Vorblatt

Ziel(e)

 

-       Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamtinnen und -Beamten mit ASVG-Pensionistinnen und -Pensionisten.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Normierung einer monatsweisen Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 analog der Bestimmungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

-       Frühstarterbonus auch für Beamtinnen und Beamte, Bundestheaterbedienstete und ÖBB-Beamtinnen und -Beamte für Pensionsantritte ab 1. Jänner 2022.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung und der Frühstarterbonus verursachen Mehraufwendungen.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2051 um 0,04 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 246 Mio. € (zu Preisen von 2021) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

0

‑2.606

‑5.211

‑7.817

‑10.423

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2021

2022

2023

2024

2025

Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung

0

2.092

4.183

6.275

8.366

Frühstarterbonus

0

514

1.028

1.542

2.057

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022)

 

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In der gesetzlichen Pensionsversicherung sind eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 und ein ab 1. Jänner 2022 gebührender Frühstarterbonus vorgesehen. Die entsprechenden Regelungen für Beamtinnen und Beamte, Bundestheaterbedienstete und ÖBB-Beamtinnen und -Beamte fehlen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamtinnen und -Beamten mit ASVG-Pensionistinnen und -Pensionisten.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Für die interne Evaluierung sind keine gesonderten Vorbereitungen zu treffen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten, Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamtinnen und -Beamten mit ASVG-Pensionistinnen und -Pensionisten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Beamtinnen und Beamte, Bundestheaterbedienstete und ÖBB-Beamtinnen und -Beamte sind nicht mit ASVG-Pensionistinnen und -Pensionisten gleichgestellt.

Beamtinnen und Beamte, Bundestheaterbedienstete und ÖBB-Beamtinnen und -Beamte sind mit ASVG-Pensionistinnen und -Pensionisten gleichgestellt.

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Normierung einer monatsweisen Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 analog der Bestimmungen in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Beschreibung der Maßnahme:

Es wird – wie im ASVG – eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 vorgesehen und dabei die zwischen dem Pensionsantritt und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit fair berücksichtigt.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 2: Frühstarterbonus auch für Beamtinnen und Beamte, Bundestheaterbedienstete und ÖBB-Beamtinnen und -Beamte für Pensionsantritte ab 1. Jänner 2022.

Beschreibung der Maßnahme:

Mit den Änderungen soll der ab 1. Jänner 2022 in der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührende Frühstarterbonus auch für Beamtinnen und Beamte für Pensionsantritte ab 1. Jänner 2022 entsprechend umgesetzt werden.

Umsetzung von Ziel 1

Abschätzung der Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2051 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

246

0,0355

*zu Preisen von 2021

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Transferaufwand

0

2.606

5.211

7.817

10.423

Aufwendungen gesamt

0

2.606

5.211

7.817

10.423

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

2.606

5.211

7.817

10.423

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

23.

 

 

2.606

5.211

7.817

10.423

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung für die Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung und den Frühstarterbonus erfolgt aus dem Budget der UG 23.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

2.605.638,00

5.211.276,00

7.816.914,00

10.422.552,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung

Bund

 

 

2.165

966,00

4.330

966,00

6.495

966,00

8.660

966,00

Frühstarterbonus

Bund

 

 

3.061

168,00

6.122

168,00

9.183

168,00

12.244

168,00

 

Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung:

Ausgangsbasis für die Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung bilden etwa 8.660 Pensionsantritte von Beamtinnen und Beamten im Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes, der beamteten Landeslehrpersonen, der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Nachfolgegesellschaften der Post, Telekom und Postbus sowie den Ruhestandsversetzungen nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz.

Die durchschnittliche Pensionsleistung über alle Gruppen liegt bei rd. € 3.450/Monat. Für die Pensionsanpassung werden als Annahme 2% linear zugrunde gelegt. Die Neuregelung bewirkt einen Vorzieheffekt der Pensionsanpassungen für Ruhestandsversetzungen ab 2021. Diese erhalten eine Anpassung der Ruhegenüsse ab 2022 in aliquotem Ausmaß (abhängig vom Monat der Ruhestandsversetzung). Die Mehrkosten werden daher ab 2022 wirksam (im Gegensatz zum Altrecht, wonach die Anpassung erst mit 1.1.2023 erfolgt wäre).

Es ist davon auszugehen, dass die Ruhestandsversetzungen weiterhin in großem Ausmaß aufgrund der Korridorregelung bzw. nicht zum gesetzlichen Pensionsantrittsalter mit 65 erfolgen. Daher wird ein Großteil der Ruhestandsversetzungen tendenziell im letzten Quartal des Jahres erfolgen, weshalb der finanzielle Mehraufwand nur mit 1/4 angenommen wird.

 

Rechnung für den Aufwand im ersten Jahr:

2% der durchschnittlichen Pension von 3.450 Euro = 69 Euro pro bezugsberechtigte Person monatlich. 69 Euro für 8660 Bezugsberechtigte: monatlicher Aufwand daher 597.540 Euro, davon 1/4: 149.385 Euro. 149.385 Euro x14= 2.091.390 Euro.

Die Beträge für die Folgejahre ändern sich aufgrund der Anzahl der Bezugsberechtigten.

 

Frühstarterbonus:

Pensionsantritte ab 2022 erfolgen im Regelfall durch Beamtinnen und Beamte, die vor 1995 pragmatisiert wurden; davorliegende Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung wurden anlässlich der Pragmatisierung erstattet und werden daher nicht mehr berücksichtigt.

Für den Frühstarterbonus in Höhe von € 1 je Beitragsmonat sind daher nur mehr Zeiten zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr relevant (18 = frühestmöglicher Zeitpunkt der Pragmatisierung; 20 = Ende des relevanten Zeitraumes für den Frühstarterbonus). Zeiträume im Ausmaß von weniger als 12 Monaten bleiben unberücksichtigt.

Landeslehrpersonen, Bundeslehrpersonen, Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Beamtinnen und

Beamte mit der Einstufung A1 wurden ausgeklammert, da in diesen Fällen 12 Monate nicht erreichbar sind.

Es verbleiben daher von 8.660 Pensionsantritten von Beamtinnen und Beamten 4.527 relevante Fälle.

Da die Präsenzdienstzeit für den Frühstarterbonus nicht berücksichtigt wird, können in vielen Fällen u.U. die 12 Monate Mindestdauer zwischen 18. und 20. Lebensjahr nicht erreicht werden. Daher wurden die Anteile derer, die das erreichen können nach unten korrigiert, womit sich die gewichtete Fallzahl nochmals auf 3.061 reduziert. In der Annahme wurde von 12 anrechenbaren Monaten ausgegangen.

 

Rechnung für den Aufwand im ersten Jahr:

3.061 Betroffene, jeweils 1 Euro x 12 (angenommene Monate): Aufwand daher 36.732 Euro monatlich, wird 14mal ausbezahlt-> jährlicher Aufwand 36.732x14= 541.248 Euro.

Die Beträge für die Folgejahre ändern sich aufgrund der Anzahl der Bezugsberechtigten.

 

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

 

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1411649099).