1146 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1100 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden

Grundlagen des Gesetzentwurfes:

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 106, erforderlichen Bestimmungen und enthält die zum Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014, ABl. Nr. L 188 vom 12.07.2019 S. 55 erforderlichen Begleitmaßnahmen.

Weiters enthält der Gesetzentwurf notwendige Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, ABl. Nr. L 317 vom 9.12.2019 S. 17.

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfes:

Ziel der europäischen Rechtsakte betreffend den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds ist es, durch die Beseitigung unnötig komplexer und aufwendiger Anforderungen und durch verstärkte Transparenz die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb zu verringern und dabei den Anlegerschutz zu gewährleisten.

Mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 werden für Verwaltungsgesellschaften von OGAW sowie Alternative Investmentfonds-Manager hinsichtlich der grenzüberschreitenden Tätigkeit Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsmitgliedstaat vorgegeben, da eine physische Präsenz (Zahlstelle) nicht mehr vorgeschrieben werden darf. Weiters wird der Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs von Fondsanteilen vereinheitlicht und es entfallen jene Bestimmungen der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU, die durch Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1156 ersetzt werden. Für AIFM werden Rahmenbedingungen für Premarketing von Anteilen an AIF vorgesehen. Damit wird es möglich sein, vorab die Vertriebschancen an professionelle Kunden für einen AIF in einem Mitgliedstaat zu testen.

Die Verordnung (EU) 2019/1156 sieht einheitliche Rahmenbedingungen für die Werbung (Marketing) vor. Weiters sind die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitender Tätigkeit sowie Bestimmungen über Gebühren und Entgelte der Aufsichtsbehörden zu veröffentlichen.

Zusätzlich sollen einige Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der Aufsichtspraxis ergeben haben. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit einer Warnmeldung der FMA an die Öffentlichkeit, dass ein bestimmter außerhalb der Europäischen Union ansässiger Alternativer Investmentfonds nicht zum Vertrieb in Österreich berechtigt ist. Weiters soll die Rückgabe von Anteilen an Immobilien-Investmentfonds aus Liquiditätsgründen nach einer Behaltedauer von mindestens einem Jahr nur mehr zu bestimmten Terminen und nach einer Frist von einem Jahr zulässig sein. Dazu ist aber im Hinblick auf die notwendige Umstellung sowie den Kundenschutz eine mehrjährige Übergangsfrist vorgesehen.

Die Verordnung (EU) 2019/2089 führt Mindeststandards für zwei neue Referenzwerte ein, EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwert, mit dem Ziel mehr Transparenz herzustellen und „Greenwashing“ zu vermeiden. Die Administratoren von den neuen EU-Referenzwerten haben die für deren Berechnung verwendete Methodik zu veröffentlichen. Diese soll auf wissenschaftlich begründeten Dekarbonisierungspfaden beruhen oder insgesamt auf die Ziele des Übereinkommens von Paris abgestimmt sein. Darüber hinaus sieht die Verordnung Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (ESG) für alle Referenzwert-Administratoren, ausgenommen Administratoren von Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerten, vor.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in nationales Recht umsetzen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2019/2089 in Österreich wirksam werden kann. Insbesondere müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Verwaltungssanktionen und andere Verwaltungsmaßnahmen für Verstöße gegen die in Art. 19a Abs. 1 sowie Art. 19b der Verordnung (EU) 2019/2089 genannten Anforderungen vorgesehen werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 3. November 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Peter Haubner die Abgeordneten Kai Jan Krainer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, Mag. Nina Tomaselli, Michael Schnedlitz und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1100 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 11 03

                                 Peter Haubner                                                                 Karlheinz Kopf

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann