1110 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (988 der Beilagen): Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits
„Das Rahmenabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (in der Folge: Rahmenabkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Rahmenabkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Rahmenabkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Die Unterzeichnung und Inkraftsetzung des Rahmenabkommens wurde von der Bundesregierung bereits in ihrer Sitzung am 6. September 2016 beschlossen (sh. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 11 vom 6. September 2016). Das Rahmenabkommen wurde dem Nationalrat zugeleitet, doch während der damaligen Legislaturperiode nicht mehr behandelt. Aus diesem Grund ist eine neuerliche Zuleitung an den Nationalrat notwendig, die Bundesregierung soll zuvor neuerlich befasst werden.
Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Australien stützen sich derzeit auf den am 29. Oktober 2008 akkordierten EU-Australien Partnerschaftsrahmen. Die Verhandlungen über das Rahmenabkommen wurden im Dezember 2011 eröffnet und am 5. März 2015 mit der Paraphierung des Abkommens durch die EU und Australien abgeschlossen. Das Rahmenabkommen wurde am 5. Oktober 2016 von Österreich und anderen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Die Unterzeichnung für Österreich erfolgte durch Botschafter Dr. Peter Launsky-Tieffenthal. Die Genehmigung dafür wurde gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 6. September 2016 (sh. Pkt. 14 des Beschl.Prot. Nr. 11 vom 6. September 2016) und der entsprechenden Ermächtigung durch das gemäß Art. 64 Abs. 1 B-VG die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidiums des Nationalrates erteilt. Mit Beschluss (EU) 2017/1546 vom 29. September 2016 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, gemäß Artikel 61 des Rahmenabkommens bestimmte Artikel vorläufig anzuwenden.
Die EU ist für Australien ein wichtiger Handelspartner und Auslandsinvestor. Ziel des Rahmenabkommens ist es, die engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Australien noch weiter zu stärken sowie ein neues Klima und bessere Rahmenbedingungen für den weiteren Ausbau der Handels- und Investitionsströme zu schaffen.
Das Rahmenabkommen trägt in beträchtlichem Maße zur Verbesserung der Partnerschaft zwischen der EU und Australien bei; einer Partnerschaft, die sich auf gemeinsame Werte und Grundsätze stützt, wie u.a. Achtung der Grundsätze der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten, Rechtsstaatlichkeit, Frieden und Sicherheit in der Welt.
Das Rahmenabkommen erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft und Handel, einschließlich einer Reihe von Dialogen über wirtschafts-, handels- und investitionsbezogene Fragen, den Handel mit Agrarprodukten, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen und andere sektorale Fragen. Darüber hinaus sieht es eine Zusammenarbeit in einer Vielzahl von Politikbereichen vor, wie etwa Gesundheit, Umwelt, Klimawandel, Energie, Bildung und Kultur, Arbeit, Katastrophenbewältigung, Fischerei und maritime Angelegenheiten, Verkehr, justizielle Zusammenarbeit, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität und Korruption.
Das Rahmenabkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der Europäischen Union als auch jenen der Republik Österreich. Australien stellt für Österreich einen wachsenden Exportmarkt dar. In Australien sind rund 90 österreichische Firmen mit Produktionsstätten, Vertriebsniederlassungen oder Repräsentanzen direkt vertreten. Etwa 850 Unternehmen unterhalten regelmäßige Geschäftskontakte.
Die Durchführung des Rahmenabkommens wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben. Sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, finden die damit verbundenen Kosten ihre Bedeckung in den Budgets des jeweils zuständigen Ressorts.
Das Rahmenabkommen ist ein sogenanntes gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Daher bedarf es auch der Genehmigung durch alle EU-Mitgliedstaaten. Im Einklang mit Art. 61 des Abkommens ist vorgesehen, genau bezeichnete Teile des Abkommens, insoweit sich diese auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der Union fallen, zwischen der EU und Australien vorläufig anzuwenden.“
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Helmut Brandstätter und Katharina Kucharowits sowie der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten Dr. Michael Linhart.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (988 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2021 10 19
Dr. Reinhold Lopatka Dr. Pamela Rendi-Wagner, MSc
Berichterstatter Obfrau