Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Umschuldungsklauseln

 

§ 2c. (1) Die Emissionsbedingungen der Anleihen, Obligationen sowie anderen Schuldverschreibungen, die der Bund in einer oder mehreren Tranchen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr am oder nach dem 1. Jänner 2022 begeben hat (in der Folge „Schuldverschreibungen“), haben Regelungen zu enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen vorsehen (emissionsübergreifende Änderung).

 

(2) Emissionsbedingungen gemäß Abs. 1 haben, soweit auf diese anwendbar, Umschuldungsklauseln gemäß Abs. 1 zu enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, entsprechen.

 

(3) Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für Umschuldungsklauseln die Allgemeinen Bedingungen für die Ausstattung von Bundesanleihen der Republik Österreich, deren ursprüngliche Tranche ab dem 1. Jänner 2022 begeben wird (die „Allgemeinen Bedingungen“).

 

Berechnungsstelle, Bescheinigung, Stimmrecht

 

§ 2d. (1) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Falle einer Umschuldung eine Berechnungsstelle zu benennen, die

 

           1. frei von Interessenkonflikten ist,

 

           2. nicht den Weisungen des Bundes oder der Anleihegläubiger unterliegt und

 

           3. Erfahrung in den Bereichen Treuhand und Agency hat.

 

(2) Die Berechnungsstelle gemäß Abs. 1 hat festzustellen, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderliche Mehrheiten erreicht sind.

 

         (3) Die ÖBFA hat der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung zu übergeben, aus der ersichtlich sind:

           1. der Nennwert der am Stichtag ausstehenden Schuldverschreibungen und

 

           2. der Nennwert und die Gläubiger der am Stichtag der gemäß Abs. 4 als nicht ausstehend geltenden Schuldverschreibungen.

 

(4) Eine Schuldverschreibung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt dann als nicht ausstehend, wenn sie

 

           1. der Bund hält oder

 

           2. ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen kann.

 

(5) Für die Zwecke der §§ 2d bis 2e ist ein Rechtsträger als vom Bund beherrscht anzusehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechtsträgers Weisungen zu erteilen, oder wenn der Bund die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung

 

           1. keinen Weisungen des Bundes unterliegt,

 

           2. gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teilhaber handeln muss oder

 

           3. aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen Pflicht im Interesse einer Person handeln muss, die keine Schuldverschreibungen hält, die als nicht ausstehend anzusehen wären.

 

Die ÖBFA macht vor dem Stichtag eine Liste mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als vom Bund beherrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Beschlussfassung nicht frei abstimmen können.Stichtag bedeutet in Bezug auf eine vorgeschlagene Modifikation den vom Emittenten für die Ermittlung der stimm- oder unterzeichnungsberechtigten Gläubiger festgesetzten Termin.

 

(6) Die Angaben in der Bescheinigung nach Abs. 3 sind für alle Gläubiger und den Bund verbindlich, es sei denn

 

           1. ein betroffener Gläubiger legt vor der Beschlussfassung in einer Gläubigerversammlung oder vor der Abstimmung über die vorgeschlagene Änderung schriftlich und unter Angabe von Gründen Widerspruch bei der ÖBFA gegen die Bescheinigung ein,

 

           2. dieser schriftliche Widerspruch beeinflusst, sofern von der ÖBFA anerkannt, das Ergebnis der Abstimmung oder des schriftlichen Beschlusses in Bezug auf die vorgeschlagene Änderung und

 

           3. der Gläubiger, der den Widerspruch eingelegt hat, ficht einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage gemäß § 2e an.

 

(7) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder eingeholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheinigungen und Angebote, sowie dafür vorgenommenen Berechnungen und getroffenen Entscheidungen sind für den Bund und die Gläubiger verbindlich und begründen keine Haftung der Berechnungsstelle, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig.

 

Anfechtbarkeit von Beschlüssen

 

§ 2e. (1) Gegen den Beschluss der Gläubiger kann wegen der Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der Emissionsbedingungen eine Klage gegen den Bund binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Zuständig für die Klage ist das Handelsgericht Wien.

 

(2) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden, es sei denn, das Gericht stellt auf Antrag des Bundes fest, dass die Erhebung der Klage dem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht entgegensteht.

§ 13. (1) bis (12) …

§ 13. (1) bis (12) …

 

(13) Die §§ 2c bis 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.