Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz geändert wird
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMK |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Mit der Richtlinie 2017/2397/EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG, ABl. Nr. L345 vom 27.12.2017 S. 53, in der Fassung der Richtlinie 2021/1233/EU, ABl. Nr. L274 vom 30.07.2021 S. 52 wurde eine neue Grundlage für die Berufsqualifikationen von Besatzungsmitgliedern in der europäischen Binnenschifffahrt geschaffen, die innerstaatlich bis 17. Jänner 2022 umzusetzen ist.
Bei der Vollziehung des Schifffahrtsgesetzes hat sich in den nicht von der Umsetzung betroffenen Teilen des Schifffahrtsgesetzes seit der letzten größeren inhaltlichen Novelle die Notwendigkeit einer Reihe von kleineren Präzisierungen und Ergänzungen erwiesen.
Ziel(e)
- Harmonisierung der Berufsqualifikationen in der europäischen Binnenschifffahrt
- Erleichterung der Mobilität von Besatzungsmitgliedern in der europäischen Binnenschifffahrt
- Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt
- Schutz des menschlichen Lebens und der Umwelt
- Verwaltungsvereinfachung
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Festlegung einheitlicher Mindest-Qualifikations- und Tauglichkeitsstandards für die gesamte nautische Besatzung,
- Einführung zusätzlicher Berechtigungen für Schiffsführungsaufgaben, für die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie des Schutzes der Umwelt besondere Qualifikationen erforderlich sind,
- Einführung besonderer Berechtigungen für Tätigkeiten an Bord, für die aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie des Schutzes der Umwelt besondere Qualifikationen erforderlich sind,
- Aufwertung von Schifferdienstbuch und Bordbuch,
- Schaffung einer Datenbank für Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher,
- Neustrukturierung des Geltungsbereiches innerstaatlicher Befähigungsausweise, die nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 2017/2397/EU erfasst sind.
- Änderung der Zuständigkeit für innerstaatliche Befähigungsausweise, die nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 2017/2397/EU erfasst sind,
- Anpassung der Mindestbesatzungsvorschriften
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Verbesserung der Verkehrssicherheit“ der Untergliederung 41 Mobilität im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397/EU ist ein elektronisches Register zu implizieren, in dem sämtliche Daten der Unionsbefähigungszeugnisse und Bordbücher sowie der ausstellenden Behörden gespeichert und den autorisierten Stellen EU-weit, sowie den nationalen Kontrollbehörden zur Verfügung gestellt werden. Die im Jahr 2021 anfallenden Investitionskosten betragen EUR 142.000,- exkl. USt, die jährlichen Betriebskosten betragen EUR 25.700,- exkl. USt. Die Tragung der Investitionskosten sowie der Kosten für die operative Abwicklung erfolgt durch die via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH. und über deren im Einvernehmen mit dem BMF erstelltes Budget.
Weiters erfolgt im Rahmen dieser Novelle eine Verschiebung der Zuständigkeit für die Abnahme von Prüfungen für das Schiffsführerpatent – 20 m vom Bund an die Länder Wien, Niederösterreich und Oberösterreich. Es erfolgt eine Verschiebung der Kosten vom Bund zu den betroffenen Ländern, diese werden jedoch durch die Einnahme von Prüfungstaxen (festgehalten in der Schiffsbetriebs-Verordnung) abgegolten.
In den Jahren 2015 bis 2020 wurden jährlich durchschnittlich 25 Prüfungen für das Schiffsführerpatent – 20 m durchgeführt. Die Übernahme dieser Prüfungen durch die Länder stellt in Anbetracht des Umstandes, dass sowohl in Wien wie auch in Niederösterreich jährlich jeweils in etwa 600-700 Prüfungen für das Schiffsführerpatent – 10 m stattfinden, und dass sich die Prüfungen für das Schiffsführerpatent – 20 m auf die genannten 3 Bundesländer verteilen, keinen erheblichen Mehraufwand für diese dar.
Der durchschnittliche Zeitaufwand je Prüfling für das Schiffsführerpatent – 20 m beläuft sich auf 4 Stunden (Prüfung, Administration). Bei 25 Prüfungen pro Jahr ergeben sich somit zusätzliche 100 Stunden, die sich auf die drei Länder verteilen. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Aufwandes findet keine Verschiebung von VBÄ vom Bund an die Länder statt.
Die Prüfungstaxen belaufen sich bei 25 Prüfungen pro Jahr auf insgesamt EUR 3500,- (EUR 140,- je Prüfung nach künftiger Rechtslage)
Zu weiteren finanziellen Auswirkungen der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397/EU siehe auch WFA zur Verordnung mit der die Schiffsbetriebsverordnung erlassen wird.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Die Novelle ordnet die Grundlagen für die geordnete, unfallfreie Abwicklung des Schiffsverkehrs auf Gewässern in Form einer Detaillierung und Neuregelung der Mindeststandards für die gesamte nautische Besatzung neu. Die Neuregelung erfolgt in Umsetzung unbefristeten EU-Rechtes, sie entzieht sich daher einer Befristung ihrer Geltungsdauer.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen Regelungen sind, soweit sie den 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes betreffen, zur Umsetzung der Richtlinie 2017/2397/EU in innerstaatliches Recht erforderlich; die nicht den 7. Teil betreffenden Bestimmungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2017/2397/EU ist verpflichtend die Schaffung nationaler Datenbanken für Befähigungszeugnisse und Bordbücher geplant. Die Daten werden an die Datenbank der Europäischen Union übermittelt und stehen dort zum Abruf durch Verwaltungsorgane der EU – Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Verfügung.
Die Datenbank dient auch der Verwaltungsvereinfachung (bei Verlängerungen, Ausstellung von Duplikaten und Verkehrskontrollen) sowie der Verhinderung von Delikten gemäß dem 12. Abschnitt des Strafgesetzbuches.
In der Datenbank werden keine Strafdaten gespeichert, es wird nur eingetragen, ob ein Befähigungszeugnis entzogen oder ausgesetzt ist. Da dies auch wegen mangelnder Tauglichkeit erfolgen kann, ist kein eindeutiger Hinweis auf eine Verwaltungsübertretung gegeben.
Hinsichtlich medizinischer Daten werden nur Codes gespeichert, die im Befähigungsausweis eingetragen werden müssen.
Dennoch liegen hiebei Gesundheitsdaten iSd Art. 9 DSGVO vor. Es werden zwar nur Codes gespeichert, allerdings geben diese Auskunft über den Gesundheitszustand, auch wenn keine näheren Details bekannt sind (etwa Sehbehelf, aber keine Angaben zur Sehstärke). Der Begriff Gesundheitsdaten ist weit auszulegen. Allerdings können die Informationen trotzdem als Daten geringerer Sensibilität eingestuft werden, da maximal ableitbar ist, dass zB eine Brille zu tragen ist, aber nicht klar ist worin die Einschränkung der Sehkraft im Detail besteht bzw. in welcher Intensität diese gegeben ist. Allein daraus ergibt sich noch kein hohes Risiko für die Betroffenen. Art. 35 Abs. 3 lit. b) DSGVO spricht sich zwar für eine DSFA aus, allerdings regelt die Datenschutzbehörde in ihrer Verordnung (Verarbeitungsvorgänge, für die eine Datenschutz - Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen ist – DSFA-V), dass eine DSFA nur erforderlich ist, wenn zumindest zwei Kriterien des § 2 Abs. 3 DSFA-V erfüllt sind, welcher im konkreten Fall Anwendung findet. Nachdem hier lediglich ein Kriterium erfüllt ist (umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten) und kein erhöhtes Schutzbedürfnis vorliegt (dies wäre bei genetischen oder biometrischen Daten anders), muss nicht zwingend eine DSFA durchgeführt werden. Im Ergebnis wird daher keine Datenschutz - Folgenabschätzung durchgeführt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 823180218).