Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Schifffahrtsgesetz

       § 117.     Berechtigung zur Schiffsführung

       § 118.     Ausnahmen

2. Hauptstück
Befähigungsausweise

       § 119.     Allgemeine Bestimmungen

       § 120.     Befähigungsausweise des Bundesheeres

       § 121.     Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

       § 122.     Internationales Zertifikat für Führerinnen und Führer von Sportfahrzeugen

       § 123.     Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

3. Hauptstück
Verfahren

       § 124.     Zulassung zur Prüfung

       § 125.     Prüfung

       § 126.     Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

       § 127.     Prüfungsorgan

       § 128.     Prüfungstaxen

       § 129.     Entziehung des Befähigungsausweises

       § 130.     Vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises

       § 131.     Verzeichnis

4. Hauptstück
Behörden und Organe

       § 132.     Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

       § 133.     Strafbestimmungen

       § 134.     Übergangsbestimmungen

8. Teil
Schiffsführerschulen

       § 148a.  Übergangsbestimmung

            9. Teil
Schlußbestimmungen

       § 149.     Inkrafttreten

       § 150.     Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

       § 151.     Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

       § 152.     Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

       § 152a.  Umsetzungshinweis

       § 153.     Vollziehung

       § 117.     Berechtigung zur Schiffsführung und zur Bedienung eines Fahrzeuges

       § 118.     Internationales Zertifikat für das Führen von Sportfahrzeugen

       § 119.     Ausnahmen

       § 120.     Allgemeine Bestimmungen

       § 121.     Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

       § 122.     Allgemeine Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen

       § 123.     Prüfungsfahrzeug

       § 124.     Nachprüfung

       § 125.     Aussetzung der Gültigkeit eines Befähigungszeugnisses

       § 126.     Entziehung des Befähigungszeugnisses

       § 127.     Schifferdienstbuch und Bordbuch

       § 128.     Eintragung und Weiterleitung von Daten in Register und Verzeichnis

2. Hauptstück

Unionsbefähigungszeugnisse

       § 129.     Unionsbefähigungszeugnisse für Mitglieder einer Decksmannschaft

       § 130.     Unionsbefähigungszeugnisse für besondere Tätigkeiten

       § 131.     Medizinische Tauglichkeit und sachverständige Ärztinnen bzw. Ärzte

       § 132.     Zulassung von Ausbildungsprogrammen

       § 133.     Zulassung zur Prüfung

       § 134.     Prüfung

       § 135.     Prüfungsorgan

       § 136.     Prüfungstaxen

       § 137.     Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Unionsbefähigungszeugnisse

       § 138.     Register für Unionsbefähigungszeugnisse

       § 139.     Simulatoren

       § 140.     Evaluierung und Qualitätssicherung

3. Hauptstück

Sonstige Befähigungsausweise

       § 141.     Arten der Befähigungsausweise

       § 142.     Besondere Qualifikationen

       § 143.     Mitführen von Befähigungsausweisen

       § 144.     Befähigungsausweise des Bundesheeres

       § 145.     Anerkennung ausländischer Befähigungsausweise

       § 146.     Einschränkungen des Berechtigungsumfanges

       § 147.     Zulassung zur Prüfung

       § 148.     Prüfung

       § 149.     Ergänzungsprüfung

       § 150.     Prüfungsorgan

       § 151.     Prüfungstaxen

       § 152.     Verlängerung der Gültigkeit zeitlich befristeter Befähigungsausweise

       § 153.     Verzeichnis

4. Hauptstück

Behörden und Organe

       § 154.     Behörden und ihre Zuständigkeit

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

       § 155.     Strafbestimmungen

       § 156.     Übergangsbestimmungen

8. Teil
Schiffsführerschulen

       § 157.     Übergangsbestimmung

9. Teil
Schlussbestimmungen

       § 158.     Inkrafttreten

       § 159.     Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

       § 160.     Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

       § 161.     Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

       § 162.     Umsetzungshinweis

       § 163.     Vollziehung

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für öffentliche fließende Gewässer (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie für die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für sonstige schiffbare Privatgewässer, soweit in den §§ 3 Abs. 2, 45 Abs. 2, 90 Abs. 2, 99 Abs. 2 und 116 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.

(3) Der 4. und 7. Teil gelten nach Maßgabe der §§ 74 bzw. 116 Abs. 1 auch für ausländische Binnengewässer.

(4) Der 2., 6. und 7. Teil – ausgenommen die §§ 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 107, 109 Abs. 7, 122 Abs. 1 und 135 – gelten nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

(4) Vom 2., 6. und 7. Teil gelten nur die §§ 5 Abs. 8, 6 Abs. 2 bis 8, 26 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 1 und 2, 38 Abs. 1 bis 3, 107, 109 Abs. 7, 118, 125 und 154 Abs. 6 für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

 

      11a. „Großverband“: ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite des geschobenen Fahrzeuges 7 000 m2 oder mehr beträgt;“

        12. bis 14. …

        12. bis 14. ...

        15. „Länge“: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

        15. „Länge“: die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; davon abweichend für nach Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (im Folgenden: Sportboot-Richtlinie), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 297 vom 13.11.2015 S. 9, CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Länge LH gemäß ÖNORM EN ISO 8666, die in den Dokumenten gemäß Sportboot-Richtlinie angegeben ist;

 

      15a. „Breite“: die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); davon abweichend für nach Sportboot-Richtlinie CE-gekennzeichnete Fahrzeuge die Breite BH gemäß ÖNORM EN ISO 8666;

 

      15b. „Tiefgang“: der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;

        16. bis 31. …

        16. bis 31. …

 

        32. „Fahrgast“: eine Person, an Bord eines Fahrzeuges

 

               a) die sich weder am allgemeinem Betrieb beteiligt noch das Fahrzeug als Plattform für Arbeiten an demselben oder in dessen Umgebung nutzt,

 

               b) die für die Beförderung bezahlt, eine anderweitige Gegenleistung erbringt oder die Beförderungsleistung als kurzzeitiges Vereinsmitglied bezieht und

 

                c) deren Nutzen am Fahrzeug in der Beförderung besteht, auch wenn die Beförderung nicht Hauptzweck der Benützung ist;

 

 

        33. bis 41. …

        33. bis 41. …

        42. „Richtlinie 2006/87/EG“: die Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30. Dezember 2006, S. 1-260, in der jeweils geltenden Fassung;

        42. „Unionszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2016/1629/EU zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 vom 16.09.2016, S. 118, in der jeweils geltenden Fassung, dokumentiert;

        43. „Gemeinschaftszeugnis“: die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG dokumentiert;

        43. „Gemeinschaftszeugnis“: eine von einer zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Zulassungsurkunde, welche die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/87/EG über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389 vom 30.12.2006, S. 1, in der Fassung der Berichtigung RL 2013/49/EU, ABl. Nr. L 272 vom 12.10.2013 S. 41;

        44. „Sportboot-Richtlinie“: die Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S. 15-38, in der Fassung der Richtlinie 2003/44/EG zur Änderung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, ABl. Nr. L 214 vom 26. August 2003, S. 18-35;

        44. „Unionsbefähigungszeugnis“: ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Befähigungszeugnis, welches bescheinigt, dass eine Person die Anforderungen der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt;

        45. „Richtlinie 2008/68/EG“: die Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30. September 2008, S. 13-59, in der jeweils geltenden Fassung;

        45. „Mitglied einer Decksmannschaft“: Person, die am allgemeinen Betrieb eines Fahrzeuges auf Binnenwasserstraßen der Union beteiligt ist und verschiedene Aufgaben ausführt, wie Aufgaben im Zusammenhang mit der Navigation, der Überwachung des Betriebs des Fahrzeuges, der Schiffsführung, dem Ladungsumschlag, der Ladungsstauung, der Fahrgastbeförderung, der Schiffsbetriebstechnik, der Wartung und Instandsetzung, der Kommunikation, der Gesundheit und Sicherheit sowie dem Umweltschutz, mit Ausnahme von Personen, die ausschließlich mit dem Betrieb der Maschinen, Krane oder elektrischen und elektronischen Anlagen betraut sind;

        46. Richtlinie (EU) 2016/1629“: die Richtlinie (EU) 2016/1629 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG, ABl. Nr. L 252 S. 118, in der jeweils geltenden Fassung;

        46. „Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonderen Risiken“: ein gemäß Art. 9 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße, auf dem entweder

 

               a) häufig wechselnde Strömungsmuster und -geschwindigkeiten herrschen,

 

               b) der zwar die hydromorphologischen Merkmale der Binnenwasserstraße aufweist, für den jedoch angemessene Fahrwasserinformationsdienste bzw. geeignete Karten fehlen, oder

 

                c) für den eine spezielle örtliche Verkehrsregelung eingerichtet ist, die durch besondere hydromorphologische Merkmale der Binnenwasserstraße gerechtfertigt ist, oder

 

               d) der eine hohe Unfallhäufigkeit aufweist, sodass eine entsprechende höherwertige Befähigung zur Befahrung eines solchen Abschnittes erforderlich ist, als für einen Abschnitt, der keine derartigen besonderen Risiken vorweist;

        47. Unionszeugnis“: die von der zuständigen Behörde für ein Binnenschiff ausgestellte Urkunde, die die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1629 dokumentiert.

        47. „Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter“: ein gemäß Art. 8 der Richtlinie 2017/2397/EU von einem Mitgliedstaat notifizierter Abschnitt einer Binnenwasserstraße,

 

                a. für den das Übereinkommen über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See anwendbar ist,

 

                b. auf dem die Tonnen und Schifffahrtszeichen denen der Seeschifffahrt entsprechen,

 

                c. auf dem terrestrische Navigation erforderlich ist oder

 

                d. für den für die Navigation Schiffsausrüstung benötigt wird, deren Bedienung besondere Kenntnisse erfordert.

 

        48. „Simulator“: ein Fahrsimulator oder Radarsimulator im Sinne des Anhangs III der delegierten Richtlinie (EU) 2020/12.

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

Schiffsbesatzung und Ordnung an Bord

§ 5. (1) bis (2c) …

§ 5. (1) bis (2c) …

(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über

(2d) Wird die Schifffahrt mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, für die kein Befähigungsausweis vorgeschrieben ist, gewerbsmäßig ausgeübt, muss die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Abs. 2c über

           1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,

           1. eine dem Gewässertyp und dem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Fahrpraxis,

           2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,

           2. eine Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe,

           3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,

           3. Kenntnisse über dem Gewässertyp und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechende Rettungs- und Bergemaßnahmen,

           4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie

           4. Kenntnisse über die Planung und Durchführung von Touren, sowie

           5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer

           5. über Grundsätze der Gruppenführung und der Einschätzung der Fähigkeiten und Belastbarkeit der Teilnehmer

verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5.

verfügen sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Fall von geführten Touren gilt dies für die Schiffsführerin bzw. den Schiffsführer des Führungsfahrzeugs. Für Lehrpersonen bei der gewerbsmäßigen Schulung von Schiffsführern gelten diese Anforderungen mit Ausnahme der Z 4 und 5. Wird eine Gruppe Auszubildender von mehreren Lehrpersonen betreut, so ist es auf anderen Gewässern als Wasserstraßen zulässig, dass höchstens die Hälfte der Anzahl der Lehrpersonen das 16. Lebensjahr vollendet hat, die restlichen Lehrenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.“

(3) bis (10) …

(3) bis (10) …

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung, insbesondere durch Alkohol

§ 6. (1) bis (2) …

§ 6. (1) bis (2) …

(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen, bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,

(3) Besonders geschulte, von der Behörde hiezu ermächtigte Organe gemäß § 38 Abs. 2 sind berechtigt, Personen im Rahmen von routine- und schwerpunktmäßigen Verkehrskontrollen, sowie Personen bei denen die Messung gemäß Abs. 2 den Verdacht eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustands ergeben hat, sowie Personen, die verdächtig sind, in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand eine Havarie verursacht zu haben,

           1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder

           1. auf Alkoholgehalt der Atemluft zu untersuchen oder

           2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn

           2. einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Landespolzeidirektion tätigen Arzt oder – sofern dieser eine Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37/1873 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 294/1986, abgelegt hat – zum diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt zur Durchführung einer Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung vorzuführen, wenn

               a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder

               a) eine Untersuchung gemäß Z 1 aus in der Person der bzw. des zu Untersuchenden gelegenen Gründen nicht möglich war oder

               b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder

               b) eine Untersuchung gemäß Z 1 keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 übersteigenden Wert ergeben hat oder

                c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.

                c) eine Beeinträchtigung, wenn auch nicht wegen Alkoholisierung, gegeben ist.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

Reinhaltung der Gewässer

Beitrag zur Gewässerreinhaltung

§ 14. Durch Verordnung sind Maßnahmen vorzuschreiben, durch die eine Verschmutzung der Gewässer, insbesondere durch das Einbringen von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959), oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wassergüte durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper und deren Betrieb, einschließlich des Umschlages von Gütern, soweit wie möglich vermieden wird.

§ 14. Als Beitrag zur Reinhaltung und zum Schutz der Gewässer sind durch Verordnung Maßnahmen, Unterlassungen oder Verhaltensweisen für den Betrieb und die Wartung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie Schifffahrtsanlagen den Transport und Umschlag von Gütern, die Versorgung mit Betriebsstoffen sowie die Sammlung und Übergabe von Abfall und Abwasser vorzuschreiben, durch die eine Verunreinigung der Gewässer soweit wie möglich vermieden wird.

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

Binnenschifffahrts-Informationsdienste

§ 24. (1) bis (8) …

§ 24. (1) bis (8) …

(9) Elektronische Meldungen gemäß Abs. 7 und 8 können zur Erfüllung der in den nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zum Abschluss der Reise gespeichert werden.

(9) Elektronische Meldungen gemäß Abs. 7 und 8 können zur Erfüllung der in den nationalen und internationalen Vorschriften festgelegten Ziele zur Verbesserung der Sicherheit der Schifffahrt, zur Erstellung von taktischen und strategischen Verkehrsinformationen sowie zur Rekonstruktion von Unfällen in RIS-Anwendungen bis zu 30 Tage nach Abschluss der Reise gespeichert werden.

(10) bis (16) …

(10) bis (16) …

(17) Die Daten gemäß Abs. 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch gesetzlich vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS-Benutzern ausschließlich mit Einwilligung der betroffenen Person zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.

(17) Die Daten gemäß Abs. 7 bis 16 sind den zuständigen Behörden anderer Staaten zur Verfügung zu stellen, sofern ein gegenseitiger Datenaustausch vereinbart wurde. Diese Daten dürfen anderen Behörden ausschließlich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und privaten RIS-Benutzern ausschließlich mit Einwilligung des Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zur Verfügung gestellt werden. Davon ausgenommen ist die Weitergabe von Informationen an Rettungskräfte zu Zwecken der Hilfeleistung.

(18) bis (19) …

(18) bis (19) …

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

Verpflichtung zur Errichtung und Tragung der Kosten von Schifffahrtszeichen

§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen.

§ 26. (1) Auf Wasserstraßen müssen Brücken, Schleusen, Wehre, Leitungen, die das Gewässer überqueren oder in dieses hineinragen, sonstige Anlagen und Seilfähren durch entsprechende Schifffahrtszeichen bezeichnet werden. Ebenso sind Länden und Häfen zu bezeichnen, ausgenommen Privatländen und Privathäfen, die lediglich dem Sport dienen, sofern im Zuge der Bewilligung keine Bezeichnung vorgeschrieben wird.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Havarien

Havarien

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und nur Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen ein und desselben Verfügungsberechtigten betroffen sind. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

§ 31. (1) Ist auf einer Wasserstraße, ausgenommen eine in die Landesvollziehung fallende, ein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper oder einer Anlage oder einem schwimmenden Schifffahrtszeichen oder dem Ufer zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer umgehend, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen, dem nächsten erreichbaren Organ der Schifffahrtsaufsicht zu melden; dieses hat bei Vorliegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung für die unverzügliche Verständigung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu sorgen. Die Meldung kann unterbleiben, wenn der Sachschaden nur ein und desselben Verfügungsberechtigten betrifft, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper festgefahren oder gesunken ist und die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht. Eine Meldung an betraute Personen gemäß § 38 Abs. 8 (Schleusenaufsicht) ist der Meldung an ein Organ der Schifffahrtsaufsicht gleichzuhalten.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht insbesondere, wer

           1. bis 2a. …

           1. bis 2a. …

           3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 2 und 4);

           3. bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 sich nicht einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unterzieht, sich nicht einem Arzt vorführen läßt oder sich nicht der ärztlichen Untersuchung hinsichtlich einer Beeinträchtigung seiner geistigen oder körperlichen Eignung unterzieht (§ 6 Abs. 5);

           4. bis 23. ...

           4. bis 23. …

        24. gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2, 6 und 7 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.

        24. gegen Anordnungen von im § 38 Abs. 2 sowie 6 bis 10 genannten Organen, Hafenmeistern (§ 40) oder betrauten Personen (§ 41) verstößt.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

Erteilung der Bewilligung

Erteilung der Bewilligung

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf

§ 49. (1) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn bestehende Rechte (Abs. 3) nicht entgegenstehen und Bedacht genommen wurde auf

           1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),

           1. die Erfordernisse der Schifffahrt (Abs. 4),

           2. die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

           2. die Erfordernisse des umfassenden Umweltschutzes, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer und der Luft, sowie des Artenschutzes, soweit sie nicht in anderen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgeschriebenen Verfahren, insbesondere im Wasserrechtsverfahren, zu berücksichtigen sind,

           3. öffentliche Interessen (Abs. 5),

           3. öffentliche Interessen (Abs. 5),

           4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,

           4. zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Schifffahrt,

           5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58) sowie

           5. die Bestimmungen über Bau, Ausgestaltung, Erhaltung, Benützung und Betrieb von Schifffahrtsanlagen (§ 58),

           6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes.

           6. die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und

 

           7. die Nachbarschaft der Schifffahrtsanlage – insbesondere durch das Vorsehen von baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen –, wenn Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sein können oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2) bis (9) ...

(2) bis (9) ...

Ausnahme

Ausnahme

§ 76. (1) bis (3b) …

§ 76. (1) bis (3b) …

 

(3c) Auf Grund der Anzeige eines Schifffahrtsbetriebes gemäß Abs. 3a oder Abs. 3b hat die Behörde zu prüfen, ob die dort jeweils normierten Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Schifffahrtsbetriebes vorliegen. Liegen diese vor, teilt die Behörde dies dem Anzeiger anzeigenden Schifffahrtsunternehmen formlos mit. Liegen diese bei Anzeige der Aufnahme oder auch später nicht mehr vor, so hat die Behörde dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Schifffahrtsbetriebes zu untersagen.

Arten der Konzession

Arten der Konzession

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

§ 77. (1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt erteilt werden:

           1. Personenbeförderung im Linienverkehr;

           1. Personenbeförderung im Linienverkehr;

           2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

           2. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr;

           3. Güterbeförderung;

           3. Güterbeförderung;

           4. Remork;

           4. Remork;

           5. Fährverkehr;

           5. Fährverkehr;

           6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

           6. Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;

           7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

           7. Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen oder Schwimmkörper, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.

Verläßlichkeit

Verläßlichkeit

§ 79. (1) Als nicht verläßlich ist ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

§ 79. (1) Als nicht verlässlich ist eine Konzessionswerberin bzw. ein Konzessionswerber insbesondere anzusehen, wenn

           1. sie oder er von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder

           2. gegen sie bzw. ihn bzw. falls sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist, auch gegen ihre nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen eines schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen

               a) schifffahrtsrechtliche Vorschriften oder

               b) zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder

                c) gegen Pflichten aus dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehemerInnenschutzgesetz erlassen worden ist.

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

Fachliche Eignung – Befähigungsnachweis

§ 80. (1) ...

§ 80. (1) ...

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

(2) Folgende Prüfungskommissionen werden eingerichtet:

           1. Für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

           1. Für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Wien, Niederösterreich oder dem Burgenland liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Wien,

           2. für Bewerber, deren Wohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

           2. für Bewerber, deren Hauptwohnsitz oder Sitz in Oberösterreich, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, der Steiermark oder Kärnten liegt, eine Kommission beim Landeshauptmann von Oberösterreich.

(3) und (4) ...

(3) und (4) ...

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen

§ 83. (1) bis (2) ...

§ 83. (1) bis (2) ...

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(3) Die in der Konzession angeführte Art von Schifffahrt darf nur mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ausgeübt werden, die in der Verfügungsberechtigung des Konzessionsinhabers stehen, die – sofern sie gemäß § 3 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung, dRGBl. I S 1591/1940 in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen werden können – in einem österreichischen Schiffsregister eingetragen sind und die – sofern es sich um Motorfahrzeuge oder Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter handelt – über eine dem Gewässer entsprechende gültige Zulassung eines EWR-Staates verfügen.

(4) …

(4) …

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Der Konzessionsinhaber hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 angeführten Betriebsbedingungen sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen.

(5) In der Konzession ist für die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes eine angemessene Frist von höchstens einem Jahr festzusetzen. Eine Person, die über eine Konzession verfügt, hat der Behörde die Aufnahme des Schifffahrtsbetriebes unverzüglich, spätestens jedoch ein Monat nach erfolgter Aufnahme, zu melden. Dabei sind die Nachweise über die Erfüllung der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Betriebsbedingungen, über die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 13 der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017 – AVO Verkehr 2017, BGBl. II Nr. 17/2012 in der jeweils geltenden Fassung, sowie über das Vorhandensein eines Sitzes oder einer nicht nur vorübergehenden geschäftlichen Niederlassung im Inland vorzulegen, soweit diese nicht bereits im Verfahren zur Erteilung der Konzession beigebracht wurden.

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 99. (1) bis (2) ...

§ 99. (1) bis (2) ...

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

(3) Die Bestimmungen des § 107 gelten auch für Schwimmkörper.Für Schwimmkörper, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt dienen sowie für Flöße, die anderen gewerblichen Zwecken dienen, gelten darüber hinaus die §§ 100, 102 bis 106, 108 Abs. 1, 2 und 6, 109 bis 115.

Untersuchung

Untersuchung

§ 108. (1) bis (3) …

§ 108. (1) bis (3) …

(4) Fahrgastschiffe, Fahrzeuge für die Güterbeförderung und schwimmende Geräte müssen nach den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut sein.

 

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten nur für Fahrzeuge, deren Kiel nach dem 1. Jänner 1990 gelegt wurde.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 bis 4 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

(6) Die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in Abs. 2 und 3 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen sind von der bzw. vom Verfügungsberechtigten des Fahrzeuges zu tragen.

Zweck und Art der Untersuchung

Zweck und Art der Untersuchung

§ 109. (1) bis (9) …

§ 109. (1) bis (9) …

(10) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür eine Empfehlung des Ausschusses nach Artikel 19 der Richtlinie 2006/87/EG vorliegt.

(10) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann von einzelnen Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen eine gleichwertige Sicherheit sowie die Erfordernisse des § 107 gewährleistet sind. Bei Fahrzeugen, für die ein Unionszeugnis ausgestellt werden soll, dürfen Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen nur zugelassen werden, wenn dafür ein Durchführungsrechtsakt nach Art. 25 der Richtlinie 2016/1629/EU vorliegt oder das Fahrtgebiet auf ein geografisch abgegrenztes Gebiet innerhalb Österreichs oder ein Hafengebiet eingeschränkt wird. Die Abweichungen bzw. das Fahrtgebiet, für welches es zugelassen ist, sind im Zeugnis des Fahrzeuges anzugeben.

7. Teil

Ersetzt durch neuen Teil Schiffsführung

Übergangsbestimmung

Übergangsbestimmung

§ 148a. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a.

§ 157. Die nach den Bestimmungen der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936, des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 429/1995, sowie des 8. Teils in der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2013 geltenden Fassung erteilten Bewilligungen ersetzen die Anzeige gemäß § 76 Abs. 3a.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 149. (1) bis (15) …

§ 158. (1) bis (15) …

 

(16) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4, § 2 Z 11a., Z 15, Z 15a., Z 15b., Z 32, Z 42 bis 47, § 5 Abs. 2d letzter Satz, § 6 Abs. 3, § 14, § 24 Abs. 9 und 17, § 26 Abs. 1 letzter Halbsatz, § 31 Abs. 1, § 42 Abs. 2 Z 3, § 49 Abs. 1 Z 7, § 76 Abs. 3c, § 77 Abs. 1 Z 7, § 80 Abs. 2 Z 1 und 2, § 83 Abs. 3 und 5, § 99 Abs. 3, § 108 Abs. 5 und 6, § 109 Abs. 10, der 7. Teil, § 158 Abs. 16, § 162 Z 8 und § 163 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2021 treten mit 17. Jänner 2022 in Kraft.

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

Außerkrafttreten bestehender Rechtsvorschriften

§ 150. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

§ 159. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

Weitergeltung bestehender Rechtsvorschriften

§ 151. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen.

§ 160. Dieses Bundesgesetz bildet die Rechtsgrundlage der auf Grund des Schiffahrtsgesetzes 1990 erlassenen Verordnungen.

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

Anwendung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften

§ 152. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 161. Die in diesem Bundesgesetz zitierten bundesgesetzlichen Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 152a. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden umgesetzt:

§ 162. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes werden umgesetzt:

           1. die Richtlinie 87/540/EWG über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf, ABl. Nr. L 322 vom 12.11.1987 S. 20;

 

           2. bis 3. …

                2. bis 3. …           

           4. die Richtlinie 96/50/EG über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996 S. 31, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;

 

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

 

           8. die Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

 

           9. die Richtlinie 2021/1233/EU zur Abänderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 bezüglich der Übergangsbestimmungen für die Anerkennung von Zeugnissen von Drittstaaten.

Vollziehung

Vollziehung

§ 153. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

§ 163. (1) Mit der Vollziehung des 1., 5., 7. und 8. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.

(2) 2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung, des Schutzes von Personen vor Lärmbelästigungen und des Schutzes der Luft vor Verunreinigungen berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.

(2) Mit der Vollziehung des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, und zwar, soweit Angelegenheiten der Wasserreinhaltung berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Zollorgane bzw. die Zollverwaltung mit der Vollziehung befasst sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der §§ 28 Abs. 3 und 4 sowie 30 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, betraut. Die gemäß § 38 Abs. 7 vorgesehene Verordnung ist im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde der ermächtigten Organe zu erlassen.

(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, betraut.

(3) Mit der Vollziehung des 3. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit militärische Angelegenheiten berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landesverteidigung, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, bezüglich der Entschädigung für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Zwangsrechten (§§ 61 bis 65) im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Justiz, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.

(4) Mit der Vollziehung des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedlersees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hinsichtlich der übrigen Gewässer die Landesregierungen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten der Bedienung und Wartung von Schiffsmaschinen berührt werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, betraut.

(5) Mit der Vollziehung des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, soweit Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen heranzuziehen sind, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Inneres, soweit Angelegenheiten des Gewässerschutzes berührt werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1

Verzeichnis der Gewässer:

Verzeichnis der Gewässer:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

 

           9. In Wien:

       Alte Donau