1137 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 1923/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. September 2021 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 und 4 (§ 7 Z 4 lit. c sublit. cc ASVG; §§ 1 Abs. 1 Z 17 lit. b sublit. cc und 2 Abs. 2 B-KUVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung werden die Sozialversicherungsbestimmungen an die bereits im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153/2009, erfolgten Änderungen des Landesvertragslehrergesetzes 1966 sowie des land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes angepasst.

Zu Art. 2 und 3 (§ 376 Z 2 GSVG; § 371 BSVG):

Es kommt jeweils zu redaktionellen Berichtigungen.“

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 5. Oktober 2021 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte Abgeordneter Ralph Schallmeiner. Dieser meldete sich auch zu Wort. Die Verhandlungen wurden vertagt.

In seiner Sitzung am 28. Oktober 2021 hat der Gesundheitsausschuss den gegenständlichen Initiativantrag erneut in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Ralph Schallmeiner, Dr. Werner Saxinger, MSc, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Gerald Loacker, Rosa Ecker, MBA, Peter Wurm, Gabriela Schwarz, Dr. Josef Smolle und Philip Kucher sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Dr. Wolfgang Mückstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Z 1 und 2 sowie Art. 2 bis 4:

§§ 747 Abs. 1 ASVG, 384 Abs. 1 GSVG, 378 Abs. 1 BSVG und 263 Abs. 1 B-KUVG betreffen die Berechtigung der im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen, Primärversorgungseinheiten und selbständigen Ambulatorien, auf Rechnung der Krankenversicherungsträger Impfungen gegen SARS-CoV-2 mit dem vom Bund zur Verfügung gestellten und finanzierten Impfstoff durchzuführen. Aufgrund des Fortdauerns der Pandemie soll die Geltungsdauer dieser – derzeit bis 31. Dezember 2021 befristeten – Bestimmungen bis 30. Juni 2022 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 3 und 4 (§ 750 Abs. 1a und 2 ASVG):

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat über Auftrag des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, welche am bis 1. November 2021 noch keine Impfung gegen SARS‑CoV‑2 erhalten haben, über ihr erhöhtes Risiko, schwer an COVID‑19 zu erkranken, und die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS‑CoV‑2 zu informieren. Dies soll nicht für jene Personen gelten, die am 1. November 2021 das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten.

Die aus dieser Maßnahme resultierenden Aufwendungen (Sach- und Personalkosten) sind dem Dachverband wiederum durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.“

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriela Schwarz und Ralph Schallmeiner mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 10 28

                             Ralph Schallmeiner                                                      Mag. Gerhard Kaniak

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann