Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Kaufkrafterhalt der Pensionen sowie zusätzliche Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2022 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.

 

Wesentliche Auswirkungen

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden.

Darüber hinaus soll die Kaufkraft von Bezieherinnen und Beziehern kleinerer Pensionseinkommen gestärkt werden.

Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen (die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie die Summe aller Beamtenpensionen und sonstiger „Sonderpensionen“ nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz) abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2022 trägt eine soziale Komponente in sich.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Durch die gestaffelte Pensionsanpassung 2022 und die Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus werden die zusätzlichen Kosten für Pensionistinnen und Pensionisten abgefedert. Dadurch entstehen Mehraufwendungen in der UG 22 und UG 23.

 

So ist vor allem vorgesehen, Pensionseinkommen in der Höhe von nicht mehr als 1.000 € monatlich mit dem Faktor 1,03 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen sämtliche Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 3,0% erhöht werden. Die Grenzwerte für den Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus werden abgestuft erhöht. Pensionseinkommen ab 1.000 € bis zu 1.300 € werden mit sinkenden Faktoren, von 3% auf 1,8%, angepasst, für Pensionseinkommen über 1.300 € kommt der Anpassungsfaktor in der Höhe von 1,018 zur Anwendung.

Dabei ist die Gesamtpension aus den Pensionen der gesetzlichen Pensionsversicherung, der Beamtenpensionen sowie der „Sonderpensionen“ nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz heranzuziehen.

 

Ausschließlich die gesetzliche vorgesehene Anpassung (=Inflation) mit 1,8% würde im Jahr 2022 Mehrkosten von 829,3 Mio. € verursachen. Hinzu kommt nun die außertourliche zusätzliche Erhöhung von 109,7 Mio. €. Dieser Betrag teilt sich mit 102,9 Mio. € auf die Pensionen bis 1.300 € und mit 6,8 Mio. € auf die Ausgleichszulage und Boni auf. Die Gesamtkosten der Anpassung belaufen sich somit im Jahr 2022 im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung (UG 22) auf 939,0 Mio. €.

 

Im Bereich der Beamtenpensionen ergeben sich bei vorgesehener Anpassung mit 1,8% im Jahr 2022 Mehrkosten von 180,3 Mio. €. Hinzu kommt die außertourliche Erhöhung mit 2,7 Mio. €. Die Gesamtkosten der Anpassung belaufen sich somit im Jahr 2022 im Bereich der Beamtenpensionen (UG 23) auf 183,0 Mio. €.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

0

‑112.399

‑109.100

‑105.354

‑101.576

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zweidrittelmehrheit im Nationalrat im Hinblick auf eine vorgesehene Verfassungsbestimmung.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden.

Da kleine und mittlere Pensionen von den überdurchschnittlich steigenden Lebensmittelkosten oder Lebenshaltungskosten im engeren Sinn (Essen, Trinken, Wohnen) besonders betroffen sind, schlägt die Bundesregierung nun ein Modell vor, das dies berücksichtigt und ausgleicht sowie die gesetzliche Automatik für 2022 außer Kraft setzt.

Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2022 trägt somit eine soziale Komponente in sich.

So ist vor allem vorgesehen, Pensionseinkommen in der Höhe von nicht mehr als 1.000 € monatlich mit dem Faktor 1,03 zu vervielfachen. Damit im Zusammenhang sollen sämtliche Ausgleichszulagenrichtsätze ebenfalls um 3,0% erhöht werden. Die Grenzwerte für den Ausgleichszulagen- bzw. Pensionsbonus werden abgestuft erhöht.

Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% betragen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2022 rund 109,7 Mio. €.

Auch die Pensionen der Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der Pensionistinnen und Pensionisten der ÖBB werden nach dem selben Modell angepasst.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Sämtliche Pensionen und die Ausgleichszulagenrichtsätze werden nur entsprechend mit dem Anpassungsfaktor (1,018) angepasst.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2027

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.

 

Ziele

 

Ziel 1: Kaufkrafterhalt der Pensionen sowie zusätzliche Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen.

 

Beschreibung des Ziels:

Kaufkrafterhalt der Pensionen sowie zusätzliche Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen.

Kaufkraftstärkung der niedrigen Pensionseinkommen durch gestaffelte Pensionsanpassung im Jahr 2022 über den Anpassungsfaktor hinaus.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Der Höhe nach gestaffelte Pensionsanpassung 2022 sowie Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze über den Anpassungsfaktor hinaus.

Beschreibung der Maßnahme:

Für das Kalenderjahr 2022 ist die Pensionserhöhung nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 1.000 € monatlich beträgt, um 3,0%;

2. wenn es über 1.000 € bis zu 1.300 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,0% auf 1,8% linear absinkt;

3. wenn es über 1.300 € monatlich beträgt, um 1,8%.

 

Die Ausgleichszulagenrichtsätze sind für das Kalenderjahr 2022 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,03 zu vervielfachen; dies gilt auch für die Richtsatzerhöhung für Kinder.

Im Bereich der Pensionen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie im Bereich der Pensionen der ÖBB-Bediensteten wird das gleich Anpassungsmodell umgesetzt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Transferaufwand

0

112.399

109.100

105.354

101.576

Aufwendungen gesamt

0

112.399

109.100

105.354

101.576

 

UG 22:

2022: betroffene Personen: 1.088.400; Mehraufwand: € 109,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 100,8;

2023: betroffene Personen: 1.033.980; Mehraufwand: € 106,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 103;

2024: betroffene Personen: 979.560; Mehraufwand: € 102,9 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105;

2025: betroffene Personen: 925.140; Mehraufwand: € 99,2 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,2.

 

UG 23:

2022: betroffene Personen: 25.458; Mehraufwand: € 2,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105,6;

2023: betroffene Personen: 24.190; Mehraufwand: € 2,6 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,5;

2024: betroffene Personen: 22.920; Mehraufwand: € 2,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 109,1;

2025: betroffene Personen: 21.650; Mehraufwand: € 2,4 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 110,9.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Erträge

0

109.711

106.500

102.854

99.175

Transferaufwand

0

109.711

106.500

102.854

99.175

Aufwendungen gesamt

0

109.711

106.500

102.854

99.175

Nettoergebnis

0

0

0

0

0

 

Träger der PV:

2022: betroffene Personen: 1.088.400; Mehraufwand: € 109,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 100,8;

2023: betroffene Personen: 1.033.980; Mehraufwand: € 106,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 103;

2024: betroffene Personen: 979.560; Mehraufwand: € 102,9 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105;

2025: betroffene Personen: 925.140; Mehraufwand: € 99,2 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,2.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

112.399

109.100

105.354

101.576

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

22.01.01 BB, PL variabel

 

0

102.911

99.900

96.454

92.975

gem. BFRG/BFG

22.01.02 AZ variabel

 

0

6.800

6.600

6.400

6.200

gem. BFRG/BFG

23.

 

0

2.688

2.600

2.500

2.401

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die entstehenden Mehraufwendungen ist im BVA 2022 sowie für den geltenden BFR für die Folgejahre Bedeckung gegeben.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

112.399.084,80

109.100.365,00

105.354.372,00

101.575.993,00

Sozialversicherungsträger

 

109.710.720,00

106.499.940,00

102.853.800,00

99.175.008,00

GESAMTSUMME

 

222.109.804,80

215.600.305,00

208.208.172,00

200.751.001,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Zusätzlicher Mehraufwand UG 22 (gesetzliche Pensionsversicherung) durch Pensionserhöhung

Bund

 

 

1.088.400

100,80

1.033.980

103,00

979.560

105,00

925.140

107,20

Zusätzlicher Mehraufwand bei den PV-Trägern durch die Pensionserhöhung

SV

 

 

1.088.400

100,80

1.033.980

103,00

979.560

105,00

925.140

107,20

Zusätzlicher Mehraufwand UG 23 (Beamte) durch Pensionserhöhung

Bund

 

 

25.458

105,60

24.190

107,50

22.920

109,10

21.650

110,90

 

UG 22:

2022: betroffene Personen: 1.088.400; Mehraufwand: € 109,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 100,8;

2023: betroffene Personen: 1.033.980; Mehraufwand: € 106,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 103;

2024: betroffene Personen: 979.560; Mehraufwand: € 102,9 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105;

2025: betroffene Personen: 925.140; Mehraufwand: € 99,2 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,2.

 

UG 23:

2022: betroffene Personen: 25.458; Mehraufwand: € 2,7 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 105,6;

2023: betroffene Personen: 24.190; Mehraufwand: € 2,6 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 107,5;

2024: betroffene Personen: 22.920; Mehraufwand: € 2,5 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 109,1;

2025: betroffene Personen: 21.650; Mehraufwand: € 2,4 Mio; Höhe Transferaufwand pro Kopf und Jahr: € 110,9.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Sozialversicherungsträger

 

109.710.720,00

106.499.940,00

102.853.800,00

99.175.008,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Ersatzleistung des Bundes an die PV-Träger

SV

 

 

1

109.710.720,00

1

106.499.940,00

1

102.853.800,00

1

99.175.008,00

 

Die Pensionsversicherungsträger erhalten durch die Ausfallhaftung des Bundes bzw. durch die Ausgleichszulage die Mehraufwendungen ersetzt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 924189160).