Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserter Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung durch Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht

Vonseiten der Europäischen Kommission werden im Abstand von etwa 15 bis 20 Jahren – basierend auf dem jeweiligen Wissensstand zu den Gefahren durch ionisierende Strahlung – Richtlinien mit den grundlegenden Normen im Strahlenschutz herausgegeben. Die Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1, wurde gegenüber der Vorgängerrichtlinie 96/29/Euratom – vor allem in Bezug auf den Schutz vor natürlichen Strahlenquellen – deutlich erweitert und vertieft; viele der derzeit geltenden Bestimmungen bleiben aber aufrecht.

Von der Umsetzung auf Bundesebene ausgenommen sind Artikel 75 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 103 Abs. 2 der Richtlinie 2013/59/Euratom, da die Umsetzung dieser Belange in den Kompetenzbereich der Länder fällt.

Die Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom in das österreichische Recht soll dazu genützt werden, eine Neufassung des Strahlenschutzgesetzes zu erstellen, um eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit gegenüber dem derzeitigen Gesetz, dessen Stammfassung aus dem Jahr 1969 datiert und das oftmals novelliert worden ist, zu erzielen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schutz vor Radon

-       Verbesserte Regulierung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

-       Umsetzung weiterer Neuregelungen der Richtlinie 2013/59/Euratom

Die Verpflichtung, dass in Gebieten mit erhöhter Konzentration des radioaktiven Gases Radon (im Strahlenschutzgesetz als Radonschutzgebiete bezeichnet) an allen im Erd- oder Kellergeschoss situierten Arbeitsplätzen Ermittlungen der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration durchgeführt werden müssen, stellt die wichtigste Neuregelung der Richtlinie 2013/59/Euratom dar.

Da Österreich in Europa zu den Ländern mit dem höchsten geogenen Radonpotenzial zählt, ist von den Radonschutzmaßnahmen eine verhältnismäßig große Anzahl an Arbeitsplätzen (nicht nur in Unternehmen, sondern auch in öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Kindergärten) betroffen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Aus den Neuregelungen im Strahlenschutzgesetz zum Radonschutz aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom resultiert ein erheblicher personeller und finanzieller Mehraufwand sowohl für die Verantwortlichen der Arbeitskräfte als auch für die Strahlenschutzbehörden. In diesem Bereich wurde deshalb großes Augenmerk auf die Schaffung möglichst kosteneffizienter Regelungen gelegt. Die anderen Neuerungen bedingen keinen oder nur geringen Mehraufwand.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Da die Richtlinie 2013/59/Euratom – wie bereits in den Kapiteln "Ziel(e)" und "Inhalt" dargelegt – Erweiterungen im Regulierungsumfang in einzelnen Teilgebieten vorsieht, resultieren aus der Übernahme der Richtlinienbestimmungen in nationales Recht zusätzliche finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf die Haushalte der Länder, denen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung ein Großteil der behördlichen Strahlenschutzverfahren obliegt.

In der nachstehenden Tabelle sind diese zusätzlichen finanziellen Auswirkungen dargestellt; finanzielle Auswirkungen, die gegenüber dem derzeitigen Strahlenschutzrecht unverändert bleiben, da sich an den strahlenschutzrechtlichen Festlegungen nichts ändert (dies betrifft vor allem den großen Bereich der Tätigkeiten mit künstlichen Strahlenquellen in Medizin, Forschung und Industrie), werden nicht dargestellt.

Der überwiegende Teil der zusätzlichen finanziellen Auswirkungen für Bund und Länder (gemittelt über die ersten fünf Jahre rund 60 %) erwächst aus den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Radonschutz.

Es sei darauf hingewiesen, dass die finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte um etwa ein Drittel niedriger sein werden als die im Vorfeld des Begutachtungsverfahrens abgeschätzten Auswirkungen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt die Radonschutzgebiete noch nicht bekannt waren und daher – um zu niedrige Abschätzungen der finanziellen Auswirkungen zu vermeiden – den Abschätzungen konservative Annahmen zugrunde gelegt worden sind. Konkret wurde im Rahmen der Begutachtung von rund 25.000 Unternehmen, die Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften vor Expositionen durch Radon setzen müssen, ausgegangen. Nachdem die Radonschutzgebiete nunmehr vorliegen, konnte eine Abschätzung auf dieser Basis erfolgen; demgemäß ist von etwa 16.000 Unternehmen auszugehen. Da diese Schutzmaßnahmen einer behördlichen Regulierung unterliegen, spiegelt sich die Reduktion der Anzahl der Unternehmen auch in der Reduktion der finanziellen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte wider.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Nettofinanzierung Bund

‑221

‑185

‑69

‑29

‑29

Nettofinanzierung Länder

‑37

‑45

‑144

‑140

‑58

Nettofinanzierung Gesamt

‑258

‑230

‑213

‑169

‑87

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2020

2021

2022

2023

2024

Schutz vor Radon

133

128

135

101

53

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen:

Die rechtsetzende Maßnahme enthält 16 neue sowie 4 geänderte Informationsverpflichtung/en für Unternehmen. Es wird durch diese insgesamt eine Belastung von rund € 1.352.000,- pro Jahr verursacht.

Die für die Unternehmen entstehenden Kosten sind fast zur Gänze durch die neuen Regelungen in der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Schutz von Arbeitskräften vor Expositionen durch Radon begründet.

Die erstmals gemeinschaftsrechtlich verankerte Verpflichtung, dass in Gebieten mit erhöhter Radonkonzentration an allen im Erd- oder Kellergeschoß situierten Arbeitsplätzen Ermittlungen der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration durchgeführt werden müssen, wird in Österreich durch ein Bündel von Maßnahmen, die in Abhängigkeit von der Höhe von Radonkonzentration zur Anwendung kommen, umgesetzt. Damit soll eine signifikante Verringerung der Radonexposition für Arbeitskräfte erreicht werden.

Geringe zusätzliche Verwaltungskosten für Unternehmen ergeben sich im Bereich der Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (absehbar wird für einige zehn Unternehmen das Erfordernis einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung bestehen), geringe Minderkosten entstehen durch die Erstreckung der Intervalle für die behördliche Überprüfung von Tätigkeiten mit bauartzugelassenen Geräten sowie den Wegfall der Strahlenschutzpassgebühr.

Es sei darauf hingewiesen, dass die die Verwaltungskosten für Unternehmen um etwa ein Drittel niedriger sein werden als die im Vorfeld des Begutachtungsverfahrens abgeschätzten Veraltungskosten. Dies ist insbesondere darin begründet, dass zum damaligen Zeitpunkt die Radonschutzgebiete noch nicht bekannt waren und daher – um zu niedrige Abschätzungen der Verwaltungskosten zu vermeiden – den Abschätzungen konservative Annahmen zugrunde gelegt worden sind. Konkret wurde im Rahmen der Begutachtung von rund 25.000 Unternehmen, die Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften vor Expositionen durch Radon setzen müssen, ausgegangen. Nachdem die Radonschutzgebiete nunmehr vorliegen, konnte eine Abschätzung auf dieser Basis erfolgen; demgemäß ist von etwa 16.000 Unternehmen auszugehen.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom mit Ausnahme der Artikel 75 Abs. 2 und 3 sowie 103 Abs. 2.

Da es sich um eine Neufassung des Strahlenschutzgesetzes handelt, umfasst der Gesetzesentwurf zudem auch die Vorgaben der weiteren Strahlenschutz-Richtlinien, die bereits mit dem derzeit gültigen Strahlenschutzrecht in österreichisches Recht umgesetzt sind:

- Richtlinie 2009/71/Euratom sowie Richtlinie 2014/87/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen,

- Richtlinie 2006/117/Euratom über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente,

- Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie

- Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Gemäß dem vorliegenden Bundesgesetz erfolgen keine zusätzlichen Datenverarbeitungen mit personenbezogenen Daten, sondern es werden nur bestehende Anwendungen ohne Änderungen weitergeführt. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß § 1 DSFA-AV iVm § 18 DSG 2000 ist daher nicht erforderlich.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt, der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Umwelt, Energie und Klima im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17. Jänner 2014 S. 1, ist in nationales Recht umzusetzen.

Die wesentlichsten neuen Regelungen der Richtlinie 2013/59/Euratom betreffen folgende Bereiche:

- Schutz vor Radon;

- Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien;

- Verbraucherprodukte, die radioaktive Stoffe enthalten;

- Expositionen aufgrund kontaminierter Waren oder radioaktiver Altlasten.

Von den neuen Bestimmungen zum Radonschutz werden in Österreich etwa 16.000 Unternehmen sowie öffentliche Einrichtungen betroffen sein. Von diesen Unternehmen sind Messungen der Radonkonzentration zu veranlassen sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen zu setzen. Weitere Maßnahmen sind zum Beispiel die bauliche Sanierung, um den Eintritt von Radon in das Gebäude zu unterbinden oder die Durchführung von Dosisabschätzungen für Arbeitskräfte.

Seit dem Jahr 2008 sind Unternehmen, welche Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausführen, einer behördlichen Regulierung unterworfen. Die auf der Richtlinie 96/29/Euratom basierenden Bestimmungen müssen durch die teilweise verschärften Bestimmungen in der Richtlinie 2013/59/Euratom angepasst werden. Dies wird etwa 50 Unternehmen betreffen, welche durch die neuen Bestimmungen anstatt der Meldepflicht in Zukunft einer Bewilligungspflicht unterliegen werden.

Verbraucherprodukten (in Österreich z.B. Produkte mit radioaktiven Leuchtfarben (meist Tritium), Thorium-dotierte Schweißelektroden oder Uranglas) benötigen künftig eine Zulassung zum Inverkehrbringen.

Bei Expositionen aufgrund kontaminierter Waren oder radioaktiver Altlasten steht vor allem die Information möglicherweise Betroffener im Vordergrund.

Als Richtlinie im Sinne von Art. 288 Abs. 3 AEUV ist die Richtlinie 2013/59/Euratom vollständig und genau in innerstaatliches Recht umzusetzen. Daher besteht kein Umsetzungsspielraum hinsichtlich der darin enthaltenen Vorgaben.

Die Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie 2013/59/Euratom in das österreichische Strahlenschutzrecht soll dazu genützt werden, eine Neufassung des Strahlenschutzgesetzes zu erstellen, um eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit gegenüber dem derzeitigen Strahlenschutzgesetz, dessen Stammfassung aus dem Jahr 1969 datiert und das bereits oftmals novelliert worden ist, zu erzielen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Keine. Die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht ist für die Mitgliedstaaten verpflichtend.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Im Zug der Erstellung der Richtlinie 2013/59/Euratom sind von der Europäischen Kommission im Rahmen einer Folgenabschätzung ("Dokument SEC(2011) 1098 final", abrufbar unter http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2011/sec_2011_1098_en.pdf sowie "Zusammenfassendes Dokument SEC(2011) 1099 final") die Auswirkungen der Inhalte der Richtlinie im Vergleich zu möglichen Alternativen untersucht worden. Insgesamt wurden sechs Optionen beleuchtet, wobei die Option 1 die Nullvariante (keine neue Richtlinie) darstellt und in den Optionen 2 bis 6 Abstufungen hinsichtlich des Ausmaßes der Neuregelungen verglichen werden. In den einzelnen Optionen wurden insbesondere zwei Fragen thematisiert: Erstens, wie weitgehend Expositionen durch natürliche Radionuklide reguliert werden sollen, und zweitens, inwieweit bereits bestehende Strahlenschutz-Richtlinien in die neue Richtlinie integriert werden oder als eigene Richtlinien bestehen bleiben sollen. Option 6 stellt hierbei die Maximalvariante (größter Regulierungsumfang sowie weitestgehende Integration anderer Richtlinien in der Richtlinie 2013/59/Euratom) dar.

Die Folgenabschätzung kommt zum Ergebnis, dass aus unterschiedlichen Überlegungen die Option 6 realisiert werden solle. Details dazu siehe Pkt. 6 der Folgenabschätzung (Comparing the options), insbesondere Pkt. 6.4 (Conclusion).

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2025

Evaluierungsunterlagen und -methode: Um die Wirkung der gesetzten Maßnahmen möglichst umfassend beurteilen zu können, soll die interne Evaluierung möglichst spät, d.h. mit Ablauf der Fünfjahresfrist, erfolgen. Bei der Evaluierung wird insbesondere das neue Regelungsgebiet des Radonschutzes am Arbeitsplatz, aus dem die zusätzlichen finanziellen Auswirkungen größtenteils resultieren, zu betrachten sein.

Mittels Vergleich der im Rahmen der Erstabschätzung verwendeten Daten mit aktualisierten Informationen ist die Wirkung der im gegenständlichen Rechtsakt gesetzten Maßnahmen zu evaluieren.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserter Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung vor Gefahren durch ionisierende Strahlung durch Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom in nationales Recht

 

Beschreibung des Ziels:

Die Inhalte der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S.1, sind im österreichischen Strahlenschutzrecht zu verankern.

Von der Umsetzung auf Bundesebene ausgenommen sind Artikel 75 Abs. 2 und 3 (Radioaktivität in Bauprodukten) sowie Artikel 103 Abs. 2 (radonsicheres Bauen) der Richtlinie 2013/59/Euratom, da die Umsetzung dieser Belange in den Kompetenzbereich der Länder fällt.

Im Rahmen einer Neufassung des Strahlenschutzgesetzes sowie in weiterer Folge der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung soll zudem eine bessere Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Strahlenschutzbestimmungen gegenüber dem derzeitigen Strahlenschutzrecht erzielt werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Richtlinie 2013/59/Euratom wurde gegenüber der Vorgängerrichtlinie betr. Grundnormen im Strahlenschutz (Richtlinie 96/29/Euratom) deutlich erweitert und vertieft. Die wesentlichsten neuen Regelungen betreffen folgende Bereiche:

- Schutz vor Radon;

- Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien;

- Verbraucherprodukte, die radioaktive Stoffe enthalten;

- Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung;

- Expositionen aufgrund kontaminierter Waren und Produkte.

Das bestehende Strahlenschutzrecht muss daher dementsprechend erweitert bzw. abgeändert werden.

Die praktische Umsetzung der neuen Bestimmungen zum Radonschutz ist bei etwa zwei Dritteln der geschätzt 16.000 betroffenen Unternehmen erfolgt. Alle übrigen neuen bzw. geänderten Bestimmungen sind unternehmens- und behördenseitig im "täglichen Strahlenschutz" verankert.

Die geltenden Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes sind aufgrund von vielen Novellierungen – basierend auf laufend hinzu gekommenen EU-Richtlinien – in Teilbereichen wenig übersichtlich und daher schwierig lesbar.

Gute Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Strahlenschutzgesetzes durch klar formulierte Regelungen und übersichtliche Struktur. Die Struktur stützt sich insbesondere auf die von der Richtlinie 2013/59/Euratom vorgegebene Einteilung in unterschiedliche Expositionssituationen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Schutz vor Radon

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verpflichtung, dass in Gebieten mit erhöhter Radonkonzentration (im Strahlenschutzgesetz als Radonschutzgebiete bezeichnet) an allen im Erd- oder Kellergeschoß situierten Arbeitsplätzen Ermittlungen der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration durchgeführt werden müssen, stellt die wichtigste Neuregelung der Richtlinie 2013/59/Euratom dar.

Die Umsetzung dieser Verpflichtung erfolgt in Österreich durch ein Bündel von Maßnahmen, die in Abhängigkeit von der Höhe der Radonkonzentration zur Anwendung kommen:

- alle Unternehmen in Radonschutzgebieten: Ermittlung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen;

- bei Überschreitung des von der Richtlinie vorgegebenen Referenzwertes: Veranlassung von Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration durch das Unternehmen;

- wenn Referenzwert trotz Maßnahmen überschritten wird: Informationspflicht gegenüber den Arbeitskräften sowie Meldepflicht an die Behörde (diese stellt fest, ob im Sinne des Grundsatzes der Optimierung ausreichend Radonschutzmaßnahmen durchgeführt wurden);

- wenn eine effektive Dosis von sechs Millisievert pro Jahr überschritten wird: Dosisermittlung sowie spezielle Schutzmaßnahmen für die betroffenen Arbeitskräfte, darüber hinaus muss vom Unternehmen eine für den Radonschutz kompetente Person beigezogen werden.

Durch ein effizientes Zusammenwirken von Unternehmen, Behörden und behördlich ermächtigten Stellen zur Radonüberwachung soll eine signifikante Verringerung der Radonexpositionen von Arbeitskräften erreicht werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

keine Messung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Gebieten mit erhöhter Radonkonzentration, daher auch keine Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte.

Messung der Radonkonzentration sowie erforderlichenfalls Umsetzung von Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte ist in ca. zwei Drittel der geschätzt 16.000 betroffenen Unternehmen und öffentlichen Gebäuden durchgeführt. (Anm.: Aufgrund der längeren Zeitdauer für Messung und Maßnahmenumsetzung und der verhältnismäßig großen Zahl an betroffenen Unternehmen ist die vollständige Umsetzung der Maßnahme "Schutz vor Radon" erst im Jahr 2025 zu erwarten.)

 

Maßnahme 2: Verbesserte Regulierung von Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Beschreibung der Maßnahme:

Laut Richtlinie 2013/59/Euratom sollen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (NORM...naturally occuring radioactive material) künftig weitgehend denselben Vorgaben unterworfen werden wie solche mit künstlichen Radionukliden. Unternehmen, bei denen in Arbeitsprozessen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden (sog. NORM-Industrie), unterliegen daher künftig derselben behördlichen Regulierung wie es schon derzeit für den "Umgang" mit Strahlenquellen der Fall ist (Bewilligungs- bzw. Meldepflicht der Tätigkeit, Strahlenschutzbeauftragte in bewilligten Unternehmen, Regelungen für die Beseitigung von radioaktiven Stoffen wie z.B. Freigabe oder Ableitung, periodische behördliche Überprüfung der Tätigkeit, ...). Die derzeit im Strahlenschutzgesetz für die NORM-Industriezweige getroffenen Festlegungen bedürfen daher der Abänderung bzw. Ergänzung.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die gemäß §§ 36d bis 36i StrSchG 1969 sowie gemäß Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, für die NORM-Industriezweige geltenden Regelungen sind teilweise nicht konform mit den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom.

Die Vorgaben der RL 2013/59/Euratom sind bei den Unternehmen der NORM-Industrie berücksichtigt. Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien unterliegen zu 100% der behördlichen Regulierung; jene geschätzt 50 Unternehmen, die künftig eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung benötigen, verfügen über eine solche Bewilligung.

 

Maßnahme 3: Umsetzung weiterer Neuregelungen der Richtlinie 2013/59/Euratom

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom sind insbesondere in zwei weiteren Teilgebieten Neuregelungen zum Schutz von Personen vor ionisierender Strahlung erforderlich, und zwar in Bezug auf

 

- Verbraucherprodukte, die radioaktive Stoffe enthalten:

Das Inverkehrbringen solcher Produkte (z.B. Produkte mit radioaktiven Leuchtfarben, Thorium-dotierte Schweißelektroden oder Spezialglühlampen) bedarf künftig einer behördlichen Zulassung.

 

- Expositionen aufgrund von aufgefundenen radioaktiven Quellen oder von kontaminierten Waren und Produkten:

Dieses Regelungsgebiet umfasst zum einen die Information und Schulung der Arbeitskräfte in jenen Unternehmen, bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass Strahlenquellen oder kontaminierte Waren / Produkte / Erzeugnisse aufgefunden werden könnten (z.B. Schrotthändler, metallverarbeitende Betriebe, Altstoffsammelzentren, Transitknotenpunkte), zwecks Minimierung des Gesundheitsrisikos und zum anderen die Festlegung des behördlichen Ablaufes im Falle eines solchen Auffindens. Auch die Bevölkerung ist in geeigneter Form in Bezug auf dieses Themengebiet zu sensibilisieren.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Verbraucherprodukte mit radioaktiven Stoffen unterliegen derzeit keiner behördlichen Regulierung, sofern gewisse Limitwerte ("Freigrenzen") für die radioaktiven Stoffe unterschritten werden.

Alle Unternehmen, die Verbraucherprodukte mit radioaktiven Stoffen in Österreich in Verkehr bringen, besitzen die erforderliche strahlenschutzrechtliche Zulassung. Geschätzt handelt es sich hierbei um 8 Unternehmen.

Der Schutz von Personen vor Expositionen aufgrund von aufgefundenen radioaktiven Quellen oder von kontaminierten Waren / Produkten / Erzeugnissen ist derzeit nur in Teilgebieten geregelt; eine Information betroffener Arbeitskräfte ist gesetzlich nicht verankert.

In jenen geschätzt 200 Unternehmen (insbesondere größere Schrotthandels- und -verarbeitungsunternehmen), bei denen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass Strahlenquellen oder kontaminierte Waren / Produkte / Erzeugnisse aufgefunden werden könnten, sind alle Arbeitskräfte informiert / geschult. Auch Informationen für die Bevölkerung in Bezug auf das mögliche Auffinden von radioaktiven Quellen sind bereitgestellt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Erträge

‑2

‑1

‑1

‑1

‑1

Personalaufwand

61

52

17

14

10

Betrieblicher Sachaufwand

31

28

6

5

4

Werkleistungen

127

105

45

9

14

Aufwendungen gesamt

219

185

68

28

28

Nettoergebnis

‑221

‑186

‑69

‑29

‑29

 

Der Großteil der zusätzlichen Aufwendungen für den Bund resultiert aus den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Radonschutz. Ein Teil der vom Bund zu erbringenden Aufgaben ist bereits in § 38b des derzeit geltenden Strahlenschutzgesetzes verankert; zusätzliche Aufgaben sind die Festlegung von Radonschutz- und Radonvorsorgegebieten, Informationstätigkeiten zur Sensibilisierung der Bevölkerung und von speziellen Zielgruppen betreffend die Gesundheitsgefahr durch Radon sowie die Einrichtung und Führung einer zentralen Datenbank in Bezug auf die Erhebung der Radonexposition an Arbeitsplätzen. Da die Erfüllung der Aufgaben auf dem Radonsektor großen fachlichen Knowhows bedarf, ist vorgesehen, dass sich das BMK – wie auch schon bisher – bei der Umsetzung seiner Aufgaben der Fachexpertinnen und Fachexperten der AGES bedient. Daraus resultieren die signifikanten zusätzlichen Aufwendungen beim Teilbereich "Werkleistungen", die – wie aus dem Anhang der WFA ersichtlich – aus dem Detailbudget 43.01.06 (Strahlenschutz) bedeckt werden. Da sowohl die Festlegung der Radongebiete als auch die Einrichtung der Radondatenbank im Jahr 2020 erfolgen müssen, um eine effiziente Richtlinien-Umsetzung zu gewährleisten, sind die Aufwendungen in diesem Jahr überdurchschnittlich hoch.

 

Weiterer zusätzlicher Personalaufwand resultiert insbesondere aus der Erfüllung folgender Verpflichtungen:

- Ausarbeitung eines Maßnahmenkataloges in Bezug auf Expositionen durch kontaminierte Waren und radioaktive Altlasten,

- Erweiterungen am bestehenden Notfallmanagementsystem des Bundes für radiologische Notfälle sowie

- Erstellung von Informationsmaterial sowie Informationstätigkeiten in Bezug auf herrenlose radioaktive Quellen und kontaminierte Metallerzeugnisse.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Personalkosten

28

33

107

104

43

Betriebliche Sachkosten

10

12

37

36

15

Kosten gesamt

38

45

144

140

58

 

Die zusätzlichen Kosten für die Länder resultieren fast ausschließlich aus den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Radonschutz, da den Landeshauptleuten gemäß dem vorliegenden Gesetzesentwurf im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung die behördliche Zuständigkeit auf dem Radonsektor obliegt. Die Steigerung des Personalaufwands im Laufe der Jahre ist dadurch begründet, dass die Festlegung der Radonschutzgebiete, in denen Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu erfolgen haben, erst im Lauf des Jahres 2020 per Verordnung erfolgen wird. Da den Unternehmen eine längere Zeitdauer für die Ermittlung der Radonkonzentration und erforderlichenfalls die Umsetzung von Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration eingeräumt werden muss, werden sich signifikante finanzielle Auswirkungen für die Länder erst ab dem Jahr 2021 ergeben. Diese Auswirkungen für die Länder werden auch über den in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung betrachteten 5-Jahres-Zeitraum hinaus zum Tragen kommen.

 

Weitere Kosten für die Länder werden sich aus der verstärkten behördlichen Regulierung von Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, ergeben.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Be-Entlastung (in Tsd. €)

1

Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 15

13

2

Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit einem früher gemäß § 20 StrSchG 1969 bauartzugelassenen Gerät

§ 15 iVm § 157 Abs. 5

2

3

Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten

§ 32

3

4

Übermittlung eines Musters des Bauartscheines

§ 35 Abs. 2

0

5

Behördliche Überprüfungen

§ 61

14

6

Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz

§ 100 Abs. 1

378

7

Durchführung von Optimierungsmaßnahmen

§ 100 Abs. 2 Z 1 und 2

764

8

Veranlassung einer Dosisabschätzung sowie Meldung des Ergebnisses an die Behörde

§ 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4

44

9

Durchführung weiterer Radonschutzmaßnahmen (aufgrund bescheidmäßiger Feststellung)

§ 100 Abs. 8

17

10

Information der Arbeitskräfte über Radon

§ 100 Abs. 5

22

11

Durchführung von Radonschutzmaßnahmen bei Überschreitung der effektiven Dosis von 6 mSv/a

§ 100 Abs. 6

73

12

Meldung der Beendigung einer Betätigung auf dem Radonsektor

§ 100 Abs. 9

0

13

Behördliche Anerkennung von Ausbildungen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 126

0

14

Antrag auf Ermächtigung als Überwachungsstelle hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 129

0

15

Antrag auf Ermächtigung als Stelle zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal

§ 130

0

16

Antrag auf Ermächtigung als Überwachungsstelle hinsichtlich Radon

§ 131

1

17

Vorbereitung und Durchführung von Schulungen bzw. Teilnahme an Infoveranstaltungen in Bezug auf herrenlose radioaktive Quellen

§ 139

34

18

Meldung der Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten

§ 22

2

19

Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit iVm dem Transport radioaktiver Stoffe

§ 15

0

20

Reduzierung der behördlichen Überprüfungen bei bauartzugelassenen Geräten

§ 61 Abs. 2

‑17

 

Die für die Unternehmen entstehenden Kosten sind fast zur Gänze durch die neuen Regelungen in der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Schutz von Arbeitskräften vor Expositionen durch Radon begründet.

Die erstmals gemeinschaftsrechtlich verankerte Verpflichtung, dass in Gebieten mit erhöhter Radonkonzentration an allen im Erd- oder Kellergeschoß situierten Arbeitsplätzen Ermittlungen der Radonkonzentration und erforderlichenfalls Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration durchgeführt werden müssen, wird in Österreich durch ein Bündel von Maßnahmen, die in Abhängigkeit von der Höhe der Radonkonzentration zur Anwendung kommen, umgesetzt. Damit soll eine signifikante Verringerung der Radonexposition für Arbeitskräfte erreicht werden.

Geringe zusätzliche Verwaltungskosten für Unternehmen ergeben sich im Bereich der Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien (absehbar wird für einige zehn Unternehmen das Erfordernis einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung bestehen), geringe Minderkosten durch die Erstreckung der Intervalle für die behördliche Überprüfung von Tätigkeiten mit bauartzugelassenen Geräten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2020

2021

2022

2023

2024

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

230

193

76

37

35

Einsparungen/reduzierte Auszahlungen

9

7

7

8

6

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2020

2021

2022

2023

2024

gem. BFRG/BFG

43.01.06 Strahlenschutz

 

221

186

69

29

29

Durch Einsparungen

43.01.06 Strahlenschutz

 

9

7

7

8

6

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung für die zusätzlichen Aufwendungen im Jahr 2020 ist im Bundesvoranschlag des Detailbudgets 43.01.06 Strahlenschutz gegeben.

Für die Jahre 2021 bis 2024 wurde im Finanzrahmen des Bereichs Strahlenschutz entsprechende budgetäre Vorsorge getroffen.

 

Laufende Auswirkungen – Personalaufwand

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Körperschaft

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Aufw.

(Tsd. €)

VBÄ

Länder

27,67

0,36

33,17

0,42

106,53

1,32

104,01

1,26

42,94

0,51

Bund

60,83

0,78

52,17

0,66

16,74

0,21

14,14

0,17

10,19

0,12

GESAMTSUMME

88,50

1,14

85,34

1,08

123,27

1,53

118,15

1,44

53,13

0,63

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Maßnahme / Leistung

Körper-schaft

Verwgr.

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Fallzahl

Zeit (h)

Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien gemäß § 15

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

35

20,0

10

20,0

3

20,0

2

20,0

1

20,0

Meldung der Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten gemäß § 22 administrativ bearbeiten

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

30

2,0

30

2,0

30

2,0

30

2,0

30

2,0

Zulassung von Bauarten gemäß § 33

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

2

‑8,0

2

‑8,0

2

‑8,0

2

‑8,0

2

‑8,0

Prüfung des Musters des Bauartscheins gemäß § 35 Abs. 2

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

10

0,2

10

0,2

10

0,2

10

0,2

5

0,2

Melde- und Verbreitungssystem für unfallbedingte med. Exp. und unbeabsichtigte Exp. gemäß § 41

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

40,0

1

40,0

1

40,0

1

40,0

 

 

Reduzierung behördlicher Überprüfungen (Bauartzulassungen) gemäß § 61

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

20

‑8,0

20

‑8,0

20

‑8,0

20

‑8,0

10

‑8,0

Erhebung der Radonkonzentration und Festlegung von Gebieten gemäß § 92

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

100,0

 

 

 

 

 

 

 

 

Radonmaßnahmenplan- Strategieentwicklung gemäß § 93

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

160,0

1

160,0

 

 

 

 

 

 

Radoninformation gemäß § 94

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

100,0

 

 

1

100,0

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

1

200,0

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

 

 

1

20,0

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

 

 

 

 

1

50,0

Erstellung und Betrieb einer Radondatenbank gemäß § 95

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

160,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

1

100,0

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

1

40,0

1

40,0

1

40,0

Erstellung eines Maßnahmenkataloges gemäß § 106

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

160,0

 

 

 

 

 

 

 

 

Erstellung eines Notfallmanagementsystems gemäß § 109

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

180,0

 

 

 

 

 

 

 

 

Administration von Strahlenschutzpässen gemäß § 136

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6

90

‑0,5

90

‑0,5

90

‑0,5

90

‑0,5

40

‑0,5

Administration von Strahlenschutzpässen gemäß § 136 (Wegfall Strahlenschutzpassgebühr)

Bund

VB-VD-Gehob. Dienst 1 v2/5-v2/6

35

‑1,0

10

‑1,0

10

‑1,0

10

‑1,0

10

‑1,0

Fund von radioaktiven Quellen gemäß § 138

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

200,0

1

200,0

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

1

20,0

1

20,0

1

20,0

Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen gemäß § 139

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

200,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

1

150,0

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

1

100,0

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

 

 

1

50,0

1

50,0

Information der Öffentlichkeit über behördliche Aufgaben im Strahlenschutz gemäß § 149

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

60,0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

1

40,0

1

40,0

1

40,0

1

40,0

Anerkennung einer Ausbildung gemäß § 126

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

20,0

2

20,0

 

 

 

 

 

 

Ermächtigung von NORM-Überwachungsstellen gemäß § 129

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

10,0

2

10,0

 

 

 

 

 

 

Ermächtigung von Stellen zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal gemäß § 130

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

10,0

2

10,0

 

 

 

 

 

 

Ermächtigung von Radon-Überwachungsstellen gemäß § 131

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

1

10,0

3

10,0

2

10,0

1

10,0

 

 

Bewilligung einer Tätigkeit gemäß § 15 iVm § 157 Abs. 5 (ehem. bauartzugelassene Geräte)

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

15

20,0

5

20,0

3

20,0

2

20,0

Zulassung von Verbraucherprodukten gemäß § 32

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

2

8,0

2

8,0

2

8,0

1

8,0

Behördliche Überprüfung gemäß § 61 (NORM-Bereich)

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

5

15,0

30

15,0

15

15,0

10

15,0

Information zur Metall-Kontamination gemäß § 140

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

1

120,0

 

 

 

 

 

 

 

 

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

 

 

1

80,0

 

 

Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission gemäß § 151

Bund

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

1

40,0

1

40,0

1

40,0

1

40,0

Prüfung der Meldung gemäß § 100 Abs. 4 sowie Kenntnisnahme gemäß § 100 Abs. 7

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

50

4,0

290

4,0

280

4,0

20

4,0

Kontrollmaßnahmen bei Radonexpositionen > 6mSv/a gemäß § 100 Abs. 6 iVm § 84

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

2

15,0

10

15,0

20

15,0

15

15,0

Detailprüfung der Radonschutzmaßnahmen sowie bescheidmäßige Feststellung gemäß § 100 Abs. 7

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

20

20,0

20

20,0

10

20,0

Behördliche Überprüfung gemäß § 85

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

 

 

5

15,0

10

15,0

Kenntnisnahme der Beendigung der Betätigung gemäß § 100 Abs. 9

Länder

VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a

 

 

 

 

 

 

5

1,0

15

1,0

 

Der Großteil der zusätzlichen Personalaufwände für Bund und Länder resultiert aus den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Radonschutz.

 

Zusätzliche Aufgaben für den Bund sind insbesondere die Festlegung von Radonschutz- und Radonvorsorgegebieten, Informationstätigkeiten zur Sensibilisierung der Bevölkerung und von speziellen Zielgruppen betreffend die Gesundheitsgefahr durch Radon sowie die Einrichtung und Führung einer zentralen Datenbank in Bezug auf die Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz. Diese Aufwände werden insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 erforderlich sein.

 

Der zusätzliche Personalaufwand für die Länder resultiert fast ausschließlich aus der behördlichen Regulierung zum Radonschutz von Arbeitskräften. Die Berechnung dieses Personalaufwands basiert auf folgenden Annahmen:

- Die Festlegung jener Gebiete, in denen künftig Erhebungen zur Radonexposition am Arbeitsplatz und erforderlichenfalls Radonschutzmaßnahmen erforderlich sein werden ("Radonschutzgebiete"), erfolgt auf Basis von vom BMK in Auftrag gegebenen und finanzierten umfassenden zusätzlichen Radonmesskampagnen. Auf Basis dieser belastbaren Datengrundlage enthält der Entwurf zur Radonschutzverordnung eine Liste der voraussichtlichen Radonschutzgebiete.

- Unter Bezug auf diese Gebietsabschätzung und Heranziehung der Arbeitsstättenzählung (Census 2011) werden ca. 16.000 Unternehmen und zusätzlich eine gewisse Anzahl an öffentlichen Gebäuden betroffen sein.

- Laut Schätzungen der AGES-Radonfachstelle wird bei etwa 95% (teilweise nach Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration) der Referenzwert von 300 Bq/m³ eingehalten werden.

- Der Rest von knapp über 600 Unternehmen wird der Meldepflicht und somit der behördlichen Regulierung unterliegen.

- Bei etwa 65 Unternehmen ist davon auszugehen, dass Arbeitskräfte effektive Dosen über 6 mSv/a erhalten werden, was weitergehende Aufgaben für die Behörden nach sich zieht.

Die Aufgliederung des Personalaufwands auf einzelne Jahre erfolgt gemäß folgenden Annahmen bzw. Randbedingungen:

- Die Benennung der Radonschutzgebiete im Verordnungsweg erfolgt im 3. Quartal 2020 (mit Inkrafttreten der Radonschutzverordnung).

- Die im Strahlenschutzgesetz vorgesehenen Übergangsfristen für die Veranlassung der Radonmessungen von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Bestimmungen sind berücksichtigt.

- Für die weiteren Erhebungen der Radonexposition am Arbeitsplatz sind die vorgesehenen Fristen für die Durchführung der Radonerhebungen sowie erforderlichenfalls der Optimierungsmaßnahmen berücksichtigt.

Demnach ist erst im Jahr 2022 mit einer signifikanten Anzahl an Meldungen an die Behörden und daraus resultierend mit erhöhten Personalaufwänden für die Länder zu rechnen. Andererseits werden diese Aufwände auch über den in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung betrachteten 5-Jahres-Zeitraum hinaus zum Tragen kommen.

 

Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Länder

9.686,18

11.608,88

37.286,73

36.404,95

15.027,98

Bund

21.289,85

18.259,83

5.860,20

4.949,53

3.565,48

GESAMTSUMME

30.976,03

29.868,71

43.146,93

41.354,48

18.593,46

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

10.050,00

9.300,00

300,00

300,00

300,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Radoninformation gemäß § 94

Bund

1

4.000,00

1

4.000,00

 

 

 

 

 

 

Fund von radioaktiven Quellen gemäß § 138

Bund

1

5.000,00

1

5.000,00

 

 

 

 

 

 

Administration von Strahlenschutzpässen gemäß § 136 (Herstellung und Personalisierung)

Bund

35

30,00

10

30,00

10

30,00

10

30,00

10

30,00

 

Diese Kosten betreffen ausschließlich den Bund und resultieren primär aus Druck und Verbreitung von Informationsmaterial (Broschüren, Folder, etc). Die Kostenabschätzung für die Herstellung und Personalisierung eines Strahlenschutzpasses basiert auf den veranschlagten Kosten aus dem Jahre 2005.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

127.000,00

105.000,00

45.000,00

9.000,00

13.500,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Zulassung von Bauarten gemäß § 33

Bund

2

‑1.500,00

2

‑1.500,00

2

‑1.500,00

2

‑1.500,00

2

‑1.500,00

Erhebung der Radonkonzentration und Festlegung von Gebieten gemäß § 92

Bund

1

50.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Radonmaßnahmenplan- Strategieentwicklung gemäß § 93

Bund

1

25.000,00

1

30.000,00

1

10.000,00

 

 

 

 

Radoninformation gemäß § 94

Bund

1

20.000,00

1

50.000,00

1

30.000,00

 

 

1

10.000,00

Erstellung und Betrieb einer Radondatenbank gemäß § 95

Bund

1

10.000,00

1

10.000,00

1

5.000,00

1

5.000,00

1

5.000,00

Erstellung eines Maßnahmenkataloges gemäß § 106

Bund

1

10.000,00

1

5.000,00

 

 

 

 

 

 

Erstellung eines Notfallmanagementsystems gemäß § 109

Bund

1

5.000,00

 

 

 

 

 

 

 

 

Maßnahmen zur Entdeckung von herrenlosen radioaktiven Quellen gemäß § 139

Bund

1

10.000,00

1

10.000,00

 

 

1

4.000,00

 

 

Zulassung von Verbraucherprodukten gemäß § 32

Bund

 

 

2

1.500,00

2

1.500,00

2

1.500,00

1

1.500,00

Fund von radioaktiven Quellen § 138

Bund

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

Die angegebenen Kosten ergeben sich größtenteils aus Leistungen von externen Fachexpertinnen und -experten zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom zum Radonschutz. In diesem Bereich bedient sich der Bund schon seit Längerem der bei der AGES angesiedelten Österreichischen Fachstelle für Radon. Als Haupttätigkeiten der Fachstelle im Auftrag des BMK im Rahmen der Richtlinien-Umsetzungen sind zu nennen:

- Durchführung zusätzlicher österreichweiter Radonmessungen zur Schaffung der erforderlichen Datengrundlage für die Festlegung der Radonschutz- und Radonvorsorgegebiete,

- fachliche Unterstützung bei der Festlegung der genannten Gebiete,

- Erstellung von Informationsmaterial sowie Durchführung von Informationsveranstaltungen auf dem Radonsektor sowie

- fachliche Unterstützung bei der Erstellung eines Radon-Maßnahmenplanes sowie bei der Erarbeitung von Strategien zur Umsetzung dieser Maßnahmen.

 

Weitere Fachunterstützung durch externe Expertinnen und Experten wird beispielsweise für Informationstätigkeiten in Bezug auf das mögliche Auffinden von herrenlosen radioaktiven Quellen sowie von kontaminierten Metallerzeugnissen, für die Ausarbeitung eines Maßnahmenkatalogs in Bezug auf kontaminierte Waren und radioaktive Altlasten sowie im Zusammenhang mit zusätzlichen behördlichen Anerkennungs-, Zulassungs- und Ermächtigungsverfahren erforderlich sein.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2020

2021

2022

2023

2024

Bund

‑2.100,00

‑600,00

‑600,00

‑600,00

‑600,00

 

 

 

2020

2021

2022

2023

2024

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Administration von Strahlenschutzpässen gemäß § 136 (Wegfall Strahlenschutzpassgebühr)

Bund

35

‑60,00

10

‑60,00

10

‑60,00

10

‑60,00

10

‑60,00

 

Durch Außerkrafttreten der Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung, BGBl. II Nr. 234/2006, werden die Einnahmen der Strahlenschutzpassgebühr in Höhe von € 60,- pro Pass wegfallen. Diese Gebühr war jedoch nicht kostendeckend. Die Kosten für die Herstellung und Personalisierung des Strahlenschutzpasses (ca € 30,-) und auch der administrative personelle Aufwand im BMK überstieg die Kosten von € 60,- pro Pass. Daher ist ein Außerkraftsetzen der Verordnung aus Gründen der Verwaltungsökonomie zielführend, um die Kosten für alle Beteiligten zu senken.


Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 15

neue IVP

Europäisch

13.092

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sollen in Zukunft gleichbehandelt werden wie andere Tätigkeiten, welche zu einer Exposition von Arbeitskräften führen können. Es soll daher auch hier – bei Überschreitung gewisser Dosiswerte – eine Bewilligungspflicht geben. Analog zu bereits derzeit bewilligungspflichtigen Tätigkeiten sind im Zuge des Antrags auf Bewilligung der Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien der Behörde Unterlagen, welche die beabsichtigte Tätigkeit beschreiben, zur Prüfung zu übermitteln.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausführen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

04:00

75

1.000,00

0

1.300

1.300

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

10

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Aus den durch die NatStrV gewonnenen Erfahrungen wird die Zahl der Unternehmen, die für ihre Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung benötigen, auf maximal 50 geschätzt, woraus die angeführte Fallzahl resultiert.

Der angegebene Zeitaufwand basiert auf Erfahrungen im Hinblick auf Bewilligungsanträge in anderen Tätigkeitsbereichen. Die externen Kosten stellen die geschätzten durchschnittlichen Kosten für die Expertise einer ermächtigten Überwachungsstelle als Grundlage für den Bewilligungsantrag dar. Bei diesen Kosten ist berücksichtigt, dass viele Unternehmen bereits aufgrund der NatStrV über eine solche Expertise verfügen.

 

Informationsverpflichtung 2

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit einem früher gemäß § 20 StrSchG 1969 bauartzugelassenen Gerät

§ 15 iVm § 157 Abs. 5

neue IVP

Europäisch

1.546

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Aufgrund des höheren Gefährdungspotentials soll die Verwendung einiger bisher gemäß § 20 StrSchG 1969 bauartzugelassener Geräte in Zukunft einer Einzelbewilligung bedürfen. Für den Antrag auf Bewilligung der Tätigkeit sind der Behörde Unterlagen, welche die beabsichtigte Tätigkeit beschreiben, zu übermitteln.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die Geräte verwenden, die gemäß § 20 StrSchG 1969 bauartzugelassen gewesen wären und künftig eine gesonderte strahlenschutzrechtliche Bewilligung benötigen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

04:00

75

0,00

0

300

300

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

5

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Der angegebene Zeitaufwand basiert auf Erfahrungen im Hinblick auf Bewilligungsanträge in anderen Tätigkeitsbereichen.

 

Informationsverpflichtung 3

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten

§ 32

neue IVP

Europäisch

3.478

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten im Sinne des neuen Strahlenschutzgesetzes soll einer Zulassung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bedürfen. Diese Zulassung soll die strahlenschutztechnische Unbedenklichkeit sicherstellen. Es sind der Behörde Unterlagen, welche das Verbraucherprodukt beschreiben, zur Prüfung zu übermitteln.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die ein radioaktive Stoffe enthaltendes Verbraucherprodukt in Verkehr bringen möchten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

05:00

46

1.500,00

0

1.730

1.730

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

2

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Der angegebene Zeitaufwand sowie die externen Kosten basieren auf Schätzungen des BMK; diese berücksichtigen die Erfahrungen im Hinblick auf Anträge auf Zulassung einer Bauart, da diese dem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes inhaltlich und aufwandsmäßig ähnlich ist. Die externen Kosten stellen die geschätzten durchschnittlichen Kosten für eine Fachexpertise als Grundlage für den Zulassungsantrag dar.

Die angeführten Kosten sind evtl. zu hoch angesetzt, da Verbraucherprodukte üblicherweise nicht nur in einem Staat in Verkehr gebracht werden, weshalb die benötigten Antragsunterlagen inkl. Fachexpertisen im Unternehmen möglicherweise schon vorliegen.

 

Informationsverpflichtung 4

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Übermittlung eines Musters des Bauartscheines

§ 35 Abs. 2

neue IVP

Europäisch

370

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines bauartzugelassenen Gerätes ist der Behörde ein Bauartschein-Muster vorzulegen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die bauartzugelassene Geräte in Verkehr bringen möchten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

01:00

37

0,00

0

37

37

 

Fallzahl

10

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Ausfertigung eines Bauartscheines als "Begleitdokument" für bauartzugelassene Geräte ist bereits derzeit rechtlich verankert (§ 22 StrSchG 1969). In Zukunft soll für neue Bauartzulassungen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Gerätes ein Muster des Bauartscheines der Behörde zur Prüfung vorgelegt werden. Dies ist mit nur geringen Aufwänden für das Unternehmen verbunden.

 

Informationsverpflichtung 5

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Behördliche Überprüfungen

§ 61

geänderte IVP

Europäisch

13.662

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Das in Österreich etablierte System der periodischen behördlichen Überprüfung von strahlenschutzrechtlich bewilligten oder gemeldeten Tätigkeiten umfasst auch Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien. Für die behördlichen Überprüfungen ist die Anwesenheit des strahlenschutztechnischen Unternehmenspersonals erforderlich und es sind relevante Unterlagen bereitzuhalten.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die wegen einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien über eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 15 verfügen

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibungen, Präsentation

18:00

46

0,00

0

828

828

 

Unternehmensanzahl

50

Frequenz

0,33

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die behördlichen Überprüfungen sind alle drei Jahre durchzuführen.

Der angegebene Zeitaufwand basiert auf Erfahrungswerten aus behördlichen Überprüfungen von Tätigkeiten mit ähnlich gelagertem Gefährdungspotenzial.

 

Informationsverpflichtung 6

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz

§ 100 Abs. 1

neue IVP

Europäisch

377.600

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: An Arbeitsplätzen in sog. Radonschutzgebieten, die im Erd- oder Kellergeschoß situiert sind, ist die Radonkonzentration durch eine dafür ermächtige Überwachungsstelle zu ermitteln.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen mit Arbeitsplätzen im Erd- oder Kellergeschoß in Radonschutzgebieten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Einholen von Informationen von Dritten

01:00

37

81,00

0

118

118

 

Fallzahl

3.200

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Festlegung der Radonschutzgebiete erfolgt erst im dritten Quartal Jahrs 2020 mit der Radonschutzverordnung. Auf Basis von umfassenden Messkampagnen liegt eine Abschätzung der voraussichtlichen Radonschutzgebiete vor. Unter Heranziehung der Arbeitsstättenzählung (Census 2011) werden demnach ca. 16.000 Unternehmen und öffentliche Gebäude von der Verpflichtung zur Durchführung von Messungen zur Ermittlung der Radonkonzentration betroffen sein.

Für die Messungen soll den bereits bestehenden Unternehmen ausreichend Zeit eingeräumt werden. Dies wird mittels einer Übergangsbestimmung sichergestellt. Die Messungen sollen demnach bis 1. Juli 2022 veranlasst werden.

Durch die längere Übergangszeit werden die hohen zusätzlichen Anforderungen an die Behörden, Informationsträger und an die ermächtigten Überwachungsstellen über einen längeren Zeitraum aufgeteilt.

Da die Festlegung der Radonschutzgebiete voraussichtlich im 3.Quartal 2020 erfolgen wird (mit Inkrafttreten der Radonschutzverordnung), werden die ersten Radonmessungen Ende 2020 beauftragt werden. In den folgenden ein bis zwei Jahren wird die Zahl der beauftragten Radonmessungen zwischen 5.000 und 10.000 liegen. Die für den 5-Jahres-Zeitraum der WFA angegebene Fallzahl von 3.200 pro Jahr stellt daher einen Mittelwert dar, der den Tatsachen nur sehr bedingt Rechnung trägt.

Diese Erstmessung zur Ermittlung der Radonkonzentration muss einmalig pro Unternehmen vorgenommen werden. Die dafür erforderlichen Kosten wurden wie folgt kalkuliert: Messung pro Arbeitsraum etwa € 30,-; im Schnitt haben Unternehmen 2,7 Arbeitsräume. Daraus resultieren die angeführten durchschnittlichen Messkosten pro Unternehmen. Der Aufwand im Unternehmen resultiert aus der Interaktion mit der ermächtigten Überwachungsstelle, die die Messungen durchführt.

 

Informationsverpflichtung 7

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Durchführung von Optimierungsmaßnahmen

§ 100 Abs. 2 Z 1 und 2

neue IVP

Europäisch

763.520

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Wird der festgelegte Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz überschritten, so ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration (in weiterer Folge als Optimierungsmaßnahmen bezeichnet) vorgesehen mit dem Ziel, die Gesundheitsgefährdung der Arbeitskräfte zu verringern. Anschließend ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen mittels einer Kontrollmessung zu bestätigen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, in denen der Referenzwert der Radonkonzentration am Arbeitsplatz überschritten wird

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Externe Gutachten

01:00

75

1.000,00

0

1.075

1.075

Verwaltungstätigkeit 2: Einholen von Informationen von Dritten

01:00

37

81,00

0

118

118

 

Fallzahl

640

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Ausgehend von den Abschätzungen gemäß IVP 6 werden etwa 16.000 Unternehmen die Radonkonzentration an Arbeitsplätzen im Unternehmen ermitteln lassen müssen. Von diesen 16.000 Unternehmen werden laut Schätzungen der AGES-Radonfachstelle ca. 20%, also etwa 3.200 Unternehmen, den nationalen Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz überschreiten und daher Optimierungsmaßnahmen durchführen müssen.

Den Kalkulationsgrundlagen und Annahmen zu IVP 6 folgend, wird die Verpflichtung zur Durchführung von Optimierungsmaßnahmen die Unternehmen erst ab dem Jahr 2021 treffen. Da für die Durchführung der Optimierungsmaßnahmen sowie die Kontrollmessung ein angemessener Zeitraum (18 Monate) vorgesehen wird, ist erst im Jahr 2024 der Abschluss der Optimierungsmaßnahmen in allen betroffenen Unternehmen zu erwarten. Basierend auf der erwarteten Zahl von 3.200 Unternehmen wurde die durchschnittliche Fallzahl pro Jahr mit 640 beziffert. Wie auch schon bei IVP 6 dargelegt, trägt dieser Mittelwert den Tatsachen allerdings nur sehr bedingt Rechnung.

Die externen Kosten stellen geschätzte durchschnittliche Kosten für die Durchführung von Optimierungsmaßnahmen dar und sind unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen ausreichend waren, einmalig. Nach Durchführung der Optimierungsmaßahmen ist eine Kontrollmessung durchzuführen. Die Kosten sind analog jenen für die Erstmessung (siehe IVP 6).

 

Informationsverpflichtung 8

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Veranlassung einer Dosisabschätzung sowie Meldung des Ergebnisses an die Behörde

§ 100 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4

neue IVP

Europäisch

44.037

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Wird der Referenzwert für die Radonkonzentration trotz durchgeführter Optimierungsmaßnahmen weiterhin überschritten, ist eine Dosisabschätzung für die betroffenen Arbeitskräfte zu veranlassen. Die Ergebnisse der Radonkonzentrationsermittlung und der Dosisabschätzung sowie Informationen über die durchgeführten Optimierungsmaßnahmen sind an die zuständige Behörde zu melden.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, bei denen der Referenzwert für die Radonkonzentration trotz Optimierungsmaßnahmen überschritten wird

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschaffung von Informationen

00:30

75

200,00

0

238

238

Verwaltungstätigkeit 2: Beschreibungen, Präsentation

02:00

46

0,00

0

92

92

Verwaltungstätigkeit 3: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

130

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Basierend auf den Kalkulationsgrundlagen und Annahmen, welche bei IVP 6 und 7 dargelegt werden, werden etwa 3.200 Unternehmen Optimierungsmaßnahmen mit dem Ziel einer Einhaltung des Referenzwertes für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz durchzuführen haben. Laut Abschätzungen der AGES-Radonfachstelle ist zu erwarten, dass bei ca. 20 % dieser Unternehmen trotz der Durchführung von Optimierungsmaßnahmen der Referenzwert für die Radonkonzentration am Arbeitsplatz weiterhin überschritten wird. Diese etwa 640 Unternehmen haben eine Dosisabschätzung zu veranlassen und darüber hinaus eine Meldepflicht an die Behörde. Gemittelt über den 5-Jahres-Zeitraum der WFA resultiert demnach eine durchschnittliche Fallzahl von rund 130 Unternehmen pro Jahr.

Bei einer Referenzwertüberschreitung trotz Optimierungsmaßnahmen beauftragt das Unternehmen eine Dosisabschätzung bei einer dafür ermächtigen Überwachungsstelle. Die externen Kosten stellen die geschätzten durchschnittlichen Kosten für eine solche Dosisabschätzung dar und fallen einmalig an. Die Verwaltungskosten für das Unternehmen resultieren aus der Interaktion mit der Überwachungsstelle sowie mit der Behörde.

 

Informationsverpflichtung 9

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Durchführung weiterer Radonschutzmaßnahmen (aufgrund bescheidmäßiger Feststellung)

§ 100 Abs. 8

neue IVP

Europäisch

17.495

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Wenn mit den durchgeführten Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration dem Grundsatz der Optimierung nicht ausreichend Rechnung getragen wurde, hat die zuständige Behörde dieses Ergebnis der verantwortlichen Person mitzuteilen. Die verantwortliche Person muss dann erneut den Verpflichtungen im Radonschutzmaßnahmen (Setzen von Optimierungsmaßnahmen) nachkommen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die keine ausreichenden Optimierungsmaßnahmen durchgeführt haben

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Einholen von Informationen von Dritten

02:00

75

1.500,00

0

1.650

1.650

Verwaltungstätigkeit 2: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

00:30

37

81,00

0

100

100

 

Fallzahl

10

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Nachdem erst im Jahr 2023 eine signifikante Anzahl an Meldungen über Radonerhebungen und durchgeführte Optimierungsmaßnahmen bei den Behörden einlangen werden (siehe Ausführungen in IVP 6 bis 8), ist anzunehmen, dass im 5-Jahres-Zeitraum der WFA nur bei einer sehr geringen Zahl an Unternehmen zusätzliche behördliche Vorschreibungen erforderlich sein werden. Eine Abschätzung dieser Zahl ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt äußerst schwierig; lt. Schätzung des BMK werden zwischen 2022 und 2023 insgesamt 50 Unternehmen betroffen sein, somit der o.a. Mittelwert von 10 Unternehmen pro Jahr.

Auch die Verwaltungskosten sind schwierig abzuschätzen; es wurden daher die Kosten für die Durchführung von Optimierungsmaßnahmen gemäß IVP 7 übernommen.

 

Informationsverpflichtung 10

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Information der Arbeitskräfte über Radon

§ 100 Abs. 5

neue IVP

Europäisch

22.200

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Wird zwar der Referenzwert für die Radonkonzentration überschritten, liegt die effektive Dosis aber bei keiner Arbeitskraft über sechs Millisievert pro Jahr, sind die Arbeitskräfte über das Gesundheitsrisiko durch Radon und entsprechende Verhaltensregeln zur Minimierung der Radonexposition zu informieren.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, wo der Referenzwert überschritten wird aber bei keiner Arbeitskraft die effektive Dosis 6 mSv/a überschreitet

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

05:00

37

0,00

0

185

185

 

Fallzahl

120

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Basierend auf den in den IVP 6 bis 8 getroffenen Annahmen wird erwartet, dass bei etwa 640 Unternehmen in Radonschutzgebieten der Referenzwert für die Radonkonzentration überschritten wird. Bei etwa 580 dieser Unternehmen überschreitet allerdings die effektive Dosis den Wert von sechs Millisievert pro Jahr nicht (Anm.: Die übrigen 60 Unternehmen haben die IVP 11 zu erfüllen). Gemittelt über den 5-Jahres-Zeitraum der WFA ergibt sich eine durchschnittliche Fallzahl von rund 120 Unternehmen pro Jahr.

 

Es wurde angenommen, dass die Information pro Arbeitskraft etwa eine Stunde dauert und pro Unternehmen durchschnittlich fünf Arbeitskräfte zu informieren sind. Daraus ergibt sich der geschätzte totale Zeitaufwand von fünf Stunden.

 

Informationsverpflichtung 11

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Durchführung von Radonschutzmaßnahmen bei Überschreitung der effektiven Dosis von 6 mSv/a

§ 100 Abs. 6

neue IVP

Europäisch

73.380

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Ergibt die Dosisabschätzung gemäß § 100 Abs. 2 Z 3, dass die effektive Dosis bei zumindest einer Arbeitskraft sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, sind Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte gemäß § 84 zu treffen. Diese Maßnahmen beinhalten unter anderem die laufende Ermittlung der Dosis der betroffenen Arbeitskräfte durch eine ermächtigte Überwachungsstelle, die Beiziehung einer/eines Radonschutzbeauftragten sowie eine periodische Unterweisung der Arbeitskräfte.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, bei denen die effektive Dosis bei mindestens einer Arbeitskraft 6 mSv/a überschreitet

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

04:00

46

0,00

0

184

184

Verwaltungstätigkeit 2: Sammlung, Aufbereitung und Kontrolle von Rohdaten (Messungen, Tests, Schätzungen)

02:00

37

500,00

0

574

574

Verwaltungstätigkeit 3: Dokumentation, Archivierung

05:00

53

0,00

0

265

265

Verwaltungstätigkeit 4: Beschaffung von Informationen

00:00

46

200,00

0

200

200

 

Unternehmensanzahl

60

Frequenz

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Basierend auf den in den IVP 6 bis 8 getroffenen Annahmen wird erwartet, dass bei etwa 640 Unternehmen in Radonschutzgebieten der Referenzwert für die Radonkonzentration überschritten wird. Bei etwa 10 % dieser Unternehmen (60 Unternehmen) ist zu erwarten, dass die effektive Dosis bei mindestens einer Arbeitskraft den Wert von sechs Millisievert pro Jahr überschreitet, mit der Konsequenz, dass vom Unternehmen eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Arbeitskräfte durchzuführen ist. Im Wesentlichen haben diese Maßnahmen in jedem Jahr gleichartig zu erfolgen.

 

Für jene Arbeitskräfte, bei denen die Dosisabschätzung eine Überschreitung der effektiven Dosis von sechs Millisievert pro Jahr ergibt, ist eine laufende Dosisermittlung zu beauftragen. Die externen Kosten stellen die jährlichen Kosten für die Durchführung der Dosisermittlung dar. Die betroffenen Arbeitskräfte sollen einmal pro Jahr unterwiesen werden, wobei hier die Unterweisung von 2 Arbeitskräften zu je 2 Stunden angenommen wurde. Die weiteren (Aufzeichnungs-)Pflichten wurden mit fünf Stunden abgeschätzt. Für die Beziehung einer im Radonschutz kundigen Person (Radonschutzbeauftragte/r) wurden hier externe Kosten in Höhe von € 200 angenommen. Da Radonschutzbeauftragte auch unternehmensexterne Personen sein können, wurde hier angenommen, dass dieses Wissen extern zugekauft wird. Die Ausbildung einer betriebsinternen Person zum Radonschutzbeauftragten würde voraussichtlich Kosten in ähnlicher Höhe verursachen.

 

Informationsverpflichtung 12

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Meldung der Beendigung einer Betätigung auf dem Radonsektor

§ 100 Abs. 9

neue IVP

Europäisch

74

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Beendigung der Betätigung an gemeldeten radonexponierten Arbeitsplätzen ist der Behörde mitzuteilen, damit diese die behördliche Regulierung beenden kann. Dies soll in Form einer kurzen schriftlichen Mitteilung geschehen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die ihre Betätigung an einem Arbeitsplatz, wo der Referenzwert überschritten wird, beenden

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:30

37

0,00

0

19

19

 

Fallzahl

4

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Aufgrund der zeitlichen Staffelung (siehe IVP 6) ist erst im Jahr 2023 damit zu rechnen, dass eine signifikante Anzahl von Unternehmen ihre Erhebungspflichten (inkl. Meldung an die Behörde) abgeschlossen hat. Meldungen über die Beendigung der Betätigung werden daher erst ab 2023 erwartet.

Als Kalkulationsgrundlage wurde angenommen, dass jährlich 3 % der rund 640 meldepflichtigen Unternehmen die Betätigung beendet (Betriebsschließung o.ä.). Gemittelt über den 5-Jahres-Zeitraum der WFA ergibt sich die angegebene Fallzahl.

 

Informationsverpflichtung 13

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Behördliche Anerkennung von Ausbildungen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 126

geänderte IVP

Europäisch

428

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Abhaltung von Kursen zur Ausbildung von Strahlenschutzbeauftragten bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien bedarf der vorherigen behördlichen Anerkennung, wie dies auch für andere Ausbildungskurse im Strahlenschutz vorgesehen ist. Hierzu sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen Inhalt und Umfang der Ausbildung, die vorgesehenen Vortragenden sowie die Art der Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung hervorgehen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen und sonstige Institutionen, die strahlenschutztechnische Ausbildungskurse im genannten Bereich abhalten möchten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibungen, Präsentation

16:00

53

0,00

0

848

848

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Wie in IVP 1 dargelegt, wird nur eine verhältnismäßig geringe Zahl an Unternehmen eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung und somit eine Strahlenschutzbeauftragte/einen Strahlenschutzbeauftragten benötigen. Aufgrund dieses kleinen Marktes ist daher davon auszugehen, dass nur zwei bis drei Unternehmen solche Ausbildungskurse anbieten werden, woraus die angegebene Fallzahl resultiert.

Der Zeitaufwand ergibt sich aus der Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen sowie dem Versand der Unterlagen an die Behörde.

 

Informationsverpflichtung 14

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf Ermächtigung als Überwachungsstelle hinsichtlich Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 129

neue IVP

Europäisch

269

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Stellen, die die Ermittlung von Aktivitätskonzentrationen sowie Dosisabschätzungen im Zusammenhang mit auf Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien durchführen (§§ 24 bis 26), bedürfen der vorherigen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, um die fachliche Kompetenz sicherzustellen. Hierzu sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die Behörde zu übermitteln.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen und sonstige Institutionen, die als Überwachungsstelle gemäß § 129 tätig werden möchten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibungen, Präsentation

10:00

53

0,00

0

530

530

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Da die Zahl der Unternehmen, die Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien ausüben, verhältnismäßig niedrig und der Markt daher eher klein ist, ist davon auszugehen, dass nur zwei bis drei Unternehmen eine Ermächtigung als Überwachungsstelle beantragen werden, woraus die angegebene Fallzahl resultiert.

Der Zeitaufwand ergibt sich aus der Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen sowie dem Versand der Unterlagen an die Behörde.

 

Informationsverpflichtung 15

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf Ermächtigung als Stelle zur Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal

§ 130

neue IVP

Europäisch

215

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Stellen, die die Ermittlung der Dosis von fliegendem Personal gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 beabsichtigen, bedürfen der vorherigen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, um die fachliche Kompetenz sicherzustellen. Hierzu sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die Behörde zu übermitteln.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen und sonstige Institutionen, die als Ermittlungsstelle gemäß § 130 tätig werden möchten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibungen, Präsentation

10:00

53

0,00

0

530

530

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

0

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Da nur wenige Luftfahrtunternehmen ihren Sitz in Österreich haben und daher der Markt sehr klein ist, ist davon auszugehen, dass nur ein bis zwei Unternehmen eine Ermächtigung als Dosisermittlungsstelle für das fliegende Personal beantragen werden, woraus die angegebene Fallzahl resultiert.

Der Zeitaufwand ergibt sich aus der Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen sowie dem Versand der Unterlagen an die Behörde.

 

Informationsverpflichtung 16

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf Ermächtigung als Überwachungsstelle hinsichtlich Radon

§ 131

neue IVP

Europäisch

539

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Stellen, die die Ermittlung der Radonkonzentration bzw. die Abschätzung und Ermittlung der durch die Radonexposition verursachten Dosis beabsichtigen, bedürfen der vorherigen Ermächtigung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den jeweiligen Bereich. Diese Ermächtigung soll die fachliche Kompetenz sicherstellen und die Einhaltung der mit Verordnung festgelegten Bestimmungen gewährleisten. Hierzu sind die für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die Behörde zu übermitteln.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen und sonstige Institutionen, die als Überwachungsstelle hinsichtlich Radon gemäß § 131 tätig werden möchten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibungen, Präsentation

10:00

53

0,00

0

530

530

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Aufgrund der benötigten hohen Fachkompetenz ist davon auszugehen, dass nur etwa fünf Unternehmen eine Ermächtigung als Überwachungsstelle auf dem Radonsektor beantragen werden, woraus die angegebene Fallzahl resultiert.

Der Zeitaufwand ergibt sich aus der Zusammenstellung der einzureichenden Unterlagen sowie dem Versand der Unterlagen an die Behörde.

 

Informationsverpflichtung 17

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Vorbereitung und Durchführung von Schulungen bzw. Teilnahme an Infoveranstaltungen in Bezug auf herrenlose radioaktive Quellen

§ 139

geänderte IVP

Europäisch

34.400

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Unternehmen, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf herrenlose radioaktive Quellen stoßen könnten, haben ihre Arbeitskräfte entsprechend zu informieren. Insbesondere sind die Arbeitskräfte zu schulen, wie radioaktive Quellen und ihre Behältnisse optisch erkannt werden können und welche Maßnahmen bei der (vermuteten) Entdeckung einer radioaktiven Quelle zu ergreifen sind.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auf herrenlose radioaktive Quellen stoßen könnten

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Kommunikation, Training von Mitarbeitern

10:00

46

400,00

0

860

860

 

Fallzahl

40

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Es wird von insgesamt 200 Unternehmen (insbesondere größere Schrotthandels- und -verarbeitungsunternehmen) ausgegangen, in denen solche Schulungen durchzuführen sind, woraus die angegebene Fallzahl resultiert.

Pro Unternehmen wird die Schulung von durchschnittlich fünf Arbeitskräften im Ausmaß von etwa ein bis zwei Stunden angenommen. Die externen Kosten belaufen sich auf Kosten für Vortragstätigkeiten oder entsprechende Ausbildungskurse von Fachexpertinnen und Fachexperten; diese Kosten könnten allerdings zu hoch abgeschätzt sein, da durch die vom BMK gemäß § 139 Abs. 3 bereitzustellenden Unterlagen die Schulung in vielen Unternehmen unternehmensintern abgewickelt werden wird.

 

Informationsverpflichtung 18

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Meldung der Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten

§ 22

neue IVP

Europäisch

2.250

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die Beendigung einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit ist der Behörde mitzuteilen, damit diese die behördliche Regulierung beenden kann. Ebenso ist die länger andauernde Unterbrechung zu melden. Dies soll in Form einer kurzen schriftlichen Mitteilung geschehen.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die bewilligte oder gemeldete Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz beenden

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

01:00

75

0,00

0

75

75

 

Fallzahl

30

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Als Kalkulationsgrundlage wurde angenommen, dass jährlich weniger als 1 % der rund 5.000 Unternehmen, die bewilligte oder gemeldete Tätigkeiten ausüben, diese Tätigkeiten beendet (Betriebsschließung o.ä.).

 

Informationsverpflichtung 19

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit iVm dem Transport radioaktiver Stoffe

§ 15

neue IVP

Europäisch

309

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Im Sinne der Richtlinie 2013/59/Euratom besteht künftig auch für die Beförderung radioaktiver Quellen unter gewissen Randbedingungen eine Bewilligungspflicht gemäß Strahlenschutzgesetz.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die radioaktive Quellen transportieren

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Ausfüllen oder Eingabe von Anträgen, Meldungen, Nachweisen, Ansuchen oder Berichten bzw. Inspektionen

04:00

75

0,00

0

300

300

Verwaltungstätigkeit 2: Versand einer Nachricht an eine öffentliche Stelle

00:15

37

0,00

0

9

9

 

Fallzahl

1

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Diese Regelung wird in Österreich nur ganz wenige Unternehmen betreffen.

Der angegebene Zeitaufwand basiert auf Erfahrungen im Hinblick auf Bewilligungsanträge in anderen Tätigkeitsbereichen.

 

Informationsverpflichtung 20

Fundstelle

Art

Ursprung

Verwaltungslasten (in €)

Reduzierung der behördlichen Überprüfungen bei bauartzugelassenen Geräten

§ 61 Abs. 2

geänderte IVP

Europäisch

‑16.560

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung: Die periodisch durchgeführten behördlichen Überprüfungen bei bauartzugelassenen Geräten sollen in Zukunft alle fünf Jahre statt wie bisher alle drei Jahre stattfinden.

Eine elektronische Umsetzung der Informationsverpflichtung ist nicht vorgesehen.

 

Unternehmensgruppierung 1: Unternehmen, die ein gemäß § 33 bauartzugelassenes Gerät verwenden

Zeit (hh:mm)

Gehalt/h in €

Externe Kosten

Afa

Kosten (in €)

Lasten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Beschreibungen, Präsentation

‑1::00

46

0,00

0

‑828

‑828

 

Unternehmensanzahl

100

Frequenz

0,2

Sowieso-Kosten in %

0

 

Erläuterung der Kalkulation und der getroffenen Annahmen:

Die Verwendung von bauartzugelassenen Geräten wird derzeit alle drei Jahre behördlich überprüft. Diese Überprüfung soll in Zukunft – wegen des geringen Gefährdungspotentials bei bauartzugelassenen Geräten – nur noch fünfjährlich durchgeführt werden.

Der angegebene Zeitaufwand basiert auf den Erfahrungen aus behördlichen Überprüfungen bauartzugelassener Geräte.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1678716989).