1108 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Berichtigte Fassung vom 8. November 2021
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (959 der Beilagen): Erklärung der Republik Österreich über die Rücknahme der österreichischen Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Das Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedurfte daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter. Das Übereinkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich war; es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen (vgl. Erläuterungen, 127 der BlgNR, XX. GP).
Anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens hat Österreich zu Art. 21 Abs. 2 folgende Erklärung abgegeben:
„Die in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Modalitäten der Zustellung sind in Österreich nur zulässig, wenn sie in einem zwei- oder mehrseitigen Vertrag vorgesehen sind.“
Österreich nimmt nun in Aussicht, diese Erklärung zurückzunehmen. Die Rücknahme dieser Erklärung unterliegt Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG und bedarf, ebenso wie das Übereinkommen selbst, der Genehmigung durch den Nationalrat. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Bettina Zopf anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Mag. Christian Ragger, Mag. Christian Drobits und Mag. Ulrike Fischer sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Erklärung der
Republik Österreich über die Rücknahme der österreichischen
Erklärung zu Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens über
Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten (959 der Beilagen) wird gemäß
Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2021 10 19
Bettina Zopf Mag. Michaela Steinacker
Berichterstatterin Obfrau