1123 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1104 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Novelle Kreislaufwirtschaftspaket)

I. In dieser Novelle werden mehrere EU-Richtlinien umgesetzt:

Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket

Im Juni 2018 wurde das sogenannte Kreislaufwirtschaftspaket der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Darin soll eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft forciert werden, bei der es darum geht, den Wert von Produkten, Stoffen und Ressourcen innerhalb der Wirtschaft so lange wie möglich zu erhalten und möglichst wenig Abfall zu erzeugen. Durch intelligentes Produktdesign, mehr Recycling und Wiederverwendung soll der Kreislauf in den Produktlebenszyklen zunehmend geschlossen und eine wirksamere Wertschöpfung und Nutzung aller Rohstoffe, Produkte und Abfälle erreicht werden.

Durch dieses Paket kam es zu Anpassungen in folgenden bestehenden Richtlinien:

–             EU-Abfallrahmenrichtlinie

–             EU-Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle

–             EU-Richtlinien über Altfahrzeuge, über Altbatterien und über Elektroaltgeräte

–             EU-Richtlinie über Abfalldeponien

Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinien ist der 5. Juli 2020.

Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern und die Umweltauswirkungen von Abfällen zu verringern. Als Folge von Wiederverwendung müssen keine neuen Produkte erzeugt bzw. in Verkehr gebracht werden, was zur Ressourcenschonung führt. Dies bewirkt auch eine Reduktion von Emissionen. Es ist daher wichtig, dass geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Entstehung von Abfällen getroffen werden und die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Maßnahmen überwacht und bewertet werden.

Das Kreislaufwirtschaftspaket umfasst neben weiteren Zielvorgaben für das Recycling von Siedlungsabfällen – bis zum Jahr 2035 auf mindestens 65% – auch spezifische Ziele für Verpackungen. Bis 2030 müssen folgende Recyclingquoten für Verpackungen erreicht werden: Gesamt (70%), Kunststoffe (55%), Holz (30%), Eisenmetalle (80%), Aluminium (60%), Glas (75%) sowie Papier und Pappe (85%). Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 getrennte Sammlungen auch von Textilabfällen einrichten und bis zum 31. Dezember 2023 sicherstellen, dass Bioabfälle entweder getrennt gesammelt oder durch Kompostierung an der Quelle recycelt werden.

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der erweiterten Herstellerverantwortung. Produkthersteller sind im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung dafür verantwortlich, die Bewirtschaftung ihrer Produkte im Abfallstadium zu gewährleisten und müssen hiefür einen finanziellen Beitrag leisten.

Diese Vorgaben des Kreislaufwirtschaftspakets sollen im AWG 2002 verankert und betreffend Verpackungen in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 präzisiert werden.

Ausländische Hersteller von Fahrzeugen und Batterien müssen – entsprechend dem Beispiel der Elektrogeräte – künftig verantwortliche Bevollmächtigte in Österreich bestellen.

Abfälle, die für eine Vorbereitung zur Wiederverwendung oder ein Recycling getrennt gesammelt wurden, dürfen nicht verbrannt werden. In Bezug auf die Deponierung dürfen Abfälle, die nach den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling getrennt zu sammeln waren, nicht auf Deponien entsorgt werden. Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bis zum Jahr 2030 zur Verwertung geeignete Abfälle, nicht auf Deponien angenommen werden, mit Ausnahme von Abfällen, für die die Deponierung das beste Umweltergebnis darstellt. Die Vorgaben zur Verbrennung werden im AWG 2002 umgesetzt, die Vorgaben zur Deponierung werden in einer Novelle der Deponieverordnung geregelt bzw. präzisiert.

Die Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie)

Die Meeresvermüllung – mitverursacht durch den Eintrag von Abfällen über Flüsse – wird zunehmend als globales Problem anerkannt. Auch für die Verwirklichung des Ziels Nr. 14 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, das darin besteht, Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Interesse einer nachhaltigen Entwicklung zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, ist die Verminderung der Meeresvermüllung ein wichtiges Thema. Auch die Europäische Union leistet dazu ihren Beitrag. Im Kontext ihrer Mitteilung vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“ gelangte die Europäische Kommission zum Schluss, dass dem steigenden Aufkommen an Kunststoffabfällen und deren Eintrag in die Umwelt und insbesondere in die Meeresumwelt entgegengesteuert werden muss, um einen kreislauforientierten Lebenszyklus für Kunststoffe zu erreichen.

Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (SUP-Richtlinie) wurde am 12. Juni 2019 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht und trat am 2. Juli 2019 in Kraft.

In erster Linie ist Ziel der Richtlinie, das Plastikmüllaufkommen zu reduzieren, um so die Auswirkungen von Plastikmüll auf die Umwelt, vor allem auf die Meeresumwelt, zu verhindern und zu verringern. Weiters soll mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft gefördert werden. Von dieser Richtlinie betroffen sind jene Einwegkunststoffprodukte, die am häufigsten an europäischen Stränden aufgefunden wurden; Fanggeräte, die Kunststoff enthalten, und oxo-abbaubare Kunststoffe. Es werden für die verschiedenen Gruppen von Kunststoffprodukten verschiedene Maßnahmen, etwa Verbrauchsminderungen, Verbote oder die erweiterte Herstellerverantwortung vorgesehen.

Die wesentlichen Vorgaben sind von den Mitgliedstaaten umzusetzen und werden im AWG 2002 bzw. in der Novelle der Verpackungsverordnung 2014 verankert.

 

II. Für folgende EU-Verordnungen bedarf es einer Ergänzung:

–             Schaffung von Begleitregelungen zur EU-POP-Verordnung

–             Festlegung der zuständigen Stelle gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten im Hinblick auf die Verordnungen nach § 14 und Mitwirkung der Zollbehörden

 

III. Weitere Maßnahmen insbesondere zur Umsetzung des Regierungsprogramms:

–             Maßnahmen zur Reduktion von Einwegkunststoff-Verpackungen

–             Rahmenbedingungen und konkrete Ziele für den Ausbau von Mehrwegsystemen für Getränkeverpackungen sowie zur Einhebung eines Einwegpfands

–             Verlagerung des Güterstraßenverkehrs auf die Schiene bei Abfalltransporten

–             Digitalisierung insbesondere bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen

–             Importverbot bestimmter Abfälle zur Deponierung

–             Registrierungspflicht für Transporteure

 

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Astrid Rössler die Abgeordneten Cornelia Ecker, Julia Elisabeth Herr, Michael Bernhard, Walter Rauch, Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA, Franz Hörl und Ing. Martin Litschauer sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA und der Ausschussobmann Abgeordneter Lukas Hammer.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1104 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 10 21

                              Dr. Astrid Rössler                                                              Lukas Hammer

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann