der Interoperabilität zwischen diesen sehen zeitlich gestaffelte Inbetriebnahmen der verschiedenen Systeme vor. Daher müssen auch die national erforderlichen Anpassungen – abhängig von den unterschiedlichen Zeitpunkten der Inbetriebnahme – zeitlich gestaffelt erfolgen. Die Verordnungen zur Änderung des bestehenden SIS sowie zur Errichtung des EES betreffen jene Systeme, für die die Inbetriebnahme der neuen bzw. modifizierten Systeme am frühesten vorgesehen ist.

Mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben sollen daher insbesondere die erforderlichen Adaptierungen aufgrund der Verordnungen betreffend das SIS sowie das EES vorgenommen werden.

Nähere Ausführungen zu den Verordnungen betreffend das SIS:

Wie bereits erwähnt, dient das vorliegende Gesetzesvorhaben der Umsetzung und Durchführung einer Reform und Weiterentwicklung des SIS, das mit dem Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, erstmals eingeführt wurde.

Das SIS bildet als gemeinsames elektronisches Fahndungssystem das Kernstück der Schengen-Zusammenarbeit. Es wurde als eine der wichtigsten Ausgleichsmaßnahmen für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen zur europaweiten Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität eingerichtet und dient der Personen- und Sachenfahndung in den Schengen-Mitgliedstaaten. An die Stelle des ursprünglichen Schengener Informationssystems trat das ergänzte Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. Nr. L 381/4 vom 28.12.2006 S. 4, und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II), ABl. Nr. L 205 vom 07.08.2007 S. 63.

In Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben betreffend das SIS wurden mit BGBl. I Nr. 132/2009 die notwendigen nationalen Bestimmungen im EU-PolKG geschaffen sowie mit BGBl. I Nr. 65/2013 weitere erforderliche Adaptierungen vorgenommen.

Vor dem Hintergrund der gestiegenen Herausforderungen an das SIS – insbesondere in Zusammenhang mit der Bekämpfung bestimmter Formen von schwerer Kriminalität, einschließlich Terrorismus, sowie illegaler Migration – hat die Europäische Kommission das System einer Prüfung und Evaluierung unterzogen. Basierend auf den daraus gewonnenen Erkenntnissen legte die Kommission im Dezember 2016 ein Reformpaket von drei Verordnungen vor, welche die bisherigen Rechtsgrundlagen zum SIS während einer Übergangszeit stufenweise abändern und ergänzen sollen, um sie schließlich ab einem von der Kommission festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des neuen Systems vollständig zu ersetzen.

Es handelt sich bei diesen Verordnungen um

-       die Verordnung (EU) 2018/1860 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 1 (im Folgenden: „Verordnung – SIS Rückkehr“),

-       die Verordnung (EU) 2018/1861 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/817, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 27 (im Folgenden: „Verordnung – SIS Grenze“) und

-       die Verordnung (EU) 2018/1862 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. Nr. L 312 vom 07.12.2018 S. 56, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/818, ABl. Nr. L 135 vom 22.05.2019 S. 85 (im Folgenden: „Verordnung – SIS Polizei und Justiz“).

Die Verordnungen wurden am 28. November 2018 vom Rat der Europäischen Union angenommen. Sie traten am 28. Dezember 2018 in Kraft.

Das Datum der Inbetriebnahme des solcherart erweiterten und modernisierten SIS wird von der Kommission bis spätestens 28. Dezember 2021 mit Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnug – SIS Grenze und gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz (Art. 20 der Verordnug – SIS Rückkehr verweist diesbezüglich auf Art. 66 Abs. 2 der Verordnug – SIS Grenze) festgelegt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um die vollständige Durchführung der neuen Verordnungen zu gewährleisten.

Die Verordnungen stellen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Durch sie werden bestehende Lücken geschlossen sowie der Anwendungsbereich und die Funktionen des SIS in unterschiedlichen Bereichen erweitert: Beispielsweise werden neue Ausschreibungskategorien geschaffen, die Datenkategorien bei SIS-Ausschreibungen erweitert und neue technische Möglichkeiten und biometrische Funktionen vorgesehen. Darüber hinaus wird ein breiterer Zugriff auf SIS-Ausschreibungen auf nationaler und europäischer Ebene geschaffen und es werden Europol ein uneingeschränkter Zugriff auf das SIS und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (FRONTEX) die Anbindung an das SIS ermöglicht.

Ziel der Verordnungen ist es, zu einer besseren Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität, zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Sicherheit in der EU sowie zur Migrationssteuerung beizutragen; dies insbesondere durch die Feststellung illegal aufhältiger Personen, die merhrfache oder falsche Identitäten benutzen.

Die neuen Verordnungen sind zwar grundsätzlich unmittelbar anwendbar. In einigen Bereichen sind jedoch Anschluss- und Durchführungsbestimmungen im nationalen Recht erforderlich. Dies gilt etwa im Fremdenrecht für die Schaffung entsprechender Datenübermittlungsbestimmungen, um den innerstaatlich für Grenzschutz, die Erteilung von Visa, Einwanderung sowie Fremdenwesen und Asyl zuständigen Behörden (vgl. Art. 34 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung – SIS Grenze) den Informationsaustausch mit dem beim Bundeskriminalamt eingerichteten SIRENE‑Büro und damit die Teilnahme an dem in den Verordnungen verschiedentlich vorgesehenen Austausch von Zusatzinformationen (vgl. etwa Art. 6 bis 12 der Verordnung – SIS Rückkehr und Art. 26 bis 30 der Verordnung – SIS Grenze) zu ermöglichen.

Die Verordnung – SIS Polizei und Justiz und die Verordnung – SIS Grenze bilden zusammen die Rechtsgrundlage für die Einrichtung und den Betrieb des SIS und enthalten daher eine Vielzahl an gleichlautenden Bestimmungen über die Systemarchitektur und grundsätzliche Funktionsweise des SIS. Gemäß Art. 4 dieser beiden Verordnungen besteht das SIS wie bisher schon – basierend auf der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und dem Beschluss 2007/533/JI – aus einem zentralen System („zentrales SIS“, bestehend aus einer technischen Untersützungseinheit „CS-SIS“ und einer einheitlichen nationalen Schnittstelle „NI-SIS“), einem nationalen System („N.SIS“) und einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen SIS und der jeweiligen NI-SIS. Bereits die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und der Beschluss 2007/533/JI stellten es den Mitgliedstaaten frei, ob der Zugriff auf Fahndungsdaten aus der zentralen SIS II-Datenbank direkt, d.h. über die nationale Schnittstelle (NI-SIS), oder im Wege einer nationalen Kopie des SIS II (die somit einen Teil des Datenbestands des N.SIS ist) erfolgt. Österreich hat sich im Zuge der technischen Umsetzung dafür entschieden, dass der Zugriff auf Fahndungsdaten aus dem zentralen SIS im Wege einer nationalen Kopie des SIS erfolgt, die regelmäßig mit der zentralen SIS-Datenbank synchronisiert (Art. 4 Abs. 6 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz und der Verordnung – SIS Grenze) wird. Diese Vorgangsweise soll beibehalten werden.

Des Weiteren ergeben sich künftig unmittelbar aus den Verordnungen jene Ausschreibungskategorien, die im SIS vorgenommen werden können, sowie jene Datenkategorien, die eine Ausschreibung im SIS enthalten darf, weshalb die diesbezüglich bisher maßgeblichen Bestimmungen im EU-PolKG zu entfallen haben und Adaptierungen im BFA-VG sowie im SPG erfolgen.

In der Verordnung – SIS Polizei und Justiz werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe von Personen- und Sachfahndungsausschreibungen in das SIS und deren Verarbeitung sowie für den Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten zum Zwecke der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen festgelegt. In dieser Verordnung werden in Art. 20 Abs. 2 jene Datenkategorien angeführt, die künftig im SIS zu diesen Zwecken ausgeschrieben werden dürfen. Eine Ausschreibung im SIS hat zumindest die in Art. 22 Abs. 1 angeführten Datenkategorien zu enthalten (Mindestdatensatz). Sofern jedoch weitere Daten verfügbar sind, sind diese der Ausschreibung ebenfalls beizufügen.

Des Weiteren werden gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung – SIS Polizei und Justiz neue Ausschreibungskategorien betreffend schutzbedürftige Personen, die am Reisen gehindert werden sollen, festgelegt. Hiervon sind etwa Kinder und schutzbedüftige volljährige Personen erfasst, bei denen ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gebracht werden oder dieses verlassen und Opfer von Menschenhandel, einer erzwungenen Eheschließung, geschlechtsspezifischer Gewalt oder terroristischer Straftaten werden.

Die Eingabe der Ausschreibungen nach Art. 32 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie die in eine Ausschreibung aufzunehmenden Datenkategorien (Art. 20 Abs. 2 leg. cit.) beruhen künftig zwar unmittelbar auf dem Unionsrecht, ohne dass es einer begleitenden Regelung im nationalen Recht bedarf. Mangels entsprechender innerstaatlicher Rechtsgrundlage würde dies jedoch dazu führen, dass aufgrund ein- und desselben Sachverhalts bestimmte Ausschreibungen in der nationalen Fahndungsevidenz, welche innerhalb des SPG geregelt ist, nicht vorgenommen bzw. bestimmte Datenkategorien in den nationalen Ausschreibungen nicht angeführt werden könnten, sodass den Behörden anderer Mitgliedstaaten umfangreichere Informationen zur Erfüllung der entsprechenden Aufgabe zur Verfügung stehen würden als den österreichischen Behörden. Um ein solches Informationsgefälle zu vermeiden, erscheint es erforderlich, die korrespondierenden nationalen Bestimmungen entsprechend anzupassen. Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll daher gewährleistet werden, dass auch den nationalen Behörden derselbe Informationsstand zur Verfügung steht, wie er nach der Verordnung – SIS Polizei und Justiz den Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen ist.

Darüber hinaus kann bei der Eingabe einer Ausschreibung im nationalen Informationssystem unmittelbar, auf automationsunterstützte Weise – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine Ausschreibung im SIS erfolgen. Mit dieser Anschlussbestimmung soll daher auch sichergestellt werden, dass die in der Verordnung angeführten Ausschreibungs- und Datenkategorien vollumfänglich in das SIS aufgenommen werden.

Im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 65/2013 wurden die bis dahin im Vollzug aufgetretenen Auslegungsfragen betreffend das SIS – etwa hinsichtlich Ausschreibungen von abhanden gekommenen Gegenständen, wie insbesondere Dokumente und Wertpapiere – einer Klärung zugeführt und entsprechende gesetzliche Bestimmungen geschaffen. Diese für den Vollzug auch weiterhin relevanten Anschlussregelungen – insbesondere zu der an eine Ausschreibung im SIS konkret anknüpfenden innerstaatlichen Maßnahme – sollen zu Klarstellungszwecken beibehalten werden.

In der Verordnung – SIS Grenze werden unter anderem die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen in das SIS zum Zweck der Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten („Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung“) festgelegt. Künftig sind sämtliche Einreiseverbote, die in einem Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. Nr. L 348 vom 24.12.2008 S. 98 (Rückführungsrichtlinie), erlassen wurden, zwingend im SIS auszuschreiben.

Jene Datenkategorien, die in einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung enthalten sein dürfen, werden in Art. 20 Abs. 2 der Verordnung – SIS Grenze festgelegt. Diese Datenkategorien entsprechen dabei weitgehend jenen gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung – SIS Rückkehr, welcher die Datenkategorien festlegt, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung zur Rückkehr im SIS verarbeitet werden dürfen. Es handelt sich dabei um alphanumerische Daten, biometrische Daten wie Lichtbilder und Gesichtsbilder sowie daktyloskopische Daten (d.h. Abdrücke von Fingern und Handflächen). Künftig können auch weitere Informationen zu dem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen eingegeben werden, wie beispielsweise, dass die betreffende Person selbstmordgefährdet ist, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt oder an einer terroristischen Aktivität beteiligt ist (Art. 20 Abs. 2 der Verordnung – SIS Grenze). Neu ist auch der Hinweis, ob die Entscheidung über die Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Zusammenhang mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder nationale Sicherheit erfolgte oder welche Art von Einreiseverbot oder Maßnahme zur Verhinderung der Einreise in das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder der Durchreise durch dieses verfügt wurde (Art. 20 Abs. 2 lit. q leg. cit.), sowie gegebenenfalls die Art der Straftat (Art. 20 Abs. 2 lit. r leg. cit.). Sämtliche der in Art. 20 Abs. 2 leg. cit. genannten Daten sind in das SIS einzugeben, soweit sie verfügbar sind. Jede Ausschreibung hat aber zumindest den Namen, das Geburtsdatum, die Gründe für die Ausschreibung, eine Bezugnahme auf die der Ausschreibung zugrunde liegende Entscheidung, die zu ergreifende Maßnahme im Falle eines Treffers und einen Hinweis auf den Ausschreibungszweck zu enthalten (Mindestdatensatz gemäß Art. 22 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 2 lit. a, g, k, m, n und q leg. cit.). Die Voraussetzungen für die Eingabe von Ausschreibungen nach der Verordnung – SIS Grenze sind in den Art. 24 bis 26 leg. cit. normiert. Wie bisher hat eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung zu erfolgen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die öffentliche oder nationale Sicherheit darstellt. Eine Neuerung besteht, wie bereits erwähnt, in der verpflichtenden Eingabe von Einreiseverboten im Sinne der Rückführungsrichtlinie in das SIS (Art. 24 Abs. 1 lit. b leg. cit).

Darüber hinaus normiert die Verordnung – SIS Grenze Regeln für die Konsultationen bzw. den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, wenn diese Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingeben oder eingeben möchten, die mit Entscheidungen eines anderen Mitgliedstaates (Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt) kollidieren, oder wenn sie umgekehrt Entscheidungen über die Gewährung eines Aufenthaltsrechts (Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt) erwägen, die mit Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung kollidieren würden.

Im Vergleich zur geltenden Rechtslage wurde außerdem die Liste der zum Zugriff auf das SIS berechtigten (nationalen) Behörden erweitert. So kann nunmehr etwa den Staatsbürgerschaftsbehörden gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung – SIS Grenze und Art. 44 Abs. 2 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz zur Prüfung eines Einbürgerungsantrags ein Zugriffsrecht auf das SIS zum Zwecke der unmittelbaren Suchabfrage eingeräumt werden. Davon soll innerstaatlich Gebrauch gemacht werden, weshalb eine entsprechende Abfragebefugnis im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 vorgesehen wird.

Die Verordnung – SIS Rückkehr ergänzt die Verordnung – SIS Grenze im Bereich der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger. Sie legt die Voraussetzungen und Verfahren für die Eingabe und Bearbeitung von SIS-Ausschreibungen in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, gegen die eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie ergangen ist, fest. Wird gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen, soll künftig grundsätzlich zwingend eine Ausschreibung zur Rückkehr im SIS erfolgen. Wird gegen den Drittstaatsangehörigen auch ein Einreiseverbot erlassen, soll dieser – wie bisher – erst dann im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, wenn er den Schengenraum verlassen und dadurch die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes zu laufen begonnen hat. Durch die Einführung der neuen Ausschreibungskategorie „Rückkehrentscheidung“ soll die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen in den Mitgliedstaaten verbessert und dadurch zur Bekämpfung illegaler Migration innerhalb der Europäischen Union beigetragen werden. Die neue Ausschreibungskategorie erleichtert auch die gegenseitige Anerkennung von Rückführungs- bzw. Rückkehrentscheidungen aufgrund der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 149 vom 2.6.2001 S. 34. Sobald eine Rückkehrentscheidung vollstreckt ist, hat die nationale Behörde die entsprechende Ausschreibung im SIS zu löschen und gegebenenfalls – d.h. wenn die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist – eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung einzugeben.

Die Daten, die in einer Ausschreibung zur Rückkehr enthalten sein sollen, werden in Art. 4 der Verordnung – SIS Rückkehr festgelegt und stimmen weitgehend mit jenen Daten, die zum Zwecke einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS eingegeben werden, überein. Zum Mindestdatensatz zählen dabei der Name, das Geburtsdatum, die Gründe für die Ausschreibung, eine Bezugnahme auf die der Ausschreibung zugrunde liegende Entscheidung, die zu ergreifende Maßnahme im Falle eines Treffers, der letzte Tag der Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine solche Frist gewährt wurde, sowie die Angabe, ob die Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie verbunden ist (Art. 4 Abs. 2 lit. a, f, j, l, m, x und z leg. cit.).

Ähnlich wie in der Verordnung – SIS Grenze sind auch in der Verordnung – SIS Rückkehr Verfahren für die Konsultation und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen, z.B. im Falle eines Treffers zu einer Ausschreibung zur Rückkehr oder wenn Ausschreibungen zur Rückkehr mit Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten (Aufenthaltstitel oder Visum für den längerfristigen Aufenthalt) kollidieren (Art. 6 bis 12 der Verordnung – SIS Rückkehr).

Beim Daten- und Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten spielen die nationalen SIRENE-Büros (Supplementary Information Request at the National Entry, vgl. Art. 7 Abs. 2 der Verordnung –SIS Grenze, Art. 7 Abs. 2 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie § 4 Abs. 1 des Bundeskriminalamt‑Gesetzes, BGBl. I Nr. 22/2002) eine zentrale Rolle als Kommunikationsdrehscheiben zwischen den zuständigen Einwanderungs-, Visum- und Grenzbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Während die einzelnen Ausschreibungen zur Rückkehr sowie zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS in jedem Mitgliedstaat sichtbar sind, können anhand eines Austauschs von Zusatzinformationen Informationslücken zwischen den Staaten geschlossen werden. Die zuvor genannten zuständigen Behörden sollen diesen Austausch von Zusatzinformationen im Wege des beim Bundeskriminalamt eingerichteten SIRENE-Büros und unter Beachtung des von der Europäischen Kommission erstellten und aufgrund der nunmehrigen Weiterentwicklung des Schengener Informationssystems anzupassenden SIRENE‑Handbuchs vornehmen (vgl. dazu den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/115/EU über das SIRENE‑Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informations­system der zweiten Generation (SIS II), ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2013 S. 1). Zur Gewährleistung eines schnellen und effizienten Austauschs der Informationen ist diesen – im Einklang mit nationalem Recht – ein leichter direkter oder indirekter Zugang zu allen einschlägigen nationalen Informationen, einschließlich nationaler Datenbanken und aller Informationen zu den Ausschreibungen des betreffenden Mitgliedstaats, zu gewähren (vgl. Art. 7 Abs. 2 2. UAbs. der Verordnung – SIS Grenze). Auf nationaler Ebene werden zu diesem Zweck entsprechende Datenübermittlungsvorschriften erlassen oder ergänzt.

Art. 17 der Verordnung – SIS Rückkehr verweist hinsichtlich der zum Zugriff auf die Daten im SIS berechtigten Behörden auf Art. 34 der Verordnung – SIS Grenze. Somit haben dieselben nationalen Behörden Zugriff auf die Daten der Ausschreibungen zur Rückkehr und die Daten der Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.

Aufgrund der mit diesen Verordnungen einhergehenden Änderungen betreffend das SIS in den Bereichen Polizei und Justiz, Rückkehr und Grenze (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) sind in den nationalen Materiengesetzen Anpassungen in den Bestimmungen zu Datenübermittlungen, Ausschreibungskategorien und den Kategorien der zu verarbeitenden Daten erforderlich. Diese Änderungen betreffen das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), das Grenzkontrollgesetz (GrekoG) sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG).

Nähere Ausführungen zu den Verordnungen betreffend das EES:

Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesvorhabens erfolgen neben den Anpassungen aufgrund der Verordnungen betreffend das SIS auch Anpassungen im nationalen Recht aufgrund

-       der Verordnung (EU) 2017/2226 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 327 vom 9.12.2017 S. 20 (im Folgenden: „EES-Verordnung“) sowie

-       der Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems, ABl. Nr. L 327 vom 9.12.2017 S. 1 (im Folgenden: „Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodex“).

Diese Verordnungen wurden am 30. November 2017 angenommen und traten am 29. Dezember 2017 in Kraft. Sie stellen – ebenso wie die Verordnung – SIS Polizei und Justiz, die Verordnung – SIS Grenze und die Verordnung – SIS Rückkehr – eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar. Hintergrund dieser Verordnungen war es, durch die Etablierung eines wirksamen Managements an den gemeinsamen Außengrenzen den erhöhten Sicherheitsbedenken Rechnung tragen, insbesondere da eine Zunahme von Reisen in die Europäische Union erwartet wird und innerhalb dieser grundsätzlich keine Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt werden. Daher legte die Europäische Kommission erstmalig am 6. April 2016 Vorschläge zur Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems für die Grenzübertritte aller Nicht-EU-Bürgerinnen und EU-Bürger vor, welche auf den Arbeiten zu „Intelligente Grenzen – SMART Borders“ aufbaute.

Ziel dieser Verordnungen ist es daher, das Management der Außengrenzen zu verbessern, die Durchführung der Grenzkontrolle durch verschiedene automatisierte Prozesse effizienter zu gestalten und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU besser zu überwachen.

Durch die EES-Verordnung wird ein Einreise-/Ausreisesystem zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen geschaffen. Es soll an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand vollständig anwenden, eingesetzt werden (Sondernormen für einen eingeschränkten Einsatz des EES bestehen für Staaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden) und wird von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) betrieben. Die EES‑Verordnung regelt allerdings nicht nur die Einrichtung des EES, sondern ändert auch in Geltung stehende unionsrechtliche Rechtsakte – das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) und die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (eu‑LISA-Verordnung). Letztere ist mittlerweile außer Kraft getreten und – mitsamt den Änderungen aufgrund der EES‑Verordnung – durch die Verordnung (EU) 2018/1726 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT‑Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu‑LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 99, ersetzt worden.

Mit dem EES sollen personenbezogene Daten von bestimmten Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise elektronisch erfasst werden. Es handelt sich dabei um Drittstaatsangehörige, die zu einem Kurzaufenthalt (d.h. für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) in der EU zugelassen sind (visumbefreite oder visumpflichtige Drittstaatsangehörige), um Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers oder eines aufgrund eines bilateralen Abkommens freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind, aber selbst keine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1(im Folgenden: Freizügigkeitsrichtlinie) besitzen, sowie um Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt an der Außengrenze verweigert wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 der EES‑Verordnung). Zu jedem dieser Drittstaatsangehörigen erstellt die Grenzkontrollbehörde ein persönliches EES-Dossier. Für die Erstellung und Aktualisierung des Dossiers eines Visuminhabers können Daten aus dem VIS in das EES importiert werden. Zu diesem Zweck soll das EES mit dem VIS verknüpft werden.

Durch ein eigenes Berechnungssystem ermöglicht das EES die automatisierte Berechnung der zulässigen Aufenthaltsdauer der Drittstaatsangehörigen. Die elektronische Erfassung der Daten soll dabei die Verpflichtung zur Abstempelung der Reisedokumente dieser Drittstaatsangehörigen ersetzen. Bisher konnte die zulässige Aufenthaltsdauer dieser Drittstaatsangehörigen nur anhand der in den Reisedokumenten manuell angebrachten Stempel berechnet werden, welche jedoch fälschungsanfällig und teilweise schwer lesbar waren. Durch Erfassung der Daten dieser Drittstaatsangehörigen im EES wird dem abgeholfen. Es soll dadurch auch die Effizienz der Grenzkontrolle erhöht werden. Als Ausgleich zum Wegfall der manuellen Abstempelung sieht die EES-Verordnung für Behörden, die für die Überwachung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuständig sind, einen unmittelbaren Zugriff auf das EES vor. Diese können somit künftig anhand des EES den Zeitpunkt und den Ort der Ein- bzw. Ausreise dieser Drittstaatsangehörigen überprüfen.

Das EES trägt darüber hinaus zur Identifizierung von Personen bei, die die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen (Aufenthaltsüberzieher). Zu diesem Zweck sieht die EES-Verordnung die Verarbeitung von biometrischen Daten vor. Im EES wird sowohl von Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, als auch von jenen, die im Besitz eines Visums sind und für einen Kurzaufenthalt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, das Gesichtsbild im EES erfasst. Von visumbefreiten Drittstaatsangehörigen werden zudem Fingerabdrücke im EES verarbeitet. Fingerabdruckdaten von visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen werden – bereits nach der geltenden Rechtslage – auch im VIS erfasst, auf das über das EES zugegriffen werden kann.

Um den Visumbehörden Abfragen aus dem EES zu ermöglichen, wird durch Art. 61 der EES‑Verordnung auch die VIS-Verordnung angepasst. Angepasst werden unter anderem der Umfang der anlässlich der Erteilung (Art. 10 der VIS‑Verordnung) und der Annullierung (Art. 13 leg. cit.) eines Visums zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Visums bestehenden Abfrageberechtigungen (Art. 15 leg. cit.), die Abfrageberechtigungen der Grenzbehörden im VIS anlässlich des Grenzübertritts (Art. 18 leg. cit.) sowie der Abgleich mit dem VIS vor Anlage des persönlichen Dossiers im EES (Art. 19a leg. cit.). Außerdem wird eine Bestimmung zur Interoperabilität mit dem EES eingefügt (Art. 17a leg. cit.). Umgekehrt erfolgt künftig auch im Visaverfahren ein Zugriff auf das EES: so sieht Art. 24 der EES-Verordnung vor, dass die Visumbehörden zur Prüfung von Visumanträgen und zur Entscheidung über diese das System abfragen können.

Der enge Konnex zwischen der Datenverarbeitung im EES und jener im VIS macht es erforderlich, dass eu‑LISA eine Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem EES und dem VIS herstellt (Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS). Dadurch soll sichergestellt werden, dass Anfragen direkt über das EES an das VIS und umgekehrt gestellt werden können, was den Arbeitsaufwand der Behörden reduzieren soll.

Darüber hinaus kann gemäß Art. 29 der EES-Verordnung für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten den innerstaatlich hierfür zuständigen Behörden Zugang zu den EES-Daten im Wege einer oder mehrerer zentraler Zugangsstellen gewährt werden. Hierbei erhalten diese Behörden nicht unmittelbar Zugriff auf die im EES gespeicherten Daten, sondern müssen gemäß Art. 31 der EES-Verordnung einen begründeten Antrag an die zentrale Zugangsstelle stellen. Diese prüft, ob die Bedingungen für den Zugang zu den EES-Daten gemäß Art. 32 erfüllt sind, und übermittelt gegebenenfalls diese Daten. Die Möglichkeit der Nutzung der EES-Daten zu den oben genannten Zwecken ergibt sich unmittelbar aus der Verordnung. Innerstaatlich sind lediglich die hierfür zuständigen zentralen Zugangsstellen festzulegen, an die die für diese Aufgaben zuständigen Behörden einen Antrag auf Zugang zu bestimmten EES-Daten stellen können.

Die Änderungen der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) stehen in Zusammenhang mit der Einführung des EES. Es werden unter anderem eine Pflicht des einreisewilligen Drittstaatsangehörigen zur Abgabe biometrischer Daten zum Zweck der Anlegung des persönlichen Dossiers normiert sowie Einzelheiten der Durchführung der Grenzübertrittskontrolle, die Verwendung von Self‑Service‑Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES und die Verwendung von e‑Gates beim Grenzübertritt sowie die Möglichkeit der Abstempelung von Reisedokumenten (neu) geregelt.

Der Einsatz von Self-Service-Systemen und e-Gates soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Grenzkontrolle soweit wie möglich zu automatisieren und arbeitsintensive Prozessschritte – wie etwa die Erfassung von biometrischen Daten und die Durchführung von Einreisebefragungen – über ein entsprechendes Gerät abzuwickeln. Dies trägt erheblich zur Beschleunigung des Prozesses des Grenzübertritts bei.

Die Bestimmungen der EES-Verordnung und der Verordnung zur Änderung des Schengener Grenzkodex sind grundsätzlich unmittelbar anwendbar und bedürfen keiner Umsetzung im innerstaatlichen Recht. Da den zuständigen Behörden für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerer Straftaten gemäß Art. 29 der EES-Verordnung Zugang zu EES-Daten über eine oder mehrere zentrale Zugangsstellen gewährt werden kann, werden im EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) diese zentralen Zugangsstellen – welche innerhalb des BMI eingerichtet werden – benannt. In Ergänzung zu Art. 45 der EES-Verordnung erfolgt lediglich eine Klarstellung in § 3 Abs. 4 EU-PolKG hinsichtlich der Haftung des Bundes sowie der Anwendung der Bestimmungen der Amtshaftungsgesetzes. Darüber hinaus ist aufgrund der Änderung des Schengener Grenzkodex eine Anschlussbestimmung im Grenzkontrollgesetz (GrekoG) erforderlich.

Des Weiteren sollen durch das gegenständliche Gesetzesvorhaben erforderliche Anpassungen und Präzisierungen im BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und im Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) vorgenommen werden, um den Bedürfnissen des Vollzugs Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit herzustellen. Es handelt sich hierbei um geringfügige Änderungen, die aufgrund des engen inhaltlichen Konnexes zu jenen Anpassungen, die vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben ergehen (insbesondere der Schaffung von Datenverarbeitungsbestimmungen) geboten sind.

2. Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich hinsichtlich

- des Artikels 1 (EU-PolKG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit),

- des Artikels 2 (SPG) auf auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit),

- des Artikels 3 (BFA-VG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl),

- des Artikels 4 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechtes aus berücksichtigungswürdigen Gründen),

- des Artikels 5 (FPG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Fremdenpolizei),

- des Artikels 6 (GrekoG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm) sowie

- des Artikels 7 (StbG) auf Art. 11 Abs. 1 Z 1 B‑VG (Staatsbürgerschaft).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes)

Zum Inhaltsverzeichnis

Diese Bestimmungen dienen der Aktualisierung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu § 1 Abs. 1 und 1a

Abs. 1 wird dahingehend adaptiert, als nunmehr klar zum Ausdruck kommen soll, dass es sich bei den im EU-PolKG enthalteten Normen um die erforderlichen Durchführungsbestimmungen in Zusammenhang mit unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen handelt.

Die Einfügung des Abs. 1a dient der Aktualisierung des Anwendungsbereichs aufgrund der vorgeschlagenen Durchführungsbestimmungen in Zusammenhang mit gegenständlichen Verordnungen.

Zu § 3 Abs. 3 und 4

In § 3 Abs. 3 erfolgen die erforderlichen Adaptierungen in Bezug auf die Verordnung – SIS Rückkehr, die Verordnung SIS Polizei und Justiz und die Verordnung – SIS Grenze. Die Haftung Österreichs für einen materiellen oder immateriellen Schaden, der durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten im SIS entstanden ist, ergibt sich unmittelbar aus Art. 72 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz, Art. 58 der Verordnung – SIS Grenze und Art. 19 der Verordnung – SIS Rückkehr. Lediglich die Geltendmachung richtet sich nach den nationalen Bestimmungen, weshalb – wie bisher – die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung gelangen.

In § 3 wird Abs. 4 aufgrund Art. 45 der EES-Verordnung neu eingefügt. Die Haftung Österreichs für einen materiellen oder immateriellen Schaden, der durch eine rechtswidrige Verarbeitung im EES entstanden ist, ergibt sich künftig unmittelbar aus der EES‑Verordnung. Da die Geltendmachung dem nationalen Recht unterliegt, wird hier analog zu Abs. 3 lediglich klargestellt, dass in solchen Fällen der Bund für den Schaden haftet und die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zur Anwendung gelangen.

Zu § 33

Das SIS wird durch die Verordnung – SIS Polizei und Justiz und die Verordnung – SIS Grenze eingerichtet. Die Mitgliedstaaten sind für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und die Weiterentwicklung des nationalen Systems (N.SIS) und dessen Anschluss an das von eu‑LISA betriebene zentrale SIS zuständig.

Durch die Beibehaltung des ersten Satzes des bisherigen § 33 Abs. 1 und dessen Adaptierung soll dem Bundesminister für Inneres – wie auch schon bisher – die Rolle des datenschutzrechtlich Verantwortlichen für diese Datenverarbeitung zukommen. Sowohl der zweite als auch der dritte Satz des bisher geltenden § 33 Abs. 1 können entfallen, da sich deren Regelungsinhalt künftig unmittelbar aus den Verordnungen ergibt (Art. 4 Abs. 1, 2 und 6 iVm Art. 6 iVm Art. 9 Abs. 2 Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Verordnung – SIS Grenze).

Der weitere Regelungsinhalt der beiden Verordnungen bezüglich der Funktionsweise zwischen dem zentralen SIS und dem nationalen System (N.SIS), wie etwa die Abfrage von Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten im Wege des zentralen Systems, ergibt sich künftig unmittelbar aus den Verordnungen, weshalb die Abs. 2 bis 8 aufgrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnungen (Art. 20 Abs. 3, Art. 21, Art. 22, Art. 43, Art. 44 und Art. 65 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Art. 20 Abs. 2, Art. 21, Art. 22, Art. 33, Art. 34 und Art. 50 der Verordnung – SIS Grenze) zu entfallen haben.

Zum strukturellen Aufbau des SIS wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil verwiesen.

Zu § 34

Gemäß Art. 7 und 8 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Art. 7 und 8 der VO SIS-Grenze soll der Austausch von Zusatzinformationen zu Ausschreibungen zwischen den Mitgliedstaaten – wie bisher schon – über die Sirene-Büros in den jeweiligen Mitgliedstaaten erfolgen. Aufgrund der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnungen haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen. Um sicherzustellen, dass dem Sirene-Büro beim Bundeskriminalamt die für den Informationsaustausch erforderlichen Unterlagen vorliegen, bleibt die bereits bestehende Verpflichtung der Sicherheitsbehörden nach Abs. 1, dem Sirene-Büro die einer Ausschreibung zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, unverändert bestehen.

Zu § 35

Die Art. 26 ff der Verordnung – SIS Polizei und Justiz regeln künftig die Ausschreibungen von Personen zur Übergabe oder Auslieferung, weshalb in § 35 die Abs. 1 bis 5 zu entfallen haben.

Abs. 6 regelte bisher die nationale Vorgehensweise aufgrund einer Ausschreibung von Personen zur Übergabe oder Auslieferung. Diese Bestimmung soll als innerstaatliches Anschlussstück beibehalten werden, um Lücken im Vollzug zu vermeiden und die effektive Umsetzung der Verordnung gewährleisten zu können. Es erfolgen lediglich die notwendigen Anpassungen an die Verordnung – SIS Polizei und Justiz.

Zu §§ 36, 37, 38, 41

Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Art. 32 ff, 34 ff und 53 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie des Art. 39 der Verordnung – SIS Grenze haben gegenständliche Bestimmungen zu entfallen.

Zu § 39

Ausschreibungen von Personen und Sachen werden künftig unmittelbar durch die Art. 36 ff der Verordnung – SIS Polizei und Justiz geregelt, weshalb § 39 überwiegend zu entfallen hat. Wie bereits der Beschluss 2007/533/JI sieht auch die Verordnung ein Kaskadensystem für die Kontrolle hinsichtlich Ausschreibungen nach Art. 36 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz vor. Hierbei obliegt es – wie bereits nach dem Beschlusses 2007/533/JI – jedem Mitgliedstaat zu entscheiden, welche der durch die Verordnung vorgebenene Kontrolle in Einklang mit seiner Rechtsordnung zulässig sein soll (Art. 37 Abs. 6). Nach diesem Kaskadensystem können Informationen zu Ausschreibungen nach Art. 36 in Form einer „verdeckten Kontrolle“, einer „Ermittlungsanfrage“ oder einer „gezielten Kontrolle“ erhoben werden. Hierbei sollen die in Art. 37 Abs. 1 lit. a bis i aufgezählten Informationen ganz oder teilweise eingeholt werden. Gemäß Art. 37 Abs. 3 sollen bei einer „verdeckten Kontrolle“ diese Informationen im Zuge der Routinetätigkeit erhoben werden. Bei einer solchen Kontrolle dürfen daher nur jene Befugnisse angewendet werden, die im Rahmen einer solchen Routinetätigkeit zulässig sind. Anders als bei einer „Ermittlungsanfrage“ nach Art. 37 Abs. 4 oder einer „gezielten Kontrolle“ nach Art. 37 Abs. 5 sind bei der verdeckten Kontrolle weitere Befugnisse – wie etwa die Befragung der Person oder die Durchsuchung der Person, des Fahrzeuges oder der mitgeführten Gegenstände  – zur Erhebung der in Art. 37 Abs. 1 aufgezählten Informationen nicht zulässig. Bereits in Umsetzung des Beschlusses 2007/533/JI hat sich Österreich für die verdeckte Kontrolle entschieden, welche mit BGBl. I Nr. 132/2009 im bisherigen § 39 EU-PolKG entsprechend verankert wurde. Durch die vorgeschlagenen Adaptierungen sollen keine inhaltlichen Änderungen zur geltenden Rechtslage vorgenommen werden, sondern lediglich die erforderlichen Anschlussnormen zu Art. 37 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz geschaffen werden. Wie bisher sollen von Österreich vorzunehmende Ausschreibungen nur zum Zweck der verdeckten Kontrolle zulässig sein und Ausschreibungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich wie verdeckte Kontrollen zu behandeln sein.

Zu § 40

Die Grundlage für Ausschreibungen von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung findet sich nunmehr unmittelbar in Art. 38 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz, weshalb die Abs. 1 und 2 zu entfallen haben.

Der geltende Abs. 3 beinhaltet für den Vollzug relevante Auslegungsfragen und normiert die nationale Vorgehensweise der Sicherheitsbehörden aufgrund von Ausschreibungen von Sachen zur Sicherstellung oder Beweissicherung im Schengener Informationssystem. Um einen Rückschritt im Vergleich zur geltenden Rechtslage zu vermeiden und keine innerstaatliche Lücke zu schaffen, soll der bisherige Regelungsinhalt des Abs. 3 – wonach die Sicherheitsbehörden bei Fehlen einer entsprechenden Anordnung der Staatsanwaltschaft eine Sicherstellung für Zwecke des Strafverfahrens unter den Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 StPO auch aus Eigenem durchführen können – weiterhin im neuen Abs. 1 Bestand haben. Die Beibehaltung dieser Regelung steht dem mit dem Strafrechtlichen EU-Anpassungsgesetz 2021 (StrEU-AG 2021) neu geschaffenen § 43 Abs. 2 EU-JZG (BGBl. I Nr. 36/2004 idF BGBl. I Nr. 94/2021) nicht entgegen. Nach diesem hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zur Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung einzuleiten, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich ein im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschriebener Vermögensgegenstand im Inland befindet. § 43 EU-JZG sowie der nunmehr vorgeschlagene § 40 Abs. 1 EU-PolKG ergänzen einander. Sofern keine Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt, kann die Sicherheitsbehörde von ihrer Befugnis nach § 110 Abs. 3 StPO Gebrauch machen, hat jedoch der Staatsanwaltschaft unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen, über die Sicherstellung zu berichten (vgl § 113 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sodann spätestens zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung gemäß § 43 EU-JZG einzuleiten.Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“; es werden ohne inhaltliche Änderung die erforderlichen Adaptierungen vorgenommen. Die Bestimmung stellt lediglich die innerstaatliche Anschlussnorm zu Art. 45 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz dar, sodass wie bisher ein Abgleich zwischen bestimmten, in Art. 45 Abs. 1 angeführten und im SIS ausgeschriebenen Sachen und den in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4 KFG 1967 enthaltenen Daten gewährleistet ist.

Zu § 42

Die Verpflichtung zur Richtigstellung und Ergänzung von Ausschreibungen ergibt sich künftig unmittelbar aus den Verordnungen (Art. 59, 61, 62 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Art. 44, 46 und 47 der Verordnung – SIS Grenze), weshalb die Abs. 1, 3 und 4 zu entfallen haben.

Gemäß Art. 59 Abs. 3 und 4 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Art. 44 Abs. 3 und 4 der Verordnung – SIS Grenze sind Änderungen, Ergänzungen, Berichtigungen, Aktualisierungen und Löschung von Daten im SIS vom ausschreibenden Mitgliedstaat vorzunehmen. Liegen einem (anderen) Mitgliedstaat Anhaltspunkte für eine Ergänzung, Berichtigung oder dergleichen vor, hat dieser den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austausches von Zusatzinformationen – welcher über die Sirene-Büros zu erfolgen hat – so rasch wie möglich, spätestens aber zwei Tage, nachdem ihm diese Anhaltspunkte bekannt geworden sind (vgl. Art. 59 Abs. 5 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Art. 44 Abs. 5 der Verordnung – SIS Grenze), zu informieren. Liegen daher einer Sicherheitsbehörde Anhaltspunkte für eine Richtigstellung oder Ergänzung zu einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates vor, hat sie hierüber unverzüglich das Sirene-Büro zu informieren, sodass dieses im Wege des Austausches von Zusatzinformationen den ausschreibenden Mitgliedstaat innerhalb der gemäß Art. 59 Abs. 5 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Art. 44 Abs. 5 der Verordnung – SIS Grenze vorgesehenen Zwei-Tages-Frist verständigen kann. Da es sich bei dieser Bestimmung um das nationale Anschlussstück zur Gewährleistung des Vollzugs der Verordnungen handelt, soll Abs. 2 als innerstaatliche Grundlage beibehalten werden. Aufgrund des Entfalls der übrigen Abs. 1, 3 und 4 kann die Absatzbezeichnung für diese Norm entfallen.

Zu § 43

Hinsichtlich des Auskunftsrechts ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen. Wie bisher schon ist im Falle eines Auskunftsbegehrens zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat in das SIS eingegeben hat, diesem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ergibt sich künftig unmittelbar aus Art. 67 Abs. 2 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz und aus Art. 53 Abs. 2 der Verordnung – SIS Grenze, weshalb lediglich aus Gründen der Transparenz ein entsprechender Verweis auf die anwendbaren Bestimmungen erfolgt.

Da die Möglichkeit der Einschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 67 Abs. 3 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz sowie Art. 53 Abs. 3 der Verordnung – SIS Grenze gegebenenfalls im nationalen Recht vorzusehen ist und die hierfür maßgeblichen Gründe sich bereits aus dem Datenschutzgesetz – DSG ergeben, soll durch die Einfügung des letzten Satzes lediglich die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen klargestellt werden.

Für Sachverhalte, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden DSGVO) unterliegen, gelten die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der DSGVO.

Zu § 43a

Durch die EES-Verordnung wird ein zentrales Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingerichtet, welches gemäß Art. 29 der EES-Verordnung auch für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten abgefragt werden darf. Die hierfür zuständigen Behörden sollen jedoch gemäß Art. 31 der EES-Verordnung nicht unmittelbar Daten im EES abfragen dürfen, sondern nur im Wege einer oder mehrerer zentraler Zugangsstellen Zugang zu diesen Daten erhalten. Das konkrete Prozedere wird durch die Verordnung klar geregelt. Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll lediglich normiert werden, dass der Bundesminister für Inneres die Funktion der zentralen Zugangsstelle gemäß Art. 29 Abs. 3 der EES-Verordnung ausübt. Durch innerorganisatorische Regelungen wird zu bestimmen sein, welcher Organsationseinheit diese Aufgabe konkret zukommen soll.

Zu § 46

Es handelt sich um die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmung. Da das konkrete Datum der Inbetriebnahme des „neuen“ SIS erst mit Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz festgelegt werden wird, kann zum jetztigen Zeitpunkt kein konkretes Datum für das Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten angeführt werden, sondern wird auf dieses noch festzusetzende Datum verwiesen. Diese Vorgehensweise ist erforderlich, da andernfalls eine gesetzliche Lücke zwischen dem Außerkrafttreten der bestehenden Bestimmungen und der Inbetriebnahme des neuen SIS entstehen würde. Ebenso wird für das Inkrafttreten der Bestimmungen betreffend das EES auf den Beschluss gemäß Art. 66 Abs. 1 der EES-Verordnung verwiesen, mit welchem die Inbetriebnahme des EES festgelegt werden wird.

Artikel 2 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes)

Zu §§ 24 Abs. 1 Z 4 und 5, 35 Abs. 1 Z 5 und 57 Abs. 1 Z 8a und 9

Art. 32 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz regelt verschiedene Ausschreibungskategorien für vermisste oder schutzbedürftige Personen, die am Reisen gehindert werden sollen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit dieser Verordnung sind Ausschreibungen für die dort normierten Kategorien unmittelbar von österreichischen Behörden einzugeben.

So soll künftig gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d eine Ausschreibung im SIS zu Kindern eingegeben werden, um diese am Reisen zu hindern, wenn bei diesen ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gebracht werden oder dieses verlassen und etwa Opfer von Menschenhandel, einer erzwungenen Eheschließung oder von terroristischen Straftaten oder in solche verwickelt werden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. e soll auch eine Ausschreibung im SIS zu schutzbedüftigen volljährigen Personen möglich sein, die ebenso zu ihrem eigenen Schutz am Reisen gehindert werden sollen, da ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass sie aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gebracht werden oder dieses verlassen und Opfer von Menschenhandel oder geschlechtsspezifischer Gewalt werden. Die gegenständliche Verordnung wurde unter anderem um diese Ausschreibungskategorien ergänzt, da in anderen Mitgliedstaaten wie etwa Dänemark und Frankreich solche Ausschreibungen bereits national durchgeführt werden und hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Hintanhaltung von erzwungener Eheschließung oder Menschenhandel erzielt werden konnte.

Diese Ausschreibungskategorien sind aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung – SIS Polizei und Justiz in das SIS einzugeben. Innerstaatlich besteht jedoch derzeit keine Rechtsgrundlage, in solchen Fällen auch national eine Ausschreibung vorzunehmen. Dies würde zu der Konstellation führen, dass aufgrund eines solchen Sachverhalts seitens der österreichischen Behörden zwar eine Ausschreibung im SIS vorzunehmen ist, mangels entsprechender Rechtsgrundlage könnte jedoch zu demselben Sachverhalt keine korrespondierende Ausschreibung auch national ergehen. Somit würden den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten diese Informationen zur Wahrnehmung der Verhinderung der Ausreise vorliegen, die österreichischen Behörden hätten jedoch hierüber keine Informationen und könnten nicht entsprechend einschreiten. Um diesen neuen Ausschreibungskategorien nicht ihre Effektivität zu nehmen, erscheint die Ergänzung des nationalen Systems erforderlich. Das andernfalls drohende Informationsgefälle zwischen den beiden Fahndungssystemen soll daher durch die vorgeschlagenen Änderungen vermieden werden. § 259 Abs. 4 ABGB ermöglicht dem Pflegschaftsgericht bei Gefährdung des Wohls der betroffenen Person von Amts wegen die zur Sicherung des Wohls nötigen Verfügungen zu treffen. Diese Befugnis wird auch die Anregung einer entsprechenden Ausschreibung im SIS umfassen, dient diese doch – bei Vorliegen der Voraussetzungen – der Wahrung des Wohls der vertretenen Person.

Ebenso erscheint zur Herbeiführung einer Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ein zusätzlicher Verweis auf § 107 Abs. 3 Z 4 Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, wonach das Gericht zur Sicherung des Kindeswohls das Verbot der Ausreise mit dem Kind anordnen kann, zweckmäßig.

Vor diesem Hintergrund sollen die vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 24 Abs. 1 Z 4 und 5, 35 Abs. 1 Z 5 und 57 Abs. 1 Z 8a und 9 vorgenommen werden. Dadurch sollen die österreichischen Behörden in die Lage versetzt werden, im Falle einer im SIS vorzunehmenden Ausschreibung korrespondierend dazu auch national eine Ausschreibung durchzuführen und somit beide Fahndungssysteme in Einklang zu bringen.

Des Weiteren wird in § 24 Abs. 1 Z 4 ein Redaktionsversehen hinsichtlich des Zitats der Stammfassung des Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, bereinigt.

Zu §§ 57 Abs. 1 (Einleitungsteil) und 65 Abs. 6

Art. 20 Abs. 3 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz zählt abschließend jene Datenkategorien auf, die in Ausschreibungen im SIS enthalten sein dürfen. Gemäß Art. 22 Abs. 1 müssen Ausschreibungen im SIS jedenfalls folgende Daten enthalten: Nachname, Geburtsdatum, den Ausschreibungsgrund sowie die im Falle eines Treffers zu ergreifende Maßnahme (Datenkategorien nach Art. 20 Abs. 3 lit. a, g, k und n). Die weiteren Datenkategorien nach Art. 20 Abs. 3 sind ebenfalls in das SIS einzugeben, sofern sie verfügbar sind. Diese Datenkategorien sind aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der Verordnung durch die österreichischen Behörden im Falle einer Ausschreibung im SIS anzuführen.

§ 57 SPG regelt die Zentrale Informationssammlung der Sicherheitsbehörden, welche die Basis für Personen- und Sachfahndungsevidenzen (auf nationaler Ebene) darstellt. In dieser ist ebenfalls festgelegt, welche Daten(kategorien) verarbeitet werden dürfen. Die in § 57 angeführten Daten stimmen jedoch nicht zur Gänze mit den in Art. 20 Abs. 3 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz angeführten Datenkategorien überein. Mangels entsprechender Grundlage zur Verarbeitung im Zuge der Ausschreibung dürften daher diese Daten bei nationalen Ausschreibungen nach geltender Rechtslage nicht angeführt werden. Dies würde jedoch künftig in Zusammenschau mit der Verordnung – SIS Polizei und Justiz dazu führen, dass bestimmte Daten seitens der österreichischen Behörden zwar im Zuge einer Ausschreibung im SIS anzuführen sind, jedoch mangels entsprechender Grundlage in den korrespondierenden nationalen Ausschreibungen nicht aufscheinen dürften. Somit stünden den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu einer Ausschreibung aufgrund ein und desselben Sachverhalts mehr Informationen zur Verfügung als den österreichischen Behörden aufgrund der nationalen Ausschreibung. Diese Diskrepanz und die damit für die österreichischen Behörden verbundenen Informationslücken sollen durch die vorgeschlagenen Adaptierungen beseitigt werden. Um den österreichischen Behörden daher denselben Informationsstand zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, erscheint es angezeigt, die Fahndungsevidenz mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen und somit die für die nationale Fahndungsevidenz zu verarbeitenden Datenkategorien an jene für Ausschreibungen im SIS anzugleichen. Daher wird im Einleitungsteil des § 57 das Datum des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPk) und § 65 Abs. 6 hinsichtlich der Möglichkeit der Erfassung jeweils einer Kopie der mitgeführten Dokumente ergänzt. Die Ergänzung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens (bPK) in dieser Aufzählung ist überdies erforderlich, da insbesondere für Personen, die in regelmäßigen Abständen Namensänderungen durchführen, eine Abfrage bzw. Identifizierung mittels bPK eine effektivere Methode darstellt als eine Identifizierung mittels alphanummerischen Daten.

Da personenbezogene Daten, die anlässlich einer nationalen Ausschreibung in das entsprechende System eingegeben werden, bei Vorliegen der Voraussetzugen auch einer Ausschreibung im SIS automationsunterstützt beigefügt werden können, soll durch diese Ergänzungen überdies sichergestellt werden, dass die in der Verordnung angeführten Datenkategorien vollumfänglich in das SIS aufgenommen werden.

Die weiteren in Art. 20 Abs. 3 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz angeführten Datenkategorien werden bereits durch die geltende Rechtslage erfasst.

Zu § 94 Abs. 53

Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmung. Da die vorgeschlagenen Änderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verordnung – SIS Polizei und Justiz stehen, soll hinsichtlich des Inkrafttretens dieser Bestimmungen auch auf jenes Datum abgestellt werden, welches erst noch mit Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz für die Inbetriebnahme des neuen SIS festgelegt werden wird.

Zu Artikel 3 (Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes)

Zu § 2 Abs. 2

In § 2 Abs. 4 FPG werden in den neuen Ziffern 26 und 27 die Begriffe Verordnung SIS-Rückkehr und Verordnung SIS-Grenze definiert, die auch für das BFA-VG relevant sind. Durch den Verweis in § 2 Abs. 2 gelten diese Begriffsbestimmungen auch für das BFA-VG.

Zu § 23 Abs. 6

Die vorgeschlagene Änderung dient Bedürfnissen des Vollzugs und soll die Dauer der Speicherung der im Zentralen Fremdenregister (IZR) verarbeiteten personenbezogenen Daten von EWR-Bürgern („Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate“) und Drittstaatsangehörigen mit auf Dauer oder ohne Befristung erworbenen Rechtspositionen verlängern.

Ein ohne Befristung erworbenes Aufenthaltsrecht wie das Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des NAG gilt unabhängig von der Gültigkeitsdauer der zur Dokumentation eines solches Aufenthaltsrechts ausgestellten Dokumente (Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte, Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“, „Daueraufenthalt-EU“, Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts und Daueraufenthaltskarte). Somit besteht das ohne Befristung erworbene Recht bzw. das Daueraufenthaltsrecht im Falle des Auslaufens der Gültigkeitsdauer oder des Verlustes des entsprechenden Dokuments auch dann weiter, wenn der Rechteinhaber vergisst, eine Verlängerung des Nachweises (insb. eine neue Daueraufenthaltstitelkarte) zu beantragen oder – um die Gebühren zu sparen – bewusst darauf verzichtet.

Ähnliches gilt im Bereich des AsylG 2005 für den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten: Der Status selbst ist unbefristet und gilt bis zu einer allfälligen Aberkennung weiter, und zwar unabhängig von der Frage, ob dem Rechteinhaber ein unbefristetes Aufenthaltsrecht als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zukommt oder ob er aktuell über eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 verfügt (oder etwa auf die fristgerechte Verlängerung vergessen hat).

Auch die Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat (§§ 52 Abs. 9 oder 51 FPG) gilt ohne zeitliche Beschränkung und unabhängig von der Gültigkeitsdauer der nach § 46a Abs. 4 ausgestellten Karte für Geduldete, solange kein gegenteiliger Rechtsakt (Bescheid) besteht. Derartige Fremde sind im Regelfall geduldet (§ 46a Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), ihnen kommt jedoch kein Aufenthaltsrecht zu. Damit umfasst die vorgeschlagene Änderung neben Aufenthaltsrechten im eigentlichen Sinne auch andere für die Einreise, den Aufenthalt oder die Unzulässigkeit der Abschiebung relevante, dauerhafte Rechtspositionen, wie zum Beispiel das Recht, sich auf ein der Duldung zugrundeliegendes Abschiebeverbot zu berufen. Nach Ablauf der grundsätzlichen Löschungsfrist von zehn Jahren (§ 23 Abs. 6 Z 3 1. Satz) traten in der Praxis bisher regelmäßig Schwierigkeiten beim Nachweis entsprechender Rechte auf. Eine längere Speicherdauer von Informationen betreffend auf Dauer erworbene Rechtspositionen, die für die Einreise und den Aufenthalt maßgeblich sind, dient daher nicht nur der Behörde zu Beweiszwecken, sondern ist insbesondere geboten, um sicherzustellen, dass der Betroffene seine Rechte auch nach längerer Zeit noch nachweisen und ausüben kann.

Verstirbt der Betroffene oder erwirbt er die Staatsbürgerschaft, sind die ihn betreffenden Daten entsprechend der Regelungen der Z 1 und Z 2 zu löschen.

Zu § 27 Abs. 1

Aufgrund der vorgeschlagenen Z 4a soll künftig auch das Sterbedatum des betreffenden Fremden im IZR verarbeitet werden können. Da der Lauf der fünfjährigen Löschungsfrist gemäß § 23 Abs. 6 Z 2, die gemäß § 26 Abs. 7 auch für die im IZR verarbeiteten Daten gilt, an den Tod des Fremden anknüpft, ist die Kenntnis und zuverlässige Speicherung dieses Datums sachlich geboten, um den Verantwortlichen des IZR die Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten zu ermöglichen.

Die vorgeschlagene Z 7a soll künftig eine Speicherung des Familienstandes im IZR ermöglichen. Die Kenntnis des Familienstandes eines Fremden ist über den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes, wo er etwa für die Interessenabwägung nach § 11 bzw. Art. 8 EMRK von Bedeutung ist, hinaus auch für andere Verantwortliche des IZR notwendig, etwa für die Behörden nach dem NAG bei der Vollziehung der Bestimmungen über die Familienzusammenführung oder der Beurteilung der Frage, ob ein Aufenthaltstitel trotz nachträglicher Scheidung des Inhabers aufrechterhalten werden kann. Es ist daher erforderlich, den Familienstand statt in der nur dem Bundesamt zugänglichen Zentralen Verfahrensdatei (IFA) auch im IZR, also in jener Datenverarbeitung, die sämtlichen betroffenen Verantwortlichen zugänglich ist, zu speichern und so zu gewährleisten, dass alle Verantwortlichen des IZR auf einen einheitlichen Informationsstand zurückgreifen können, ohne auf ergänzende Anfragen bei anderen Behörden angewiesen zu sein.

Sowohl die Verordnung – SIS Rückkehr als auch die Verordnung – SIS Grenze sehen bezüglich der Verarbeitung von daktyloskopischen Daten im SIS die Abnahme von Handabdrücken vor. Vor diesem Hintergrund wird eine Anpassung des § 27 Abs. 1 Z 14 erforderlich, da dieser nach der derzeitigen Rechtslage lediglich die Verarbeitung der Papillarlinienabdrücke der Finger – nicht jedoch die Papillarlinienabdrücke der Handflächen – im IZR ermöglicht. Die Abnahme der Papillarlinienabdrücke erfolgt im Zuge einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Abdrücke werden in der AFIS-Datenbank gespeichert. Mit der Übernahme der erkennungsdienstlichen Daten im ED-Workflow sind diese auch im IZR gespiegelt und stehen damit für SIS-Abfragen zur Verfügung. Durch die zusätzliche Erfassung der Handfläche wird die Trefferwahrscheinlichkeit durch mehr Vergleichsdaten erhöht und wird der gesamte Rahmen zur Identifizierung von Drittstatsangehörigen genutzt.

Wird eine Entscheidung gegen einen Fremden in IFA eingetragen, erfolgt automatisch eine nationale Ausschreibung im IZR. Bereits bisher wurden Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden wurden, nicht nur im IZR, sondern auch gespiegelt im SIS dargestellt und konnten damit bei einer Abfrage im SIS abgerufen werden. Bei der Spiegelung werden alle Daten, die im IZR abgefragt werden können, auch automatisch im SIS angezeigt. Neu ist nun, dass ebenfalls Rückkehrentscheidungen ohne Einreiseverbot, welche bisher ausschließlich im IZR dargestellt wurden, im SIS zu sehen sind und damit auch schengenweit abgefragt werden können.

Mit dem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS – Rückkehr sowie Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS Grenze im Schlussteil wird klargestellt, dass die im SIS zulässigerweise speicherbaren Daten auch im IZR gespeichert werden dürfen. Bereits nach bisheriger Rechtslage dürfen bestimmte Datenkategorien, die im IZR verarbeitet werden, auch im SIS verarbeitet werden. Die in § 27 Abs. 1 BFA-VG angeführten Daten stimmen jedoch nicht zur Gänze mit den in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS – Rückkehr sowie Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS – Grenze angeführten Datenkategorien überein. Die Schaffung einer ausdrücklichen Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS – Rückkehr sowie Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS – Grenze im IZR ist geboten, da nunmehr jene Daten, die von den österreichischen Behörden im Zuge einer Ausschreibung im SIS anzuführen sind, auch in den korrespondierenden nationalen Ausschreibungen aufscheinen dürfen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu einer Ausschreibung aufgrund ein und desselben Sachverhalts nicht mehr Informationen zur Verfügung stehen als den österreichischen Behörden aufgrund der nationalen Ausschreibung. Durch die vorgeschlagene Ergänzung im Schlussteil des Abs. 1 wird daher ein Gleichklang zwischen dem Informationsstand der österreichischen Behörden und jenem der Behörden anderer Mitgliedstaaten erzielt und werden andernfalls entstehende Informationslücken bei den österreichischen Behörden im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben verhindert.

Zu § 33 Abs. 3

Die Verordnung – SIS Rückkehr erlaubt die Übermittlung von Daten an Drittstaaten nur zum Zwecke der Identifizierung von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder der Ausstellung von Ausweis- oder Reisedokumenten im Hinblick auf die Rückkehr, wobei der Betroffene über die Möglichkeit einer solchen Datenbekanntgabe informiert werden muss (vgl. Art. 15 Abs. 3 leg. cit.). Die Übermittlung von personenbezogenen Daten eines Drittstaatsangehörigen zu diesen Zwecken ist in § 33 Abs. 3 bereits vorgesehen – allerdings mit der Einschränkung, dass eine Datenweitergabe nur an den Herkunftsstaat des Drittstaatsangehörigen zulässig ist. Damit eine Datenübermittlung im Sinne des Art. 15 der Verordnung – SIS Rückkehr auch an „sonstige Drittstaaten“ erfolgen kann, etwa an ein Transitland nach unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen, wenn dieses in der Rückkehrentscheidung als Zielstaat der Abschiebung genannt ist (§ 52 Abs. 8 FPG), ist eine entsprechende Erweiterung der nationalen Bestimmung erforderlich.

Zu § 56 Abs. 16

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 4 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu § 2 Abs. 1 Z 20a bis 20c

In den Z 20a bis 20c werden neue Begriffsbestimmungen aufgenommen, welche die Begriffe Rückführungsrichtlinie, Verordnung – SIS Rückkehr und Verordnung – SIS Grenze definieren. Diese Begriffsbestimmungen ermöglichen die Aufnahme von Verweisungen in einzelnen Bestimmungen, wodurch deren Lesbarkeit erhöht wird.

Zu § 11 Abs. 1 Z 2 und 2a

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (mit oder ohne Einreiseverbot, vgl. RV 1078 BlgNR XXIV. GP 8) eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, so stellt dies ein absolutes Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 (iVm § 28 Abs. 2) dar (VwGH 13.10.2011, 2011/22/0145; 28.3.2012, 2010/22/0027; 16.9.2015, Ra 2015/22/0097; 11.2.2016, Ra 2016/22/0012). Der in § 11 Abs. 1 Z 2 und in der Richtlinie 2001/40/EG verwendete Begriff der Rückführungsentscheidung entspricht dabei inhaltlich dem mit der Rückführungsrichtlinie später eingeführten Begriff der Rückkehrentscheidung, welche eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme meint, mit welcher der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird (Art. 3 Z 4 leg. cit.).

Um Missverständnissen bei der Auslegung der Bestimmung künftig vorzubeugen, soll eine terminologische Anpassung an die Rückführungsrichtlinie und an das FPG erfolgen. Die geltende Rechtslage erfährt dadurch keine inhaltliche Änderung; insbesondere gilt weiterhin, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch unabhängig vom Vorliegen einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung auf Grundlage einer individuellen Einzelfallprüfung versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet, weil er die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (§ 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1). Eine Ausschreibung gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 der Verordnung – SIS Grenze indiziert regelmäßig das Vorliegen einer solchen Gefahr. Die Gefährdung kann sich auch aus besonderen Umständen in der Person des Antragstellers ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 26.5.2009, 2005/01/0287; 26.5.2015, Ro 2014/01/0035). Voraussetzung ist dabei, dass ein solches Fehlverhalten feststeht und ein bestehender Verdacht verifiziert werden kann. Die NAG‑Behörden haben daher den einer Ausschreibung zu Grunde liegenden Sachverhalt individuell zu prüfen und gegebenenfalls die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen. Die Einholung der für die Prüfung notwendigen Informationen erfolgt u.a. im Rahmen des Konsultationsverfahren nach der Verordnung – SIS-Grenze.

Eine Neuerung besteht jedoch darin, dass künftig trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses in Form einer nicht mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn sich dies nach Durchführung einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens (Art. 8 EMRK) als erforderlich erweist. Im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung begründet § 11 Abs. 3 dabei kein freies Ermessen für die Behörde; es hat daher eine genaue Güter- und Interessenabwägung anhand der Kriterien des Art. 8 EMRK zu erfolgen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, 06.09.2018, Ra 2018/18/0026). Vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nur in Bezug auf eine „isolierte“ Rückkehrentscheidung eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz in Betracht kommt, erfolgt auch die Aufteilung in zwei Ziffern.

Zu § 11 Abs. 3

Es handelt sich lediglich um eine notwendige Verweisanpassung aufgrund des vorgeschlagenen § 11 Abs. 1 Z 2 und 2a, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Zu § 28 Abs. 2

Die Art. 28 bis 30 der Verordnung – SIS Grenze sowie die Art. 10 bis 12 Verordnung – SIS Rückkehr regeln Konsultationsverfahren für Fälle, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung in das SIS eingegeben hat oder eingeben möchte und ein anderer Mitgliedstaat dem betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits einen Aufenthaltstitel (oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt) erteilt hat. Die Anpassung des § 28 Abs. 2 ist erforderlich, damit die für die Entziehung des Aufenthaltstitels zuständige Behörde künftig aufgrund der vom ausschreibenden Mitgliedstaat im Rahmen eines solchen Konsultationsverfahrens übermittelten Informationen prüfen und den ausschreibenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis setzen kann, ob dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthaltstitel entzogen werden soll. Die zuständige Behörde hat dabei im Einklang mit dem nationalen Recht aufgrund dieser Informationen zu prüfen, ob die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellen könnte. Von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. der öffentlichen oder nationalen Sicherheit durch den Drittstaatsangehörigen ist beispielsweise auszugehen, wenn gegen ihn entsprechend Art. 25 Abs. 1 der Verordnung – SIS Grenze im Einklang mit vom Rat angenommenen Rechtsakten eine restriktive Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet verhindert werden soll, erlassen worden ist.

Zu § 36

Mit der Einfügung der Paragraphenbezeichnung wird ein legistisches Versehen bereinigt.

Zu § 36 Abs. 9

Um den zuständigen Behörden die Teilnahme an den nach der Verordnung – SIS Rückkehr und der Verordnung – SIS Grenze vorgesehenen Konsultationsverfahren und den im Zuge dieser Konsultationsverfahren durchzuführenden Austausch von Zusatzinformationen zu ermöglichen, sieht der vorgeschlagene Abs. 9 eine Ermächtigung zur Übermittlung personenbezogener Daten an das SIRENE‑Büro vor, soweit dieses die Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den beiden vorgenannten Verordnungen, insbesondere zur Gewährleistung des Informationsflusses zu den SIRENE‑Büros der anderen Mitgliedstaaten, benötigt. Dazu zählen etwa der Vor- und der Nachname, frühere Namen und Aliasnamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit. Die Übermittlung von Anfragen bzw. Antworten anderer Mitgliedstaaten vom SIRENE‑Büro an die NAG‑Behörden ist bereits jetzt auf Grundlage des § 37 Abs. 5 NAG zulässig (da das SIRENE‑Büro als Organisationseinheit des Bundeskriminalamtes eine Behörde des Bundes ist). Der Austausch personenbezogener Daten zwischen dem SIRENE‑Büro beim Bundeskriminalamt und den SIRENE‑Büros der anderen Mitgliedstaaten beruht unmittelbar auf der Verordnung – SIS Rückkehr und der Verordnung – SIS Grenze; insoweit ist daher keine Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht erforderlich.

Zu § 82 Abs. 33

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 5 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu § 2 Abs. 4 Z 26 und 27

In den Z 26 und 27 werden Begriffsbestimmungen zur Definition der Begriffe Verordnung – SIS Rückkehr und Verordnung – SIS Grenze aufgenommen. Diese Begriffsbestimmungen ermöglichen Verweisungen in einzelnen Bestimmungen, wodurch deren Lesbarkeit erhöht wird.

Zu § 21 Abs. 2 Z 6

Nach geltender Rechtslage stellt die Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung (d.h. Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen samt Einreiseverbot) einen zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt (Visum D) gemäß § 21 Abs. 2 Z 6 dar. Im Falle einer Ausschreibung im SIS zur Rückkehr (d.h. Vorliegen einer „isolierten“ Rückkehrentscheidung) kann die Versagung eines Visums D hingegen auf § 21 Abs. 2 Z 7 („Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“) gestützt werden oder sich im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 1 Z 3 („keine gesicherte Wiederausreise“) ergeben – das Vorliegen einer solchen Ausschreibung im SIS ist somit bisher als Versagungstatbestand nicht jedoch ausdrücklich vorgesehen. Gründe, die die Versagung eines Visums D rechtfertigen, sind zugleich Annullierungsgründe gemäß § 27 Abs. 1.

Sind Drittstaatsangehörige im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben (oder wird eine solche Ausschreibung in Erwägung gezogen) und im Besitz eines (von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten) Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, so sieht die Verordnung – SIS Rückkehr die Möglichkeit der Entziehung bzw. Annullierung eines solchen Visums vor. Vor diesem Hintergrund scheint es aus Gründen der Rechtssicherheit geboten, neben der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung nunmehr auch die Ausschreibung zur Rückkehr als einen ausdrücklichen Versagungsgrund in § 21 Abs. 2 aufzunehmen, weshalb eine entsprechende Erweiterung der Z 6 vorgeschlagen wird. Eine inhaltliche Änderung ist damit, wie bereits erläutert, nicht verbunden.

Zu § 98 Abs. 7

Zur Gewährleistung des Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger im SIS von einem Mitgliedstaat ausgeschrieben ist (oder ausgeschrieben werden soll) und ein anderer Mitgliedstaat die Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt erwägt (oder bereits ein solches Visum erteilt hat) (vgl. Art. 9 bis 12 der Verordnung SIS – Rückkehr und Art. 27 bis 30 Verordnung – SIS Grenze), bedarf es einer ausdrücklichen Übermittlungsbestimmung, auf deren Grundlage die nationalen Visumbehörden (Landespolizeidirektionen und Vertretungsbehörden) dem SIRENE-Büro entsprechende Daten übermitteln können. Diesem obliegt als für den Austausch von Zusatzinformationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zuständiger Stelle die Weiterleitung der Informationen an das SIRENE‑Büro des anderen Mitgliedstaates. Der neue Abs. 7 legt somit fest, dass dem SIRENE-Büro – lediglich zur Erfüllung der diesem durch die Verordnung SIS – Rückkehr und die Verordnung SIS – Grenze übertragenen Aufgaben – personenbezogene Daten von den Visumbehörden übermittelt werden dürfen. Zu derartigen Daten zählen etwa der Vor- und Nachname, frühere Namen und Aliasnamen, das Geburtsdatum und der Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit. Zum Zwecke der Übermittlung von Anfragen bzw. Antworten anderer Mitgliedstaaten vom SIRENE‑Büro an die Visumbehörden erfolgt eine Adaptierung des § 106, auf dessen Erläuterungen verwiesen wird.

Zu § 106

Durch die Ergänzungen in § 106 FPG wird eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten vom SIRENE-Büro („Behörde des Bundes“) an die Visumbehörden (Landespolizeidirektionen und Vertretungsbehörden) geschaffen. Die Änderung dient somit der Durchführung der in der Verordnung – SIS Rückkehr und der Verordnung SIS – Grenze vorgesehenen Konsultationsverfahren bzw. des Austausches von Zusatzinformationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen ein Drittstaatsangehöriger im SIS von einem Mitgliedstaat ausgeschrieben ist (oder ausgeschrieben werden soll) und ein anderer Mitgliedstaat diesem ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilen möchte oder bereits erteilt hat. Handelt es sich bei den erteilenden Behörden um die nationalen Visumbehörden, so können diesen künftig auf der Grundlage des § 106 die mit einer SIS-Ausschreibung verbundenen Informationen eines anderen Mitgliedstaates durch das SIRENE-Büro weitergeleitet werden. Da die Weitergabe derartiger Daten für die Führung der Verfahren (zur Erteilung oder Annullierung eines Visums) vor der Behörde erforderlich ist, erfolgt zudem eine Konkretisierung des Zwecks der Datenübermittlung in § 106 und ist nunmehr ausdrücklich auch die „Führung eines Verfahrens“ umfasst.

Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für Maßnahmen und Verfahren nach dem 4., 5., oder 6. Hauptstück ist es geboten, auch den Bundesminister für Inneres als Datenübermittlungsempfänger in § 106 zu normieren und wird dadurch zu einer effizienteren Vorgangsweise im Vollzug beigetragen.

Zu § 126 Abs. 25

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Grenzkontrollgesetzes)

Zu § 1 Abs. 4a, 5 und 5a

In den Abs. 4a und 5 werden die Legaldefinitionen der Verordnung – SIS Grenze und der Verordnung – SIS Rückkehr eingeführt, auf die in § 15 Abs. 1a verwiesen wird. Die Lesbarkeit dieser Bestimmung wird dadurch erhöht. Mit Blick auf § 12a Abs. 3a letzter Satz wird zudem in Abs. 5a eine Legaldefinition der Freizügigkeitsrichtlinie aufgenommen.

Zu § 12a Abs. 3a

Mit der Einführung des EES entfällt die systematische Abstempelung von Reisedokumenten bestimmter Drittstaatsangehöriger und erfolgten in diesem Zusammenhang Änderungen der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016 S. 1 durch die Verordnung (EU) 2017/2225 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 in Bezug auf die Nutzung des Einreise- /Ausreisesystems, ABl. L 327 vom 9.12.2017 S. 1. Art. 11 Abs. 1 des Schengener Grenzkodex in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/2225 ermöglicht es den Mitgliedstaaten jedoch, zusätzlich zu den in Abs. 2 leg. cit. genannten Fällen auch eine Abstempelung der Reisedokumente jener Drittstaatsangehörigen in ihrem nationalen Recht vorzusehen, die einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen, der oder das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Um die – auch im Interesse des betreffenden Drittstaatsangehörigen gelegene – Nachvollziehbarkeit der von dieser Personengruppe vorgenommenen Grenzübertritte zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit dieser Grenzübertritte besser überprüfen zu können, soll mit dem vorgeschlagenen Abs. 3a von dieser Option Gebrauch gemacht werden. Daher wird vorgesehen, dass auch das Reisedokument des Inhabers eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt anlässlich der Ein- oder Ausreise abzustempeln ist. Entsprechend den Vorgaben der Freizügigkeitsrichtlinie sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die bei der Ein- und Ausreise eine Aufenthaltskarte mit sich führen, nicht abzustempeln (vgl. Art. 5 Abs. 3 leg. cit).

Zu § 15 Abs. 1a

Zur Erfüllung der den Grenzkontrollbehörden nach der Verordnung – SIS Grenze und der Verordnung – SIS Rückkehr übertragenen Aufgaben (z.B. Mitteilung der Aus- und Einreise eines ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen aus dem bzw. in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gegenüber dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austausches von Zusatzinformationen gemäß Art. 6 und 8 der Verordnung – SIS Rückkehr oder zur korrekten Identifizierung von im SIS ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen) soll eine Rechtgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten von den Grenzkontrollbehörden an das SIRENE-Büro geschaffen werden. Zu solchen personenbezogenen Datenarten zählen etwa der Vor- und Nachname, frühere Namen und Aliasnamen, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die Staatsangehörigkeit. Mit dem neuen Abs. 1a wird eine solche eingeführt. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Datenübermittlung vom SIRENE-Büro an die Grenzkontrollbehörden findet sich künftig ebenfalls im neuen Abs. 1a.

Zu § 18 Abs. 12

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Zu § 39a Abs. 1a

Art. 44 Abs. 1 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz und Art. 34 Abs. 1 der Verordnung – SIS Grenze (vgl. diesbezüglich auch Art. 17 Abs. 1 der Verordnung – SIS Rückkehr) räumen bestimmten nationalen Behörden, die für die Prüfung der Voraussetzungen und für Entscheidungen in Bezug auf die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung schwerer Straftaten oder für die Prüfung von Visumanträgen zuständig sind, Zugriff auf die im SIS verarbeiteten Daten ein, mit dem Recht, diese unmittelbar oder in einer Kopie der SIS-Datenbank für die in Abs. 1 lit. a bis e festgelegten Zwecke abzufragen.

Art. 44 Abs. 2 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz und Art. 34 Abs. 2 der Verordnung – SIS Grenze stellen es den Mitgliedstaaten darüber hinaus frei, auch den für die Einbürgerung zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke der Prüfung eines Einbürgerungsantrags einen Zugriff und eine Berechtigung zur Datenabfrage im SIS einzuräumen. Entsprechend dieser unionsrechtlichen Ermächtigung wird mit dem neu eingefügten Abs. 1a eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es den Staatsbürgerschaftsbehörden gestattet, Abfragen in Bezug auf einen Fremden im SIS vorzunehmen, sofern sie diese Informationen für die Entscheidung über den Erwerb der Staatsbürgerschaft benötigen. Ein solcher Zugriff auf das SIS für die Staatsbürgerschaftsbehörden erscheint insofern geboten, als diese somit künftig unmittelbar jene Informationen, die etwa für den Ausschluss einer Einbürgerung (etwa bei Begehung terroristischer Straftaten in einem anderen Mitgliedstaat) von Relevanz sind, abfragen können und für eine solche Datenabfrage nicht auf andere Behörden angewiesen sind.

Als zugriffsberechtigte Behörden sind die Staatsbürgerschaftsbehörden in die an die eu‑LISA zu übermittelnde Liste einzutragen, in der sämtliche zuständige Behörden, die nach der Verordnung – SIS Polizei und Justiz und der Verordnung – SIS Grenze zur unmittelbaren Datenabfrage im SIS berechtigt sind, angeführt werden. Dabei ist auch zu konkretisieren, welche Daten die Behörde für welche Aufgaben abfragen darf (vgl. Art. 56 Abs. 7 der Verordnung – SIS Polizei und Justiz und Art. 41 Abs. 8 der Verordnung – SIS Grenze).

Zu § 64a Abs. 32

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.