116 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über den Antrag 403/A der Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesgesetzblattgesetz, das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, das Parteiengesetz 2012, das KommAustria-Gesetz, das Presseförderungsgesetz 2004, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ORF-Gesetz, das Volksbegehrengesetz 2018, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Führerscheingesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Schifffahrtsgesetz, das Seilbahngesetz 2003, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, das Ökostromgesetz 2012, das KWK-Gesetz, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz, das Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, die Insolvenzordnung, die Notariatsordnung, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden sowie ein 2. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz – 2. COVID-19-JuBG), ein Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (COVID-19 Begleitgesetz Vergabe) und ein Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes beschlossen werden (4. COVID-19-Gesetz)

Die Abgeordneten August Wöginger, Sigrid Maurer, BA, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 2. April 2020 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes)

Zu Z 1 (Titel):

Aus Anlass der gegenständlichen Novellierung sollen für das Gesetz ein Kurztitel und eine Abkürzung vergeben werden.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1 zweiter bis letzter Satz), Z 3 (§ 1 Abs. 1a) und Z 4 (§ 2 samt Überschrift):

Mit den vorgeschlagenen §§ 1 Abs. 1a und 2 Abs. 1 sollen Sonderregelungen für Fristen getroffen werden, deren Unterbrechung nicht sachgerecht erscheint.

Mit dem vorgeschlagenen § 1 Abs. 1 sollen die Fristen gemäß § 80 Abs. 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und gemäß § 22a Abs. 2 und 4 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA‑VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vom Anwendungsbereich des Abs. 1 ausgenommen werden.

Der vorgeschlagene § 2 Abs. 1 Z 1 entspricht der geltenden Rechtslage.

Bei Entscheidungsfristen würde eine Fristenunterbrechung dazu führen, dass das Ausmaß der der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung stehenden Frist von bloßen Zufälligkeiten abhinge, nämlich davon, wann innerhalb der Entscheidungsfrist das die Frist unterbrechende Ereignis eintritt: Je später dies ist, desto mehr Zeit stünde der Behörde für ihre Entscheidung insgesamt zur Verfügung. Anstatt der nach geltender Rechtslage vorgesehenen Unterbrechung der Entscheidungsfristen soll daher nach dem vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 Z 2 eine Hemmung dieser Fristen eintreten, und zwar in dem Sinn, dass Zeiten der Corona-Krise in die Frist nicht eingerechnet werden. Als Ausgleich dafür, dass die Corona-Krise eine rasche und einfache Erledigung der Sache durch die Behörde erschwert, soll sich die Entscheidungsfrist zusätzlich in bestimmtem Ausmaß verlängern. Die Verpflichtung der Behörde gem. § 73 Abs. 1 AVG, ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, bleibt davon unberührt.

Auch die in § 2 Abs. 1 Z 3 vorgeschlagene Hemmung der Verjährungsfristen (gemäß § 31 VStG, gemäß § 43 VwGVG sowie gemäß einzelnen Verwaltungsvorschriften) erscheint systemkonformer als deren nach geltender Rechtslage vorgesehene Unterbrechung.

Zum vorgeschlagenen § 2 Abs. 2 erster Satz sei klarstellend bemerkt, dass auf die Frist gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung § 1 Abs. 1 anzuwenden ist. Zum vorgeschlagenen § 2 Abs. 2 zweiter Satz siehe insb. § 49a Abs. 9 und 10 und § 50 Abs. 7 und 7a VStG.

Zu Z 5 (§ 9 Abs. 3):

Zum vorgeschlagenen rückwirkenden Inkrafttreten der Änderungen ist zu bemerken, dass es sich bei der damit einhergehenden rückwirkenden Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungswirkungen um eine sogenannte „unechte“ Rückwirkung handelt: Denn erst im Zeitpunkt des Wegfalls der gesetzlich angeordneten Rechtswirkungen – also in einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt – wird es einen Unterschied machen, ob die Frist neu zu laufen beginnt oder bloß fortläuft.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985)

Die derzeitigen Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch COVID-19 (Quarantänemaßnahmen sowohl örtlich als auch personenbezogen) dauern voraussichtlich länger an und stehen auch einem Zusammentritt der Vollversammlung entgegen. Da derzeit Verfahren zur Ernennung richterlicher Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes laufen, soll ergänzend zu der mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, eingeführten Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen der Vollversammlung auch eine Sonderregelung für die Angelobung neu ernannter Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes geschaffen werden, um die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtshofes aufrechtzuerhalten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953)

Durch Art. 18 Z 2 (§ 60 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953) und Z 3 (§ 64a VfGG) des 2. COVID-19-Gesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, dass der Verfassungsgerichtshof die in einem aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten der Verordnung bzw. des Gesetzes (oder von Teilen von solchen) bestimmte Frist erstrecken kann. Im Hinblick auf die mit dem Inkrafttreten der Aufhebung verbundenen Rechtswirkungen erscheint es unerlässlich, diese Regelungen um entsprechende Kundmachungsverpflichtungen zu ergänzen.

Außergewöhnliche Verhältnisse sind etwa im Fall von Seuchen, Naturkatastrophen oder eines Krieges gegeben.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bundesgesetzblattgesetzes)

Dieser Artikel enthält die im Hinblick auf Art. 3 erforderlichen Anpassungen der maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003. Aus diesem Anlass sollen auch ein Fehlzitat in § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG und ein Redaktionsversehen in § 14 BGBlG berichtigt werden.

Zu Artikel 5 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG)

Zu Z 1 (Art. 117 Abs. 3), Z 2 (Art. 117 Abs. 3) und Z 4 (Art. 151 Abs. 66):

Art. 117 Abs. 3 B‑VG sieht vor, dass zu einem Beschluss des Gemeinderates (in der Regel) die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Es soll nunmehr (zeitlich befristet) vorgesehen werden, dass der Gemeinderat seine Beschlüsse im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auch im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz fassen können soll. In Ermangelung eines Anwesenheitserfordernisses sollen solche Beschlüsse nur mit der einfachen Mehrheit, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, nur mit dieser Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates gefasst werden können. Eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch eine selektive Befassung im Umlaufweg oder auf Grund des Ablaufs der Videokonferenz soll dadurch vermieden werden.

Art. 117 Abs. 3 B VG ist die einzige Bestimmung des geltenden Bundesrechts, in der der Begriff „Beschlussfassungserfordernisse“ vorkommt; in allen anderen inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen wird der Begriff „Beschlusserfordernisse“ verwendet (siehe zB die §§ 82 Abs. 2 und 98 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410/1975, und § 58 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988). Eine terminologische Vereinheitlichung erscheint zweckmäßig.

Zu Z 3:

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, wurde beschlossen, dass die Bundesdisziplinarbehörde und die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG ihre operative Tätigkeit nicht mit 1. Juli 2020, sondern erst mit 1. Oktober 2020 aufnehmen sollen (§ 243 Abs. 1 BDG 1979 idF 2. COVID-19-G). Diese zeitliche Verschiebung bedarf im Hinblick auf die Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG auch einer Anpassung des Art. 151 Abs. 64 B-VG.

Zu Z 4 (Art. 151 Abs. 65):

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 6 bis 9 (Änderung des Parteiengesetzes 2012, des KommAustria-Gesetzes, des Presseförderungsgesetzes 2004 und des Publizistikförderungsgesetzes 1984)

Um die Funktionsfähigkeit der betreffenden Behörden und Beiräte auch unter den aktuellen erschwerten Bedingungen sicherzustellen, bedarf es der ausdrücklichen – zeitlich bis Ende des Jahres befristeten – Ermöglichung der Beschlussfassung im Umlaufweg.

Zu Artikel 10 (Änderung des ORF-Gesetzes)

Auch um die Funktionsfähigkeit der beiden Kollegialorgane des ORF unter den aktuellen erschwerten Bedingungen sicherzustellen, soll als Ausnahme wegen außergewöhnlicher Verhältnisse – und wiederum zeitlich bis Ende des Jahres befristet – die Möglichkeit der Beschlussfassung im Umlaufweg ausdrücklich ermöglicht werden. Gleichzeitig soll für virtuelle Sitzungen dieser beiden größeren Kollegialorgane ergänzend eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. So wird eine der Abhaltung einer Präsenzversammlung vergleichbar qualitätsvolle Erörterung und Willensbildung durch den Einsatz geeigneter technischer Kommunikationsmittel für eine Videokonferenz erreicht, ohne dass eine gleichzeitige physische Anwesenheit der Teilnehmer im selben Raum gegeben sein muss. Für die Einberufung und Abhaltung einer derartigen virtuellen Sitzung genauso wie für die Beschlussfassung im Umlaufweg werden alle geeigneten Vorkehrungen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung zu treffen sein, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. § 19 Abs. 4 ORF-G) und damit die Wahrung der Vertraulichkeit der zur Erörterung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten.

Zu Artikel 11 (Änderung des Volksbegehrengesetzes 2018)

Die Sonderbestimmung ermöglicht es dem Bundesminister für Inneres, für die Dauer von in Zusammenhang mit COVID-19 angeordneten Maßnahmen, die ein persönliches Unterstützen von Volksbegehren bei den Gemeinden verunmöglichen oder erschweren, bereits festgelegte Eintragungszeiträume abzuberaumen und andererseits Entscheidungen über Anmeldungen oder Einleitungsanträge zu Volksbegehren bis nach dem Wegfall der Maßnahmen hinauszuzögern. Bei einem solchen Vorgehen verschieben sich auch die letztmöglichen Zeitpunkte für die Abgabe von Unterstützungserklärungen sowie das Einbringen von Einleitungsanträgen. Die Möglichkeit, für bereits registrierte Volksbegehren weiterhin Unterstützungserklärungen online zu tätigen, bleibt unberührt.

Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Bestimmung ergibt sich aus der Gegebenheit, dass sich die für die bislang drei im Jahr 2020 registrierten Volksbegehren – und allenfalls noch danach zu registrierende Volksbegehren – geltende Befristung für das Sammeln von Unterstützungserklärungen vom 31. Dezember 2021 auf Ende September 2022 verschieben könnte. Dies wäre der Fall, wenn für diese Volksbegehren nicht schon vorher ein Einleitungsantrag eingebracht würde und die angeführten in Zusammenhang mit COVID-19 angeordneten Maßnahmen bis Ende Dezember 2020 gelten würden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985)

Zu Z 1:

Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 wurden Maßnahmen getroffen, welche etwa durch die Schließung von Betriebsstätten und der Untersagung des Betretens bestimmter Orte die Reduktion sozialer Kontakte zum Ziel haben. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als sachgerecht, bei der Verleihung der Staatsbürgerschaft für die Dauer dieser Maßnahmen vom Erfordernis des mündlichen Ablegens des Gelöbnisses abzusehen. Sofern daher die Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei einem Fremden mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vorliegen, soll die zuständige Behörde diesen zur schriftlichen Übermittlung des Gelöbnisses auffordern können. Eine solche schriftliche Übermittlung ist in den besonderen Fällen des § 22 Abs. 3 schon nach der geltenden Rechtslage vorgesehen. Nach Einlangen des schriftlichen Gelöbnisses ist der Verleihungsbescheid gemäß § 23 Abs. 3 letzter Satz postalisch zuzustellen, sodass für die Verleihung selbst ein persönliches Erscheinen des Fremden vor der zuständigen Behörde nicht erforderlich ist.

Im Fall einer zulässigen schriftlichen Übermittlung des Gelöbnisses ist eine Verleihung in feierlichem Rahmen im Übrigen von Vorneherein ausgeschlossen. Eine ausdrückliche Ausnahmebestimmung von der Vorgabe des § 21 Abs. 1 StbG, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft in einem diesem Anlass angemessenen, feierlichen Rahmen zu erfolgen hat, ist nicht erforderlich, da § 22 StbG auch für andere Fälle einer zulässigen schriftlichen Übermittlung des Gelöbnisses eine solche Ausnahme nicht ausdrücklich vorsieht, obwohl auch in diesen Fällen eine Verleihung in feierlichem Rahmen offensichtlich nicht stattzufinden hat

Zu Z 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten.

Zu Artikel 13 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1:

Im Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahren soll vom Kriterium der persönlichen Antragstellung abgesehen werden, da dies zu einer maßgeblichen Verringerung der Verbreitung von COVID-19 beitragen kann. Solange daher aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sollen Verlängerungs- und Zweckänderungsanträge nicht persönlich, sondern postalisch oder auf elektronischem Wege bei der Behörde eingebracht werden.

Zu Z 2:

Diese Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten.

Zu Artikel 14 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005)

Zu Z 1:

Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, soll die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – neben den Fällen des § 24 – auch für Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig sein, sofern diesen die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Auf diese Weise kann zur Bewältigung von Ausfällen und Engpässen, die auf Grund von COVID-19 in zahlreichen Bereichen, wie etwa im Bereich der Landwirtschaft, entstanden sind, beigetragen werden, und können Inhaber eines solchen Visums insbesondere vorübergehend als Saisonier oder Erntehelfer im Bundesgebiet tätig sein. § 21 Abs. 2 Z 10 soll der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegenstehen.

Zu Z 2:

Auch der neue Abs. 7 des § 20 soll während der aktuellen COVID-19 Krisensituation dazu beitragen, die Verfügbarkeit von drittstaatsangehörigen Saisonarbeitskräften und damit die Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten sicherzustellen.

§ 20 Abs. 7 ergänzt den ebenfalls neu eingeführten § 32c Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), welcher die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft für einen 9 Monate (aus 12 Monaten) übersteigenden Zeitraum ermöglicht. Um den visarechtlichen Vollzug sowohl für die Behörden als auch für die Saisoniers möglichst einfach zu gestalten und auf jeden nicht unbedingt notwendigen Parteienverkehr zu verzichten, soll in diesen Fällen kein neues Visum ausgestellt werden. Vielmehr soll die Gültigkeit des bestehenden Visums diesfalls ex lege über den ausgestellten Zeitraum hinaus bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilten oder verlängerten Beschäftigungsbewilligung weiter bestehen bleiben.

Zu Z 3:

Die Regelung ist nur für die aktuelle Krisensituation vorgesehen, weshalb § 20 Abs. 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 (vgl. § 126 Abs. 24) wieder außer Kraft treten soll. Die Übergangsregelung gewährleistet jedoch, dass Aufenthalte gemäß § 20 Abs. 7 über diesen Zeitpunkt hinaus rechtmäßig sind, wenn sie auf einer vor dem 31. Dezember 2020 gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG ausgestellten Bewilligung beruhen. 

Zu Z 4:

Diese Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten.

Zu Artikel 15 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979)

Zu Z 1 (§ 248d Abs. 6 BDG 1979):

Die Bestellung in eine leitende Funktion ist vorerst auf fünf Jahre befristet. Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion ist verpflichtet, den Schulmanagementkurs – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang binnen vier Jahren und sechs Monaten erfolgreich zu absolvieren. Der Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten kann sich im Umfang der Einrechnung bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren verkürzen. Eine Weiterverwendung ist nur zulässig, sofern die Verpflichtung zur Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildung erfüllt wurde. Um sicherzustellen, dass keine Schulleiterin bzw. kein Schulleiter aufgrund der aktuellen Krise im Zusammenhang mit COVID-19 nicht verlängert werden kann, wird die Möglichkeit zur Erstreckung der Frist zur Absolvierung der Fort- und Weiterbildung geschaffen.

Zu Z 2 (§ 284 Abs. 106 BDG 1979):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 16 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956)

Zu Z 1 (§ 61 Abs. 6 GehG):

Mit dem Entfall der Wortfolge „am Dienstag nach Pfingsten sowie“ in § 61 Abs. 6 GehG erfolgte mit der 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, eine Anpassung an die Einführung der Herbstferien im Schulrecht ab dem Schuljahr 2020/21 (Inkrafttreten mit 28. Dezember 2019).

Im Schuljahr 2019/20 besteht eine Übergangsregelung: Die Bildungsdirektionen können in Absprache mit den Bildungsregionen einheitliche Herbstferien im jeweiligen Bundesland einführen. Erst ab dem kommenden Schuljahr 2020/21 sind die Herbstferien verpflichtend in § 2 Abs. 4 Z 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985, geregelt (mit einer Ausnahmemöglichkeit aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen gemäß § 2 Abs. 5a des Schulzeitgesetzes 1985).

Für das Schuljahr 2019/20 wurde von der Möglichkeit der Einführung einer Ferienregelung im Herbst 2019 und der Einarbeitung des schulfreien Pfingstdienstages nicht Gebrauch gemacht. Das Inkrafttreten der oben zitierten Änderung bereits für das Schuljahr 2019/20 bewirkt wegen des Entfalls der Einstellung der Mehrdienstleistungen für den schulfreien Pfingstdienstag Mehrkosten. Der Entfall des schulfreien Pfingstdienstages ist demnach erst mit 1. September 2020 vorzusehen.

Zu Z 2 (§ 175 Abs. 100 GehG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 17 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetz 1948)

Zu Z 1 und 2 (Zu dem den § 35a betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis und zu § 35a samt Überschrift VBG):

Für das Vertragsbedienstetenverhältnis sind zum Teil Fristen etwa zur Erbringung von Nachweisen oder zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Dienstverhältnis vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass in der aktuellen Krise im Zusammenhang mit COVID-19 diese Fristen versäumt werden könnten, weil Bedienstete mit anderen Fragestellungen befasst sind bzw. die Kommunikation über diese Ansprüche und Nachweise erschwert ist.

Durch die Anwendbarerklärung der Bestimmung des § 18b Abs. 2 erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, wird daher eine generelle Fortlaufshemmung für Verjährungs- und Verfallfristen verankert. Die Bestimmung umfasst dabei nicht nur im VBG selbst geregelte Fristen wie beispielsweise die Verjährungsfrist nach § 18a oder die Präklusivfrist nach § 26 Abs. 6a, sondern auch für das Vertragsbedienstetenverhältnis anwendbare, in anderen Gesetzen enthaltene Fristen wie die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Reisegebühren nach § 36 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sowie etwaige kollektivvertragliche oder (sonder)vertragliche Fristen.

Durch die Regelung in den Allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I) gilt die Fristenhemmung gemäß § 36a auch für ein Verwaltungspraktikum sowie durch die Verweise in § 2 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, sowie § 2 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, für das Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson.

Die Fristenhemmung wird zunächst befristet bis Ende April 2020 verankert, wobei die Möglichkeit zur Verlängerung durch Verordnung vorgesehen wird.

Zu Z 3 (§ 90a Abs. 6 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 248d Abs. 6 BDG 1979.

Zu Z 4 (§ 100 Abs. 92 VBG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 18 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 115i Abs. 6 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu § 248d Abs. 6 BDG 1979.

Zu Z 2 (§ 123 Abs. 90 LDG 1984):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 19 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 26a Abs. 7 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu § 248d Abs. 6 BDG 1979.

Zu Z 2 (§ 127 Abs. 71 LLDG 1985):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 20 (Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966)

Zu Z 1 (§ 15 Abs. 6 LVG):

Siehe die Erläuterungen zu § 248d Abs. 6 BDG 1979.

Zu Z 2 (§ 32 Abs. 30 LVG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 21 (Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (Zu dem den § 46a betreffenden Eintrag im Inhaltsverzeichnis und zu § 46a samt Überschrift B-GlBG):

Die Frist zur Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen ist sehr kurz; ihr Fortlauf soll daher für eine bestimmte Zeit gehemmt werden. Eine Verlängerungsmöglichkeit wird durch Verordnung vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 47 Abs. 28 B-GlBG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Artikel 22 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Zu Z 1 (§ 132a):

Abs. 1:

Im KFG 1967 gibt es zahlreiche Fristen (etwa die wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a, regelmäßige Überprüfungen von Fahrtschreibern, Nachweise über Fahrschulausbildung, Ablauf von Wunschkennzeichen, ...), die derzeit nicht oder nur sehr erschwert eingehalten werden können. Zum Teil sind für deren Verlängerung Gutachten oder andere Nachweise beizubringen, was derzeit zum größten Teil nicht möglich ist.

Damit niemandem Nachteile aus der jetzigen Situation erwachsen, wird eine vorübergehende Verlängerung der Gültigkeit und Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31.5.2020 festgelegt ist.

Die Weitergeltung der abgelaufenen Dokumente, Urkunden und Nachweise kann aber nur für das österreichische Staatsgebiet verfügt werden.

Diese Fristerstreckung bezieht sich nur auf Termine und Fristen, die im KFG und den aufgrund des KFG erlassenen Verordnungen festgelegt sind. Sie findet aber keine Anwendung auf direkt geltende Rechtsvorschriften der EU, wie Verordnungen des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments wie zB die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sowie Verordnungen der EU-Kommission wie zB die Verordnung (EU) 2017/1151. Solche Fristerstreckungen müssten von den jeweils zuständigen Organen der Union erlassen werden.

Abs. 2:

Entsprechend der weiteren Entwicklung wird im Sinne der erforderlichen Flexibilität die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, im Verordnungsweg erforderlichenfalls eine Verlängerung dieser Bestimmung bis Ende 2020 anzuordnen.

Zu Z 2 (§ 135 Abs. 37a):

Um auch jene Fälle zu erfassen, die sich seit Beginn der Krise und damit der Unmöglichkeit der Beibringung von Nachweisen ereignet haben wird ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 14.3.2020 festgelegt. Mit 31.12.2020 soll die Sonderregelung außer Kraft treten.

Zu Artikel 23 (Änderung des Führerscheingesetzes)

Zu Z 1 (§ 41b):

Abs. 1:

Im FSG gibt es zahlreiche Fristen (etwa die Befristung der Lenkberechtigung), für deren Verlängerung ein Gutachten oder andere Nachweise beizubringen sind. Aufgrund der bestehenden Unmöglichkeit, diese Nachweise beizubringen, wird eine Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31.5.2020 festgelegt ist. Von dieser Regelung erfasst sind einerseits Fristen, die einer Verlängerung bedürfen und derzeit nicht verlängert werden können. Auch Fristen, die zwar keiner Verlängerung zugänglich sind, aber Verfallsfristen darstellen und zu deren Wahrung weitere Nachweise etc. erforderlich sind, fallen darunter (z.B die 18-monatige Gültigkeit der theoretischen Fahrprüfung oder von komplett oder teilweise absolvierten Fahrschulausbildungen).

Hingegen sind negative oder einschränkende Fristen wie etwa Entziehungen von Lenkberechtigungen oder andere ähnliche Fristen (Probezeiten etc.) nicht erfasst. Entziehungen und Probezeiten laufen ungeachtet der gegenwärtigen Situation aus.

Für andere Fristen, bei denen Nachweise zu erbringen sind (z. B. Absolvierung von Nachschulungen oder Arztgutachten für die Wiedererlangung einer Lenkberechtigung nach Entzug) gibt es eine erlassmäßige Regelung, die durch höchstgerichtliche Judikatur des VfGH abgesichert ist.

Die Weitergeltung der abgelaufenen Dokumente, Urkunden und Nachweise kann aber nur für das österreichische Staatsgebiet verfügt werden.

Abs. 2:

Entsprechend der weiteren Entwicklung wird im Sinne der erforderlichen Flexibilität die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, im Verordnungsweg erforderlichenfalls eine Verlängerung dieser Bestimmung bis Ende 2020 anzuordnen.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 28):

Um auch jene Fälle zu erfassen, die sich seit Beginn der Krise und damit der Unmöglichkeit der Beibringung von Nachweisen ereignet haben wird ein rückwirkendes Inkrafttreten mit 14.3.2020 festgelegt. Mit 31.12.2020 soll die Sonderregelung außer Kraft treten.

Zu Artikel 24 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960)

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 11 und 12):

Wenn aus den genannten Gründen die vorübergehende Suspendierung des Wochenendfahrverbots erforderlich ist, eine Gesetzesänderung durch den Nationalrat aber zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, um ihren Zweck zu erreichen, wird die Bundesministerin bzw. der Bundesminister ermächtigt, die Suspendierung per Verordnung anzuordnen. Allerdings darf dies nur einmal erfolgen; eine einmalige Verlängerung der Gültigkeit ist zulässig. Wenn die auf diese Weise erzielte maximale Gültigkeit von sechs Monaten nicht ausreicht, muss eine Gesetzesänderung erfolgen.

Endet die Verordnung durch Zeitablauf oder Aufhebung, treten automatisch die suspendierten gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft.

Zu Z 2 (§ 76 Abs. 11):

Derzeit ist auch auf für den Verkehr gesperrten Fahrbahnen das Gehen nicht erlaubt. Damit es ermöglicht werden kann, den Sicherheitsabstand zwischen Fußgängern insbesondere auf stark frequentierten Routen mit schmalen Gehsteigen einhalten zu können, ist eine StVO-Verordnungsermächtigung hinsichtlich des Gehens auf für den übrigen Verkehr gesperrten Fahrbahnen zu schaffen. Die Bestimmung orientiert sich an der Verordnungsermächtigung, mit der Spielen auf der Fahrbahn erlaubt werden kann, und der Regelung für Wohnstraßen, die für das Durchfahren gesperrt sind, ergänzt durch Bestimmungen zur Rücksichtnahme (kein gegenseitiges mutwilliges behindern oder gefährden).

Zur Sicherheit der Fußgänger soll sich eine solche Erlaubnis nicht auf alle Fahrbahnen beziehen, sondern nur auf solche die entweder physisch gesperrt sind oder auf denen ein Fahrverbot besteht. Da die Straße dennoch und für Garagenzufahrten erreichbar sein soll, wird auf Gehachsen meist keine Sperre in Betracht kommen, sondern es genügt das Verbot des Durchfahrens. Das heißt aber auch, dass auf einer Zusatztafel die „Zufahrt gestattet“ werden kann und soll. Im Ergebnis bedeutet das: Straßen mit Fahrverbot können für Fußgänger auf der Fahrbahn geöffnet werden. Neue Straßen sind in einem ersten Schritt mit Fahrverbot und „Zufahrt gestattet“ zu belegen.

Zu Z 3 (§ 103 Abs. 23):

Mit 31.12.2020 sollen die Sonderregelungen außer Kraft treten.

Zu Artikel 25 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 149 Abs. 15):

Das Inkrafttreten erfolgt korrespondierend zum Inkrafttreten des Covid-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020.

Zu Z 2 (§ 150 Abs. 3):

Spätestens mit Ende des Jahres 2020 sollten die ausstehenden Nachweise und Prüfungen vor- bzw. abgelegt worden sein können.

Zu Z 3 (§ 152b):

Im Schifffahrtsgesetz und den aufgrund des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen gibt es zahlreiche Fristen, nach deren Ablauf die Gültigkeit bestimmter Dokumente, Urkunden und Berechtigungen erlischt (siehe zB § 21 Abs. 1 der Schiffstechnikverordnung, BGBl. II Nr. 263/2018, oder § 3 Abs. 3 der Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 298/2013) oder innerhalb derer bestimmte Prüfungen abzulegen (siehe zB § 8 der Schleusenaufsichtsverordnung, BGBl. II Nr. 417/2005) oder Nachweise vorzulegen (siehe zB § 83 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes) sind. Aufgrund der bestehenden Unmöglichkeit, die für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit erforderlichen Nachweise fristgerecht beizubringen oder die für die Erlangung der Berechtigung erforderlichen Prüfungen fristgerecht abzulegen, wird eine Hemmung dieser Fristen für die Dauer der Unmöglichkeit vorgesehen, die derzeit mit 31. Mai 2020 festgelegt ist.

Die Weitergeltung von Dokumenten, Urkunden und Nachweisen, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann aber nur für das österreichische Staatsgebiet verfügt werden. Da im Schifffahrtsgesetz auch die Anerkennung ausländischer Dokumente und Berechtigungen geregelt ist (siehe zB § 101 Abs. 2 oder § 121 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes), umfasst diese Weitergeltung auch ausländische Dokumente, Urkunden und Berechtigungen. Damit ist die Fortführung eines ungestörten Verkehrs auf der internationalen Wasserstraße Donau gewährleistet.

Da die weitere Entwicklung nicht absehbar ist, wird die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Sinne der gebotenen Flexibilität ermächtigt, aus den in § 16 des Schifffahrtsgesetzes genannten Gründen im Verordnungsweg erforderlichenfalls eine Weitergeltung dieser Bestimmung bis Ende des Jahres 2020 anzuordnen.

Zu Artikel 26 (Änderung des SeilbG 2003)

Mit dieser Gesetzesänderung soll verhindert werden, dass aufgrund der gegenständlichen Krise im Zusammenhang mit COVID-19 die in den §§ 26 Z 2, 27 Z 2, 28 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 sowie in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 geregelten Fristen ablaufen.

Insbesondere soll es nicht dazu kommen, dass bereits erteilte Konzessionen aufgrund zeitlicher Verzögerungen der Bauherstellung erlöschen bzw. bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ebenso ist aufgrund der Krise mit verspäteten Ansuchen für eine Konzessionsverlängerung zu rechnen.

Weiters soll der Ablauf der Fristen für die wiederkehrenden und ergänzenden Überprüfungen gehemmt werden, da die akkreditierten Inspektionsstellen zurzeit ihren Aufträgen nicht nachkommen können.

Schließlich soll dem Umstand, dass aufgrund der beschränkenden Maßnahmen zahlreiche in Betriebsbewilligungs- und Maßnahmenbescheiden angeordnete Vorschreibungen nicht zeitgerecht erfüllt werden können, Rechnung getragen werden. Damit sollen zahlreiche Fristerstreckungsansuchen und -bescheide vermieden werden.

Zu Z 1 (§ 121 samt Überschrift):

Aufgrund der aktuellen Situation wird in Abs. 1 der Ablauf folgender Fristen gehemmt:

§ 26 Z 2: Eine bereits erteilte Konzession erlischt u.a. bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist.

§ 27 Z 2: Die Konzession ist u.a. zu entziehen, wenn bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird.

§ 28 Abs. 1: Eine Verlängerung der Konzession ist zulässig. Ein Antrag hiefür ist spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession bei der Behörde einzubringen, andernfalls ist der Antrag zulässig, gilt aber als verspätet eingebracht.

§ 28 Abs. 3: Wird über einen rechtzeitig eingebrachten Antrag nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer entschieden, so gilt, sofern die Fristüberschreitung nicht auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen ist, diese als auf ein Jahr verlängert. Wird der Antrag verspätet eingebracht und kann die Behörde nicht vor Konzessionsablauf über den Antrag entscheiden, so gilt die Konzession bis zur Entscheidung durch die Behörde als verlängert.

43 Abs. 2: In einer Baugenehmigung ist höchstens dreijährige Frist vorzuschreiben, innerhalb welcher der Bau auszuführen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern, sofern Sicherheitsinteressen dem nicht entgegenstehen. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die Baugenehmigung für erloschen zu erklären.

49 Abs. 1: Jedes Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Überprüfung unterziehen zu lassen. Weiters gibt es unterschiedliche Fristen für die Durchführung von ergänzenden Prüfungen. Diese Fristen sind in der Seilbahnüberprüfungs-Verordnung 2013 geregelt.

51 Abs. 1: Jedes Seilbahnunternehmen hat seine Seilbahnen in zumindest fünfjährigen Zeitabständen einer brandschutztechnischen Überprüfung unterziehen zu lassen.

Mit Abs. 2 wird der Ablauf der Fristen für die Erfüllung von Vorschreibungen bzw. Nebenbestimmungen gehemmt, welche in einem Betriebsbewilligungs- oder Maßnahmenbescheid angeordnet wurden.

Zu Artikel 27 (Änderung des AWG 2002)

Es sollen Verfahrenserleichterungen für Abfallbehandlungsanlagen während der Corona(Covid-19)-Pandemie als vorübergehende Maßnahme in dieser Ausnahmesituation vorgesehen werden.

Zu Z 1 (§ 37 Abs. 4a AWG 2002):

Im Zusammenhang mit der Corona(Covid-19)-Pandemie soll die Möglichkeit einer Konsenserweiterung für Lager im Anzeigeverfahren geschaffen werden, um dem gesteigerten Bedarf nach Lagerungsmöglichkeiten für Abfälle nachkommen zu können. Die so vorgenommenen Ausweitungen sind zeitlich bis 30. September 2020 befristet.

Zu Z 2 (§ 51 Abs. 2 AWG 2002):

Die Konsenserweiterung kann mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde vorgenommen werden.

Zu Artikel 28 (Änderung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 19 Abs. 9):

Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw müssen in Zukunft alle 5 Jahre verlängert werden. Um einen einmaligen Ansturm bestehende Konzessionsinhaber zu vermeiden, wurde der Zeitpunkt, bis zu dem bei bestehenden Konzessionen erstmals die Konzessionsvoraussetzungen im Sinne des § 5 Abs. 2b nachzuweisen sind, ausgehend vom Inkrafttreten dieser Bestimmungen gestaffelt festgelegt. Die erste Gruppe von Konzessionären hatte bis Ende 2020 (vier Monate nach dem Inkrafttreten) erstmals die Voraussetzungen erneut nachweisen müssen. Da das Inkrafttreten nunmehr auf den 1.1.2021 verschoben werden soll, wäre auch das Datum für die Gruppe von Konzessionsinhabern auf einen Zeitpunkt vier Monate nach dem Inkrafttreten (das ist der 1.4.2021) zu verschieben. Für die anderen Gruppen von Konzessionären ist der zur Verfügung stehende Zeitrahmen ausreichend, eine Änderung daher nicht erforderlich.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 8):

Gemäß der Novelle des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl. I Nr. 83/2019 soll es ab 1. September 2020 nur mehr das einheitliche „Personenbeförderungsgewebe mit Pkw“ geben und rund 10.000 Mietwagenlenker müssten bis dahin eine Qualifizierung als Taxilenker erworben haben, um dann weiterhin tätig sein zu können. Da jedoch alle Schulungsmaßnahmen derzeit aufgrund der Beschränkungen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19 ausgesetzt sind, bedarf es einer Verlängerung der Übergangsfrist. Am zweckmäßigsten erscheint eine Verlegung auf den 1.1.2021.

Zu Artikel 29 (Änderung des Ökostromgesetzes 2012)

zu Z 3 (§ 1):

Die bereits bisher in § 1 Ökostromgesetz 2012 enthaltenen Kompetenzdeckungsklauseln bieten lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des Ökostromgesetz 2012 in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen sind davon nicht gedeckt. Für die Gesetzesänderung ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklauseln erforderlich, die bewirkt, dass die Novellierung von den Kompetenzdeckungsklauseln erfasst ist.

zu Z 4 (§ 56a):

Da aufgrund der Corona-Pandemie zahlreiche Betriebe ihren Geschäftsgang und ihre Produktion eingestellt oder heruntergefahren haben, kommt es bei der Errichtung und Inbetriebnahme von Ökostromanlagen zu Verzögerungen. Aus diesem Grund sollen Inbetriebnahmefristen, die in weniger als einem Jahr enden, um sechs Monate verlängert werden.

Zu Artikel 30 (Änderung des KWK-Gesetzes)

zu Z 1 (§ 1):

Die bereits bisher in § 1 KWK Gesetz enthaltenen Kompetenzdeckungsklauseln bieten lediglich für die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung der Bestimmungen des KWK Gesetzes in der jeweiligen Fassung eine ausreichende kompetenzrechtliche Grundlage. Änderungen sind davon nicht gedeckt. Für die Gesetzesänderung ist daher die Schaffung einer geeigneten kompetenzrechtlichen Grundlage durch Neuerlassung der Kompetenzdeckungsklauseln erforderlich, die bewirkt, dass die Novellierung von den Kompetenzdeckungsklauseln erfasst ist.

zu Z 3 und 4 (§ 13a Abs. 3 und 4):

Da aufgrund der Corona-Pandemie zahlreiche Betriebe ihren Geschäftsgang und ihre Produktion eingestellt oder heruntergefahren haben, kommt es bei der Errichtung und Inbetriebnahme von Ökostromanlagen zu Verzögerungen. Aus diesem Grund sollen Inbetriebnahmefristen, die in weniger als einem Jahr enden, um sechs Monate verlängert werden.

Zu Artikel 31 (Änderung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§ 13):

Die Ergänzungen in § 13 Abs. 1 dienen lediglich der Klarstellung. Zur vollständigen Bearbeitung von Anträgen nach § 25c K-SVFG und zur Sicherstellung eines abgestimmten Vorgehens mit anderen unterstützenden Stellen in sämtlichen Stadien des Unterstützungsprozederes wird in § 13 Abs. 3 und 4 ermöglicht, bestimmte Daten bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und den Abgabenbehörden des Bundes abzufragen.

Zu Art. 32 (Änderung des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz)

Zu Z 1 (Einfügen eines Klammerausdrucks)

Zur leichteren Zitierbarkeit soll eine Kurzbezeichnung geschaffen werden.

Zu Z 2 (§ 1):

§ 1 Abs. 1 sieht eine Unterbrechung verfahrensrechtlicher Fristen vor. In juristischen Kreisen ist aber nun die Diskussion entbrannt, ob der 1. Mai bereits als erster laufender Tag der Frist zu rechnen ist, was bedeuten würde, dass eine 14-tägige Frist am 14. Mai und eine 4-wöchige Frist am 28. Mai enden würde. Sieht man hingegen den 1. Mai als fristauslösendes Ereignis, führt dies zu einem Fristende am 15. Mai bzw. am 29. Mai. Da vermieden werden soll, dass in einer so wichtigen Frage Unsicherheiten bestehen, soll die Frage klargestellt werden.

Um einerseits den Rechtsanwendern mehr Zeit zu geben und andererseits Wiedereinsetzungsanträge, die sich auf eine andere - auch schon publizierte - Rechtsansicht stützen, zu vermeiden, wenn die früher ablaufende Frist gewählt werden würde, soll der erste Tag nach Ablauf der Unterbrechungsfrist, das ist derzeit der 1. Mai, als fristauslösendes Ereignis im Sinn des § 125 Abs. 1 ZPO festgelegt werden, er ist somit nicht mitzurechnen. Für nach § 125 Abs. 2 zu berechnende Fristen soll der 1. Mai als Tag, an welchem die Frist begonnen hat, festgelegt werden. Eine 14-tägige Frist endet daher am 15. Mai und eine 4-wöchige Frist am 29. Mai, sofern es nicht zu Verlängerungen der Unterbrechung kommt (siehe die Verordnungsermächtigung im 1. COVID-19-JuBG).

Zu Z 3 und 4 (§§ 3 und 8):

§ 3 ordnet für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des zwischenmenschlichen Kontakts aufgrund von COVID-19 unter anderem an, dass gerichtliche Erledigungen, die im Wege der Post zuzustellen sind, nur in dringenden Fällen abzufertigen sind. Damit sollten die Zustellorgane geschützt werden, weil grundsätzlich die Übernahme bei allen mit Zustellnachweis zuzustellenden Sendungen von der übernehmenden Person durch ihre Unterschrift zu bestätigen sind und damit ein persönlicher Kontakt erforderlich ist. Da es gleichzeitig mit der Einschränkung der Zustellungen durch die Gerichte mit dem 2. COVID-19 Gesetz auch zu Änderungen im Bereich des Zustellgesetzes gekommen ist, die auf die derzeitigen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 abgestellt sind und Gefährdungen der Zustellorgane und der Personen, denen zugestellt wird, weitgehend vermeiden, und es überdies derzeit nicht abschätzbar ist, wie lange die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit andauern werden (derzeit sind sie bis 13. April 2020 vorgesehen) bzw. ob nicht immer wieder – mit Unterbrechungen – neue Beschränkungen angeordnet werden, soll die Bestimmung aufgehoben werden und stattdessen eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden. Einerseits soll es nicht zu einem Rückstau bei den Zustellungen von Erledigungen durch die Gerichte kommen, andererseits soll es aber auch möglich sein, Ausnahmen von der allgemeinen Regel vorzusehen, wonach alle Zustellungen, unabhängig von ihrer Dringlichkeit und unabhängig von Einschränkungen des öffentlichen Lebens, vorzunehmen sind. Es soll möglich sein, Ausnahmen allgemein für bestimmte dringende oder nicht dringende Angelegenheiten oder für bestimmte Erledigungen vorzusehen oder zB nur für besondere Krisengebiete örtlich beschränkt, sofern dies erforderlich ist.

Zu Z 5 (§ 9 Z 2):

Ziel des Art. 21 § 9 Z 2 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, ist es, zur Vermeidung einer Gefährdung für Bedienstete der Post Zustellungen stark einzuschränken und rein auf Haftsachen zu beschränken.

Um allerdings zu vermeiden, dass eine der derzeitigen gesetzlichen Ermächtigungsbestimmung entsprechende Regelung auf Verordnungsebene zu einem de-facto-Stillstand in Ermittlungsverfahren führen würde, weil auch Zustellungen ohne Zustellnachweis erfasst wären, soll die Bestimmung nunmehr ausschließlich auf Zustellungen zu eigenen Handen mit Zustellnachweis (Rsa und Rsb; § 83 Abs. 3 erster Satz StPO) in Haftsachen beschränkt werden. Damit soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Ermöglichung einer – wenngleich nur in eingeschränktem Umfang möglichen – Fortführung von Ermittlungen einerseits und einer angemessenen Berücksichtigung der derzeit nur in äußerst eingeschränktem Umfang zur Verfügung stehenden Kapazitäten des Kanzleipersonals andererseits erzielt werden.

Zu Z 6 (§ 9 Z 3):

Ergänzend zu den bereits in § 9 Z 3 genannten Fristen, soll die Bundesministerin für Justiz auch ermächtigt werden, durch Verordnung auch eine Unterbrechung folgender Fristen anzuordnen:

.)      § 92 Abs. 1 StPO (Frist für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung),

.)      § 106 Abs. 5 letzter Satz StPO (Frist zur Äußerung zu Stellungnahmen von Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei bei Einspruch wegen Rechtsverletzung),

.)      § 194 Abs. 2 StPO (Frist für das Verlangen nach einer Einstellungsbegründung),

.)      § 195 Abs. 2 StPO (Fristen für die Einbringung eines Antrags auf Fortführung),

.)      § 213 Abs. 2 StPO (Frist für die Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift),

.)      § 285 Abs. 4 StPO (Frist für die Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde),

.)      § 357 Abs. 2 StPO (Frist für die Gegenäußerung zum Antrag auf Wiederaufnahme, Frist zur Äußerung des Antragstellers und des Antragsgegners zu den Ermittlungen der Kriminalpolizei),

.)      § 408 Abs. 1 StPO (Frist für den Erlag von Gegenständen, hinsichtlich derer der Verfall, der erweiterte Verfall, die Konfiskation oder die Einziehung ausgesprochen wurde),

.)      § 409 Abs. 1 StPO (Frist zum Erlag der Geldstrafe),

.)      § 430 Abs. 5 StPO (Frist für die Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhandlung in Abwesenheit im Verfahren nach § 21 Abs. 1 StGB),

.)      § 467 Abs. 5 StPO (Frist für die Gegenausführung zur Berufung) und

.)      § 478 Abs. 1 StPO (Frist für den Einspruch gegen ein Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts).

Die Ergänzung dieser Bestimmung soll der Gewährleistung von Waffengleichheit auch in Zeiten der Bekämpfung von COVID-19 dienen, indem etwa nunmehr auch Gegenausführungen zu Rechtsmitteln von der Möglichkeit der Unterbrechung der Bezug habenden Fristen erfasst werden sollen.

Im Sinne der Vorhersehbarkeit und des Gleichklangs mit den Fristen im Zivilrecht soll gesetzlich klar geregelt werden, dass alle in Z 3 genannten Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen (nach § 84 Abs. 1 Z 3 StPO zählt freilich der Tag, von dem ab die Frist zu laufen beginnt, nicht).

Entfallen kann hingegen die Erwähnung auch des § 284 Abs. 2 StPO, die lediglich darauf hinweist, dass für den Angehörigen (eigentlich nur mehr: gesetzlichen Vertreter) dieselben Fristen für die Anmeldung und Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde besteht wie für den Angeklagten. Die für den Angeklagten über die Erwähnung des § 284 Abs. 1 StPO ermöglichte Unterbrechung der Rechtsmittelfristen gilt somit auch ohne Anführung des § 284 Abs. 2 StPO ebenso für den gesetzlichen Vertreter. Dasselbe hat auch für § 431 Abs. 2 und § 466 Abs. 3 StPO zu gelten.

Aufgrund des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen sollen in Haftsachen mit Ausnahme jener für die Neudurchführung der Hauptverhandlung nach § 276a zweiter Satz StPO keine Fristunterbrechungen erfolgen; Fristen, die bereits aufgrund einer gemäß § 9 Z 3 oder § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, unterbrochen sind, sollen mit 14. April 2020 neu zu laufen beginnen.

Zu Z 7 (§ 9 Z 4):

Im Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, wurde bereits die Möglichkeit vorgesehen, dass die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, anordnen kann, dass Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat. Aufgrund der Grundrechtsintensivität von Entscheidungen über die Fortsetzung von Untersuchungshaften soll nunmehr aber auch gesetzlich klargestellt werden, dass der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung nur in jenen Fällen ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen können soll, in denen im Einzelfall eine Haftverhandlung nicht im Wege einer Videokonferenz durchgeführt werden kann (etwa wegen personellen/organisatorischen Schwierigkeiten wegen der Einschränkung des Dienstbetriebs bei Staatsanwaltschaften, Gerichten und Justizanstalten). Haftfristen gelten auch in diesem Fall weiter, sodass vor Ablauf der Frist jedenfalls ein Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung mit umfänglicher Prüfung der Haftvoraussetzungen nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat.

Zu Z 8 (§ 9 Z 6 und Z 7):

Die Bestimmungen zur Nichteinrechnung jener Zeiten, die auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, getroffen wurden, sollen über die Zahlungsfrist für Zahlungsaufschübe (§ 200 Abs. 2 und § 409a Abs. 3 StPO) und die Fristen bei Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Rahmen einer Diversion (§ 201 Abs. 1 StPO) hinaus nunmehr auch für die Fristen zur Schadensgutmachung im Rahmen der diversionellen Erledigung durch Zahlung einer Geldbuße (§ 200 Abs. 3 StPO) und durch Erbringung gemeinnütziger Leistungen (§ 201 Abs. 3 StPO) gelten. In die für die Schadensgutmachung in den jeweiligen Bestimmungen vorgesehene Frist von sechs Monaten sollen die erwähnten Zeiten daher nicht einzurechnen sein.

Zu Art. 33 (Änderung der Insolvenzordnung):

Zu Z 1 bis 3 (§ 78 und § 80):

Um auch erforderliche persönliche Interaktionen von an Zustellprozessen beteiligten Personen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zu vermeiden, sollen bestimmte im Insolvenzverfahren vorgesehene gesonderte Zustellungen entfallen.

Die Benachrichtigung von Flugplätzen, Bahnhöfen und Schiffsstationen (§ 78 Abs. 2) sowie die Benachrichtigung der vorgesetzten Dienstbehörde nach § 78 Abs. 5 können – wie Rückmeldungen der Praxis bestätigten - mangels praktischer Bedeutung auch für die Zeit nach den getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 entfallen.

Ebenso verhält es sich mit der Verständigung nach § 78 Abs. 4, weil die Kreditinstitute im Anlassfall ohnehin eine Abfrage in der Insolvenzdatei vornehmen.

Auch die amtswegige Zustellung einer Bestellungsurkunde an den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 4 ist nicht erforderlich, weil er diese in der Praxis nur bei einem Tätigwerden im Ausland benötigt. Auf Antrag ist dem Insolvenzverwalter aber weiterhin eine Bestellungsurkunde auszufertigen.

Zu Art. 34 (Änderung der Notariatsordnung)

Zu Z 1 (§ 90a NO)

Die Errichtung einer öffentlichen Urkunde setzt grundsätzlich das persönliche Erscheinen der Partei vor der jeweiligen öffentlichen Urkundsperson (Notar, Gericht) voraus. Aufgrund der zwischenzeitig zur Verfügung stehenden, ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistenden technischen Möglichkeiten hat es hier mit dem Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG, BGBl. I Nr. 71/2018, aber zuletzt insofern eine Neuerung im Bereich der Errichtung von Notariatsakten gegeben, als nach § 69b NO für den Fall, dass dies gesetzlich vorgesehen ist, ein Notariatsakt nach Maßgabe der verfügbaren technischen Voraussetzungen nunmehr auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit errichtet werden kann. Aufgrund der dazu in § 69b NO gemachten Vorgaben und Sicherheitsanforderungen ist gewährleistet, dass sowohl die Einhaltung der den Notar treffenden Identifizierungspflichten als auch die ihn gegenüber allen Parteien treffenden Belehrungs- und Beistandspflichten verlässlich ermöglicht und sichergestellt werden.

Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist es derzeit notwendig, persönliche Kontakte zwischen Menschen auf das Notwendigste zu reduzieren. Dies ändert aber nichts am Bedarf an notariellen Leistungen gerade auch im Bereich der Errichtung öffentlicher Urkunden (einschließlich der Vornahme von Beglaubigungen). Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, das bislang nur für den Bereich der GmbH-Gründung (vgl. § 4 Abs. 3 GmbH-G in Verbindung mit § 69b NO) zur Verfügung stehende Instrumentarium zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bis zum 31. Dezember 2020 (siehe dazu den vorgeschlagenen § 189 Abs.  13 NO) auf alle für die Errichtung von notariellen Urkunden (Notariatsakte, notarielle Protokolle und Beurkundungen) erforderlichen notariellen Amtshandlungen auszuweiten, soweit ein Rechtsgeschäft, eine Erklärung oder eine rechtserhebliche Tatsache zur Wirksamkeit der Form eines Notariatsakts oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde bedarf. Umfasst sind davon alle notariellen Urkunden unabhängig von der ursprünglichen Form ihrer Errichtung (sodass diese Möglichkeit beispielsweise auch für eine schon in Papierform vorliegende und von einer Partei bereits handschriftlich unterfertigte Urkunde zur Verfügung steht, die von der anderen Partei – nach Schaffung der Voraussetzungen für ihre elektronische Verfügbarkeit unter Nutzung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats – in der Folge elektronisch signiert und dies vom Notar beglaubigt werden soll).

Dabei sind die in § 69b Abs. 2 und 3 NO unter anderem zur Feststellung der Identität der Partei vorgegebenen Vorgehensweisen entsprechend anzuwenden und einzuhalten. Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Integrität von im notariellen Bereich verwendeten elektronisch unterstützten Identifikationsverfahren sind in der Notar-E-Identifikations-Verordnung, BGBl. II Nr. 1/2019, geregelt, die technischen Voraussetzungen für die einzuhaltenden Verfahren finden sich in den Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer vom 17.01.2019 für die Verfahren nach § 69b Abs. 2 Z 1 und 2 NO.

Umfasst sein soll auch der Bereich der Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift oder elektronischen Signatur einer nicht physisch anwesenden Partei, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die sinngemäße Anwendung von § 79 Abs. 9 NO wesentlich ist. Demgemäß gilt auch hier, dass der Notar mit der Partei vor und während ihrer Unterschrifts- oder Signaturleistung unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit durch eine optische und akustische Zweiweg-Verbindung ununterbrochen und solange verbunden sein muss, dass von ihm der Vorgang der Anbringung der händischen Unterschrift oder der elektronischen Signatur eindeutig und lückenlos mitverfolgt werden kann.

Zu Z 2 (§ 125b NO)

Mit dem neuen § 125b NO soll die Möglichkeit einer Beschlussfassung der gemeinsamen Versammlung der beiden Gruppen des Notariatskollegiums im Umlaufweg für die dieser nach § 125 Abs. 4 Z 1 bis 4 und Z 7 sowie § 125a NO zukommenden Aufgaben vorgesehen werden, soweit es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und der Präsident der Notariatskammer eine schriftliche Abstimmung anordnet. Das Erfordernis der Dringlichkeit wird dabei etwa auch dann erfüllt sein, wenn eine an sich anstehende Versammlung beider Gruppen des Notariatskollegiums aufgrund von behördlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung in absehbarer Zeit nicht stattfinden kann und die Angelegenheit insofern keinen Aufschub duldet. Für eine wirksame Beschlussfassung im Umlaufweg ist zum einen erforderlich, dass sich mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigten an der schriftlichen Abstimmung tatsächlich beteiligt hat; zum anderen bedarf es der einfachen Mehrheit aller (gültig) abgegebenen Stimmen.

Kann eine dringende Beschlussfassung absehbarerweise auch durch eine Beschlussfassung im Umlaufweg nicht zeitgerecht bewerkstelligt werden, so kann der Präsident der Notariatskammer nach dem vorgeschlagenen § 125b Abs. 2 NO die ausnahmsweise Beschlussfassung durch die Notariatskammer anordnen, wobei er die Mitglieder des Notariatskollegiums davon und vom Ergebnis der Beschlussfassung ohne Aufschub zu informieren hat.

Zu Z 3 (§ 135 Abs. 5 NO)

Zusätzlich zu der bereits nach der geltenden Rechtslage möglichen Beschlussfassung in einer Videokonferenz wird mit dem vorgeschlagenen § 135 Abs. 5 NO auch für die Notariatskammer eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg – eine dahingehende Anordnung des Präsidenten der Notariatskammer vorausgesetzt – ermöglicht. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Kammermitglieder notwendig; eines bestimmten Beteiligungsquorums bedarf es dabei nicht.

Zu Art. 35 (Änderung des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes)

Zu Z 1 (§ 1):

Um den betroffenen Gesellschaften und den anderen in § 1 Abs. 1 angeführten Rechtsträgern – darunter nunmehr auch die Sparkassen – mehr Planungssicherheit zu gewähren, soll die Zulässigkeit der Durchführung von Versammlungen nach diesem Bundesgesetz nicht mehr davon abhängen, ob zum betreffenden Zeitpunkt (noch) rechtliche Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in Geltung stehen. Durch den Entfall der Bezugnahme auf diese Maßnahmen in § 1 Abs. 1 sollen solche Versammlungen bis Ende 2020 generell erlaubt werden.

Außerdem sollen erforderlichenfalls auch andere Formen der Beschlussfassung als nur während einer Versammlung erfolgte Abstimmungen zulässig sein, weshalb auch die Verordnungskompetenz der Bundesministerin für Justiz in § 1 Abs. 2 geringfügig erweitert werden soll. Da solche anderen Arten der Beschlussfassung, wie insbesondere schriftliche Abstimmungen, zwangsläufig weniger unmittelbar sind, soll als Kriterium für die Regelungen der Verordnung festgelegt werden, dass sie „im Rahmen der jeweils eingesetzten Kommunikationswege eine möglichst hohe Qualität der Rechtssicherheit bei der Willensbildung“ im Interesse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter gewährleisten.

Zu Z 2 (§ 2):

Die bisher nur für Aktiengesellschaften vorgesehene Ausweitung der Frist für die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung von acht auf zwölf Monate soll auch für die ordentlichen Generalversammlungen bzw. Beschlussfassungen von Genossenschaften (vgl. § 2 Abs. 2) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. § 2 Abs. 3) gelten.

Nicht möglich ist eine derartige Fristerstreckung bei der SE und bei der SCE, weil bei diesen Rechtsformen der Zeitraum, innerhalb dessen die Haupt- bzw. Generalversammlung durchzuführen ist, unionsrechtlich vorgegeben ist (vgl. Art. 54 Abs. 1 SE-VO und Art. 54 Abs. 1 SCE-VO: „binnen sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres“). Allerdings wird dem Leitungs- oder Verwaltungsorgan einer SE oder SCE auch ohne explizite Ausdehnung der Frist kein Vorwurf gemacht werden können, wenn COVID-19-bedingt von einer Einberufung der Haupt- bzw. Generalversammlung in diesem Zeitraum Abstand zu nehmen ist.

Durch § 2 Abs. 4 soll außerdem klargestellt werden, dass auch in Gesellschaftsverträgen, Statuten und entsprechenden Urkunden anderer Rechtsformen festgelegte Fristen für die Einberufung bzw. Abhaltung bestimmter Versammlungen derzeit nicht einhalten werden müssen, wenn es aufgrund von COVID-19 auch unter Berücksichtigung der Durchführungsformen nach § 1 nicht möglich oder zweckmäßig erscheint, die Versammlung zu dem an sich vorgesehenen Zeitpunkt abzuhalten. Diese Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Organs, das für die Einberufung der betreffenden Versammlung zuständig ist.

Schließlich soll eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften, die eine vierteljährliche Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen vorschreiben, gemäß § 2 Abs. 5 bis Ende April 2020 ausdrücklich keine Gesetzesverletzung darstellen, wenn eine rechtzeitige Abhaltung der Sitzung COVID-19-bedingt nicht möglich ist. Danach können und müssen solche Sitzungen – in Anwendung des § 1 und der entsprechenden Verordnung – jedenfalls wieder stattfinden.

Zu Z 3 (§ 3a):

Bereits mit § 2 des 1. COVID-19-JuBG wurde die Frist für die Einreichung von Jahresabschlüssen um die Zeitspanne vom 22. März 2020 bis zum 30. April 2020 verlängert, mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung durch die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung. Es hat sich allerdings das Bedürfnis nach einer weitergehenden Verlängerung gezeigt, sodass nun vorgeschlagen wird, die Frist generell bis zu dem von Art. 30 der Bilanz-Richtlinie 2013/24/EU erlaubten Höchstausmaß von 12 Monaten zu erstrecken (Abs. 2). Damit korrespondierend soll auch die Aufstellungsfrist von bisher fünf Monate auf jene neun Monate verlängert werden, die auch für andere Unternehmer gilt (§ 193 Abs. 2 UGB).

Die Verlängerung der Aufstellungsfrist schließt nicht nur die in § 222 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen ein, sondern auch andere Unterlagen der Rechnungslegung, die nach Maßgabe anderer Bestimmungen (wie zB § 244 Abs. 1 UGB) innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind (zB insbesondere den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht) und die korrespondierenden Verpflichtungen bei Genossenschaften nach § 22 Abs. 1 GenG und Vereinen nach § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 2 VerG. In gleicher Weise erstreckt sich die Verlängerung der Offenlegungspflicht nicht nur auf die in § 277 Abs. 1 UGB genannten Unterlagen, sondern auf sämtliche nach Maßgabe anderer Bestimmungen (wie zB § 243b Abs. 6 oder § 280 Abs. 1 UGB) gleichzeitig offenzulegenden Unterlagen (zB insbesondere den gesonderten nichtfinanziellen Bericht oder den Konzernabschluss).

Für § 2 des 1. COVID-19-JuBG bleibt somit nur noch ein Anwendungsbereich auf jene Unterlagen der Rechnungslegung, die am 16. März 2020 schon aufgestellt sein mussten, und für die zweimonatige Frist in § 284 Abs. 4 UGB.

Zu Z 4 (§ 4):

Die §§ 1 und 2 sollen rückwirkend mit dem Tag des erstmaligen Inkrafttretens des COVID-19-GesG geändert werden, damit die nun weitergehenden Erleichterungen für Gesellschaften und andere Rechtsformen auch schon ab diesem Zeitpunkt zum Tragen kommen.

§ 3a soll für Unterlagen der Rechnungslegung anwendbar sein, bei denen die fünfmonatige Aufstellungsfrist nach § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 (das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der einschneidenden Maßnahmen nach dem COVID-19-G und den darauf gestützten Verordnungen) noch nicht abgelaufen ist; das sind im Wesentlichen alle Unternehmen mit Bilanzstichtag am 31. Dezember. Die Bestimmung soll mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft treten und auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden sein, die vor dem 1. August 2020 liegen. Ein Unternehmen mit Bilanzstichtag 31. Juli, bei dem die fünfmonatige Aufstellungsfrist am 31. Dezember 2020 ablaufen würde, kommt also noch in den Genuss der Verlängerung dieser Frist bis zum 30. April 2021.

Zu Artikel 36 (Änderung der Strafprozessordnung 1975)

Zu Z 1 (§ 294 Abs. 5 und § 296 Abs. 3 StPO):

In Ergänzung der Bestimmungen für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof soll durch die vorgeschlagene Änderung klargestellt werden, dass die durch das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl I Nr. 16/2020, geschaffene Möglichkeit, bei in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten gemäß § 153 Abs. 4 StPO vorzugehen (§ 286 Abs. 1a StPO), auch für den Gerichtstag vor dem Oberlandesgericht (§ 294 Abs. 5 StPO) und für den Gerichtstag vor dem Obersten Gerichtshof, in dem über die Berufung entschieden wird (§ 296 Abs. 3 StPO), zu gelten hat.

Zu Art. 37 (2. COVID-19-JustizBegleitG)

Allgemeines

1. Die COVID-19-Pandemie und die ihretwegen vorgenommenen Beschränkungen des öffentlichen Lebens haben auch massive Auswirkungen auf Vertragsverhältnisse. Sie werfen zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sowie mit der Abwicklung und der Beendigung von Vertragsverhältnissen auf. Die meisten dieser Fragen können durchaus mit dem Instrumentarium des geltenden Zivilrechts gelöst werden. .

2. In manchen Bereichen reicht das geltende Recht jedoch nicht vollständig aus, um die im Gefolge der Pandemie aufgetretenen Problemlagen zu lösen. Hier ist daher ein punktuelles und zum größten Teil nur temporäres Einschreiten des Gesetzgebers erforderlich. Das betrifft einerseits Einzelfragen zu bestimmten Vertragsarten (Mietverträge, Kreditverträge) und andererseits allgemeine Fragen des Verzugs bei der Leistungserbringung. Hier sollen sozial und wirtschaftlich verträgliche Lösungen geschaffen werden. Die dazu vorgesehenen Gesetzesregelungen knüpfen durchwegs an die COVID-19-Pandemie sowie daran an, dass der jeweilige Schuldner als deren Folge in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist. Solche Beeinträchtigungen sind in ganz unterschiedlichen Konstellationen vorstellbar, etwa beim Kellner oder beim Reiseleiter, dessen Arbeitsverhältnis wegen der Schließung des Restaurant- oder Touristikbetriebs gekündigt wird, oder etwa beim selbständigen Friseur, der seinen Betrieb schließen muss, oder bei der selbständigen Physiotherapeutin, deren Patient/innen nunmehr ausbleiben; die Liste der Beispiele ließe sich endlos fortsetzen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit liegt aber auch dann vor, wenn zwar die jeweilige Branche oder der jeweilige Berufsstand nicht von den allgemeinen Beschränkungen betroffen ist, aber etwa eine gesundheitliche oder gesundheitspolizeiliche Pandemiefolge zum Tragen kommt. Wenn etwa ein Selbständiger seiner Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen kann, weil er an COVID-19 erkrankt ist und sich deshalb wochenlang in Spitalsbehandlung oder in berufsverhindernder Quarantäne befindet, kommt er selbstverständlich ebenfalls in den Genuss der Schutzregelungen. Wer aber andererseits weder gesundheitlich beeinträchtigt ist noch eine Einkommensminderung erleidet, kann diese Sonderregelungen nicht für sich in Anspruch nehmen.

Zu § 1:

1. Eine qualifizierte Säumnis mit der Bezahlung des Mietzinses berechtigt den Vermieter, durch Räumungsklage nach § 1118 ABGB die Aufhebung des Mietvertrags zu fordern oder den Mietvertrag gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 MRG zu kündigen. Das hat für den betroffenen Mieter letztlich den Verlust des Mietgegenstandes zur Folge. Diese Folge soll für Wohnungsmietverträge dann ausgesetzt werden, wenn der Wohnungsmieter wegen einer Corona-bedingten Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im oben erläuterten Sinn mit den Mietzinszahlungen im wirtschaftlich besonders von den Pandemiefolgen betroffenen Zeitraum von April bis Juni 2020 in Verzug gerät. Durch § 1 erster Satz wird die Möglichkeit des Vermieters zur Kündigung oder Auflösung des Mietvertrags wegen eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 (vorläufig) ausgeschlossen.

Sachlich sind von dieser Regelung nur Mietzinszahlungen für Wohnungen umfasst. Der bedungene Gebrauch ist in diesen Fällen gegeben. Andere Fälle, wie etwa Geschäftsraummieten und Pachtverträge, können auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage gelöst werden. Zudem werden Unternehmen in besonderer Weise durch die aktuellen staatlichen Hilfsmaßnahmen unterstützt. „§ 1 ist eine temporäre Ausnahmebestimmung zu den ansonsten geltenden Grundsätzen. Sie ist daher jedenfalls insofern einschränkend auszulegen, als die Beschränkung der Rechtsfolgen jedenfalls nur eintritt, wenn die Einkommensverluste aufgrund der COVID 19 Pandemie dazu führen, dass der Mieter seiner Pflicht zur Mietzinszahlung nicht vollständig oder überhaupt nicht nachkommen kann.

2. Der Kündigungs- bzw. Räumungsausschluss des § 1 tritt allerdings gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz mit Ablauf des 30. Juni 2022 wieder außer Kraft. Wenn also der Mieter den im zweiten Quartal 2020 entstandenen Zahlungsrückstand nicht bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 vollständig entrichtet, hat der Vermieter ab 1. Juli 2022 das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Rückstand zu stützen. Das Vermieterrecht, eine unterbliebene Mietzinszahlung zur Grundlage einer Vertragsauflösung zu machen, wird also nicht gänzlich beseitigt, sondern nur um zwei Jahre hinausgeschoben. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass spätestens nach zwei Jahren sämtliche wirtschaftlichen Folgen der nunmehrigen Pandemie wieder abgeklungen sind.

3. Das Recht des Vermieters, den Mietvertrag aus anderen Gründen als wegen Mietzinsrückstands zu kündigen oder deshalb Räumungsklage zu erheben, bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Gleiches gilt für das Kündigungs- oder Auflösungsrecht des Vermieters wegen solcher Mietzinsrückstände, die außerhalb des zweiten Quartals 2020 gelegen sind; eine Kündigung wegen Säumnis des Mieters mit der Zahlung des Mietzinses etwa für Februar 2020 oder für September 2020 wird von der Beschränkung daher nicht erfasst. 

Zugunsten des Mieters unberührt bleibt die ebenfalls dem Erhalt des Mietobjekts dienende Regelung des § 33 Abs. 2 und 3 MRG, wonach der säumige Mieter die Kündigung oder Vertragsauflösung noch durch Zahlung des Mietzinsrückstands während der Verhandlung in erster Instanz abwenden kann, sofern ihn am Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft. Diese Schutzregelung kann kumulativ zum temporären Kündigungs- bzw. Räumungsausschluss des § 1 dann zum Tragen kommen, wenn der Vermieter nach dem 30. Juni 2022 auf Grund eines dann immer noch bestehenden Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai oder Juni 2022 ein Kündigungs- oder Räumungsverfahren einleitet.

4. § 1 sieht für Zahlungsrückstände des Wohnungsmieters aus dem wirtschaftlich hauptbetroffenen Zeitraum von April bis Juni 2020 noch eine weitere Sonderregelung vor, nämlich einen vorübergehenden Ausschluss gerichtlicher Geltendmachung der rückständigen Beträge bis zum Ablauf des Jahres 2020. Im zweiten Satz des § 1 wird angeordnet, dass der Vermieter einen Zahlungsrückstand aus dem zweiten Quartal 2020 frühestens ab Jahresbeginn 2021 gerichtlich einfordern kann. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verschiebung der Fälligkeit, sondern nur um eine temporäre Aussetzung der Klagbarkeit des Anspruchs. Diese ergänzende Schutzregelung ist deshalb erforderlich, weil ein als Folge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geratener Mieter auch nach dem Abflauen der Akutsituation Probleme haben wird, die angelaufenen Zahlungsrückstände rasch nachzuzahlen. Deshalb soll ihm bis zu einer allfälligen gerichtlichen Geltendmachung durch den Vermieter dafür noch ein „Respiro“ von zumindest einem halben Jahr eingeräumt werden, um das Anfallen zusätzlich belastender Verfahrenskosten zu vermeiden. Der Lauf der in § 3 angesprochenen und dort auf das gesetzliche Maß eingeschränkten Verzugszinsen bleibt davon jedoch unberührt und beginnt daher mit der jeweiligen Fälligkeit des Mietzinses.

Zu denken ist weiters an den – im praktischen Vermietungsgeschehen regelhaften – Fall, dass der Mieter dem Vermieter eine Kaution übergeben hat. In diesem Fall hätte der Vermieter ja ohne gesetzgeberisches Einschreiten die Möglichkeit, den Mietzinsrückstand aus der Kaution abzudecken und allenfalls – je nach der Ausgestaltung der Kautionsvereinbarung – sodann vom Mieter die Wiederauffüllung der Kaution zu verlangen. Das würde allerdings die Erleichterungsregelung über die Klagbarkeit des Mietzinses in gewisser Weise konterkarieren und soll daher für den gleichen Zeitraum ausgeschlossen werden. 

Die Tatbestandsanknüpfungen des § 1 zweiter Satz sind mit jenen des ersten Satzes identisch. Auch diese Regelung betrifft nur Wohnungsmietverträge; auch diese Regelung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Wohnungsmieters als Folge der COVID-19-Pandemie voraus; auch diese Regelung betrifft nur Mietzinszahlungen, die im 2. Quartal 2020 fällig werden.

5. Die nun besprochenen Regelungen gelten für alle „Schichten“ des Mietrechts, also unabhängig davon, ob auf das Mietverhältnis die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zur Gänze oder bloß zum Teil (§ 1 Abs. 4 MRG) oder überhaupt nicht (§ 1 Abs. 2 MRG, etwa bei der Miete eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung in einem Zweifamilienhaus, wenn der Mietvertrag nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde) anzuwenden sind. Für Geschäftsraummietverträge oder für Pachtverträge gilt die Bestimmung hingegen nicht.

6. Da es sich bei § 1 um eine Schutzbestimmung zugunsten des von der Corona-Krise betroffenen Wohnungsmieters handelt, können diese Gesetzesregelungen nicht durch vertragliche Vereinbarungen zu Lasten des Mieters abbedungen werden.

7. Abschließend zu § 1 ist noch ein Hinweis angebracht: Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 stimmen mit den allgemeiner formulierten Tatbestandsmerkmalen des § 3 über die Beschränkung von Verzugszinsen und den Ausschluss von Inkassokosten inhaltlich überein. Dort geht es um Zahlungen, die von 1. April bis 30. Juni 2020 fällig werden, und um den Verzug mit diesen Zahlungen wegen erheblicher Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners als Folge der COVID-19-Pandemie, also genau um jene Voraussetzungen, die bei § 1 auch hinsichtlich des Mietzinsrückstandes des Wohnungsmieters gegeben sein müssen. Das bedeutet, dass dem Wohnungsmieter, bei dem die Rechtsfolgen seiner Mietzinsrückstände im 2. Quartal 2020 durch die Regelungen des § 1 beträchtlich abgemildert werden, zusätzlich auch noch die Erleichterungsregelungen des § 3 über Verzugszinsen und Inkassokosten zugute kommen.

8. Ungeachtet all dieser gesetzlichen Erleichterungen sollte der Mieter doch danach trachten, die Mietzinsrückstände so bald wie möglich zu tilgen.

Zu § 2:

1. Diese Bestimmung sieht eine Erleichterung für Kreditnehmer vor, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen im Sinn der Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/EG. Erfasst werden aber nur Kreditverträge und nicht auch andere Formen der Kreditierungen (z. B. Kreditierung des Kaufpreises im Versandhandel).

2. Die Bestimmung lehnt sich weitgehend an die entsprechende Regelung zum deutschen Darlehensrecht in Art. 240 EGBGB an. Auch dabei geht es um den von der Corona-Krise besonders betroffenen Zeitraum von Anfang April bis Ende Juni 2020. Wenn der von der Corona-Pandemie in der beschriebenen Weise betroffene Kreditnehmer in diesem „sensiblen“ Zeitraum Zahlungen an den Kreditgeber leisten sollte (vor allem also Annuitäten, aber auch allfällige sonstige Zahlungen an Kreditrückführungen oder Zinsen), wird die Fälligkeit dieser Zahlungen jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben.

Sowohl im Fall der gesetzlichen Stundung als auch bei vereinbarten Vertragsänderungen hat der Kreditgeber dem Kreditnehmer eine Ausfertigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind. Bei bloßen Stundungen ergeben sich aus dem Verbraucherkreditgesetz und dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz keine zusätzlichen Informationspflichten. Das gilt auch für vertragliche Stundungen, soweit sie nicht entgeltlich sind.

Zu § 3:

1. Diese Bestimmung bezieht sich nicht – wie die §§ 1 und 2 – auf eine bestimmte Vertragsart, sondern kommt für sämtliche Vertragsverhältnisse zur Anwendung. Auch sie knüpft aber an eine erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners als Folge der COVID-19-Pandemie an, wie sie im Allgemeinen Teil bereits erörtert wurde. Und auch diese Regelung bezieht sich auf Zahlungen, die in dem von der Pandemie besonders betroffenen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum Ende des Monats Juni 2020 fällig werden. Für diese allgemeine Ausgangskonstellation werden bei einem Verzug des Schuldners mit den in diesem Zeitraum fällig werdenden Zahlungen zwei Erleichterungen vorgesehen:

2. Zum einen wird die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Verzugszinsen der Höhe nach auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4 % p.a. gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB begrenzt. Ohne vertragliche Vereinbarung hätte der Schuldner für einen offenen Betrag gemäß § 1000 Abs. 1 ABGB Zinsen in Höhe von 4 % p.a. zu leisten (im Unternehmensrecht liegt die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 456 UGB zwar an sich viel höher, doch wird auch in dieser Bestimmung der Verzugszinssatz für Verzögerungen, für die der Schuldner nicht verantwortlich ist – und um die geht es hier ja beim Corona-bedingten Verzug –, wiederum auf das Maß des § 1000 Abs. 1 ABGB beschränkt). In vielen Verträgen werden jedoch wesentlich höhere Verzugszinsen vereinbart. Die von der Corona-Pandemie betroffenen Schuldner sollen aber vor der Verpflichtung zur Zahlung allzu hoher Verzugszinsen bewahrt werden. Deshalb ordnet § 3 an, dass der Schuldner für einen Zahlungsrückstand aus diesem „sensiblen“ Zeitraum (2. Quartal 2020) jedenfalls nur die gesetzlichen Zinsen von 4 % zu zahlen hat.

Zum anderen wird für diese besondere Konstellation die ansonsten gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bestehende Verpflichtung des Schuldners aufgehoben, dem Gläubiger die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen.

3. Nur zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass der in § 3 genannte Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nur die tatbestandliche Anknüpfung betrifft, also nur jenen Zeitraum umschreibt, in dem die fragliche Zahlung fällig geworden sein muss, um die Anwendbarkeit des § 3 auszulösen. Die Rechtsfolge reicht hingegen selbstverständlich über diesen Zeitraum weit hinaus, nämlich bis zum Ablauf des ersten Halbjahres 2022; dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 zweiter Satz, wonach § 3 mit Ablauf des 30. Juni 2022 wieder außer Kraft tritt. Das bedeutet, dass bis dahin für einen Zahlungsrückstand maximal 4 % Verzugszinsen anfallen und außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die der Gläubiger bis zu diesem Zeitpunkt in die Wege leitet, endgültig vom Gläubiger zu finanzieren sind, die dafür anfallenden Kosten daher nicht dem Schuldner angelastet werden können. Wenn allerdings der Zahlungsrückstand über die Jahresmitte 2022 hinaus besteht, kann der Gläubiger ab 1. Juli 2022 dafür auch allenfalls vereinbarte Verzugszinsen in einem vertraglich über 4 % festgesetzten Ausmaß verlangen und auch die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, die ihm nun nach dem 30. Juni 2022 etwa durch die nunmehrige Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, vom Schuldner ersetzt verlangen.

4. Auch § 3 ist nur für „Altverträge“ anwendbar, also nur für solche Verträge, die vor dem 1. April 2020 geschlossen wurden. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt 5 zu § 2 verwiesen werden.

5. Und noch eine Klarstellung ist angebracht: Anders als in der mietrechtlichen Bestimmung des § 1 wird hier die Klagbarkeit des Anspruchs auf Zahlung des offenen Betrags nicht temporär ausgesetzt. Der Gläubiger kann deshalb den Schuldner sogleich auf Zahlung klagen und bei Obsiegen – vorbehaltlich der vom Erfolgsprinzip abweichenden Kostenersatzregelungen der ZPO – auch Prozesskostenersatz verlangen.

Zu § 4:

1. Diese Bestimmung knüpft – wie die §§ 1 bis 3 – an die erhebliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners an. Hier wird jedoch alternativ dazu eine weitere Konstellation benannt, die die Anwendbarkeit des § 4 zur Folge hat, nämlich der Fall, dass dem Schuldner die Erbringung seiner Leistung wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen des Erwerbslebens verunmöglicht wird. Diese alternative Tatbestandsanknüpfung ist also von einer Beschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners gänzlich unabhängig. Zu denken ist etwa an den Fall, dass ein Bauunternehmer – etwa wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des „social distancing“ – nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Bauarbeiten für eine gewisse Zeit gänzlich stillstehen müssen; das kann sich aber auch in der Weise manifestieren, dass die Bauarbeiten wegen der pandemiebedingten Behinderungen nur stockend vorankommen. Denkbar wären aber etwa auch Fälle, in denen ein Unternehmer einem anderem für dessen Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Halbfertigwaren zu liefern hat, diese Lieferung aber wegen der pandemiebedingten Behinderungen des zwischenstaatlichen Güterverkehrs unmöglich wird. Auch hier ließe sich die Reihe von Praxisbeispielen fast beliebig fortsetzen.

2. In solchen Fällen ist der Verzug des Schuldners nicht schuldhaft, weshalb der Gläubiger nach dem Gesetzesrecht vom Schuldner auch nicht etwa Schadenersatz für die verzögerte Baufertigstellung oder für die verzögerte Lieferung verlangen könnte. Doch ist es möglich, dass die Vertragsparteien für den Verzugsfall eine Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB vereinbart haben; und es ist grundsätzlich auch zulässig, bei einer solchen Vereinbarung die Konventionalstrafe auch unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug vorzusehen. Doch wäre es in der gegenwärtigen Krisensituation unbillig, dem Schuldner, dem wegen des Verzugs kein Vorwurf zu machen ist, die Zahlung einer solchen Konventionalstrafe oder eines sonstigen Pönales anzulasten.

Eine Befreiung des Schuldners von der Zahlung der vereinbarten Konventionalstrafe ließe sich für diesen Fall wohl zumeist auch bereits aus dem allgemeinen Zivilrecht, etwa über die Rechtsfigur der Sittenwidrigkeit einer Berufung auf eine derartige Konventionalstrafenvereinbarung, gewinnen. Um hier aber Rechtssicherheit für den unverschuldet säumig gewordenen Schuldner zu bieten, wird in § 4 ausdrücklich klargestellt, dass in den geschilderten Fällen eine vereinbarte Konventionalstrafe nicht zu entrichten ist.

3. Auch § 4 ist nur für „Altverträge“ anwendbar, also nur für solche Verträge, die vor dem 1. April 2020 geschlossen wurden. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt 5 zu § 2 verwiesen werden.

4. Eine weitere zeitliche Eingrenzung dieser Bestimmung ergibt sich aus der Außerkrafttretensregelung des § 17 Abs. 2 zweiter Satz. Demnach tritt § 4 mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Damit wird für den Ausschluss der Konventionalstrafe ohnehin ein weiter Zeitrahmen gesteckt; und das ist hier auch sachgerecht, weil die Folgen einer pandemiebedingten Behinderung der Leistungserbringung ja auch mit einer gewissen Verzögerung eintreten können. Wenn beispielsweise der Fertigstellungstermin mit Ende November 2020 festgelegt wurde, zur Einhaltung dieses Termins für den Schuldner aber ein ununterbrochen forciertes Arbeiten erforderlich gewesen wäre, dann kann eine pandemiebedingte Behinderung zum Verfehlen dieses herbstlichen Fertigstellungstermins führen, auch wenn sich die Behinderung selbst nur in den Frühjahrsmonaten abgespielt hat. Aus diesen Gründen ist keine allzu enge zeitliche Begrenzung für die Konventionalstrafenausschlussregelung des § 4 vorgesehen. Spätestens im Sommer 2022 sollten sich aber die leistungsretardierenden Folgen der aktuellen Krise jedenfalls zur Gänze verflüchtigt haben.

5. Durch das den ersten Satz einleitende Wort „Soweit“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Schuldner nur in dem Maß von der Zahlung einer Konventionalstrafe befreit ist, als sein Verzug auf die pandemiebedingten Behinderungen zurückzuführen ist. Wenn die Verfehlung eines Fertigstellungstermins nur zum Teil auf die gegenwärtige Corona-Krise zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch etwa in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein.

Zu § 5:

Hier wird zur besseren Bewältigung der Krisensituation eine Sonderregelung zu § 29 MRG über die temporäre und ausnahmsweise Möglichkeit zur Verlängerung von Wohnungsmietverträgen auf eine kürzere Zeit als drei Jahre getroffen.

Zu § 6:

Die zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen erschweren die Suche nach einer neuen Wohnmöglichkeit erheblich. Um zu verhindern, dass Personen in der aktuellen Situation aufgrund einer Delogierung unterstandslos werden - wodurch auch der Zweck der genannten Maßnahmen konterkariert würde - soll die Räumung von Wohnungen auf Antrag des Verpflichteten aufgeschoben werden können. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchem Grund das Nutzungsverhältnis aufgelöst wurde. 

Die Aufschiebung ist aber nur gerechtfertigt, wenn die Wohnung vom Verpflichteten dringend benötigt wird und ihr auch nicht schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des betreibenden Gläubigers entgegenstehen. Abzuwendende persönliche Nachteile können etwa vorliegen, wenn dringender Eigenbedarf des betreibenden Gläubigers oder eines Angehörigen besteht. Ein relevanter wirtschaftlicher Grund kann zum Beispiel darin bestehen, dass der betreibende Gläubiger die Wohnung bereits weitervermietet hat und er dringend auf die Mietzinseinnahmen angewiesen ist. Um dies zu klären, ist eine Äußerung des betreibenden Gläubigers einzuholen.

Wurde die Räumungsexekution rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Frist im Sinne des § 575 Abs. 3 ZPO beantragt und bewilligt und wird die Exekution in der Folge aufgeschoben, so wird dadurch die Frist nach § 575 Abs. 3 ZPO nicht verlängert. Der Exekutionstitel kann innerhalb von 30 Jahren vollstreckt werden, wenn nicht auf Grund des späteren Verhaltens der betreibenden Partei ein Verzicht auf den Räumungsanspruch angenommen werden kann (vgl. Weixelbraun in Fasching/Konecny3 IV/1 § 575 ZPO, RZ 14 u. 19 (Stand 1.9.2019, rdb.at); RIS-Justiz RS0044981).

Zu § 7:

Die Fristenunterbrechung im Insolvenzverfahren stellte - als kurzfristige Maßnahme - auf anhängige Insolvenzverfahren ab. Deren Beibehaltung würde aber die Abwicklung der Insolvenzverfahren wesentlich erschweren und die Sanierungschancen im Insolvenzverfahren drastisch vermindern. Im Sinn einer gebotenen Reaktion auf die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 sollen Insolvenzverfahren im Interesse aller Beteiligten rasch und zügig abgewickelt werden können. Nur so kann gewährleistet werden, dass Insolvenzgläubiger rasch zu ihrer Quote kommen. Aus diesem Grund sollen im Insolvenzbereich Fristen nicht mehr unterbrochen werden. Fristen, die durch § 1 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020 bereits unterbrochen wurden, sollen neu zu laufen beginnen; das fristauslösende Ereignis soll in diesen Fällen das Datum des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes sein

Im Einzelfall sollen aber angemessene „maßgeschneiderte“ Lösungen gefunden werden, um eine Sanierung von Unternehmen zu ermöglichen, soll eine erhöhte Flexibilisierung, insbesondere bei richterlichen Fristsetzungen, vorgesehen werden. Im Einzelfall soll das Gericht dementsprechend von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten oder des Insolvenzverwalters Fristen im Insolvenzverfahren angemessen verlängern können; dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere, ob die Verlängerung geeignet ist, die nötigen Voraussetzungen für eine Sanierung zu schaffen. Die Verlängerung darf jedoch 90 Tage nicht überschreiten.

Für die Verlängerung der in Abs. 3 erwähnten Fristen sind strengere Voraussetzungen zu verlangen, weil es um die Rechte der Absonderungsgläubiger, der Aussonderungsberechtigten und der Vertragspartner geht. Daher ist die Verlängerung nur gerechtfertigt, wenn eine hohe Sanierungschance besteht. Voraussetzung ist somit, dass aufgrund der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Abschluss eines Sanierungsplans erreicht werden kann. Außerdem muss die Erfüllung des Sanierungsplans voraussichtlich möglich sein und dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entsprechen. Für die Verlängerung der Frist des § 11 Abs. 2 IO sind überdies die Voraussetzungen nach dieser Bestimmung zu erfüllen, wodurch gewährleistet wird, dass eine Folgeinsolvenz des Absonderungsgläubigers, des Aussonderungsberechtigten oder des Vertragspartners vermieden wird. Vor einer Verlängerung der dort genannten Fristen ist der Absonderungsgläubiger, der Aussonderungsberechtigte oder der Vertragspartner des Schuldners einzuvernehmen.

§ 170 Abs. 1 Z 3 IO regelt, dass dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen ist, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Verfahrenseröffnung von den Gläubigern angenommen wurde. Diese Frist soll von Gesetzes wegen auf 120 Tage verlängert werden, um im Sinn einer größeren Flexibilität in dieser besonderen Krisenzeit sämtlichen Beteiligten mehr Zeit zu bieten, um einen Sanierungsplan zu erreichen, wenn dies geboten ist.

Der Beschluss über die Verlängerung einer Frist soll zur Information in der Insolvenzdatei veröffentlicht werden; er soll nicht anfechtbar sein, um dem Gebot eines rasch durchzuführenden Insolvenzverfahrens zu entsprechen (vgl. § 1 Abs. 2 letzter Satz BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz).

Zu § 8:

Um eine umfassende Einschränkung der zwischenmenschlichen Kontakte zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zu ermöglichen, soll eine besondere Zustellung an Gläubiger im Insolvenzverfahren unterbleiben können, wie dies nach § 257 Abs. 3 IO bereits derzeit im Insolvenzverfahren mit einer ungewöhnlich großen Anzahl von Gläubigern vorgesehen ist.

Veröffentlichungen in der Insolvenzdatei haben weiterhin zu erfolgen. Überdies werden in der Praxis die Gläubiger regelmäßig von den Gläubigerschutzverbänden über Eröffnungen von Insolvenzverfahren und weiteren relevanten Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren informiert. Sie können sich auch nicht darauf verlassen, vom Gericht ein Eröffnungsedikt zu erhalten, weil das Gericht nur die bekannten Gläubiger zu verständigen hat. Bei Eröffnung liegt aber nur selten eine vollständige Gläubigerliste vor. Der letzte Satz dient der Klarstellung, dass auch eine besondere Zustellung der Ausfertigung des Ediktes an die Gläubiger nicht erforderlich ist.

Diese Maßnahme trägt dazu bei, die erforderliche persönliche Interaktion von an Zustellprozessen beteiligten Personen zu minimieren.

Zu § 9:

Die derzeitige Situation aufgrund der weltweiten Verbreitung von COVID-19 und die damit verbundenen Unsicherheiten über die zukünftige Entwicklung haben erheblichen Einfluss auf die Bewertung von Unternehmensvermögen, was unmittelbar Auswirkung auf die Bilanz und die finanzielle Situation von Unternehmen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass bei vielen Unternehmen aufgrund der aktuellen Lage eine rechnerische Überschuldung eintritt. Gleichzeitig kann eine valide Fortbestehensprognose wegen der unsicheren Marktsituation nicht durchgeführt werden.

Der Hintergrund der Insolvenzantragspflicht des Schuldners bei Überschuldung nach §§ 69 iVm 67 IO liegt darin, nicht lebensfähige Unternehmen dazu zu veranlassen, zum Schutz der Gläubiger und anderer relevanter Interessensgruppen möglichst frühzeitig ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren zu initiieren. Die unter den bisherigen Wirtschaftsbedingungen herangezogenen Kriterien zur Identifikation nicht lebensfähiger Unternehmen sind in der aktuellen Krise jedoch nicht aussagekräftig.

Die Verpflichtung nach §§ 69 iVm 67 IO soll daher vorübergehend ausgesetzt werden, um zu verhindern, dass zahlreiche bisher lebensfähige Unternehmen in der vorherrschenden Ausnahmesituation im Rahmen eines Insolvenzverfahrens veräußert oder zerschlagen werden und das Unternehmen oder die Vermögenswerte aufgrund der vorherrschenden Krisenbedingungen weit unter ihrem (bisherigen) Wert verwertet werden, weil sie wegen der anhaltenden Krise eine Sanierung durch Sanierungsplan nicht erreichen können. Die vorübergehende Aussetzung wird nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht, um sicherzustellen, dass diese Möglichkeit, die aufgrund der außergewöhnlichen Umstände, welche direkt oder indirekt alle Wirtschaftstreibenden betreffen, geschaffen wird, von allen Betroffenen in Anspruch genommen werden kann.

Da eine Insolvenzantragspflicht während der Dauer der Aussetzung nicht vorliegt, wenn nicht auch Zahlungsunfähigkeit vorliegt, ist auch eine Haftung der betroffenen Organe wegen einer Verletzung des § 69 Abs. 2 IO als Schutzgesetz aufgrund des Umstands, dass bei Eintritt der Überschuldung in diesem Zeitraum kein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt wurde, ausgeschlossen.

Mit Abs. 2 wird verhindert, dass nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 ein auf Überschuldung des Schuldners gestützter Insolvenzantrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt.

Abs. 3 klärt die Frage, wann die Höchstfrist zur Stellung des Insolvenzantrags beginnt, wenn die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt war. In diesem Fall soll die 60 –Tage-Frist des § 69 Abs. 2 IO maßgebend sein. Dem Schuldner soll aber jedenfalls die 120 Tage-Frist des § 69 Abs. 2a IO zukommen.

Zu § 10:

Zur Vorfinanzierung der Gehälter von Mitarbeitern in Kurzarbeit bis zur Auszahlung einer COVID-19-Kurzarbeitshilfe besteht derzeit ein hoher Bedarf nach Überbrückungskrediten. Nach § 31 IO würde die Gewährung und Rückzahlung solcher Kredite der Anfechtung unterliegen, wenn der Kreditnehmer materiell insolvent war und dies dem Kreditgeber bekannt war oder bekannt sein musste. Eine Anfechtung ist bei Vorliegen eines tauglichen Sanierungskonzepts zwar ausgeschlossen, die Erstellung eines solchen Konzepts benötigt jedoch Zeit und ist zudem aufgrund der aktuellen Wirtschaftssituation erschwert. Auch eine valide Fortbestehensprognose kann aufgrund der vorherrschenden Krise nicht erstellt werden.

Um eine schnelle und unbürokratische Zwischenfinanzierung bis zur Auszahlung von Kurzarbeitsbeihilfen zu gewährleisten, soll daher die Gewährung eines unbesicherten Überbrückungskredits und dessen kurzfristiger Rückzahlung nicht der Anfechtung in einem Insolvenzverfahren unterliegen.

Ein Anfechtungsausschluss wird nur für unbesicherte Kredite vorgesehen, um zu verhindern, dass durch eine Besicherung mit den „letzten“ Vermögenswerten des Unternehmens eine Sanierung bei Insolvenzeröffnung nahezu unmöglich gemacht wird. Eine Überwindung der Krise wird nämlich trotz zahlreicher Unterstützungsmaßnahmen in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen nur mithilfe einer – in Österreich sehr erfolgsversprechenden – Sanierung im Insolvenzverfahren möglich sein.

Zu § 11:

Die Auswirkungen der zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen bringen Teile der Bevölkerung, unter anderem auch Schuldner, in finanzielle Schwierigkeiten. Ändert sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners ohne dessen Verschulden, so kann unter den Voraussetzungen des § 198 IO der Zahlungsplan geändert werden: Der Schuldner kann binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen.

In vielen Fällen wird eine Stundung der Zahlungsplanraten dem durch die COVID-19-Maßnahmen belasteten Schuldner ausreichend oder zumindest eine spürbare Erleichterung bringen. Es soll daher eine schnelle und für die Gerichte und Parteien mit möglichst wenig Aufwand verbundene Stundung erreicht werden. Der Schuldner kann eine Stundung für höchstens neun Monate beantragen. Das Gericht hat diesen Antrag in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger aufzufordern, sich binnen 14 Tagen dazu zu äußern.

Erfolgen keine Einwendungen, so ist Zustimmung anzunehmen und das Gericht hat die Stundung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu bewilligen. Die Stundung ist zu bewilligen, wenn die Mehrheit der Gläubiger nach § 147 IO zustimmt. Stimmt die Gläubigermehrheit nicht zu, so kann das Gericht die Stundung dennoch bewilligen, wenn die Stundung nicht zumindest einen Gläubiger aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen unbillig hart treffen würde.

Die Stundung ist nicht nur im Interesse des Schuldners, sondern auch der Gläubiger, weil der Schuldner eine Änderung des Zahlungsplans (Verschlechterung aus Sicht der Insolvenzgläubiger) nach § 198 IO erreichen kann und bei Ablehnung der Änderung durch die Gläubiger ein Abschöpfungsverfahren, das vom Willen der Gläubiger unabhängig ist – also auch gegen den Willen der Gläubiger möglich ist - und zu einer Restschuldbefreiung wie beim Zahlungsplan führt.

Die Entscheidung über den Antrag ist in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen.

Zu § 12:

Gemäß § 1 1. COVID-19-JuBG werden in gerichtlichen Verfahren alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zu diesem Datum noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Gemäß dessen § 2 wird die Zeit vom Inkrafttreten bis zum Ablauf des 30. April 2020 in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet.

In der Praxis sind zwischenzeitig Fragen aufgetaucht, wie diese beiden Bestimmungen auf die einjährige Frist für die Ausnutzung einer im Grundbuch angemerkten Rangordnung Anwendung finden.

Gemäß § 55 GBG verliert die Anmerkung der Rangordnung ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluss unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen. Gemäß § 56 Abs. 1 GBG ist das Gesuch um Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rangordnung angemerkt worden ist, innerhalb der im § 55 festgesetzten Frist anzubringen. Wenn über dieses Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung bewilligt wird, kommt der Eintragung die angemerkte Rangordnung zu.

§ 1 1. COVID-19-JuBG ist auf die Frist für die Ausnutzung der Rangordnung jedenfalls nicht anzuwenden, weil es sich nicht um eine verfahrensrechtliche Frist handelt (vor der Ausnützung des Rangs ist kein gerichtliches Verfahren anhängig). Zu einer Unterbrechung der Frist mit neuerlichem Beginn des Fristenlaufs kommt es daher nicht. Allerdings ist diese Frist von der Regelung des § 2 1. COVID-19-Justiz-BegleitG erfasst.

Es wurde aber bezweifelt, ob es sich bei der Geltendmachung der Rangordnung um einen "Antrag" oder eine "Erklärung" im Sinn des § 2 Covid-19-JustizbegleitG handelt, weil Gegenstand des Antrags in erster Linie die Eintragung eines Eigentums- oder Pfandrechts ist, das in einem bestimmten Rang einverleibt werden soll. Auch dies muss der Antragsteller innerhalb der Frist in seinem Antrag an das Grundbuchsgericht geltend machen, widrigenfalls die Einverleibung nur im laufenden Rang bewilligt würde. Es trifft daher sehr wohl zu, dass insofern ein fristgebundener Antrag bei Gericht zu erheben ist.

Es hat sich auch die Frage gestellt, wie sich § 2 Covid-19-JustizbegleitG zu § 55 zweiter Satz GBG verhält, der anordnet, dass das Datum des Ablaufs der Frist für die Geltendmachung der Rangordnung mit dem Beschluss festzulegen ist, was dazu führt, dass es auch im Grundbuch eingetragen wird. Insofern greift die neue Bestimmung in den Beschluss ein und ändert das darin festgelegte Enddatum ex lege. Dasselbe gilt für das im Grundbuch eingetragene Fristende.

Im Hinblick auf die Bedeutung der Rangordnung in der grundbücherlichen Praxis soll daher gesetzlich ausdrücklich klargestellt werden, dass § 2 1. Covid-19-JuBG Anwendung findet. Sollte die in § 2 Covid-19-JuBG angeordnete Zeit der Fristenhemmung durch Verordnung nach § 8 Covid-19-JuBG verlängert werden müssen, so verlängert sich auch entsprechend die Frist für die Geltendmachung einer Rangordnung.

Zu § 13:

Aufgrund der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen kommt es bei vielen Unternehmen kurzfristig zu Liquiditätsengpässen. Um eine schnelle und unbürokratische Überbrückung dieser Engpässe zu ermöglichen, soll die Kreditgewährung eines Gesellschafters an die Gesellschaft vorübergehend erleichtert werden. Dies soll jedoch nur für ungesicherte Kredite genutzt werden können, damit bei Scheitern der außergerichtlichen Sanierung diese Gefahr nicht zu sehr zulasten der Insolvenzgläubiger ausschlägt.

Zu § 14:

Nach § 31a Gerichtsgebührengesetz (GGG) hat die Bundesministerin für Justiz durch Verordnung die in dieser Bestimmung angeführten Gebühren und Beträge anzupassen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl (das ist mit BGBl. II Nr. 152/2017 der VPI für März 2017) um mehr als 5% geändert hat. Eine solche Änderung wurde durch die Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl des Monats Dezember 2019 durch die Bundesanstalt Statistik Österreich am 21. Februar 2020 bewirkt. Nach § 31a GGG letzter Satz müsste daher die Verordnung am 1. Mai 2020 in Kraft treten.

Diese Gebührenerhöhung soll zumindest bis Ende des Jahres 2020 ausgesetzt werden. Erst wenn der für Dezember 2020 veröffentlichte VPI immer noch eine Steigerung von mindestens 5 % gegenüber der Indexzahl für März 2017 aufweist, hat die Gebührenerhöhung frühestens stattzufinden. Die endgültige Indexzahl für Dezember 2020 wird im Februar 2021 verlautbart; der früheste Zeitpunkt einer Gebührenerhöhung wäre damit der 1. Mai 2021. Sollte hingegen zwischenzeitig eine mehr als 5%-ige Senkung der Indexzahl gegenüber März 2017 eintreten, dann ist diese Senkung mit Verordnung auch im Jahr 2020 nachzuvollziehen.

Zu § 15:

Titelvorschüsse nach § 7 1. COVID-19-JuBG, BGBl. I Nr. 16/2020, gelten höchstens ein halbes Jahr lang. Nach Ablauf dieser Zeit müsste neuerlich Unterhaltsvorschuss beantragt werden, und dafür fiele erneut die Pauschalgebühr nach § 24 UVG an. Es wird daher vorgeschlagen, die Entscheidungen nach § 7 1. COVID-19-JuBG von der Gebührenpflicht zu befreien. Sollte nach dem 22. März 2020 (Inkrafttreten des 1. COVID-19-JuBG) bereits eine Entscheidung nach dieser Bestimmung ergangen sein und die Zahlungspflicht für die Pauschalgebühr ausgesprochen worden sein, so soll diese von Gesetzes wegen außer Kraft treten.

Zu § 16:

Das Hilfspaket zur Unterstützung der Wirtschaft beinhaltet auch die Aufstockung von Garantien für die Klein- und Mittelbetriebe und Erweiterung auf größere Unternehmen. Die Kredite werden durch die Hausbank vergeben und das Austria Wirtschaftsservice (AWS) oder die Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) gibt eine Garantie ab. Dennoch verlangen einige Hausbanken zusätzlich eine pfandrechtliche Besicherung dieser Kredite. Diese soll nun – angelehnt an die Notfallmaßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in den Jahren 2002 (BGBl. I Nr. 156/2002) und 2005 (BGBl. I Nr. 113/2005) – keine Eintragungsgebühren mehr auslösen.

Zu Art. 38 (Bundesverfassungsgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens)

Zu § 1:

Für die Verwaltungsgerichte gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes – COVID‑19‑VwBG, BGBl. 1 Nr. 16/2020 auch in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens. Das bedeutet insbesondere, dass ab 22. März 2020 eine Fristenunterbrechung bzw. Fristenhemmung in Verfahren in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen gilt. § 1 ordnet nunmehr die subsidiäre Anwendung der allgemeinen Regelungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes an, um die vorgenannten Regelungen zu modifizieren. Aufgrund der Sondersituation im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (vgl. dazu insbesondere das Zusammenspiel von materiell-rechtlichen Fristen und Antragsfristen) erweisen sich jedoch gewisse Adaptionen der allgemeinen Regelungen als erforderlich, um wirtschaftliche Schäden möglichst gering zu halten. Zum Verständnis des Begriffes „Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen“ ist auf Art. 14b Abs. 3 B-VG zu verweisen; betroffen sind daher Verfahren in den Angelegenheiten des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 – BvergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 und des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012. Betroffen von der vorzeitigen Beendigung der Fristunterbrechung sind daher etwa auch vom Verwaltungsgericht gesetzte Auskunftsfristen (vgl.§ 336 BVergG 2018), Fristen zur Verbesserung von Anträgen oder Fristen für Anträge zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 339 BVergG 2018).

Zu § 2:

Die in § 1 COVID-19-VwBG vorgesehene Unterbrechung der Fristen in anhängigen behördlichen Verfahren soll für den Bereich der Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen frühzeitig beendet werden. Hintergrund der Umstellung auf das „reguläre“ Fristenregime ist, dass aufgrund der Unterbrechung Auftraggeber während der Unterbrechung keine Rechtssicherheit hinsichtlich der Vergabeverfahren haben (dahingehend, ob die angefochtenen Entscheidungen für nichtig erklärt werden oder nicht) und deswegen die Befürchtung besteht, dass die Auftraggeber deshalb auch die weitere Abwicklung der laufenden Vergabeverfahren unterbrechen. Dies könnte jedoch in weiterer Folge zu unabsehbaren negativen wirtschaftlichen Konsequenzen führen und soll gerade im gegenwärtigen Kontext tunlichst vermieden werden. Die Regelung des § 2 beschränkt sich auf Nachprüfungsanträge und Anträge auf Gewährung einer einstweiligen Verfügung. Feststellungsanträge sind von § 2 nicht betroffen, für sie gilt weiterhin das allgemeine Regime des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes.

Zu § 3:

§ 2 COVID‑19‑VwBG enthält eine Regelung betreffend die Hemmung für die Fristen zur Einbringung von Rechtsmitteln, die auch den Bereich des öffentlichen Auftragswesens betrifft (vgl. § 6 COVID‑19‑VwBG und die in § 333 des BVergG 2018 angeordnete teilweise Anwendbarkeit des AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und der in diesem Sinne klarstellende § 1 des vorliegenden Entwurfes). Dies bedeutet, dass nach Inkrafttreten des 2. COVID-19-Gesetzes der Ablauf der Frist zur Einbringung von Rechtsschutzanträgen ruht und nach dem in § 2 COVID‑19‑VwBG genannten Datum (das gegebenenfalls durch Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 COVID‑19‑VwBG geändert werden kann) in dem bisher noch nicht abgelaufenen Ausmaß weiterläuft.

Dies hat für den Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Folge, dass Festlegungen im Vergabeverfahren bis zum Zuschlag für den in § 2 COVID‑19‑VwBG bestimmten Zeitraum nicht mehr bestandsfest werden (die Präklusionswirkung tritt nicht ein). Damit wurde die Rechtssicherheit der Auftraggeber, die mit der Präklusionswirkung verbunden war, beseitigt, denn bis zum Fristablauf könnten selbst Entscheidungen am Beginn des Verfahrens bis zum Ablauf der (verlängerten) Frist angefochten werden. Für den Auftraggeber ließe sich dieser Effekt nur durch Zuwarten mit der Vergabe bis zum Ende der Fristenhemmung gemäß COVID‑19‑VwBG verhindern. Dies würde aber insbesondere bei derzeit laufenden, regulären Vergabeverfahren (zB Infrastrukturprojekten) entweder zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit oder zu einer derzeit nicht absehbaren Verzögerung führen. Darüber hinaus könnten von den negativen Effekten auch Beschaffungen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit betroffen sein bzw. könnte dies auch zu Auftragsausfällen bei Unternehmen in dieser ohnehin bereits sehr angespannten Zeit und in weiterer Folge zur Gefährdung von Arbeitsplätzen führen. Schlussendlich führt § 2 COVID‑19‑VwBG auch zu möglichen Rechtsschutzlücken: da etwa die Stillhaltefrist sowohl als verfahrensrechtliche wie auch als materiell-rechtliche Frist ausgestaltet ist, könnte ein Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist den Zuschlag erteilen (obwohl die Anfechtbarkeit noch gegeben wäre). Unternehmer, die die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt bekommen hätten, aber auf diese Mitteilung (zB wegen Quarantäne) nicht reagieren können, könnten diesen Zuschlag auch nicht anfechten, da ihr Antrag gemäß § 354 Abs. 4 BVergG 2018 unzulässig wäre. Vor diesem Hintergrund soll die Regelung des § 2 COVID‑19‑VwBG im Bereich der Nachprüfung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen nicht (mehr) gelten. Klarzustellen ist, dass nach Einleitung eines Rechtsmittelverfahrens die Regelung des § 1 COVID‑19‑VwBG idF von § 2 dieses Bundesverfassungsgesetzes zum Tragen kommen soll. Klarzustellen ist auch, dass im Bereich der „Notbeschaffungen“ (vgl. dazu etwa die §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 37 Abs. 1 Z 4 und 206 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 sowie § 25 Z 4 BVergGVS 2012) die Anwendung des regulären Rechtsschutzregimes kein Problem bedeutet, da in diesen Verfahren der Rechtsschutz de facto in den Bereich nach Zuschlagserteilung verlagert ist.

Die hier geregelte Ausnahme gilt aufgrund der Verfassungsbestimmung in Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch bei den Verwaltungsgerichten der Länder. Aufgrund der Formulierung, wonach davon die „bei einem Verwaltungsgericht“ eingebrachten Anträge in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen erfasst sind, wird aber klargestellt, dass die Fristenhemmung des § 6 Abs. 2 COVID‑19‑VwBG beim Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof bei Verfahren in den Angelegenheiten der Nachprüfung weiterhin unverändert greift.

Der Effekt des § 3 besteht darin, dass ab Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes die durch § 2 COVID‑19‑VwBG eingetretene Hemmung der Fristen beseitigt wird und der Ablauf der regulären Antragsfristen fortgesetzt wird. Das bedeutet, dass der Auftraggeber bzw. der Antragsteller nachzuprüfen hat, welche restliche Anfechtungsfrist für gesondert anfechtbare Entscheidungen am 22. März 2020 (das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. COVID-19-Gesetzes) noch zur Verfügung stand; diese restliche Anfechtungsfrist steht nunmehr nach Inkrafttreten des vorliegenden Bundesverfassungsgesetzes weiterhin für die Anfechtung zur Verfügung. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Anträgen auf Nachprüfung der Ausschreibung, deren Frist gemäß § 343 Abs. 3 BVergG 2018 und den analogen Regelungen in den Rechtsschutzgesetzen der Länder berechnet wird. Bei Feststellungsverfahren werden die Fristen ebenfalls entsprechend verlängert (vgl. etwa die §§ 354 Abs. 2 bzw. § 356 Abs. 7 BVergG 2018 und die entsprechenden Bestimmungen in den Rechtsschutzgesetzen der Länder).

Zu § 4:

Im COVID‑19‑VwBG wird für den VwGH, den VfGH und das BVwG die Möglichkeit eröffnet, die Beratung und Abstimmung im Umlaufweg vornehmen zu können (vgl. dazu Art. 17 Z 1 und 2, Art. 18 Z 1 sowie Art. 21 § 11 des 2. COVID-19-Gesetzes). Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erweist sich diese Maßnahme auch für die Verwaltungsgerichte der Länder als notwendig, insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen der §§ 2 und 3 und der weiterhin bestehenden Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (die auch die Verwaltungsrichterinnen und -richter betrifft).

Damit ein geordnetes Verfahren durchgeführt werden kann, ist überdies vorgesehen, dass im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Akteneinsicht auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (zB Übermittlung von Aktenbestandteilen via E-Mail) gewährt werden kann.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlungen ist klarzustellen, dass bereits die geltende Bestimmung des § 3 COVID‑19‑VwBG es den Gerichten ermöglicht, die Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel (zu denken ist etwa an gängige Kommunikationsprogramme für Online-Konferenzschaltungen oÄ) anzuordnen. Dies bedeutet insbesondere auch, dass den Parteien die Verwendung eines allgemein zugänglichen Kommunikationsprogrammes durch das Verwaltungsgericht vorgeschrieben werden kann. Hinsichtlich der Möglichkeit von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung während der Phase der Wirksamkeit des § 3 (iVm § 6 Abs. 1) COVID‑19‑VwBG abzusehen (vgl. schon LVwG OÖ vom 23.03.2020, LVwG-400433).

Zu § 5:

§ 5 trifft eine Sonderregelung betreffend die temporäre Abweichung der Wirkungen bestimmter Rechtsmittelanträge im Bereich der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen. Da in der gegenwärtigen außergewöhnlichen Krisensituation Notmaßnahmen unmittelbar gesetzt werden können sollen, wäre die Anwendung bestimmter Regelungen des regulären Rechtsmittelregimes kontraproduktiv, insbesondere die Verhinderung des Zuschlages. Im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ist es erforderlich, dass für sogenannte „Notbeschaffungen“ (vgl. dazu die §§ 35 Abs. 1 Z 4, 36 Abs. 1 Z 4, 37 Abs. 1 Z 4 und 206 Abs. 1 Z 5 BVergG 2018 sowie § 25 Z 4 BVergGVS 2012) die Wirkungen der Antragstellung gemäß § 350 Abs. 5 letzter Satz BVergG 2018 (im Kontext des BVergG 2018 und des BVergGVS 2012) außer Kraft gesetzt werden. Vergabeverfahren, die der dringenden Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 dienen, können etwa die Beschaffung von Schutzmasken für das medizinische Personal, von Beatmungsgeräten für die Behandlung von Patienten ebenso wie die Beschaffung von Containern für die Unterbringung von medizinischen Fachkräften, für das Screening von Personen, für die Bewachung von Transporten von medizinischen Lieferungen udglm. betreffen. Beschaffungen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 wären etwa Bewachungsdienstleistungen für kritische Infrastruktur, Computer für die Aufrechterhaltung eines geregelten Dienstbetriebes von Bundesministerien (im Kontext der angeordneten Heimarbeit), Absperrungsmaßnahmen, die Einrichtung von Hotlines zur Beratung und Information der Bevölkerung uam.

Auf die restriktiven Anwendungsvoraussetzungen der zitierten Bestimmungen (vgl. dazu bereits auch die Mitteilung der Kommission im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise 2015, COM (2015) 454) ist ausdrücklich hinzuweisen. Da Notbeschaffungen in der derzeitigen Situation nicht über Konzessionsverträge abgewickelt werden, kann die Maßnahme auf die Bekämpfung der Zuschlagserteilung, des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung bzw. der Angebotsöffnung (in diesen Notverfahren) beschränkt bleiben. Hinzuweisen ist auch darauf, dass in den oben genannten Fällen der „Notbeschaffung“ und beim Abruf aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung bzw. eines dynamischen Beschaffungssystems keine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht (vgl. etwa § 143 Abs. 2 BVergG 2018). Die Konsequenz dieser Bestimmung ist, dass die betroffenen Verfahren als Feststellungsverfahren geführt werden. Mit § 1 letzter Satz wird von § 350 Abs. 5 letzter Satz BVergG 2018 bzw. den dieser Bestimmung entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen abgewichen; diese gelten für die hier angesprochenen Vergabeverfahren nicht.

Da der vorgesehene Effekt nicht auf Beschaffungen im Bereich der Bundesvollziehung beschränkt werden soll, soll diese Bestimmung auch für die Rechtsschutzverfahren im Bereich der Landesvollziehung gelten und ist deswegen als Verfassungsgesetz zu erlassen.

Hinsichtlich der Erlassung von einstweiligen Verfügungen in Regelverfahren ist eine Sonderregelung nicht notwendig, da das geltende Recht bereits eine Interessenabwägung vorschreibt (vgl. insbesondere § 351 BVergG 2018 und die entsprechenden Regelungen in den Vergaberechtsschutzgesetzen der Länder). Insbesondere ist aufgrund der aktuellen Krisensituation hinsichtlich COVID‑19 und der damit verbundenen schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen das Kriterium des besonderen öffentlichen Interesses zu berücksichtigen. Vor allem bei öffentlichen Interessen, die etwa die Daseinsvorsorge, die Errichtung und den Betrieb von notwendigen Netzen im Sektorenbereich, das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und der öffentlichen Infrastruktur (Straße, Schiene, besonders vordringliche Reparaturen und Wartungen, Beschaffung von notwendigen Heilmitteln, Bereitstellung von Energie bzw. Treibstoffen) sicherstellen sollen, ist ein besonderes öffentliches Interesse – sofern vom Auftraggeber diesbezüglich gut begründet – in der derzeitigen Situation als besonders schwerwiegend anzusehen. In diesem Zusammenhang ist des weiteren auch zu beachten, für welchen Zeitraum die einstweilige Verfügung (vgl. § 351 Abs. 4 BVergG 2018) zu erlassen ist bzw. ist besonders darauf zu achten, ob eine Verlängerung zumutbar bzw. eine Aufhebung aufgrund der aktuellen Umstände geboten ist. Das ist auch bei bereits vorab verhängten einstweiligen Verfügungen – auf Antrag oder von Amts wegen – im Einzelnen zu überprüfen.

Zu Artikel 39 (Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes)

In den Materiengesetzen zum gewerblichen Rechtschutz finden sich zahlreiche Fristbestimmungen (behördliche sowie gesetzliche Fristen, darunter auch materiellrechtliche Fristen). Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (BGBl. I. Nr. 16/2020) umfasst die Fristen, die in den Materiengesetzen des gewerblichen Rechtsschutzes vorgesehen sind, nicht. Betreffend die behördlichen Fristen wurde aufgrund einer Verordnung eine Ausnahmeregelung in Orientierung an das 2. COVID-19-Gesetz erlassen, und zwar durch die Verordnung der Präsidentin des Patentamtes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 hinsichtlich der Einbringung und dem Einlangen von Eingaben sowie behördlicher Fristen (Patentamts-COVID-19-Verordnung, PBl. S1 vom 26. März 2020).   

Das Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (BGBl. I Nr. 16/2020) sieht Ausnahmeregelungen in Bezug auf gerichtliche Rechtsmittelfristen vor. Diese kommen im Bereich des Patentamtes zur Anwendung, da hier der Rechtszug von der Erstinstanz an das Oberlandesgericht Wien geht. Für diese Fristen besteht daher bereits eine Ausnahmeregelung.

Für die anderen Fristen ist eine Verlängerung durch den vorliegenden Gesetzesentwurf zu schaffen. Die Fristen werden nicht unterbrochen und beginnen nicht neu zu laufen, sondern der Ablauf der Fristen wird gehemmt (dh die Fristen werden verlängert).

Zu § 1:

Die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Verlängerungen betreffen insbesondere die Fristen für die Erhebung eines Einspruchs (§ 102 Abs. 3 PatG), eines Widerspruchs (§ 29a MSchG), für die Einreichung eines Aberkennungsantrages (§ 49 Abs. 3 PatG), die Prioritätsfrist, die Fristen zur Teilung einer Patentanmeldung (§ 92 a PatG), die Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung zu einem europäischen Patent (§ 5 Abs. 3 PatV-EG), die Frist für eine Abzweigung einer Gebrauchsmusteranmeldung (§ 15a GMG).

Die gemäß Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen ergeben sich hinsichtlich Z 1 aus der Vorrangigkeit des EU-Rechts, wie insbesondere EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Hinsichtlich der in Z 2 angeführten Fristen ist keine Regelung erforderlich, da diese Fristen bereits vom 2. COVID-19-Gesetz umfasst sind. Für die behördlichen Fristen wurde bereits durch Verordnung eine Sonderregelung geschaffen.

Zu § 2:

Zumal der Verlauf der Ausbreitung von COVID-19 und allfällige weitergehende Maßnahmen und Beschränkungen des öffentlichen Lebens in Österreich nicht absehbar sind, ist es notwendig, soweit es für die Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, also insofern umfänglich und zeitlich begrenzt, eine Verordnungsermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorzusehen. Dadurch soll ermöglicht werden, rasch und variabel auf die jeweiligen Auswirkungen der (weiteren) Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 auf den Gang der Rechtspflege reagieren zu können. Sie ist auch ermächtigt, in bestimmten Situationen weitere Ausnahmen vorzusehen. Darüber hinaus kann sie weitere Anordnungen treffen, die den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige Verfahren regeln, sofern solche aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erforderlich sein sollten. Sie kann insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung oder die Verlängerung von Fristen anordnen oder Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen. Dies selbstverständlich nur generell abstrakt und nicht konkrete Verfahren betreffend. Bei der Ausgestaltung dieser Regelungen hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Rahmen einer verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung die Interessen an der Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere den Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder die Abwehr eines erheblichen unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie an der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Zu § 3:

Da es um den sehr sensiblen Bereich des gewerblichen Rechtschutzes geht, sollen die vorgesehenen Bestimmungen und insbesondere die Verordnungsermächtigung nur bis Ende des Jahres gelten. Sollte COVID-19 bis dahin nach wie vor das öffentliche Leben beeinträchtigen, so wäre die gesetzliche Regelung zu verlängern.“

 

Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 2. April 2020 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten August Wöginger die Abgeordneten Gabriele Heinisch-Hosek, Dr. Christoph Matznetter, Josef Schellhorn, Kai Jan Krainer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Dr. Dagmar Belakowitsch, Ing. Markus Vogl, Mag. Gerhard Kaniak, Mag. Nina Tomaselli, Dr. Elisabeth Götze, Sigrid Maurer, BA und Alois Stöger, diplômé sowie der Bundesminister für Finanzen Mag. Gernot Blümel, MBA, die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher, Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Rudolf Anschober und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 04 02

                               August Wöginger                                                          Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann