Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG geändert wird.

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Durch den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), BGBl. III Nr. 138/2012, wurden 2013 in allen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets standardisierte Umschuldungsklauseln mit zweistufigem Mehrheitserfordernis (sogenannte Double Limb Collective Action Clauses) für alle neuen (ab 1. Jänner 2013) Staatsschuldtitel des Euro-Währungsgebiets mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr verbindlich eingeführt. Umschuldungsklauseln sind vertragliche Bestimmungen und gewährleisten dadurch eine geordnete Restrukturierung der Staatsschuld.

 

Grundlage für die Rechtswirkung dieser Umschuldungsklauseln in Österreich waren neben dem ESM-Vertrag die Allgemeinen Bedingungen für die Ausstattung von Bundesanleihen der Republik Österreich, deren ursprüngliche Tranche ab dem 1. Jänner 2013 begeben wurden. Umfasst eine Umschuldungsmaßnahme mehrere verschiedene Anleihen, so gilt ab 1. Jänner 2013 ein zweistufiges Mehrheitserfordernis, so dass eine Mehrheit der Gläubiger sowohl in Bezug auf jede einzelne betroffene Serie als auch eine Mehrheit in Bezug auf die Gesamtheit aller betroffenen Schuldverschreibungen der Maßnahme zustimmen muss. Die Einführung der Umschuldungsklauseln sollte im Interesse der Gläubigergleichbehandlung liegen und damit auch die Rechtsstellung der in Staatsanleihen veranlagten Konsumenten verbessern. Privaten Gläubigern bzw. Kleinanlegern sollte dadurch eine gleichwertige Rechtsstellung wie den staatlichen und kommerziellen Großgläubigern eingeräumt werden. In der Vergangenheit zeigte sich im internationalen Kontext jedoch, dass einzelne Gläubiger (sogenannte Hold-out-Gläubiger) individuelle Ziele verfolgten und sich den erforderlichen Einigungen verweigerten. Das Ergebnis führte zu einer unfairen Verteilung der Lasten der Umschuldung unter den Gläubigern und zu einer geringeren Reduktion der Schuldenlast des Staates und war vielmehr dazu geeignet, eine tragfähige Restrukturierung der Staatsschuld, um die Krisensituation zu bewältigen, insgesamt zu gefährden.

 

Das zweistufige Mehrheitserfordernis bedeutet daher eine relativ hohe Hürde für den Erfolg entsprechender Umschuldungsmaßnahmen und einen geringeren Schutz der Kleinanleger gegenüber Großanlegern.

 

Ziel(e)

Im Zuge der im Jahr 2020 beschlossenen Reform des ESM-Vertrages wurde vereinbart, dass alle Staaten des Euro-Währungsgebiets ab 1. Jänner 2022 ihre neuen Schuldtitel mit Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis (Single Limb Collective Action Clauses) ausstatten (das Übereinkommen zur Änderung des ESM-Vertrages ergänzt Artikel 12 Absatz 3 ESM-Vertrag entsprechend). Dies soll künftig für die Staaten des Euro-Währungsgebiets eine Einigung zwischen dem jeweiligen Staat und seinen Gläubigern erleichtern bzw. beschleunigen sowie Hold-out-Risiken minimieren. Darüber hinaus wird dadurch auch die Gleichbehandlung der Gläubiger und somit auch die Position der Kleinanleger gestärkt. Ein weiteres Ziel der neuen Umschuldungsklausel ist es, Schuldenrestrukturierungen im Bedarfsfall zu erleichtern, um die Stabilisierung von Staatsschulden zu verbessern und die Verschuldung der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets so wieder auf ein nachhaltiges Niveau senken zu können.

Bei einem einstufigen Mehrheitserfordernis muss bei einer anleiheübergreifenden Änderung der Emissionsbedingungen für alle betroffenen Serien gemeinsam eine Mehrheit erreicht werden. Damit entfällt im Vergleich zu dem zweistufigen Mehrheitserfordernis das Erfordernis einer Mehrheit für jede Einzelanleihe.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Es werden Umschuldungsklauseln mit einstufigem Mehrheitserfordernis für die Emissionsbedingungen der vom Bund begebenen Anleihen eingeführt. Damit wird in Übereinstimmung mit dem im Gesetzesrang stehenden ESM-Vertrag auch eine nationale Rechtsgrundlage und somit verschiedenen Klarstellungen geschaffen, beispielsweise betreffend die im Verfahren notwendige Berechnungsstelle und das Verfahren. Die ÖBFA benennt nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen eine Berechnungsstelle.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Keine

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 121581345).