112 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 397/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das Bundesgesetz über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU-Förderungsgesetz), das Arbeitslosenversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Gebührengesetz 1957, das Tabaksteuergesetz 1995, die Bundesabgabenordnung, das Zivildienstgesetzes 1986, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Exekutionsordnung, die Insolvenzordnung, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz, das COVID-19-Maßnahmengesetz, das Zustellgesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Heeresdisziplinargesetz 2014, das Epidemiegesetz 1950, das Ärztegesetz 1998, das Sanitätergesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das MTD-Gesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Medizinproduktegesetz, das Apothekengesetz, das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Suchtmittelgesetz, Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Pflegefondsgesetz geändert sowie ein Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID­19 in der Justiz, ein Bundesgesetz betreffend besondere Maßnahmen im Gesellschaftsrecht aufgrund von COVID-19 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG) und ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds (Härtefallfondsgesetz) erlassen werden (2. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. März 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003)

Anlass und Hauptanliegen des Entwurfes ist die COVID-19 Krise und die Notwendigkeit, Menschen über leicht zugängliche Mittel zu warnen. Es bestehen bereits Systeme, mit denen Menschen durch Nachrichten auf ihr Mobiltelefon informiert werden können, dies erfordert jedoch derzeit eine freiwillige Mitwirkung der Telekombetreiber und soll nunmehr auf eine klare rechtliche Grundlage hinsichtlich Anordnungsbefugnis und Verpflichtung gestellt werden. Die zuständigen obersten Organe oder von denen ermächtigte Organe (andere Behörden oder etwa auch ein Krisenkoordinator) können solche Aufträge an die Mobilbetreiber erteilen, diese sind künftig zur Veröffentlichung verpflichtet.

Zu § 98a:

Im Krisenfall soll es möglich sein, Telekommunikationsbetreiber aus Zeitgründen auch formlos im Wege der Bundesregierung zu verpflichten, Warnungen an ihre Kunden weiter zu verbreiten. Diese Kompetenz kann gemäß Abs. 4 je nach Gefährdungslage auf andere oberste Organe, wie etwa einzelne Bundesminister, andere bundesstaatliche Organe wie Behörden oder ein speziell ernanntes Organ, etwa einen Krisenkoordinator, delegiert werden.

Um Missbräuche zu vermeiden, es handelt sich immerhin um einen Rechtsfolgen auslösenden Auftrag, ist der Telekommunikationsbetreiber gemäß Abs. 3 bei einem Auftrag auf die Rechtsgrundlage und eine allfällige Delegation gemäß Abs. 4 hinzuweisen, wobei bei einer Mehrheit solcher Aufträge aus demselben Sachverhalt die Information bei der ersten Auftragserteilung ausreichen wird.

Solche Aufträge sind vorerst formlos zu erteilen. Wenn der Betreiber diesen Auftrag nicht befolgt, kann die Verpflichtung durch Bescheid angeordnet werden.

Es ist zulässig, dass aus Gründen der Dringlichkeit oder besseren Koordination die Zuständigkeit zur Erteilung der Aufträge gemäß Abs. 4 durch einfache Delegation an ein anderes Organ übertragen wird. Die letztlich im Nichtbeachtungsfall notwendige, rechtlich bindende bescheidmäßige Anordnung gemäß Abs. 3 kann jedoch immer nur durch das gesetzlich zuständige Organ erfolgen, da die Bundesregierung oder das die Erteilung der Aufträge herangezogene Organ, z.B. ein Krisenkoordinator, möglicherweise in der den Anlassfall regulierenden Sachmaterie keine eigene Bescheidkompetenz hat.

Eine Anordnung gemäß Abs. 1 kann auch über bereits bestehende Katastrophen- oder Zivilschutzeinrichtungen erfolgen, etwa das vom Bundesministerium für Inneres eingerichtete und mittels App betriebene KATWARN-System des BMI. Auch andere am Markt angebotene App-Lösungen können einbezogen werden. Sie alle erfordern jedoch, dass der Empfänger diese App auf seinem Endgerät installiert hat, weshalb eine zusätzliche SMS-Lösung in allen Fällen zweckmäßig zu sein scheint.

Betroffene Endnutzer nach dieser Bestimmung sind Endnutzer, unabhängig von ihrem Wohnort oder Wohnsitzmitgliedstaat, also auch Roaminggäste, die sich im fraglichen Zeitraum in den möglicherweise von den drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen betroffenen geografischen Gebieten, die von den zuständigen Behörden bestimmt werden, aufhalten.

Zu § 109 Abs. 3 Z 17a:

Die Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Weiterleitung einer Warnung durch einen Betreiber ist auf Grund des besonderen öffentlichen Interesses an der Warnung mit einer Verwaltungsstrafe bis zu 37.000 Euro zu bestrafen.

Zu § 137 Abs. 14:

Die wegen der Dringlichkeit im Zuge der COVID-19 Epidemie erlassenen Regelungen sollen mit Jahresende 2020 außer Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des KMU-Förderungsgesetzes)

Zu §°1 Abs. 1, §°3 Abs.°1, §°5 Abs.°1, und §°10 Abs.°1:

Die Änderung des KMU-Förderungsgesetzes sieht eine Möglichkeit der adäquaten Erhöhung des Rahmens für Haftungsübernahmen der ÖHT für Einzelbetriebe von derzeit 375 Millionen Euro mittels Verordnung vor.

Weiters werden die Ressortbezeichnungen an das geltende Bundesministeriengesetz angepasst. Im Zuge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 sind die Angelegenheiten des Tourismus vom damaligen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) in das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) übergegangen. Unbeschadet § 17 Bundesministeriengesetz 2017 dienen die genannten Änderungen der Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020 und damit der Rechtsklarheit in Hinblick auf die geteilte Zuständigkeit des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

Zu § 7 Abs. 2a, §°7a, § 10°Abs. 2 und §°10 Abs. 12:

Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen auf die österreichische Wirtschaft. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionserkrankungen führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit zu ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken, können von Unternehmen oft nicht mehr bedient werden.

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Garantien im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt. Damit dies in ausreichendem Maß geschehen kann, wird der Bundesminister für Finanzen in Abweichung von § 7 Abs. 2 ermächtigt, durch Verordnung das Gesamtobligo anzupassen. Dies hat im Falle der AWS im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Wirtschaft und Digitalisierung und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und zu erfolgen; im Falle der ÖHT im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erfolgen

Der Haftungsstand gemäß § 7a KMU-Förderungsgesetz per 31. Dezember 2019 beträgt 39.317.000,00 Euro für Kapital. In § 10 Abs. 12 wird aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich klargestellt, dass diese noch ausstehenden Bundeshaftungen selbstverständlich durch den Entfall des § 7a unberührt bleiben.

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes)

Die Regelung soll Probleme bei der Altersteilzeit von Beschäftigten vermeiden, indem Unterbrechungen des Dienstverhältnisses infolge der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Covid-19 keine nachteiligen Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit haben. In Altersteilzeit Beschäftigte sollen – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1. Oktober 2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf. Eine Verlängerung des Höchstausmaßes an Altersteilzeit soll aber nicht erfolgen (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).

Zu Artikel 4 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes)

Die Regelung soll ermöglichen, dass die Sondermittel für die Corona Kurzarbeit tatsächlich auch im ganzen Jahr 2020 abgerechnet und ausbezahlt werden können.

Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)

Die Regelung soll ermöglichen, dass die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die im Rahmen der Kurzarbeit auf Basis der ungekürzten Arbeitszeit zu leisten sind, durch die Beihilfe abzudecken sind.

Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes)

Zu § 170 Abs. 1 und zu § 264:

Die geordnete Durchführung von Betriebsratswahlen und Wahlen zu anderen Organen der betrieblichen Interessenvertretung – auch der Behindertenvertrauenspersonen – ist auf Grund der aktuellen COVID-19-Krise nicht möglich. Es wird daher die Tätigkeitsdauer der derzeitigen Organe verlängert, bis neue Organe nach den geltenden Bestimmungen und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden sind und diese sich konstituiert haben. Durch Verordnung soll erforderlichenfalls eine Verlängerung erfolgen.

Zu § 170 Abs. 2:

Die Frist zur Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen ist sehr kurz; ihr Fortlauf soll daher für eine bestimmte Zeit gehemmt werden. Eine Verlängerungsmöglichkeit wird durch Verordnung vorgesehen.

Zu § 170 Abs. 3:

Die getroffene Übereinkunft zur Corona-Kurzarbeit sieht auch vor, dass Alturlaube und Zeitguthaben verbraucht werden sollen, bevor die Kurzarbeit greifen kann. In Betrieben mit Betriebsrat ist dazu eine Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs. 1 Z 13 ArbVG erforderlich; die Regelungskompetenz dieser Betriebsvereinbarung soll daher auch die Themen Verbrauch von Alturlauben und Verbrauch von Zeitguthaben umfassen, um so zu einer normativ wirksamen Betriebsvereinbarung zu kommen.

Zu § 170 Abs. 4:

Die Regelungen im ArbVG sollen sinngemäß auch im Bereich des Landarbeitsrechts gelten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Gleichbehandlungsgesetzes)

Siehe zu Artikel 6 (§ 170 Abs. 2 und Abs. 4 ArbVG).

Zu Artikel 8 (Änderung des AVRAG)

Die Regelung zur Sonderbetreuungszeit gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, dessen Arbeitsleistung nicht für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist. Jedenfalls gilt es hier zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen, um auf betrieblicher Ebene angemessene Lösungen zu finden.

Die Regelung war ursprünglich auf die Betreuung von Kindern bis 14 Jahren abgestellt. Eine vergleichbare Situation stellt sich aber auch in Bezug auf die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, sofern kein Anspruch auf Dienstfreistellung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen besteht, sodass die Bestimmung zur Sonderbetreuungszeit auch auf diese Fallgruppe ausgeweitet werden soll.

Das Arbeitsrecht sieht auf gesetzlicher, kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Ebene – teilweise sehr kurze -Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vor. Es ist davon auszugehen, dass in der aktuellen Krise diese Fristen versäumt werden könnten, weil die Menschen mit anderen Fragestellungen befasst sind bzw. auch die Kommunikation über diese Ansprüche erschwert ist. Es soll daher eine generelle Fortlaufshemmung für eine gewisse Zeit verankert werden, auch hier mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch Verordnung.

Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Um potentielle Synergieeffekte zu heben, sollen die Anträge im Sinne des § 18b durch die Buchhaltungsagentur durchgeführt werden.

Zu Artikel 9 (Bundesgesetz über die Festlegung von Fristen für Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten für das Studienjahr 2020/21)

Die ‚Coronavirus-Pandemie‘ macht zahlreiche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung notwendig. Eine dieser Maßnahmen ist das Aussetzen des Schulunterrichts. Dies betrifft auch die Kandidatinnen und Kandidaten für die abschließenden Prüfungen, insbesondere die Reife- und Diplomprüfung. Durch das Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wurden (siehe dazu: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00103/index.shtml), wurde eine Verordnungsermächtigung in diese Gesetze aufgenommen, die dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Möglichkeit geben soll, von den bestehenden Regelungen Abweichungen zu treffen.

Durch dieses Bundesgesetz soll nunmehr gewährleistet werden, dass bei einer etwaigen Verschiebung der abschließenden Prüfungen, insbesondere der Reife- und Diplomprüfung, adäquat bei der Durchführung der Eignungs-, Aufnahme- und Auswahlverfahren an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten, reagiert werden kann. Die Regelung erfasst hochschultypenübergreifend alle Arten von Zulassungsverfahren zu Universitäts- und Hochschulstudien. Eignungsverfahren sind insbesondere jene zur Feststellung der künstlerischen oder sportlichen Eignung sowie zur Feststellung der Eignung für ein Lehramtsstudium.

Um für alle Studierenden an diesen postsekundären Bildungseinrichtungen einheitliche und transparente Termine und Fristen festlegen zu können, soll daher durch dieses Bundesgesetz eine Verordnungsermächtigung vorgesehen werden, die dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Möglichkeit geben soll, entsprechende Regelungen zu treffen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Mit der Anpassung des Gebührengesetzes soll eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen geschaffen werden, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen. Erforderliche Maßnahmen sind insbesondere jene Maßnahmen, die in § 3 Abs. 1 COVID-19-FondsG angeführt werden. Es soll damit sichergestellt werden, dass beispielsweise für Anträge betreffend Unterstützungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 keine Gebühren gemäß § 14 Gebührengesetz 1957 oder Bundesverwaltungsabgaben zu entrichten sind. Die Befreiungsbestimmung soll rückwirkend in Kraft gesetzt werden und soll sowohl zukünftige als auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Verfahren erfassen.

Zu Artikel 12 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995)

Im Hinblick auf die durch die Verbreitung des COVID-19 entstehenden wirtschaftlichen Folgen sollen Belastungen von Konsumentinnen und Konsumenten sowie von Wirtschaftsbeteiligten durch eine Anhebung der Tabaksteuer vorerst vermieden werden.

Die zum 1. April 2020 im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019 geplanten Anpassungen der Tabaksteuersätze für Zigaretten, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen sollen daher auf 1. Oktober 2020 verschoben werden. Die für die Jahre 2020 bis 2022, erstmals zum 1.4.2020, im Rahmen des Steuerreformgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 103/2019 geplanten Anpassungen der Tabaksteuersätze für Zigaretten, Feinschnitttabake und Tabak zum Erhitzen sollen daher um jeweils ein Jahr verschoben werden.

Zu Artikel 13 und Artikel 25 (Änderung der Bundesabgabenordnung und des Finanzstrafgesetzes)

Die im gesamten Bundesgebiet fortschreitenden Infektionen mit dem COVID-19 sowie damit einhergehende angeordnete behördliche Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen bzw. –sperren sowie häusliche Quarantänen führen beginnend ab 16. März 2020 zu weitreichenden Einschränkungen des täglichen Lebens und begrenzen die Möglichkeiten der Bevölkerung, ihre üblichen Erledigungen durchzuführen. Es soll daher gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürgern aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine Rechtsschutznachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Daher werden die Fristen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren der BAO, sowie im Finanzstrafgesetz der Lauf der Einspruchsfrist, der Rechtsmittelfrist sowie der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde bis zum Ablauf des 30. April 2020 bei Vorliegen der in den gesetzlich vorgeschlagenen Bestimmungen genannten Voraussetzungen unterbrochen. Die im gesamten Bundesgebiet fortschreitenden Infektionen mit dem COVID-19 sowie damit einhergehende angeordnete behördliche Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen bzw. –sperren sowie häusliche Quarantänen führen beginnend ab 12. März 2020 zu weitreichenden Einschränkungen des täglichen Lebens und begrenzen die Möglichkeiten der Bevölkerung, ihre üblichen Erledigungen durchzuführen. Es soll daher gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürgern aufgrund dieser außerordentlichen Situation keine Rechtsschutznachteile durch Versäumung wichtiger Fristen erleiden. Daher wird der Lauf von Beschwerdefristen, Vorlageantragsfristen, Maßnahmenbeschwerdefristen sowie der Jahresfristen für die Aufhebung auf Antrag (§ 299 BAO), die am 12. März 2020 noch offen waren, für die Dauer von 7 Wochen, somit bis zum Ablauf des 30. April 2020 gehemmt.

In Abs. 2 soll gewährleistet werden, dass für den Fall einer länger andauernden Einschränkung des täglichen Lebens durch Maßnahmen der Bundesregierung die Frist des 30. April 2020 durch Verordnung weiter erstreckt werden kann.

Zu Artikel 14 (Änderung des Zivildienstgesetzes 1986)

Um den im Zuge der sogenannten ‚Corona-Krise‘, hervorgerufen durch die sprunghafte Verbreitung des Erregers COVID-19, möglicherweise auftretenden Problemen im Bereiche der Versorgung mit ausreichend befähigtem Sanitäts- und Pflegebetreuungspersonal begegnen zu können, sind entsprechende Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung administrativer Vorgänge erforderlich.

So soll insbesondere das unbürokratische System der unmittelbaren Zuweisung von Zivildienstleistenden durch dazu angewiesene Rechtsträger auf den Bereich des außerordentlichen Zivildienstes übertragen werden (Z 3). In Z 5 wird beispielsweise vorgesehen, dass im Zuge des außerordentlichen Zivildienstes erlassene Bescheide in den festgelegten Fällen als Mandatsbescheide im Sinne des § 57 AVG gelten (Entfall des Ermittlungsverfahrens sowie der aufschiebenden Wirkung einer Vorstellung).

Darüber hinaus werden Beschränkungen der aufschiebenden Wirkungen von Rechtsmitteln gegen Maßnahmen vorgesehen (Z 2).

All dies erscheint im Lichte der obgenannten außerordentlichen Ereignisse selbst im Hinblick auf die damit verbundenen Beschränkungen der persönlichen Freiheit sowie der Freiheit der Erwerbstätigkeit sachlich gerechtfertigt.

In Krisenzeiten ergeben sich stetig neue Herausforderungen, denen schnell und flexibel begegnet werden sollte. Es soll daher ermöglicht werden, befristet auf die Dauer der außergewöhnlichen Ereignisse mittels Verordnung weitere Aufgabengebiete für den Einsatz von Zivildienstleistenden festzulegen. Dies soll die Bereiche Daseinsvorsorge und kritische Infrastruktur abdecken. Hier sind je nach fachlicher und beruflicher Qualifikation des Zivildienstleistenden Hilfstätigkeiten im Logistikbereich oder aber auch Transportfahrten vorstellbar.

Weiters soll für die Dauer des außerordentlichen Zivildienstes ermöglicht werden, auch juristische Personen, die auf Gewinn gerichtet sind, als Einrichtungen anzuerkennen, diesbezüglich ist jedoch eine volle Kostenerstattung an den Bund vorzusehen.

Die Z 5 soll die vorhandene fachliche Expertise des Heerespersonalamtes im Bereich der Vollziehung des Heeresgebührengesetzes bestmöglich heranziehen (andernfalls wären die Bezirksverwaltungsbehörden dafür zuständig).

Die Z 1 dient der Klarstellung, dass die Zahl der außerordentlichen Zivildiener auf die im Anerkennungsbescheid zugelassenen Plätze nicht angerechnet wird. Ebenfalls der Klarstellung dient die in der Z 5 enthaltene Regelung, wonach die Dienstzeitenregelung des ordentlichen Zivildienstes auch für den außerordentlichen Zivildienst gilt.

Zu Artikel 15 (Bundesgesetz über die Errichtung eines Härtefallfonds)

Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen auf die österreichische Wirtschaft. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionserkrankungen führen zu Konsum- und Investitionsrückgängen und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen.

Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, werden den betroffenen Unternehmen Zuschüsse im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise gemäß KMU-Förderungsgesetz zur Verfügung gestellt.

Mit der Abwicklung des Förderprogramms unter Einschluss der Liquidierung der Zuschüsse werden die Wirtschaftskammern im übertragenen Wirkungsbereich beauftragt. Für die Abwicklung des Förderprogrammes sind keine Verwaltungskosten zu berechnen. Der gesamte zu Verfügung stehende Betrag wird den Betroffenen im vollen Umfang weitergeleitet.

Für eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Umsetzung muss eine Prüfung der Förderkriterien des ‚Härtefallfonds‘ vorgenommen werden. Daher wird mit vorliegendem Entwurf eine gesetzliche Grundlage für eine elektronische Datenübermittlung zwischen dem Bundesminister für Finanzen, der Sozialversicherung der Selbstständigen und den Wirtschaftskammern eingerichtet.

Zu Artikel 16 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes)

Der Gesetzentwurf lehnt sich inhaltlich und systematisch sowie in der Formulierung weitgehend an den Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Artikel 21) an. Auf die Erläuterungen zu diesem Bundesgesetz kann daher grundsätzlich verwiesen werden.

Zu § 1:

Unter Fristen im Sinne dieser Bestimmung sind nur sogenannte ‚verfahrensrechtliche Fristen‘ zu verstehen. Dass dies nicht ausdrücklich gesagt wird, ist vor dem Hintergrund des 5. Abschnittes des I. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zu sehen, in dem ebenfalls nur von ‚Fristen‘ die Rede ist. Die Regelung soll auch für Verjährungsfristen (gemäß § 31 VStG, gemäß § 43 VwGVG sowie gemäß einzelnen Verwaltungsvorschriften) gelten, jedoch nicht für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

§ 1 ist dann – aber auch nur dann – anwendbar, wenn die Verwaltungsverfahrensgesetze im jeweiligen Verfahren ganz oder teilweise, gegebenenfalls mit bestimmten Modifikationen oder auch nur subsidiär anzuwenden sind (vgl. zB § 1 des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012, sowie die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 [XXIV. GP], 9: ‚Subsidiär soll naturgemäß auch für Verfahren vor dem Bundesamt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) gelten.‘).

Zu § 3:

Diese Regelung soll insbesondere für mündliche Verhandlungen und Vernehmungen gelten, aber auch für vergleichbare Verfahrenshandlungen der Behörde (arg. ‚und dergleichen‘). In Betracht kommen etwa die öffentliche Erörterung im Großverfahren (§ 44c AVG) oder formlose mündliche Befragungen von ‚Auskunftspersonen‘ uam.

Zu § 6:

Zur Formulierung des Abs. 1 erster Satz vgl. die §§ 17 und 38 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendendes Recht muss also das AVG sein, allenfalls auch kraft Weiterverweisung, so wie dies etwa nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, dem Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, der Fall ist.

Abs. 1 zweiter Satz normiert eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes und kann daher nur als Verfassungsbestimmung erlassen werden.

Aus dem Umstand, dass die §§ 1 bis 5 (in unterschiedlichem Umfang) auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sinngemäß für anwendbar erklärt werden, ergibt sich insbesondere eine sinngemäße Anwendung der für das Verwaltungsverfahren getroffenen Regelungen auf im jeweiligen Verfahrensrecht (VwGVG; Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985; Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) normierte Fristen einschließlich insbesondere der Fristen zur Erhebung von Beschwerde und Revision. Erfasst sind nicht nur das eigentliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof, sondern auch das von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht durchzuführende Vorverfahren dazu.

§ 6 Abs. 1 gilt auch in Verfahren, in denen nicht das AVG, sondern die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, das anzuwendende Verfahrensrecht ist.

Die Reichweite der sinngemäßen Anwendung des § 4 muss auf die Verwaltungsgerichte beschränkt werden. An die Stelle der im § 4 Abs. 1 genannten sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde tritt hier das oberste Organ der Justizverwaltung.

Zu den §§ 5 und 8:

Auch und insbesondere im Hinblick darauf, dass § 8 Abs. 2 eine Verfassungsbestimmung ist, ist hervorzuheben, dass diese Bestimmungen es nicht ausschließen, die darin vorgesehenen Zuständigkeiten gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG eigenen Bundesministern zu übertragen (so wie dies mit der Entschließung BGBl. II Nr. 17/2020 ja auch bereits geschehen ist).

Zu Artikel 17 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985)

Zu Z 1 (§ 10 Abs. 1a bis 1d) und Z 2 (§ 15 Abs. 5):

Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) wirken sich auch auf Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und auf die Beschlussfassung der Senate und der Vollversammlung im Verwaltungsgerichtshof aus. Es soll daher die Möglichkeit geschaffen werden, während des Zeitraums der Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 die Beschlussfassung in den Senaten des Verwaltungsgerichtshofes auch in jenen Fällen im Umlaufweg zu ermöglichen, in denen Fünfersenate entscheiden. Schließlich soll für die Vollversammlung, die im Jahr 2020 insbesondere über die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Mitgliedern zu entscheiden haben wird, die Möglichkeit geschaffen werden, Entscheidungen ebenfalls im Umlaufweg zu treffen.

Zu Z 3 (§ 64 und § 65 Abs. 1 erster Satz) und Z 4 (§ 65 Abs. 3 Z 3):

Zitierungsanpassung.

Zu Artikel 18 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 3):

Die Vorschrift soll es ermöglichen, dass der Verfassungsgerichtshof bei Vorliegen außergewöhnlicher Verhältnisse, die sein Zusammentreten verhindern, wie etwa bei Kriegshandlungen oder schweren Epidemien, Beschlüsse auch im Umlaufweg oder mit Mitteln der Telekommunikation fassen kann.

Die Pflicht zur Mitteilung eines Verfahrens im Umlaufweg unter Nennung der zu beratenden Rechtssachen soll sicherstellen, dass alle Mitglieder über die vom Verfassungsgerichtshof erledigten Rechtssachen in gleicher Weise wie bisher informiert sind, auch wenn sie nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen (§ 7 Abs. 2).

Zu Z 2 und Z 3 (§ 60 und § 64a):

Nach einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes können Umstände hervorkommen, wie etwa Kriegshandlungen oder schwere Epidemien, die die verordnungserlassende Behörde bzw. den Gesetzgeber daran hindern können, innerhalb der vom Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 5 bzw. Art. 140 Abs. 5 B‑VG gesetzten Frist eine Neuregelung zu treffen. Der Verfassungsgerichtshof soll für solche Fälle ermächtigt werden, die Frist auf Antrag insbesondere dann zu verlängern, wenn das Unterbleiben einer Regelung schwerwiegende Konsequenzen haben könnte. Die Gesamtfrist darf auch nach ihrer Verlängerung das in diesen Bestimmungen vorgesehene Höchstausmaß von 18 Monaten nicht überschreiten.

Zu Artikel 19 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes)

Zu Z 1 (Art. 69 Abs. 3):

Art. 69 Abs. 3 B-VG sieht vor, dass die Bundesregierung beschlussfähig ist, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Daraus könnte der Schluss gezogen werden, dass die Beschlussfassung durch die Bundesregierung die physische Anwesenheit ihrer Mitglieder erfordert. Durch den vorgeschlagenen Art. 69 Abs. 3 soll klargestellt werden, dass die Bundesregierung ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg (oder in einer Videokonferenz) fassen kann.

Zu Artikel 20 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes)

Auf Grund der aktuellen COVID-19-Krise sollen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Baubranche entlastet werden.

So soll einerseits die Verpflichtung zur Zuschlagsentrichtung für den Sachbereich der Urlaubsregelungen für Zeiten einer COVID-19-Kurzarbeit, in denen keine Arbeitsleistungen zu erbringen sind, also die Wochenarbeitszeit null beträgt, entfallen. Der wöchentliche Urlaubszuschlag bei einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin mit einem kollektivvertraglichen Lohn von € 14,- beläuft sich auf € 194,-. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin in diesen Wochen keinen Zuschlag zu leisten hat, der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin aber auch keinen Urlaubsanspruch erwirbt.

Andererseits sollen Zuschläge für den Sachbereich Abfertigung, Überbrückungsgeld und Winterfeiertagsregelung im Zeitraum von 16. März 2020 bis 15. Mai 2020 – unabhängig von einer COVID-19-Kurzarbeit – zur Gänze entfallen.

Im Sachbereich Abfertigung beträgt der Wochenzuschlag € 25,20, im Sachbereich Überbrückungsgeld € 21,- und im Sachbereich Winterfeiertagsregelung € 20,16. Diesen Sachbereichen entgehen dadurch im Jahr 2020 Zuschlagseinnahmen wie folgt:

Sachbereich Abfertigung: ca. 25 - 30 Mio. €

Sachbereich Überbrückungsgeld: ca. 20 Mio. €

Sachbereich Winterfeiertagsregelung: ca. 10 Mio. €

Der Entfall der Zuschläge in diesen Sachbereichen berührt den Erwerb von Beschäftigungszeiten bzw. Anwartschaftszeiten durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht.

Zu Artikel 21 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz)

Zum I. Hauptstück

Zu § 1:

Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) wirken sich auch auf Gerichtsverfahren aus. Aufgrund krankheitsbedingter oder maßnahmenbedingter Ausfälle sowohl des Gerichtspersonals als auch der rechtsberatenden Berufe und der Parteien ist ein Tätigwerden innerhalb der gesetzlich vorgesehen Fristen nicht immer möglich oder tunlich, sollen doch persönliche Kontakte zwischen Menschen so weit wie möglich vermieden werden. Es sollen daher für eine gewisse Zeit in bürgerlichen Rechtssachen (Zivilprozesse, Außerstreitverfahren, Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren) alle prozessualen Fristen (sowohl gesetzliche als auch richterliche Fristen), mit Ausnahme jener, die in Verfahren über die Aufrechterhaltung einer freiheitsentziehenden Maßnahme beginnen oder laufen, unterbrochen werden (Abs. 1). Zur Klarstellung werden Leistungsfristen explizit ausgenommen, weil die Einordnung dieser Fristen als materiell-rechtliche oder prozessuale Fristen nicht eindeutig ist. Diese allgemeine Anordnung soll für alle Parteien eines Gerichtsverfahrens und für deren Vertreter rasch Rechtssicherheit schaffen. Ob eine weitere Verlängerung dieser Unterbrechungen erforderlich ist oder ob – zu den ohnedies bereits angeordneten Ausnahmen – weitere treten sollen und so eine angeordnete Unterbrechung wieder beseitigt wird, soll die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festlegen können (§ 8).

Es wäre auch denkbar, nur eine Hemmung der Fristen vorzusehen, wie dies etwa in § 222 ZPO für bestimmte Zeiten im Sommer und rund um die Weihnachtszeit vorgesehen ist. Die Anordnung einer Unterbrechung wird der gegebenen Situation aber besser gerecht, weil bereits jetzt in manchen Rechtsanwaltskanzleien wenig Personal vorhanden und auch nicht sicher ist, dass dieses mit Ablauf der Unterbrechungsfrist wieder voll zur Verfügung steht. Damit können etwa Fristen, in denen nur mehr wenige Tage offen sind, möglicherweise nicht eingehalten werden. Es soll daher zur Erleichterung der Tätigkeit der rechtsberatenden Berufe, aber auch der unvertretenen Parteien, die viele ihre Angelegenheiten nach Ende dieser besonderen Situation wieder ordnen müssen, darüber hinaus aber auch zur Klarheit und Rechtssicherheit eine Unterbrechung und damit ein Neubeginn des Fristenlaufs vorgesehen werden.

Die von der Unterbrechung der Fristen ausgenommenen Verfahren betreffen solche, in denen das Gericht nach den Vorgaben des Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, über die Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzugs entscheidet. Das betrifft zB das Verfahren über die Zulässigkeit einer Unterbringung nach § 20 UbG oder über die Zulässigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung nach § 11 HeimAufG. Entscheidungen über Einschränkungen, die nicht den Grad eines Freiheitsentzugs nach dem PersFrG und Art. 5 EMRK erreichen, wie Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit bereits aufgehobener Maßnahmen, sind von der Ausnahme nicht erfasst.

Ob eine Angelegenheit im Einzelfall aber dringend geboten ist, kann immer nur das zuständige Entscheidungsorgan beurteilen. Das Gericht soll daher aussprechen können, dass entgegen der Anordnung in Abs. 1 eine Frist nicht bis 30. April 2020 unterbrochen ist, sondern nur bis zu einem vom Gericht festzusetzenden früheren Zeitpunkt (Abs. 2). Das Gericht kann daher zB anordnen, dass die Rekursfrist gegen den Beschluss vom 20. März 2020 nicht bis 30. April unterbrochen ist, sondern die Unterbrechung aufgehoben wird und die neue Frist 14 Tage beträgt. Der Gesetzestext spricht davon, dass das Gericht eine neue und angemessene Frist festsetzen kann. Die festzusetzende Länge der Frist liegt im richterlichen Ermessen. Es kann daher grundsätzlich auch angeordnet werden, dass die Rekursfrist in diesem Fall nur zehn Tage beträgt. Die Angemessenheit der Fristdauer wird sich aber an den gesetzlichen Fristen zu orientieren haben. Die neue Frist läuft ab Zustellung des dies aussprechenden Beschlusses. Für alle folgenden Fristen in dieser Rechtssache gilt dann wieder Abs. 1. Nach Einlangen des Rekurses ist dieser, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, zuzustellen und vom Gericht daher gleichzeitig anzuordnen, dass die Unterbrechung der Rekursbeantwortungsfrist aufgehoben wird. Eine solche Entscheidung soll aber nur getroffen werden, wenn dies nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie an der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen.

Zu § 2:

Nicht nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens laufen Fristen, sondern es wird in einer Vielzahl von Gesetzen eine Frist für das Anhängigmachen eines Verfahrens vor Gericht festgelegt. Dies betrifft etwa Verjährungsfristen, die Frist für die Besitzstörungsklage nach § 454 ZPO, die Anrufung des Gerichts gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers nach § 67 Abs. 2 ASGG oder die Anrufung der Schlichtungsstelle nach § 40 MRG. Auch in arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich solche Fristen, etwa für die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG. In solchen und vergleichbaren Fällen soll die Frist für die Anrufung des Gerichts gehemmt werden. Dies gilt auch für verschiedene Erklärungen, die dem Gericht gegenüber abzugeben sind, wie etwa die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung.

Zu § 3:

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sollen persönliche Kontakte zwischen Menschen auf das Notwendigste reduziert werden. Dies hat auch massive Auswirkungen auf den Gerichtsbetrieb. Gerade bei mündlichen Verhandlungen in der herkömmlichen Form kommt es zu einem Zusammentreffen von Menschen, die einander in den meisten Fällen sonst nicht begegnen würden. Somit stellt dies eine potentielle Infektions- bzw. Übertragungsgefahr dar, die tunlichst zu vermeiden ist. Mündliche Verhandlungen, aber auch Anhörungen sollen daher für den Zeitraum der generellen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nur in Fällen abgehalten werden, in denen dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Rechtspflege unbedingt erforderlich ist. Hiefür soll die gleiche Abwägung wie für die Nichtunterbrechung von Fristen (§ 1 Abs. 3) gelten. Da ein persönliches Erscheinen von Parteien bei Gericht zum Zwecke protokollarischen Anbringens ebenso vermeidbare Ansteckungsrisiken mit sich bringt, soll sich auch dieses auf das unbedingt erforderliche Ausmaß beschränken. Gleiches gilt für Vollzugshandlungen, die gleichermaßen ein Ansteckungs- und somit Verbreitungsrisiko darstellen. Sofern eine Anhörung oder eine mündliche Verhandlung unerlässlich ist, kann diese ohne das Erfordernis der persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. In erster Linie ist dabei an technische Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung, also insbesondere eine Videokonferenz, zu denken. Aufgrund der ‚Ausnahmesituation‘ und der Tatsache, dass auf diese Mittel nicht immer und überall zugegriffen werden kann, soll aber auch eine Telefonkonferenz oder Anhörung via Telefon ausnahmsweise möglich sein. Dabei ist besonderes Augenmerk auf die Identitätsfeststellung zu legen.

Zu § 4:

§ 161 ZPO ordnet für den Fall der Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichts in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Unterbrechung aller bei diesem Gericht anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes an. Nach Wegfall des Hindernisses kann jede der Parteien durch geeignete Antragstellung die Aufnahme des Verfahrens erwirken. Da es dem Gericht, das seine Amtstätigkeit eingestellt hat, vielfach nicht möglich sein wird, die Parteien und sonstigen Verfahrensbeteiligten der unterbrochenen Verfahren zu verständigen, und weil auch andere Personen als Parteien anhängiger Verfahren ein Interesse an dem Umstand der Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichts haben, soll mit Abs. 1 der vorliegenden Bestimmung eine entsprechende Publizität dieses Umstandes geschaffen werden, wenn das Gericht seine Amtstätigkeit infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 einstellt. Diese – bloß deklarative – Aufgabe der Information der rechtssuchenden Bevölkerung soll die Bundesministerin für Justiz übernehmen, weil davon auszugehen ist, dass sie als oberstes Organ über die entsprechenden Informationen einerseits und Möglichkeiten andererseits verfügt. Da für einen bloß regional begrenzten Stillstand der Rechtspflege durch Einstellung der Amtstätigkeit eines Gerichts die als unverzichtbare Kerntätigkeit der Gerichtsbarkeit angesehenen Aufgaben nach Möglichkeit aufrechterhalten werden soll, ordnet Abs. 2 an, dass diese Aufgaben von einem anderen Gericht übernommen werden sollen und wer dieses Gericht bestimmt. Das dem Gericht, welches seine Amtstätigkeit eingestellt hat, übergeordnete Oberlandesgericht scheint jene Stelle zu sein, welche über die einschlägigen Informationen verfügt, diese Entscheidung zu treffen; dabei hat es unter Beachtung der Art des ausgefallenen Gerichts ein Gericht gleicher Gattung (gleiche sachliche Zuständigkeit) zu wählen. In Zusammenschau mit der Bestimmung des § 3 über die mündliche Verhandlung und Anhörung scheint es möglich, auch für die in § 161 ZPO angesprochenen Ereignisse im Sprengel des ausgefallenen Gerichts in den hier aufgezählten Materien die Rechtspflege soweit als nötig aufrecht zu halten.

Die Regelung des § 26 AußStrG, wonach dringende Verfahrenshandlungen trotz Unterbrechung vorzunehmen sind, ist auf die Unterbrechung nach § 25 Abs. 1 Z 3 AußStrG vom Gesetzeswortlaut her zwar anzuwenden, wenn das Gericht seine Tätigkeit aber eingestellt hat, ist dies faktisch nicht möglich. Mit der Regelung des Abs. 2 sind diese Fälle grundsätzlich erfasst, weil die zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder Abwehr eines unwiederbringlichen Schadens erforderlichen Aufgaben übertragen werden.

Zu § 5:

§ 156 IO regelt die Rechtswirkungen des Sanierungsplans; § 156a IO den Verzug mit der Erfüllung. Nach § 156a IO werden der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Sanierungsplan gewährt, für diejenigen Gläubiger hinfällig, gegenüber denen der Schuldner mit der Erfüllung des Sanierungsplans in Verzug gerät. Da zu befürchten ist, dass aufgrund der mit der Bekämpfung von COVID-19 verbundenen Maßnahmen Schuldner oft nicht in der Lage sein werden, die Quoten des Sanierungsplans rechtzeitig zu erfüllen, sollen die Rechtsfolgen des Verzugs bei einer Mahnung zwischen dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum 30. April 2020 nicht eintreten. Damit wird vermieden, dass bei einer schriftlichen Mahnung des Gläubigers die Forderung wiederauflebt, was – bei Mahnungen mehrerer Gläubiger – meist auch die neuerliche Insolvenz zur Folge hätte.

Zu § 6:

Zusammenschlussanmeldungen sind in heikleren Fällen üblicherweise mit Verhandlungen über Auflagen verbunden. Außerdem ist die Komplexität der Materie und der oft umfangreiche Akteninhalt mit Vertretungen oder einem Ersatz erkrankter am Verfahren Beteiligter schwer in Einklang zu bringen. Die Behandlung von Zusammenschlüssen soll daher – so sie überhaupt eingebracht werden – auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden.

Zu § 7:

Das UVG geht in § 3 UVG vom Grundsatz aus, dass das Kind primär durch eine zielführende, taugliche Exekution versuchen muss, den titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbetrag hereinzubringen, worin die Subsidiarität der Vorschussgewährung zum Ausdruck kommt. Die Folgen der Corona-Krise werden eventuell dazu führen, dass vermehrt auch an sich zahlungswillige und zahlungsfähige Unterhaltspflichtige mangels derzeit verfügbarer liquider Mittel die laufende Unterhaltspflicht nicht erfüllen können. Eine Exekutionsführung könnte dazu führen, dass der Arbeitsplatz des Unterhaltspflichtigen gefährdet wird. Auch selbstständig Erwerbstätige, denen die Aufträge wegbrechen, sind in einer ähnlichen Situation. Es erscheint daher kontraproduktiv, in Krisenzeiten die Voraussetzung der Exekutionsführung für das Kind aufrecht zu erhalten. Auch psychologisch ist es in Krisenzeiten wohl das falsche Signal, wenn das Kind gegen seinen – mit dem Rücken zur Wand stehenden – Elternteil exekutiv vorgehen muss, um in den Genuss von staatlicher Unterstützung kommen zu können, damit im Haushalt, in dem das Kind lebt, eine ausreichende Versorgung mit liquiden Mitteln sichergestellt ist. Ähnlich wie für die Wirtschaft soll daher auch für Kinder staatliche Hilfe unbürokratisch und rasch erfolgen können. Dadurch soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es aufgrund der laufenden Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zu Verzögerungen im Exekutionsverfahren kommen kann. Selbstverständlich soll es sich dabei um eine befristete Maßnahme handeln und nicht um Dauerrecht.

§ 3 Abs. 1 zweiter Satz schafft (im Verbund mit § 4 Z 1 UVG) keine Abhilfe. Nach § 4 Z 1 UVG sind Vorschüsse nur dann zu gewähren, wenn zwar die Voraussetzungen des § 3 Z 1 UVG gegeben sind, aber die Führung der Exekution aussichtlos scheint. Die Exekutionsführung, insbesondere eine solche nach § 294a EO (für den praktisch weitaus häufigsten Fall, dass der Unterhaltspflichtige der Gruppe der unselbständig Erwerbstätigen zuzuordnen ist), wird nämlich durch die in § 3 Abs. 1 zweiter Satz enthaltene Anordnung nicht für sich genommen aussichtslos, weil die zu beantragende Forderungsexekution ja keinen Vollzugauftrag erfordert, sondern durch Doppelverbot und Zustellung an den Drittschuldner wirksam wird (was die oben geschilderten Probleme für die Unterhaltspflichtigen mit sich bringt).

Zu § 8:

Zumal der Verlauf der Ausbreitung von COVID-19 und allfällige weitergehende Maßnahmen und Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Österreich nicht absehbar sind, ist es notwendig, soweit es für die Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, also insofern umfänglich und zeitlich begrenzt, eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Justiz vorzusehen. Dadurch soll ermöglicht werden, rasch und variabel auf die jeweiligen Auswirkungen der (weiteren) Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 auf den Gang der Rechtspflege reagieren zu können. Innerhalb dieser umfänglichen und zeitlichen Begrenzung der Ermächtigung kann die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung die in § 1 Abs. 1 angeordnete Unterbrechung von Fristen verlängern, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Sie ist auch ermächtigt, in bestimmten Situationen weitere Ausnahmen von den in § 1 Abs. 1 angeordneten Ausnahmen vorzusehen. Darüber hinaus kann sie weitere Anordnungen treffen, die den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige gerichtliche Verfahren regeln, sofern solche aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich sein sollten. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen oder Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen. Dies selbstverständlich nur generell-abstrakt und nicht konkrete Verfahren betreffend. Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen hat die Bundesministerin für Justiz im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Interessen an der Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder die Abwehr eines erheblichen unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie an der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Der Bundesministerin für Justiz soll weiters die Möglichkeit eingeräumt werden, besondere Eingabeformen für Gerichtsanbringen vorzusehen. Derzeit sind nur Eingaben auf Papier, die entweder per Post oder persönlich bei Gericht eingebracht werden oder Eingaben im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zulässig. Bestimmte Eingaben können fristwahrend auch nur beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Um je nach der Dauer, aber auch nach der Art der durch COVID-19 verursachten Einschränkungen (häusliche Quarantäne, Quarantäne eines ganzen Ortes) zweckmäßige, diesen Einschränkungen Rechnung tragende Wege zu finden, um den Zugang zu Gericht zu gewährleisten, soll die Bundesministerin für Justiz zur Festlegung von abweichenden Eingabeformen ermächtigt werden. Darunter fällt es auch, dass die Einbringung fristwahrend an einem anderen Ort als dem zuständigen Gericht erfolgen kann. Dadurch ist es möglich, rasch und flexibel auf geänderte Verhältnisse zu reagieren. Sollten Einbringungen bei Organen anderer Gebietskörperschaften vorgesehen werden, ist vorher das Einvernehmen mit den Betroffenen herzustellen.

Zum II. Hauptstück

Zu § 9 (Besondere Vorkehrungen in Strafsachen):

Gebietsbeschränkungen zur Eindämmung der weiteren Verbreitung von COVID-19 können mangels Erreichbarkeit bzw. Zugangs zum Gericht besondere Maßnahmen erforderlich machen, die über die Fälle des § 183 StPO hinaus eine Änderung des Haftortes ermöglichen; die Verständigungsverpflichtung seitens der Vollzugsbehörden gegenüber allen Beteiligten (StA, Gericht und Verteidiger) aufrecht bleiben.

Da auch der Universaldienst der Post nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung steht, sollen RSb- und RSa-Ladungen und die Zustellung anderer Schriftstücke ausschließlich in Haftsachen erfolgen.

Darüber hinaus soll die Bundesministerin für Justiz ermächtigt werden, durch Verordnung eine Unterbrechung der Fristen für die Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens (§ 108a StPO), der Frist von zwei Monaten für die Neudurchführung einer unterbrochenen Hauptverhandlung (§ 276a StPO) und der Fristen für die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln (§ 88 Abs. 1, § 106 Abs. 3, § 108a, § 284 Abs. 1 und 2, § 285 Abs. 1, § 294 Abs. 1, § 466 Abs. 1 und 2 und § 467 Abs. 1 StPO) anzuordnen.

Eben aus diesem Grund kann es auch erforderlich sein, die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft oder eines anderen Gerichts zu bestimmen (§ 28 und § 39 StPO).

Was die Ermächtigung betrifft, durch Verordnung anzuordnen, dass keine Haftverhandlungen durchzuführen sind, so ist zunächst zu bedenken, dass mit BGBl. I Nr. 14/2020 schon eine Verordnungsermächtigung erlassen wurde, Haftverhandlungen im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, die entsprechende Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Durchführung von Videokonferenzen in Strafverfahren wurde mit BGBl. II Nr. 99/2020 kundgemacht. Nun kann es aber, insbesondere aufgrund der Personalsituation in den Justizanstalten und bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie möglichen Gebietsbeschränkungen erforderlich sein, den Verkehr mit der Außenwelt zur Vermeidung einer Ausbreitung von COVID-19 möglichst gering zu halten, weshalb zusätzlich durch Verordnung angeordnet werden können soll, auf die Durchführung von Haftverhandlungen zu verzichten. Dabei ist zu beachten, dass die Haftfristen weiter gelten, sodass vor Ablauf der Frist ein Beschluss über die Fortdauer mit umfänglicher Prüfung der Haftvoraussetzungen zu erlassen ist. Dringender Tatverdacht, Haftgründe und Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft sollen daher weiterhin streng geprüft werden.

Schließlich solle es auch ermöglicht werden, den Besuchsverkehr in den Justizanstalten möglichst einzuschränken, soweit den Insassen die ausreichende Möglichkeit gewährt werden kann, Besuche durch Telefonate zu substituieren.

Auch soll die Dauer solcher besonderen Maßnahmen, die Auswirkungen auf das Erwerbsleben des Zahlungspflichtigen haben, in die Zahlungsfrist für Zahlungsaufschübe (§ 200 Abs. 2 und § 409a Abs. 3 StPO) nicht eingerechnet werden. Gleiches gilt für die Fristen bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen einer Diversion (§ 201 Abs. 1 StPO).

Zum III. Hauptstück

Zu § 10 (Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes):

Wie auch andere Lebens- und Rechtsbereiche sind auch der Strafvollzug und das Strafvollzugsrecht durch die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus COVID-19 und der von diesem ausgelösten Erkrankung COVID-19 vor Herausforderungen gestellt, die das weitestgehend von einem ‚Normalbetrieb‘ ausgehende, geltende Strafvollzugsgesetz nur zum Teil Lösungsansätze bietet. Der ‚Notbetrieb‘, wie er derzeit weite Teile des gesellschaftlichen Lebens erfasst hat und der bundesgesetzlich bislang insbesondere im COVID-19 Maßnahmengesetz vom 15. März 2020, BGBl. I Nr. 12/2020, seinen Niederschlag gefunden hat, kann auch vor den Toren der Justizanstalten nicht haltmachen. Auch hier gilt es, einerseits die Gefahr eines Übergreifens des Virus auf den Strafvollzug möglichst hintanzuhalten, andererseits aber auch das System des Strafvollzugs, einschließlich seiner rechtsstaatlichen Garantien, möglichst aufrechtzuerhalten bzw. zu bewahren, um so bestmöglich zur Sicherheit der Allgemeinheit, aber nicht zuletzt auch der Strafvollzugsbediensteten und der im Strafvollzug befindlichen Personen beizutragen.

In diesem Sinn sieht der Entwurf (auch) für den Strafvollzug eine zeitlich befristete Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Justiz vor, um möglichst flexibel und situationsbezogen auf die aktuellen Herausforderungen reagieren zu können. Diese Ermächtigung betrifft zum einen die Fristen, etwa die Rechtsmittel- aber auch andere Fristen. Hier soll die Bundesministerin für Justiz zum einen Verfügungen ähnlich wie im Bereich des bürgerlichen Rechts treffen können (s. dazu beim I. Hauptstück dieses Bundesgesetzes). Eigens hervorgehoben wird der Umstand, dass die Fristen für den Wiederantritt der Strafe nach den §§ 99 Abs. 3, 99a Abs. 2 und 147 Abs. 2 sowie 166 Z 2 StVG, also in Fällen der Unterbrechung des Strafvollzugs bzw. des Ausgangs sowie in den Fällen der Unterbrechung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug, unterbrochen werden können sollen (Z 6).

Schon von vornherein soll die Bundesministerin für Justiz verfügen können, dass zeitlich befristet in allen oder bestimmten Fällen keine Strafvollzugsanordnung zu ergehen hat und das Urteil daher insofern nicht ungesäumt in Vollzug gesetzt werden kann (vgl. § 397 StPO) (Z 1).

Eine Maßnahme, die gleichfalls tendenziell auf eine Entspannung bzw. die Verhinderung einer zusätzlichen Anspannung der Vollzugssituation hinauslaufen soll, sieht die Z 2 vor. Im Falle der Erbringung gemeinnütziger Leistungen anstelle des Vollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe gilt die Strafe bei vollständiger Erbringung der gemeinnützigen Leistungen nach § 3a Abs. 1 zweiter Satz StVG als vollzogen. Bis zum Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen gilt der Strafvollzug nach § 3a Abs. 2 letzter Satz StVG als aufgeschoben. Nach § 3a Abs. 4 erster Satz StVG ist dieser Aufschub zu widerrufen und die Freiheitsstrafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte die gemeinnützigen Leistungen nicht oder nicht vollständig erbringt. Die Bundesministerin für Justiz soll nun anordnen können, dass der Aufschub dessen ungeachtet nicht zu widerrufen ist, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden konnten.

In besonderem Maße soll die vorgeschlagene Z 3 der Verhinderung eines Übergreifens des Virus auf den Strafvollzug dienen, indem die Bundesministerin ermächtigt werden soll, anordnen zu können, dass mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit infizierten Personen unter Quarantäne stehen, gemäß § 5 (als ursprünglich) und § 133 StVG als (nachträglich) vollzugsuntauglich gelten. Dies bedeutet nicht, dass diese Personen in jedem Fall auf freiem Fuß bleiben. Vielmehr ist bei Vorliegen der in § 5 Abs. 3 StVG festgelegten Voraussetzungen eine so genannte Haft anderer Art, erforderlichenfalls in einer öffentlichen Krankenanstalt, zu vollziehen. Von der Ermächtigung soll auch flexibel Gebrach gemacht werden, sodass eine Unterbrechung des Strafvollzugs gemäß § 133 StVG nur angeordnet werden soll, wenn die Kapazitäten der Justizanstalten zur medizinischen Behandlung und besonderer Quarantänemaßnahmen erschöpft sind.

In Ergänzung zur Z 1 sieht die Z 4 vor, dass die Bundesministerin für Justiz anordnen können soll, dass die von § 6 Abs. 1 Z 1 StVG erfassten Strafen, sohin Fälle, in denen das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe drei Jahre nicht übersteigt, als aufgeschoben gelten. In zeitlicher Hinsicht soll dieser Aufschub für die Dauer der vorläufigen Maßnahmen nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, sohin bis zum 31. Dezember 2020, dauern können.

In Bezug auf den Verkehr mit der Außenwelt räumt das StVG den Strafgefangenen eine Reihe von subjektiven Rechten ein, die unbestritten sind. Schon das geltende Recht sieht in § 86 Abs. 2 StVG jedoch vor, dass Briefverkehr, Telefongespräche und Besuche jedoch zu untersagen sind, soweit davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Ähnlich soll die Z 5 der Bundesministerin für Justiz die Möglichkeit einräumen, anzuordnen, dass der Besuchsverkehr (§ 93 StVG) auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden.

Mit der Z 7 soll ermöglicht werden, dass auch Anhörungen im Verfahren zur bedingten Entlassung im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden können (wie dies bereits für Vernehmungen, die Haftverhandlung und die Hauptverhandlung in Haftsachen ermöglicht wurde).

Die vorgeschlagene Z 8 beruht auf ähnlichen Motiven wie die vorgeschlagene Z 2: Nach § 156c Abs. 2 Z 1 StVG ist die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest an sich zu widerrufen, wenn eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt. Solche Voraussetzungen sind nach § 156c Abs. 1 Z 2 StVG unter anderem, dass der Rechtsbrecher einer geeigneten Beschäftigung nachgeht (lit. b), dass er ein Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (lit. c) sowie dass er Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt (lit. d). Der Bundesministerin für Justiz soll nun erforderlichenfalls verordnen können, dass ein Widerruf nach § 156c Abs. 2 StVG nicht anzuordnen ist, wenn wegen einer vorläufigen Maßnahme nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine Arbeitsverrichtung nicht mehr möglich ist und daher eine oder mehrere der genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können.

Zum IV. Hauptstück:

Zu § 11 (Beratungen und Abstimmungen):

Aus Anlass der durch COVID-19 bedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens und insbesondere im Hinblick darauf, dass das persönliche Zusammentreffen von Personen möglichst vermieden werden soll, soll es den Gerichten ermöglicht werden, in allen Angelegenheiten Beschlüsse im Umlaufverfahren zu fassen. Dies betrifft auch Beschlüsse der Vollversammlung des Obersten Gerichtshofs oder des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Personalsenate. Bereits jetzt wird die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen teilweise bejaht. Es soll aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass während der Dauer der Krise in allen Fällen eine solche Vorgangsweise zulässig und die so getroffenen Entscheidungen rechtskonform sind.

Zu § 12:

Da es um den sehr sensiblen Bereich der Gerichtsbarkeit geht, sollen die vorgesehenen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungsermächtigung nur bis Ende des Jahres gelten. Sollte COVID-19 bis dahin nach wie vor das öffentliche Leben beeinträchtigen, so wäre die gesetzliche Regelung zu verlängern.

Zu Artikel 22 (Änderung der IO)

Zu § 69:

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass eine Epidemie und eine Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen.

Nach § 67 Abs. 2 IO gilt die Regelung auch bei Eintritt der Überschuldung.

Zu Artikel 23 (Änderung der EO)

Zu § 200:

Mit der Änderung soll klargestellt werden, dass eine Epidemie und eine Pandemie unter den Begriff der Naturkatastrophe fallen.

Zu Artikel 24 (Änderung der StPO)

Zu § 174 und § 239:

Die Änderungen sollen Redaktionsversehen beseitigen.

Zu § 286:

Durch den vorgeschlagenen neuen Abs. 1a sollen in Haftsachen nach Maßgabe einer Verordnung auch die Gerichtstage zur öffentlichen Verhandlung über eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung im Wege einer Videokonferenz abgehalten werden können.

Zu Artikel 26 (Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes)

Die Regelung hinsichtlich der Untersagung des Betretens von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren und Dienstleitungen wird um Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ergänzt.

Es soll klargestellt werden, dass weiterhin Betretungsverbote gemäß § 1 des COVID-19-Maßnahmengeseztes einerseits und Betriebsschließungen gemäß § 20 des Epidemiegesetzes 1950 andererseits möglich sind.

Gemäß dem vorgeschlagenen § 4 Abs. 1a soll die Neufassung von § 4 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes rückwirkend in Kraft treten. Damit wird – für den Fall, dass diesbezüglich Zweifel bestanden haben – klargestellt, dass es zulässig war, auch seit dem 16. März 2020 die Schließung von Betrieben auf Grund des Epidemiegesetzes 1950 zu verordnen.

Zu Artikel 27 (Änderung des Zustellgesetzes)

Zu § 26a samt Überschrift:

Die vorgeschlagene Bestimmung enthält zustellrechtliche Begleitmaßnahmen zu COVID-19.

Zu Z 1 vgl. § 23 Abs. 3 und § 26 des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982. Eine schriftliche Verständigung kann zB an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) angebracht werden. Eine mündliche Verständigung kann zB über eine allfällige Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre erfolgen oder indem vom Zusteller ein entsprechender Abstand zur betreffenden Person eingehalten wird.

Die Regelung über die Verständigungspflicht stellt keine sanktionslose bloße Ordnungsvorschrift dar, sondern ist zwingendes Recht, das heißt ihre Nichteinhaltung durch den Zusteller begründet einen Zustellmangel (§ 7 ZustG).

Es kann zwar weiterhin zugestellt werden, die Fristen für Verwaltungsverfahren beginnen jedoch aufgrund von Art 16 § 1 Abs 1 (Unterbrechung von Fristen) mit Ausnahme von Zustellungen nach dem Epidemiegesetz 1950 nicht zu laufen, da die Fristen (vorerst) bis 30. April unterbrochen sind. Diese Klarstellung, sollte sich auch auf die elektronische Zustellung beziehen.

Zu Artikel 28 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes)

Durch den Ausbruch von COVID-19 und die dadurch bedingten behördlichen Maßnahmen ist eine Vielzahl von Künstlerinnen und Künstlern mit unmittelbaren finanziellen Folgen konfrontiert, die ihre wirtschaftliche Existenz unmittelbar bedrohen. Um ihnen unmittelbar, rasch und einfach helfen zu können, wird auf den Unterstützungsfonds des Künstler-Sozialversicherungsfonds zurückgegriffen, der mit bis zu 5.000.000 Euro zusätzlich für das Jahr 2020 dotiert wird. Der Fonds hat eine Richtlinie zu erlassen, die auf die spezifische Situation aus Anlass der Corona-Krise besonders bedacht nimmt. Eine Ausdehnung auf Kulturvermittlerinnen und Kulturvermittler, darunter sind Personen zu verstehen, die Bildungs- und Kommunikationsprozesse im Museums- und Ausstellungswesen sowie bei künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen in unterschiedlichen Medien (z.B. Apps, Audioguides, Ausstellungs- und KünstlerInnengespräche, Begleithefte, BesucherInnenkataloge, Diskussionen, Führungen, Raumtexte, Workshops) initiieren und durchführen, soll dieser ebenfalls besonders schwer betroffenen Gruppe zu Gute kommen. In den Sonderrichtlinien ist eine Obergrenze pro Person zu definieren. Im Sinne einer vereinfachten Abwicklung in offenkundigen Fällen kann in den Richtlinien auch eine Regelung mit nur teilweiser Einrichtung eines Beirates (ein vom BMKOES entsandtes und ein von der Geschäftsführung entsandtes Mitglied) erfolgen. Unter Einnahmenausfall sind jene entgangenen Einnahmen zu verstehen, die aus Anlass der behördlichen Maßnahmen nicht mehr lukriert werden können und nicht bereits durch andere Rechtsträger (z.B. Versicherung, Fonds der Verwertungsgesellschaften) ersetzt wurden.

[Die zusätzlichen Mittel für die Dotierung dieser Maßnahme werden über einen Antrag zur Mittelverwendungsüberschreitung an das BMF für die UG 32 bereitgestellt, bedeckt aus der UG 45.]

Zu Artikel 29 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979)

Zu Z 1 (§ 68 Abs. 1a):

Wichtige Teile des Bundesdienstes sind während der Coronavirus-Krise COVID 19 unermüdlich im Einsatz für die österreichische Bevölkerung, um die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit aufrecht zu erhalten und die drohenden Gefahren etwa für den Wirtschaftsstandort und den Arbeitsmarkt möglichst gering zu halten.

Jene Bundesbediensteten, die nicht zum Kreis des unverzichtbaren Schlüsselpersonals zählen, sind hingegen angehalten, ihre Aufgaben möglichst von zu Hause aus zu erledigen. Der Arbeitseinsatz dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist auf jene Kapazitäten zu beschränken, die die dringenden Aufgaben erfordern. Dabei ist zu erwarten, dass bestehende Freizeitansprüche abgebaut werden, wie etwa allfällige Resturlaubszeiten aus den Vorjahren. Um diesen Ausgleich zu effektuieren, soll der Verbrauch dieser Resturlaube nicht nur gemäß dem geltenden Urlaubsregime erfolgen, sondern auch dienstgeberseitig angeordnet werden können. Dies verfolgt den Zweck, dass nach der Krise wieder möglichst hohe Arbeitskapazitäten zur Verfügung stehen.

Für Bedienstete, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren und anderen Rechtfertigungsgründen in der Nutzung ihres Urlaubsanspruches beschränkt werden, kommt diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit nicht zum Tragen.

Im öffentlichen Dienst können vergleichbare Situationen auftreten, bei denen aufgrund äußerer Umstände eine Weiterbeschäftigung der Bediensteten nicht mehr möglich ist bzw. der Bedarf an der Dienstleistung vorübergehend weitestgehend entfällt (wie etwa aufgrund der gegenwärtigen Coronavirus-Krise an einzelnen Dienststellen bzw. für einzelne Berufsgruppen), aber gleichzeitig noch beachtliche Alturlaubsansprüche vorhanden sind.

Nachdem der öffentliche Dienstgeber nicht über jene Gestaltungsmöglichkeiten verfügt, mit denen andere Arbeitgeber im Rahmen der Privatautonomie nachdrücklich auf einen Verbrauch des Erholungsurlaubs aus früheren Kalenderjahren hinwirken können, soll mit den vorgeschlagenen Änderungen eine einseitige Beurlaubung durch den Dienstgeber zum Verbrauch solcher Alturlaubsansprüche ermöglicht werden.

Die Entscheidung über eine solche einseitige Festsetzung des Urlaubsverbrauchs hat wie alle Entscheidungen der Dienstbehörden und Personalstellen sachlichen Gesichtspunkten zu folgen: Das sind insbesondere zwingende dienstliche Notwendigkeiten, die Fürsorgepflicht sowie eine sparsame und zweckmäßige Personalverwaltung.

Zu Z 2 bis 4 (§ 243 Abs. 1, 2 und 4):

Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, wurde die rechtliche Grundlage geschaffen, eine zentrale und unabhängige Bundesdisziplinarbehörde beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport – mittlerweile Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport – einzurichten, die die Vielzahl an Disziplinarkommissionen in den einzelnen Ressorts der Bundesverwaltung ablöst.

Gemäß § 243 BDG 1979 soll die Bundesdisziplinarbehörde ihre operative Tätigkeit mit 1. Juli 2020 aufnehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind für die hauptberuflichen Mitglieder sowie für die Leitung der Behörde Ausschreibungsverfahren nach den Abschnitten I bis VI des Ausschreibungsgesetzes durchzuführen bzw. haben Personalentscheidungen auch im Bereich der Hilfs- und Sekretariatskräfte getroffen zu werden. Darüber hinaus sind alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, um ein operatives Tätigwerden mit 1. Juli 2020 zu ermöglichen, wie beispielsweise die Anmietung und bauliche Adaptierung entsprechender Büroräumlichkeiten, die technische und sonstige Ausstattung der Räumlichkeiten etc.

Aufgrund der Vielzahl an rechtlichen Maßnahmen, die derzeit aufgrund des Corona-Virus (COVID-19) gesetzt wurden, vorrangig aufgrund der Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 98/2020 und BGBl. II Nr. 96/2020, mit welcher die Bewegungsfreiheit jedes Einzelnen sowie der Handel stark eingeschränkt wurden, ist weder ein fundiertes Auswahlverfahren möglich (z.B.: keine Möglichkeit von Bewerbungsgesprächen, keine Möglichkeit des Zusammentreffens der Begutachtungskommissionen) noch können die umfassenden Vorbereitungshandlungen nach dem bisherigen Zeitplan umgesetzt werden.

Die Bundesdisziplinarbehörde soll sohin ihre operative Tätigkeit erst mit 1. Oktober 2020 aufnehmen. Sämtliche damit zusammenhängende Fristen sind daher ebenfalls anzupassen, wodurch es auch zu Auswirkungen auf laufende Ausschreibungsverfahren kommen kann.

Zu Artikel 30 (Vertragsbedienstetengesetz 1948)

Analog der Regelung in § 68 Abs. 1a BDG 1979 sind ist auch eine Bestimmung für Vertragsbedienstete im VBG aufzunehmen.

Zu Artikel 31 (Heeresdisziplinargesetz 2014):

Da die Fristen für den Beginn der operativen Tätigkeit der Bundesdisziplinarbehörde geändert werden, sind auch die Fristen im Heeresdisziplinargesetz 2014 entsprechend anzupassen.

Zu Artikel 32 (Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz – COVID-19-GesG)

Die Willensbildung von Gesellschaften und anderen juristischen Personen erfolgt regelmäßig durch Beschlussfassung in verschiedenen Gremien. So obliegen grundlegende Entscheidungen meist der Gesellschafterversammlung, während sonstige Beschlüsse häufig in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsgremium gefasst werden.

Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften gehen dabei grundsätzlich von einem physischen Zusammentreffen der Gesellschafter oder Organmitglieder aus, das in Zeiten der COVID-19-Pandemie jedoch häufig nicht möglich ist. Durch den Einsatz technischer Kommunikationsmittel – zu denken ist hier insbesondere an eine qualifizierte Videokonferenz – wird eine vergleichbar qualitätsvolle Willensbildung aber in vielen Fällen auch ohne Durchführung einer Präsenzversammlung möglich sein. Es soll daher durch § 1 temporär eine gesetzliche Grundlage für solche virtuellen Versammlungen und andere Formen der Willensbildung (z.B. schriftliche Abstimmungen) geschaffen werden, wobei nähere Regelungen für einzelne oder alle Rechtsformen einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz vorbehalten bleiben.

Außerdem soll durch § 2 die Frist, innerhalb derer die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft stattzufinden hat, bis Ende 2020 auf zwölf Monate verlängert werden.

Sowohl die Bestimmungen betreffend die Durchführung von Versammlungen gemäß § 1 als auch die längere Frist nach § 2 gehen – als spezielle gesetzliche Regelungen – allfälligen abweichenden Satzungsbestimmungen vor.

Zu Artikel 33 (Änderung des Epidemiegesetzes 1950)

Zu Z 3 (§ 28b):

Wenn und solange die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat, setzen die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehenen Informationsflüsse ein. Dies wird hier abgebildet. Insoweit dies in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehen ist, sind auch personenbezogene Daten zu übermitteln, wofür in Abs. 4 die nationale Rechtsgrundlage geschaffen wird.

Zu Z 1, 2, 3 (Änderungen in § 4 und § 28c):

Im Ärztegesetz 1998 wird eine Ausnahme vom ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt für Untersuchungen im Rahmen einer Pandemie geschaffen, die es ermöglicht, zusätzliche labordiagnostische Untersuchungen in entsprechend geeigneten Labors oder Instituten, insbesondere veterinärmedizinischen Einrichtungen, durchzuführen, um einen erhöhten Bedarf abzudecken.

Im Epidemiegesetz muss sichergestellt werden, dass auch diese Einrichtungen der Meldepflicht nach Epidemiegesetz unterliegen. Diese Einrichtungen müssen vor Aufnahme ihrer Labortätigkeit im Humanbereich dies dem Gesundheitsressort melden, das die Information auch an die Bezirksverwaltungsbehörden weiterzugeben hat. Die Meldungen müssen entsprechend der Verordnung BGBl. II Nr.184/2013 grundsätzlich elektronisch erfolgen, wo dies mangels einer entsprechenden Schnittstelle nicht möglich ist, erfolgt die Meldung schriftlich, mündlich oder telefonisch.

Mit den Änderungen in § 4 wird klargestellt, dass auch diese Meldungen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu den in § 4 genannten Zwecken zu verarbeiten sind.

Zu Artikel 34 (Änderung des Ärztegesetzes 1998)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 1):

Die durch den ergänzten Halbsatz normierte Ausnahme vom ärztlichen Tätigkeitsvorbehalt für Untersuchungen soll im Rahmen einer Pandemie zusätzliche Untersuchungen durch entsprechend geeignete Labors oder Institute, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen, ermöglichen, um den erhöhten Bedarf abzudecken.

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 3 Z 5):

Die Aufhebung der Sonderfachbeschränkung im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere einer Pandemie, soll allgemein das Tätigwerden aller geeigneten Fachärztinnen/Fachärzte ermöglichen. Die bisherige Beschränkung auf Impfungen erweist sich nicht als zielführend.

Zu Z 3 (§ 36b):

Die Regelung für das ärztliche Tätigwerden im Rahmen einer Pandemie soll das Potential an ärztlich qualifizierten Personen ausschöpfen. Durch diese Bestimmung wird es vor allem ermöglicht, pensionierte Ärztinnen/Ärzte, ausländische Ärztinnen/Ärzte sowie Turnusärztinnen/Turnusärzte, auch wenn nicht alle allgemeinen oder besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung gegeben sind, heranzuziehen. Die erforderliche Qualitätssicherung erfolgt durch die Vorgabe der Zusammenarbeit mit zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten.

Abs. 2 regelt für den Zeitraum der Pandemie die Erfassung dieser Ärztinnen/Ärzte durch die Österreichische Ärztekammer, sodass auch bei Verstößen gegen Berufspflichten oder Disziplinarvorschriften gemäß Abs. 3 allenfalls erforderliche Maßnahmen gesetzt werden können.

Abs. 4 regelt darüber hinaus die Aussetzung allfälliger Fristen, welche eine Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit behindern würden (z.B. Refresherkurse für Notärztinnen/Notärzte, Absolvierung von Fortbildungskursen). Dies gilt sowohl für in die Ärzteliste eingetragene Ärztinnen/Ärzte als auch für die von § 36b Abs. 1 erfassten Ärztinnen/Ärzte.

Zu Artikel 35 (Änderung des Sanitätergesetzes)

Zu Z 1 (§ 9 Abs. 1):

Durch die eingefügte Z 3a wird klargestellt, dass die Abstrichnahme aus Nase und Rachen zu diagnostischen Zwecken im Zusammenhang mit einer Pandemie von Sanitätern/-innen durchgeführt werden darf.

Zu Z 2 (§ 26 Abs. 4)

Um das Potential an für den Einsatz im Rettungsdienst qualifizierten Personen insbesondere Personen, die in jüngerer Vergangenheit den Zivildienst im Rahmen des Rettungsdienstes absolviert haben, bzw. Personen, die aktuell nicht mehr im Rettungsdienst tätig sind, ausschöpfen zu können, wird für den Einsatz dieser Personen bei einer Pandemie von der verpflichtenden Fortbildung bzw. Rezertifizierung abgesehen.

Zu Artikel 36 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes)

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 7):

Durch § 3a Abs. 7 wird ermöglicht, dass für die Dauer einer Pandemie auch Personen, die nicht über eine Berechtigung zur Durchführung pflegerischer Tätigkeiten verfügen, zu Tätigkeiten der pflegerischen Basisversorgung herangezogen werden.

Zu Z 2 und 3 (§§ 27 und 85):

Durch diese Regelungen soll das Tätigwerden von Personen, die eine Qualifikation in der Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben, aber (noch) nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, bei einer Pandemie ermöglicht werden. Dies betrifft einerseits Absolventen/-innen einer inländischen Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in der Pflegefachassistenz und in der Pflegeassistenz, deren Eintragung im Gesundheitsberuferegister noch nicht beantragt bzw. abgeschlossen werden konnte. Andererseits sind noch nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsangehörige erfasst, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und bereits einen Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid erworben haben und allenfalls noch nicht die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung abgeschlossen haben. Die Bestimmung umfasst auch bereits im Ruhestand befindliche Berufsangehörige.

Mit Ende der Pandemie erlischt diese Berechtigung. Eine weitere Berufsausübung setzt die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus.

Zu Artikel 37 (Änderung des MTD-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 7):

Durch diese Regelungen soll das Tätigwerden von Personen, die eine Qualifikation in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst erworben haben, aber (noch) nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, bei einer Pandemie ermöglicht werden. Dies betrifft einerseits Absolventen/-innen einer inländischen Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, deren Eintragung im Gesundheitsberuferegister noch nicht beantragt bzw. abgeschlossen werden konnte. Andererseits sind noch nicht im Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsangehörige erfasst, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und bereits einen Anerkennungs- bzw. Nostrifikationsbescheid erworben haben und allenfalls noch nicht die Absolvierung einer Ergänzungsausbildung abgeschlossen haben. Die Bestimmung umfasst auch bereits im Ruhestand befindliche Berufsangehörige.

Mit Ende der Pandemie erlischt diese Berechtigung. Eine weitere Berufsausübung setzt die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 5):

Für die Durchführung von im Zusammenhang mit einer Pandemie anfallenden Laboruntersuchungen durch Biomedizinische Analytiker/innen soll die verpflichtende ärztliche Anordnung entfallen. Weiters wird klargestellt, dass Personen, die ein naturwissenschaftliches oder ein veterinärmedizinisches Studium erfolgreich abgeschlossen haben, für die mit einer Pandemie anfallenden Laboruntersuchungen herangezogen werden können.

Zu Artikel 38 (Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten)

Mit § 2 Abs. 2 lit. g wird klargestellt, dass Einrichtungen, die zur Behandlung minderschwerer Verläufe von COVID-19 (vgl. die in § 7 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950 genannten ‚Barackenspitäler‘) für die Dauer der Pandemie vorgesehen werden, nicht als Krankenanstalten im Sinne des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten anzusehen sind. Infolgedessen gelangen die Bestimmungen über den Betrieb und die Errichtung von Krankenanstalten nicht zur Anwendung. § 22 KAKuG bleibt unberührt, woraus sich ergibt, dass in diesen Einrichtungen nur diejenigen an COVID-19 Erkrankten oder Krankheitsverdächtigen aufgenommen werden dürfen, die nicht als anstaltsbedürftig im Sinne des Krankenanstaltenrechts anzusehen sind.

Zu Artikel 39 (Änderung des Medizinproduktegesetzes)

Nach dem Vorbild von § 94d Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, soll auch im Medizinproduktegesetz die Möglichkeit geschaffen werden, im Falle einer Katastrophe, Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation, abweichende Regelungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu treffen, soweit und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist.

Zusätzlich soll es in solchen Fällen ermöglicht werden, durch Verordnung Regelungen über Versorgungs- und Bereitstellungsverpflichtungen für Hersteller, Bevollmächtigte und Abgabestellen von Medizinprodukten zu treffen.

Zu Artikel 40 (Änderung des Apothekengesetzes)

Die Bezirksverwaltungsbehörden werden im Fall von Krisensituationen ermächtigt, durch Verordnung oder auf Antrag der öffentlichen Apotheke für einen begrenzten Zeitraum abweichende Regelungen über die festgesetzten Betriebszeiten und Bereitschaftsdienste zu treffen. Es soll dadurch die Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der österreichischen Bevölkerung sichergestellt werden.

Zu Artikel 41 (Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes)

Zu Z 1 (§ 26 Abs. 8):

Diese Bestimmung soll das Inkrafttreten regeln.

Zu Z 2 bis 6 (§ 27 Abs. 12a und Abs. 12b, Abs. 13, Abs. 14, Abs. 14a bis 14c und 16):

Vordringlichstes Ziel bei der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) ist es, soziale Kontakte so weit wie möglich einzuschränken. Dies gilt auch für nicht zwingend notwendige Kontakte mit dem Gesundheitswesen. Demzufolge müssen vor allem vulnerable Gruppen (nämlich Personen älter als 70 Jahre und/oder mit Vorerkrankungen) davor bewahrt werden, nur für Arzneimittelverschreibungen Ärztinnen/Ärzte und Apotheken aufsuchen zu müssen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen wird die Möglichkeit geschaffen, die Arzneimittelversorgung dieser Personen – nicht zuletzt mit Unterstützung naher Angehöriger oder sozialer Dienste – sicherzustellen.

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen nur für die Zeit der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) gelten und sind spätestens ab Außerkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, nicht mehr anzuwenden.

Zu Artikel 42 (Änderung des Suchtmittelgesetzes 2012)

Aufgrund der Ausnahmesituation bedingt durch die Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 ist mit einer erheblichen Mehrbelastung für Amtsärztinnen und Amtsärzten zu rechnen. Ziel dieser Bestimmung ist zum einen der Schutz der Amtsärztinnen und Amtsärzte durch eine Reduktion der Patientinnen- und Patientenkontakte, zum anderen die Sicherstellung einer funktionierenden Opioid-Substitution in Österreich, da Amtsärztinnen und Amtsärzte im Zuge der Corona-Pandemie zunehmend an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen.

Der neu geschaffene Absatz 1c eröffnet der substituierenden Ärztin/dem substituierenden Arzt nun die Möglichkeit, bei Patientinnen und Patienten, bei denen keine Anzeichen für eine Mehrfachbehandlung vorliegen, eine Dauerverschreibung mit dem Vermerk ‚Vidierung nicht erforderlich‘ auszustellen. Die Anbringung des Vermerks ‚Vidierung nicht erforderlich‘ wird insbesondere dann angebracht sein, wenn die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt die Patientin/den Patienten bereits kennt, da diese/dieser sich bei der substituierenden Ärztin/beim substituierenden Arzt in Behandlung befindet. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Abs. 1, den Beginn und das Ende einer Substitutionsbehandlung unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Um zu verhindern, dass die Patientin/der Patient den Vermerkt selbsttätig anbringt, hat die substituierende Ärztin/der substituierende Arzt diesen zu unterfertigen und mit ihrer/seiner Stampiglie zu versehen.

Der Vermerk ‚Vidierung nicht erforderlich‘ samt Unterschrift und Stampiglie der substituierenden Ärztin/des substituierenden Arztes ersetzt die Vidierung durch die Amtsärztin/den Amtsarzt.

Absatz 1c dient dem Schutz und der Entlastung der Amtsärzteschaft in dieser besonderen Krisensituation und tritt, gleich wie das COVID-19-Maßnahmengesetz, mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.

Um das Risiko einer Ansteckung mit COVID-19 im Zuge einer Opioid-Substitutionsbehandlung für Patientinnen und Patienten, substituierende Ärztinnen und Ärzte, Amtsärztinnen und Amtsärzte sowie für das Apothekenpersonal so gering wie möglich zu halten, wird eine Verordnungsermächtigung normiert, die dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die Möglichkeit einräumt, die entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der involvierten Personengruppen und zur Aufrechterhaltung der Opioid-Substitutionsbehandlung zu treffen.

Zu Artikel 43 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 80a Abs. 9):

Zur Bewältigung der COVID-19 Krisensituation wurde mit BGBl. I Nr. 12/2020 ein Fonds beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet, dessen Mittel u.a. für Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung verwendet werden können. Der Österreichischen Gesundheitskasse soll aufgrund der Mehraufwendungen durch die COVID-19 Krisensituation für das Geschäftsjahr 2020 ein einmaliger Betrag zur Verfügung gestellt werden.

Zu Z 2 (§ 733):

Durch die vorgeschlagene Übergangsregelung sollen Erleichterungen für die Dienstgeber/innen im Beitragsrecht zur Abmilderung der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie geschaffen werden.

So sollen zum einen in den Monaten Februar bis April 2020 die Beiträge von Unternehmungen, die wegen der Coronavirus-Pandemie ‚geschlossen‘ sind, gestundet werden; für andere Unternehmungen können solche Beiträge auf Antrag gestundet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ihre Liquidität durch die Pandemie gefährdet ist. Für die Dauer der Stundung sind keine Verzugszinsen einzuheben.

Zum anderen sollen in diesen Zeiträumen fällige Beiträge weder eingemahnt noch mit Rückstandsausweis eingetrieben werden und auch nicht zu einem Insolvenzantrag im Fall ihrer Nichtentrichtung führen.

Darüber hinaus sollen in den Monaten März bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge bei Verstößen gegen die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (mit Ausnahme der Anmeldung zur Sozialversicherung) eingehoben werden.

Bereits auf Grund der geltenden Rechtslage werden die Versicherungsträger in diesen Zeiträumen zugunsten der Dienstgeber/innen Ratenzahlungen für fällige Beiträge in vermehrtem Ausmaß gewähren.

Auch im Bereich der Selbständigen-Sozialversicherung sind bereits nach geltendem Recht Stundungen und Ratenzahlungen möglich. Auch kann die vorläufige Beitragsgrundlage schon nach geltendem Recht herabgesetzt werden.

Für den Nachtschwerarbeits-Beitrag gelten die Bestimmungen des ASVG über die Beiträge zur Pflichtversicherung und somit auch die vorgeschlagene Übergangsregelung auf Grund der Verweisung des Art. XI Abs. 4 NSchG automatisch.

Für den Bereich des B-KUVG werden die vorgeschlagenen Maßnahmen im Verweisungsweg festgeschrieben.

Die im ASVG vorgesehene Stundung für Sozialversicherungsbeiträge soll auch für Abfertigungsbeiträge nach dem BMSVG oder den Landarbeitsordnungen gelten. Dementsprechend ist auch die Regelung über die Vorleistung von Beiträgen nach dem § 27 Abs. 8 BMSVG für die genannten Zeiträume nicht anzuwenden.

§ 733 ASVG gilt auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 5 BSchEG bzw. § 61 Abs. 4 AKG auch für die Einhebung des Schlechtwetterbeitrages und der Arbeiterkammerumlage sowie auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 AMPFG bzw. § 12 Abs. 5 IESG bzw. § 22d Abs. 3 AÜG für die Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages, des IESG-Zuschlages und des Beitrages zum Sozial- und Weiterbildungsfonds.

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, bei Fortdauer der Pandemie die Geltung der getroffenen Maßnahmen im Verordnungsweg um höchstens drei Monate zu verlängern.

Zu Artikel 44 (Änderung des Pflegefondsgesetzes)

Da zu erwarten ist, dass die Erkrankungsfälle in den nächsten Tagen und Wochen massiv zunehmen werden, ist schon jetzt absehbar, dass Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen überlastet sein werden. Zusätzlich ist mit dem Ausfall von Personal zu rechnen, da auch diese Personen erkranken oder isoliert werden können.

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen daheim dar. Das betrifft sowohl private Pflege- und Betreuung durch Angehörige wie auch 24-Stunden-Betreuung. Es ist davon auszugehen, dass durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen ein Teil der informellen Pflege zumindest zeitweise nicht mehr privat abgedeckt werden kann.

Als Beitrag für die Finanzierung von außerordentlichen Belastungen und der durch den Wegfall von Betreuungsstrukturen notwendigen Maßnahmen, insbesondere für Ersatzbetreuungseinrichtungen sowie Clearingstellen, soll den Ländern ein zweckgebundener Zuschuss zur Verfügung gestellt werden. Die Vergabe des Zweckzuschusses soll durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. März 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten August Wöginger die Abgeordneten Kai Jan Krainer, Dr. Christoph Matznetter,
Mag. Gerhard Kaniak, Dr. Dagmar Belakowitsch, MMag. DDr. Hubert Fuchs,
Mag. Dr. Sonja Hammerschmid, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Karlheinz Kopf, Sigrid Maurer, BA, Mag. Markus Koza, Mag. Harald Stefan, Mag. Michaela Steinacker, Alois Stöger, diplômé,
Mag. Andreas Hanger, Dr. Elisabeth Götze sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober, der Bundesminister für Finanzen
Mag. Gernot Blümel, MBA, die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend
Mag. (FH) Christine Aschbacher, die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Dr. Margarete Schramböck und die Bundesministerin für Justiz Dr. Alma Zadić, LL.M.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten August Wöginger und Sigrid Maurer, BA, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag soll im 2. Covid-19-Gesetz überall dort, wo dies noch nicht vorgesehen war und ohne Vereitelung der Intention der auch über die Bedrohung durch Covid-19 hinausgehenden gebotenen raschen und effizienten Reaktionsmöglichkeit auf die Herausforderung von Pandemien möglich ist, eine Sunset-Clause vorgesehen werden. Dies wird durch eine automatische Außerkraftsetzung der Bestimmungen (Z 1, 5 und 7) oder die zeitliche Beschränkung von Verordnungsermächtigungen (Z 2, 3, 4, 6 und 8) erreicht. Es ist dazu jeweils der 31.12.2020 vorgesehen, im Fall des Artikel 15 (Z 7) der 31.12.2021, um jedenfalls die reibungslose Abwicklung des Härtefallfonds sicherzustellen.

Mit Z 6 und 8 werden zugleich redaktionelle Versehen bereinigt; so wurde im ursprünglichen Antrag nicht berücksichtigt, dass § 323b BAO bereits durch das FORG II vergeben wurde, weshalb eine entsprechende Umnumerierung erforderlich wurde. Zugleich wurde die ursprünglich vorgesehene Z 2 in §323c Abs. 5 BAO und in § 265a Abs. 5 FinstrG wieder gestrichen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten August Wöginger und Sigrid Maurer, BA, in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: V, F, G, dagegen: S, N bzw. dafür: V, G, dagegen: S, F, N bzw. dafür: V, S, F, G, dagegen: N bzw. dafür: V, G, N dagegen: S, F) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Kai Jan Krainer eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (für den Antrag: S, F, N dagegen: V, G).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 03 19

                               August Wöginger                                                          Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann