Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Pensionsanpassung für das Jahr 2022 umgesetzt werden.

In ihrem Bericht vom 22. September 2021 (TOP 13 des 71. Ministerrates) hat die Bundesregierung bekräftigt, dass es ihr wichtig ist, die Kaufkraft der Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zu stärken. Abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Pensionserhöhung sollen daher diese Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus erhöht werden. Durch die Anpassung der Pensionen mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 würden sich alle Pensionen um 1,8% erhöhen.

Durch die Pensionsanpassung 2022 wird das Leistungsniveau dauerhaft erhöht. Die Ausgleichszulagen werden ebenfalls um 3% angehoben; die Untergrenze für Pensionen wird sich im Jahr 2022 somit auf 1 030 € belaufen.

Entsprechendes ist für Leistungen der Sozialentschädigung sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge im Kompetenzbereich des Bundes vorgesehen.

Wie schon bei den Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 sollen auch bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2022 die „Sonderpensionen“ nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz beim Gesamtpensionseinkommen berücksichtigt werden. Durch eine Bestimmung im Verfassungsrang soll auch die Erhöhung der „Sonderpensionen“ entsprechend limitiert werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“ und „Sozialentschädigungsrecht“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

Besonderer Teil

Zu den Art. 1 bis 3 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes):

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,018 festgesetzt werden.

Darüber hinaus hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, an die Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zur Kaufkraftstärkung auf gesetzlichem Weg zusätzliche Zahlungen zu leisten.

Die vorgeschlagene, nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte Pensionserhöhung für das Jahr 2022 trägt eine soziale Komponente in sich.

Die Pensionen als Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sollen nach folgendem Modell erhöht werden:

Gesamtpensionseinkommen in der Höhe von nicht mehr als 1 000 € monatlich sollen mit dem Faktor 1,030 vervielfacht werden, Gesamtpensionseinkommen in der Höhe von mehr als 1 000 € monatlich sollen abgestuft angepasst werden. Im Gegensatz dazu bezwecken die Ausgleichszulagenrichtsätze als Sozialleistung die Sicherung eines sozialen Minimums (nämlich unter Anrechnung weiterer Einkommen) für Alleinstehende bzw. Paare; sie sollen daher generell um 3% erhöht werden.

Die Mehrkosten im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% betragen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung im Jahr 2022 rund 110 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,8% linear) würde im Jahr 2022 Kosten von rund 829 Mio. € nach sich ziehen.

Außerdem ist vorgesehen, dass „Sonderpensionen“ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 46/2014, als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten.

Aus diesem Grund wird die Höhe der jeweiligen „Sonderpension“ durch die auszahlende Stelle an den in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger über die Meldeschiene beim Dachverband zu melden bzw. vom Pensionsversicherungsträger das Gesamtpensionseinkommen über diese Meldeschiene zurückzumelden sein.

Durch eine Begrenzungsregelung, die im Verfassungsrang stehen soll, wird die Anpassung der „Sonderpensionen“ für das Kalenderjahr 2022 entsprechend der im § 759 Abs. 1 ASVG festgelegten Staffelung unter Berücksichtigung des Gesamtpensionseinkommens limitiert.

Zu den Art. 4 bis 8 (Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Impfschadengesetzes, des Verbrechensopfergesetzes und des Heimopferrentengesetzes):

In der Sozialentschädigung sind die Leistungen jährlich mit dem für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu erhöhen. Der Anpassungsfaktor in der Sozialversicherung für das Jahr 2022 wird 1,018 betragen.

Wie in der Pensionsversicherung (u. a. beim Ausgleichszulagenrichtsatz) sollen aber auch in der Sozialentschädigung die Leistungen – es handelt sich im Wesentlichen um monatlich gebührende Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit – über den Anpassungsfaktor hinaus um insgesamt 3% valorisiert werden, was einer zusätzlichen Erhöhung von 1,2% entspricht. Der Leistungsbetrag des § 113j KOVG 1957 ist schon auf Grund der gesetzlichen Vorgaben an den Ausgleichszulagenrichtsatz gebunden.

Die zusätzliche Erhöhung wird im Jahr 2022 Kosten von voraussichtlich 500 000 bis 600 000 € verursachen. In den Folgejahren ist insbesondere auf Grund der Steigerungen bei den Heimopfern mit etwas höheren Mehrkosten zu rechnen.

Zu den Art. 9 bis 11 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Die Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Bundestheaterbediensteten, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz anzuwenden ist, sowie der pensionierten „ÖBB-Beamtinnen und -Beamten“ sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen (siehe oben zu den Art. 1 bis 3).

Der Mehraufwand im Vergleich zur gesetzlich vorgesehenen Anpassung mit 1,8% beträgt im Bereich der Beamtenpensionen im Jahr 2022 rund 2,7 Mio. €. Die gesetzlich vorgesehene Anpassung (1,8% linear) würde im Jahr 2022 Kosten von rund 180,3 Mio. € nach sich ziehen.

Es wird - wie im ASVG - eine monatsweise Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung ab dem Jahr 2022 vorgesehen und dabei die zwischen dem Pensionsantritt und der erstmaligen Anpassung vergangene Zeit fair berücksichtigt.

Außerdem soll der nach § 262a ASVG ab 1. Jänner 2022 für Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührende Frühstarterbonus auch für Beamtinnen und Beamte, Bundestheaterbedienstete und ÖBB-Beamtinnen und -Beamte für Pensionsantritte ab 1. Jänner 2022 entsprechend umgesetzt werden.