Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Arbeit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Zulassung von sog. Stammsaisoniers, die in den Jahren 2006 bis 2010 in Österreich beschäftigt waren und in der Folge erleichtert Bewilligungen erhalten haben, ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Viele dieser Arbeitskräfte stehen nicht mehr im Erwerbsprozess oder haben andere Beschäftigungsmöglichkeiten in ihren Herkunftsländern gefunden. Gleichzeitig haben die Betriebe in den letzten Jahren weitaus überwiegend dieselben Saisonarbeitskräfte angeworben und über die jährlichen Kontingentverordnungen auch bewilligt erhalten, weil ihr saisonaler Arbeitskräftebedarf nicht hinreichend aus dem Potential der beim AMS vorgemerkten Arbeitskräfte abgedeckt werden konnte.

 

Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die jährliche Festsetzung einer Höchstzahl an saisonalen Bewilligungen für Drittstaatsangehörige in der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung eine bedarfsgerechte Zulassung erschwert. Der Arbeitsminister ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Arbeitsmarktlage und das verfügbare Arbeitskräftepotential auch ohne derartige Höchstzahlen in der Lage, die Zulassung von Saisoniers über die jährlichen Kontingentverordnungen quantitativ zu steuern.

 

Ziel(e)

Erleichterte Zulassung von Saisonarbeitskräften aus Drittstaaten, die in den letzten Jahren regelmäßig zur Saisonarbeit in Österreich zugelassen waren.

 

Entfall einer jährlichen Höchstzahl für Saisoniers und Erntehelfer in der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung; Steuerung der Zulassung ausländischer Saisoniers ausschließlich über die jährlichen Kontingente nach § 5 AuslBG und die Stammsaisonierregelung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021) in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig Tourismus oder Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten befristet beschäftigt waren und sich bis 31. Dezember 2022 beim AMS registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen außerhalb von Kontingenten und ohne Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall erhalten. Nach aktuellen Erhebungen erfüllen rund 3.100 Arbeitskräfte diese Voraussetzung.

 

Wegfall der jährlichen Höchstzahl für befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer. Der Arbeitsminister hat jedoch bei der Festsetzung von Kontingenten nach § 5 AuslBG die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und das Potential der zugelassenen Stammsaisoniers ausreichend zu berücksichtigen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit der neuen Regelung wird ein weiterer Schritt gesetzt, um Saisonarbeitnehmer, die schon in den vorangegangenen Jahren als solche in Österreich beschäftigt waren, im Sinne des Art. 16 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (Saisonarbeiterrichtlinie) vorrangig zuzulassen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 485561176).