1127 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1105 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2022 – PAG 2022)

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die von der Bundesregierung in Aussicht gestellte Pensionsanpassung für das Jahr 2022 umgesetzt werden.

In ihrem Bericht vom 22. September 2021 (TOP 13 des 71. Ministerrates) hat die Bundesregierung bekräftigt, dass es ihr wichtig ist, die Kaufkraft der Bezieher/innen kleinerer und mittlerer Pensionen zu stärken. Abweichend von der im Gesetz vorgesehenen Pensionserhöhung sollen daher diese Pensionen über den Anpassungsfaktor hinaus erhöht werden. Durch die Anpassung der Pensionen mit dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 würden sich alle Pensionen um 1,8% erhöhen.

Durch die Pensionsanpassung 2022 wird das Leistungsniveau dauerhaft erhöht. Die Ausgleichszulagen werden ebenfalls um 3% angehoben; die Untergrenze für Pensionen wird sich im Jahr 2022 somit auf 1 030 € belaufen.

Entsprechendes ist für Leistungen der Sozialentschädigung sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge im Kompetenzbereich des Bundes vorgesehen.

Wie schon bei den Pensionsanpassungen für die Jahre 2018 und 2020 sollen auch bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2022 die „Sonderpensionen“ nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz beim Gesamtpensionseinkommen berücksichtigt werden. Durch eine Bestimmung im Verfassungsrang soll auch die Erhöhung der „Sonderpensionen“ entsprechend limitiert werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“ und „Sozialentschädigungsrecht“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 21. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Mag. Michael Hammer, Mag. Verena Nussbaum, Laurenz Pöttinger und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1, Art. 2 lit. b und Art. 3 (§ 759 Abs. 2 ASVG; § 392 Abs. 2 GSVG; § 386 Abs. 2 BSVG):

Wie die Pensionsleistungen im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung sollen auch die Leistungen nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz nur dann beim Gesamtpensionseinkommen berücksichtigt werden, wenn sie – nach dem jeweiligen Materiengesetz – im bzw. für das Jahr 2022 auch anzupassen sind.

So unterliegen etwa Ruhe- und Versorgungsbezüge der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die erst ab November 2021 gebühren, auf Grund der „Aliquotierungsregelung“ nicht der Anpassung für das Jahr 2022. Sie sollen daher auch nicht beim Gesamtpensionseinkommen berücksichtigt werden.

Zu Art. 2 lit. a (§ 392 Abs. 1 Z 2 GSVG):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Ein weiterer im Zuge der Debatte von dem Abgeordneten Mag. Gerald Loacker eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: S, N, dagegen: V, F, G).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 10 21

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann