Vorblatt
Ziel(e)
- Kaufkrafterhalt der Pensionen sowie zusätzliche Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2022 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.
Wesentliche Auswirkungen
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden.
Darüber hinaus soll die Kaufkraft von Bezieherinnen und Beziehern kleinerer Pensionseinkommen gestärkt werden.
Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen (die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie die Summe aller Beamtenpensionen und sonstiger „Sonderpensionen“ nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz) abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2022 trägt eine soziale Komponente in sich.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2022 und die Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlichen Kosten für Pensionistinnen und Pensionisten abgefedert. Dadurch entstehen Mehraufwendungen in der UG 22 und UG 23.
So ist vor allem vorgesehen, Pensionseinkommen in der Höhe von nicht mehr als 1.000 € monatlich mit dem Faktor 1,03 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen sämtliche Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 3,0% erhöht werden. Die Grenzwerte für den Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus werden abgestuft erhöht. Pensionseinkommen ab 1.000 € bis zu 1.300 € werden mit sinkenden Faktoren, von 3% auf 1,8%, angepasst, für Pensionseinkommen über 1.300 € kommt der Anpassungsfaktor in der Höhe von 1,018 zur Anwendung.
Dabei ist die Gesamtpension aus den Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung, der Beamtenpensionen sowie der „Sonderpensionen“ nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz heranzuziehen.
Ausschließlich die gesetzliche vorgesehene Anpassung (=Inflation) mit 1,8% würde im Jahr 2022 Mehrkosten von 829,3 Mio. € verursachen. Hinzu kommt nun die außertourliche zusätzliche Erhöhung von 109,7 Mio. €. Dieser Betrag teilt sich mit 102,9 Mio. € auf die Pensionen bis 1.300 € und mit 6,8 Mio. € auf die Ausgleichszulage und Boni auf. Die Gesamtkosten der Anpassung belaufen sich somit im Jahr 2022 im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (UG 22) auf 939,0 Mio. €.
Im Bereich der Beamtenpensionen ergeben sich bei vorgesehener Anpassung mit 1,8% im Jahr 2022 Mehrkosten von 180,3 Mio. €. Hinzu kommt die außertourliche Erhöhung mit 2,7 Mio. €. Die Gesamtkosten der Anpassung belaufen sich somit im Jahr 2022 im Bereich der Beamtenpensionen (UG 23) auf 183,0 Mio. €.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑112.399 |
‑109.100 |
‑105.354 |
‑101.576 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022)
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden.
Da kleine und mittlere Pensionen von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenshaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) besonders betroffen sind, schlägt die Bundesregierung nun ein Modell vor, das dies berücksichtigt und ausgleicht sowie die gesetzliche Automatik für 2022 außer Kraft setzt.
Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2022 trägt somit eine soziale Komponente in sich.
So ist vor allem vorgesehen, Pensionseinkommen in der Höhe von nicht mehr als 1.000 € monatlich mit dem Faktor 1,03 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen sämtliche Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 3,0% erhöht werden. Die Grenzwerte für den Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus werden abgestuft erhöht.
Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% betragen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2022 rund 109,7 Mio. €.
Auch die Pensionen der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Pensionistinnen und Pensionisten der ÖBB werden nach dem selben Modell angepasst.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Sämtliche Pensionen und die Ausgleichszulagenrichtsätze werden nur entsprechend mit dem Anpassungsfaktor (1,018) angepasst.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Kaufkrafterhalt der Pensionen sowie zusätzliche Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen.
Beschreibung des Ziels:
Kaufkrafterhalt der Pensionen sowie zusätzliche Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen. |
Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen durch gestaffelte Pensionsanpassung im Jahr 2022 über den Anpassungsfaktor hinaus. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2022 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.
Beschreibung der Maßnahme:
Für das Kalenderjahr 2022 ist die Pensionserhöhung nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen
1. wenn es nicht mehr als 1.000 € monatlich beträgt, um 3,0%;
2. wenn es über 1.000 € bis zu 1.300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;
3. wenn es über 1.300 € monatlich beträgt, um 1,8%.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze sind für das Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,03 zu vervielfachen; dies gilt auch für die Richtsatzerhöhung für Kinder.
Im Bereich der Pensionen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie im Bereich der Pensionen der ÖBB-Bediensteten wird das gleich Anpassungsmodell umgesetzt.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Transferaufwand |
0 |
112.399 |
109.100 |
105.354 |
101.576 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
112.399 |
109.100 |
105.354 |
101.576 |
UG 22:
2022: betroffene Personen: 1.088.400; Mehraufwand: € 109,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 100,8;
2023: betroffene Personen: 1.033.980; Mehraufwand: € 106,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 103;
2024: betroffene Personen: 979.560; Mehraufwand: € 102,9 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105;
2025: betroffene Personen: 925.140; Mehraufwand: € 99,2 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,2.
UG 23:
2022: betroffene Personen: 25.458; Mehraufwand: € 2,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105,6;
2023: betroffene Personen: 24.190; Mehraufwand: € 2,6 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,5;
2024: betroffene Personen: 22.920; Mehraufwand: € 2,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 109,1;
2025: betroffene Personen: 21.650; Mehraufwand: € 2,4 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 110,9.
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Erträge |
0 |
109.711 |
106.500 |
102.854 |
99.175 |
Transferaufwand |
0 |
109.711 |
106.500 |
102.854 |
99.175 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
109.711 |
106.500 |
102.854 |
99.175 |
Nettoergebnis |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
Träger der PV:
2022: betroffene Personen: 1.088.400; Mehraufwand: € 109,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 100,8;
2023: betroffene Personen: 1.033.980; Mehraufwand: € 106,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 103;
2024: betroffene Personen: 979.560; Mehraufwand: € 102,9 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105;
2025: betroffene Personen: 925.140; Mehraufwand: € 99,2 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,2.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
112.399 |
109.100 |
105.354 |
101.576 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
gem. BFRG/BFG |
22.01.01 BB, PL variabel |
|
0 |
102.911 |
99.900 |
96.454 |
92.975 |
gem. BFRG/BFG |
22.01.02 AZ variabel |
|
0 |
6.800 |
6.600 |
6.400 |
6.200 |
gem. BFRG/BFG |
23. |
|
0 |
2.688 |
2.600 |
2.500 |
2.401 |
Erläuterung der Bedeckung
Für die entstehenden Mehraufwendungen ist im BVA 2022 sowie für den geltenden BFR für die Folgejahre Bedeckung gegeben.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Bund |
|
112.399.084,80 |
109.100.365,00 |
105.354.372,00 |
101.575.993,00 |
Sozialversicherungsträger |
|
109.710.720,00 |
106.499.940,00 |
102.853.800,00 |
99.175.008,00 |
GESAMTSUMME |
|
222.109.804,80 |
215.600.305,00 |
208.208.172,00 |
200.751.001,00 |
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Zusätzlicher Mehraufwand UG 22 (gesetzliche Pensionsversicherung) durch Pensionserhöhung |
Bund |
|
|
1.088.400 |
100,80 |
1.033.980 |
103,00 |
979.560 |
105,00 |
925.140 |
107,20 |
Zusätzlicher Mehraufwand bei den PV-Trägern durch die Pensionserhöhung |
SV |
|
|
1.088.400 |
100,80 |
1.033.980 |
103,00 |
979.560 |
105,00 |
925.140 |
107,20 |
Zusätzlicher Mehraufwand UG 23 (Beamte) durch Pensionserhöhung |
Bund |
|
|
25.458 |
105,60 |
24.190 |
107,50 |
22.920 |
109,10 |
21.650 |
110,90 |
UG 22:
2022: betroffene Personen: 1.088.400; Mehraufwand: € 109,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 100,8;
2023: betroffene Personen: 1.033.980; Mehraufwand: € 106,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 103;
2024: betroffene Personen: 979.560; Mehraufwand: € 102,9 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105;
2025: betroffene Personen: 925.140; Mehraufwand: € 99,2 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,2.
UG 23:
2022: betroffene Personen: 25.458; Mehraufwand: € 2,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105,6;
2023: betroffene Personen: 24.190; Mehraufwand: € 2,6 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,5;
2024: betroffene Personen: 22.920; Mehraufwand: € 2,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 109,1;
2025: betroffene Personen: 21.650; Mehraufwand: € 2,4 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 110,9.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Sozialversicherungsträger |
|
109.710.720,00 |
106.499.940,00 |
102.853.800,00 |
99.175.008,00 |
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Ersatzleistung des Bundes an die PV-Träger |
SV |
|
|
1 |
109.710.720,00 |
1 |
106.499.940,00 |
1 |
102.853.800,00 |
1 |
99.175.008,00 |
Die Pensionsversicherungsträger erhalten durch die Ausfallhaftung des Bundes bzw. durch die Ausgleichszulage die Mehraufwendungen ersetzt.
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