Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden

E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil:

Problem und Ziel:

Zu Artikel 1: Es erfolgen Anpassungen an die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625, die Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe.

Durch die Verordnung (EU) 2017/625 wurden die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, die Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und Teile der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aufgehoben.

In Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 ist vorgesehen, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben auch von besonders geschultem Personal, das durch die zuständigen Behörden benannt wird, durchgeführt werden darf. Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben sind demnach nicht nur amtlichen Tierärzten vorbehalten.

Weiters ist der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, welches mit der Novelle zum Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 135/2021, errichtet wurde, soweit er Tätigkeiten bezogen auf Waren des LMSVG umfasst, zu verankern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit nimmt seine Tätigkeit mit dem Jahr 2022 auf. Da die amtliche Kontrolle von Sendungen von Waren des LMSVG, die beim Eingang in die Europäische Union einer Überprüfung bedürfen, künftig in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit fällt, sind die Bestimmungen im LMSVG entsprechend anzupassen. Betreffend die Strafen im LMSVG kommt es zu einer Absenkung des Strafrahmens von 50.000 Euro auf 35.000 Euro, im Wiederholungsfall von 100.000 Euro auf 70.000 Euro sowie der Abschaffung der Mindeststrafen.

Zu Artikel 2:

Im Hinblick auf die künftigen Kontrolltätigkeiten des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit beim Eingang und der Einfuhr von Sendungen von Waren werden Klarstellungen zum Ort der Kontrolle getroffen. Für alle Bundesämter, die auf der Grundlage des GESG errichtet wurden, wird klargestellt, dass diese von Gebühren und Abgaben befreit sind.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“), Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen), Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Veterinärwesen“ und „Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“).

Besonderer Teil:

Zu Z 1 bis 3 (Inhaltsverzeichnis):

Es bedarf der Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses aufgrund von Änderungen einzelner Bestimmungen im LMSVG. Darüber hinaus wurden im Inhaltsverzeichnis auch die bei zurückliegenden Novellierungen unterbliebenen Aktualisierungen von Paragraphenbezeichnungen und Paragraphenüberschriften durchgeführt.

Zu Z 4 (§ 3 Z 9):

Der Begriff des Inverkehrbringens stützt sich auf die EG-Basisverordnung Nr. 178/2002. Für auf Grund des LMG 1975 erlassene Verordnungen wurde der Begriff des Inverkehrbringens gemäß § 1 Abs. 2 LMG 1975 weiter in Geltung belassen, da die Definition der EG-Basisverordnung enger ist und Sanktionslücken (beispielsweise wenn in Verordnungen gemäß LMG 1975 Anforderungen an den Herstellungsprozess normiert werden, jedoch von Inverkehrbringen gesprochen wird, weil dieser Begriff bisher auch die Herstellung umfasst hat) vermieden werden sollten.

In den vergangenen 14 Jahren wurde das Lebensmittelrecht weitgehend durch EU-Verordnungen harmonisiert, weshalb die bestehende Doppelgleisigkeit nun zu beenden und ausschließlich auf den Begriff des Inverkehrbringens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 abzustellen ist.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 5 Z 4):

In der Praxis erweist sich der Beanstandungsgrund der Wertminderung als zu eng gefasst, insbesondere wenn es sich um eine solche im Rahmen des Herstellungsprozesses handelt.

Zu Z 6 (§ 8 Abs. 1):

Die Meldung für bestimmte Gruppen von Folgenahrung ist entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzung- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.2016, S. 1), zu normieren. Im Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/572 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 hinsichtlich des Geltungsbeginns einiger ihrer Bestimmungen (ABl. Nr. L 120 vom 8.4.2021, S. 4) tritt diese Verpflichtung erst mit 22. Februar 2022 in Kraft.

Zu Z 7 (§ 8 Abs. 4):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Fehlers. Da es die Gruppe der diätetischen Lebensmittel nicht mehr gibt, ist die Angabe eines diätetischen Zwecks obsolet geworden.

Zu Z 8 (§ 10 Abs. 2 zweiter Satz):

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs wurde mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben, dementsprechend hat der Verweis zu entfallen.

Zu Z 9 (§ 17 Abs. 2):

Es handelt sich um die Bereinigung eines Fehlers. Das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 für einen nicht zugelassenen Stoff kann sich lediglich auf Lebensmittel beziehen. Die Rahmenverordnung (EG) Nr. 1935/2004 umfasst nur Lebensmittelkontaktmaterialien.

Zu Z 10 (§ 23 Abs. 2):

Zulassungsverfahren für neuartige Lebensmittel sind gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel bei der Europäischen Kommission einzubringen. Eine Erstbewertung durch den Mitgliedstaat wird damit obsolet. Die Verordnung sieht allerdings in Art. 4 ein Verfahren zur Bestimmung des Status als neuartiges Lebensmittel vor, welches von den Mitgliedstaaten durchzuführen ist. Im Rahmen dieser Verfahren ist eine Bewertung durch die Agentur vorgesehen.

Zu Z 11 (§ 24 Abs. 2):

Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurde ein einheitlicher Rechtsrahmen für amtliche Kontrolle geschaffen. Dieser Verordnung wird nun durch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben, die einen harmonisierten Unionsrahmen für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten entlang der gesamten Lebensmittelkette schafft. Es sind die entsprechenden Verweisänderungen vorzunehmen.

Zu Z 12 (§ 24 Abs. 3 dritter und vierter Satz):

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben. Die Definition des „amtlichen Tierarztes“ findet sich nun in Art. 3 Z 32 der Verordnung (EU) 2017/625. Der „amtliche Tierarzt“ wird definiert als Tierarzt, der von der zuständigen Behörde eingestellt oder anderweitig bestimmt wird und der zur Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den einschlägigen Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen angemessen geschult ist. Die datenschutzrechtliche Verantwortung obliegt auch weiterhin dem Landeshauptmann, in dessen organisatorische Zuständigkeit der Tierarzt fällt. Betreffend Kontrollen in Zerlegungsbetrieben sieht Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 allerdings vor, dass diese nicht ausschließlich dem amtlichen Tierarzt vorbehalten sind. Dementsprechend ist das Studium der Veterinärmedizin keine unabdingbare Voraussetzung mehr für Hygienekontrollen in Zerlegungsbetrieben. Die Bestimmung war in diesem Sinn zu ändern und der Zerlegungsbetrieb aus dem Wortlaut zu streichen.

Zu Z 13 (§ 24 Abs. 4 erster Satz):

Wie bereits ausgeführt, sind Kontrollen in Zerlegungsbetrieben nicht mehr dem amtlichen Tierarzt vorbehalten. Die Bestimmung war in diesem Sinn anzupassen und der Zerlegungsbetrieb zu streichen.

Zu Z 14 und 15 (§ 24 Abs. 5 erster und dritter Satz):

Amtliche Fachassistenten werden nun in Art. 3 Z 49 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen definiert. Dabei handelt es sich um einen Vertreter der zuständigen Behörde, der entsprechend den gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen festgelegten Anforderungen geschult ist und eingestellt wird, um bestimmte Aufgaben der amtlichen Kontrolle oder bestimmte Aufgaben im Rahmen anderer amtlicher Tätigkeiten wahrzunehmen. Ihre Unterstützung bei Hygienekontrollen in Zerlegungsbetrieben wird in § 24 Abs. 8 neu geregelt.

Zu Z 16 (§ 24 Abs. 6):

Die Voraussetzungen, unter denen die betriebseigenen Hilfskräfte bei Aufgaben im Zusammenhang mit amtlichen Kontrollen dem amtlichen Tierarzt assistieren dürfen, sind in Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen festgelegt. Der Verweis war dementsprechend zu ändern.

Zu Z 17 (§ 24 Abs. 8 und 9):

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben. Die neuen Bestimmungen über die Kontrolle tierischer Lebensmittel wurden mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 kundgemacht. Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sieht vor, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben nicht nur von einem amtlichen Tierarzt, sondern auch von besonders geschulten Personen durchgeführt werden dürfen. Die Definition einer besonders geschulten Person findet sich in Art. 2 Z 5 und bezeichnet eine andere Person als den amtlichen Fachassistenten und den amtlichen Tierarzt, die gemäß dieser Verordnung qualifiziert ist, in einer solchen Eigenschaft in Zerlegungsbetrieben tätig zu sein und der die zuständigen Behörden die Durchführung spezifischer Tätigkeiten übertragen. Es könnten demnach auch Lebensmittelinspektoren diese Tätigkeit durchführen.

Zu Z 18 (§ 25a):

Es erfolgt die Verankerung der dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGB. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben. Für die Überwachung des Internethandels betreffend den Warenverkehr mit dem Ausland ist klarzustellen, dass die Bestimmungen im LMSVG zur Probennahme und zu Monitoringaktionen sinngemäß Anwendung finden. Ergibt sich im Zuge dieser Kontrollen, dass innerstaatlich amtliche Kontrollen, einschließlich Maßnahmen, erforderlich sind, ist der Landeshauptmann durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit entsprechend zu informieren.

Zu Z 19 (§ 27 Abs. 1):

Die Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ermöglichte es der zuständigen Behörde einen Tierarzt, der für diese Behörde bestimmte amtliche Kontrollen in Betrieben durchführte, für diese Tätigkeit zuzulassen. Der Begriff des „zugelassenen Tierarztes“ wurde nicht in die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen übernommen, sehr wohl ist es aber weiterhin möglich, Tierärzte mit Bescheid für bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen Kontrolle zuzulassen. Sie gelten als amtliche Tierärzte gemäß Art. 3 Z 32 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

Zu Z 20 (§ 29 Abs. 1 und § 34):

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben. Die Ausbildungserfordernisse sind nun in der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen geregelt.

Zu Z 21 (§ 29 Abs. 1 zweiter Satz letzter Satzteil):

Die spezifischen Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung von amtlichen Tierärzten, amtlichen Fachassistenten und an das benannte Personal sind dem Anhang II Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu entnehmen.

Zu Z 22 (§ 30):

Auch die neue EU-Kontrollverordnung (EU) 2017/625 normiert für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung der Erstellung eines mehrjährigen Kontrollplans (Art. 109ff). Dieser wird nun als mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) bezeichnet.

Zu Z 23 (§ 31 Abs. 1):

In der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen wird der Kontrolle von betrügerischen und irreführenden Praktiken besonderes Augenmerk geschenkt. Eine Berücksichtigung im Rahmen des nationalen Kontrollplans ist erforderlich. Damit bleiben Nahrungsergänzungsmittel – auch wenn nun nicht mehr explizit angeführt – weiterhin im Fokus, da diese Warengruppe speziell beim Internethandel derartigen Praktiken ausgesetzt ist.

Zu Z 24 (§ 32 Abs. 2):

Der Notfallplan ist in Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 geregelt. Der Verweis auf das Unionsrecht war daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 25 (§ 33 Abs. 1):

Die Bestimmungen über Amtshilfe und Zusammenarbeit finden sich in den Art. 102ff. der Verordnung (EU) 2017/625. Der Verweis auf das Unionsrecht war daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 26 (§ 35 Abs. 1):

Die Bestimmungen über die Einrichtung von Qualitätsmanagementsystemen der zuständigen Behörden sowie über den Umgang des Kontrollberichts finden sich in den Art. 12 bzw. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Der Verweis auf das Unionsrecht war daher entsprechend anzupassen.

Zu Z 27 (§ 35 Abs. 2 Z 6):

Im Rahmen der Durchführung der amtlichen Kontrollen hat sich gezeigt, dass das Recht der Aufsichtsorgane, Fotos zu Dokumentationszwecken anzufertigen, in Einzelfällen in Zweifel gezogen wird.

Zu Z 28 (§ 35 Abs. 9):

Die Amtshilfe auf Ersuchen ist in Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/625 geregelt, die Begleitung durch Aufsichtsorgane anderer Mitgliedstaaten in Art. 104 Abs. 2. Die Bestimmung war entsprechend anzupassen.

Zu Z 29 (§ 36 Abs. 12):

Entsprechend dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2020, hat die Verwaltungsbehörde die Wahl zwischen physischer und elektronischer Zustellung. Um die Kommunikation zwischen Behörde und Lebensmittelunternehmen zu erleichtern, wird diese Möglichkeit bei der Probenziehung entsprechend berücksichtigt.

Zu Z 30 (§ 37):

Es ist erforderlich, die Kontrolle des Internethandels stärker zu berücksichtigen. Monitoringaktionen sind ein geeignetes Instrument, um in der Folge gezielte amtliche Kontrollen durchführen zu können. In diesem Zusammenhang ist auf das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hinzuweisen, dem die Überwachung des Internethandels für Waren des LMSVG, soweit es den europäischen Binnenmarkt und Drittstaaten betrifft, obliegt. Damit soll die Durchführung des sogenannten „mystery shoppings“, aber auch die Teilnahme an koordinierten Aktionen der Europäischen Kommission erleichtert werden. Hinsichtlich der amtlichen Kontrolle des Internethandels in Österreich ist eine Unterstützung der amtlichen Lebensmittelaufsicht durch die Agentur vorgesehen.

Zu Z 31 (§ 39 Abs. 1 Z 1):

Die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen sieht neue Maßnahmen in Bezug auf Aktivitäten von Lebensmittelunternehmen im Internet vor. Die entsprechende Zuordnung zu den Aufgaben des Landeshauptmannes erfolgt in § 39 LMSVG.

Zu Z 32 (§ 39 Abs. 2):

Maßnahmenbescheide sollen eine dingliche Wirkung entfalten. Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der "dinglichen Wirkung" bestimmter Bescheide, dass die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Mit der Einführung einer dinglichen Wirkung von Maßnahmenbescheiden soll das Verwaltungshandeln effizienter gestaltet werden, wenn es im Zuge von Maßnahmenverfahren zu einer Rechtsnachfolge im Lebensmittelunternehmen kommt.

Zu Z 33 (§ 39 Abs. 3):

§ 39 Abs. 3 sieht bei Gefahr in Verzug die Erlassung eines mündlichen Bescheides an Ort und Stelle vor. Dem hat binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu folgen, andernfalls gilt die getroffene Maßnahme als aufgehoben. In der Praxis erweist sich die Frist von einer Woche als viel zu kurz. Da es sich um Gefahr in Verzug handelt, somit um den Schutz der Gesundheit von Menschen, muss es das Ziel sein, Maßnahmen wirksam setzen zu können, womit eine Verlängerung der Frist als gerechtfertigt anzusehen ist.

Zu Z 34 (§ 40):

Die Einführung der Parteistellung des Bundesministers ist erforderlich, da Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte – wie die Praxis zeigt – durch den Landeshauptmann kaum beeinsprucht werden und durch die unterschiedliche Spruchpraxis ein einheitlicher Vollzug des Unionsrechts nicht gewährleistet ist.

Zu Z 35 (Überschrift 2. Hauptstück 3. Abschnitt):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. In der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen wird nun der Begriff „Eingang“ und nicht mehr „Einfuhr“ verwendet.

Zu Z 36 (§ 46):

Als Rechtsgrundlage für die Tätigkeiten der Zollorgane ist im Lebensmittelbereich die Verordnung (EU) 2017/625 und für Gebrauchsgegenstände wie Spielzeug sowie für kosmetische Mittel die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten heranzuziehen. Die Bestimmung im LMSVG war entsprechend anzupassen. Das neu gegründete Bundesamt für Verbrauchergesundheit wird in diesem Zusammenhang mit Beginn des Jahres 2023 tätig werden.

Zu Z 37 bis 39 (§§ 47 – 49):

Die Grenzkontrolle beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist künftig Aufgabe des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit. Dementsprechend waren Verweise auf die Bestimmungen im GESG vorzunehmen.

Zu Z 40 (§ 50):

Die Tätigkeiten des Landeshauptmannes im Bereich der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren zum Zwecke der Ausfuhr, welche einer unmittelbarer Prüfung bedürfen, wird nun im LMSVG entsprechend dargestellt.

Zu Z 41 (§ 51):

Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit wird nun mit der Aufgabe der Erteilung von Ausfuhrberechtigungen betraut. Betriebe, die ihre Waren in einem Drittstaat in Verkehr bringen wollen, haben die vom jeweiligen Drittstaat festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen. Für manche Drittsaaten ist eine spezifische Zulassung der einzelnen Betriebe (Ausfuhrberechtigung) und die Erfassung dieser in einer speziellen Betriebsliste erforderlich. 

Die Überprüfung, ob die vom Drittsaat vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt prinzipiell durch die für den Betrieb zuständige Behörde des Versandlandes. In bestimmten Fällen kann die endgültige Entscheidung über eine Ausfuhrberechtigung (und folgender Ausstellung eines Bescheides) allerdings erst nach einer positiven Bewertung durch die Behörde des Drittstaates – gegebenenfalls nach der Durchführung eines Betriebsaudits vor Ort – getroffen werden.

Für die Aufrechterhaltung der Ausfuhrberechtigungen sind regelmäßige Kontrollen durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit durchzuführen, um die Einhaltung der spezifischen Exportanforderungen zu überprüfen, insbesondere jener, die nicht von den regelmäßigen amtlichen Kontrollen durch den Landeshauptmann umfasst sind.

Zu Z 42 (§ 53 Abs. 1):

Die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie der amtlichen Hygienekontrolle unterliegenden Tierarten sind nun in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 angeführt, die basierend auf der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen wurde. Die Bestimmungen zur amtlichen Untersuchung und Beurteilung des Fleisches sind der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 zu entnehmen. Die Verweisänderungen waren dementsprechend vorzunehmen.

Zu Z 43 (§ 53 Abs. 2 erster Satz):

Die amtliche Kontrolle ist in Zerlegungsbetrieben nicht mehr wie bisher dem amtlichen Tierarzt vorbehalten. Neben dem amtlichen Tierarzt und dem amtlichen Fachassistenten kann gemäß Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 die amtliche Kontrolle in Zerlegungsbetrieben auch von besonders geschultem Personal, das durch die zuständigen Behörden benannt wird, durchgeführt werden. Die Bestimmung war daher zu ändern und der Zerlegungsbetrieb zu streichen.

Zu Z 44 (§ 53 Abs. 7):

Jene Tierarten, bei denen eine Schlachttier- und Fleischuntersuchung durchzuführen ist, sind nun der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu entnehmen.

Zu Z 45 (§ 54 Abs. 1):

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 wurde durch die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 trat an deren Stelle. Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sieht vor, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben nicht nur von einem amtlichen Tierarzt, sondern auch von besonders geschultem Personal durchgeführt werden dürfen. Die Kontrolle in einem Zerlegungsbetrieb ist dieselbe, unabhängig davon, ob ein amtlicher Tierarzt oder ein anderes besonderes geschultes Personal diese Kontrolle durchführt. Aus diesem Grund sind einheitliche Gebühren für die Kontrolle in Zerlegungsbetrieben vorzusehen.

Zu Z 46 (§ 57):

Es handelt sich um eine sprachliche Anpassung.

Eine Verordnungsermächtigung zur Vorschreibung von Maßnahmen wie sie in § 57 Abs. 1 Z 4 vorgesehen war, ist nicht mehr erforderlich, Maßnahmen im Anschluss an mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 festgelegt.

Zu Z 47 (§ 58 Abs. 5):

Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs aufgehoben. Gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 wurde die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erlassen, die an die Stelle der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 trat. Die pharmakologisch wirksamen Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen gemäß den Anhängen I bis IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind ohne Änderungen in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 enthalten. In der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 werden alle pharmakologisch wirksamen Stoffe in einem einzigen Anhang in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und in zwei Tabellen aufgeteilt. In Tabelle 1 sind die in den Anhängen I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgelisteten Stoffe genannt und in Tabelle 2 jene Stoffe gemäß Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, das heißt Stoffe, für die keine Rückstandshöchstmengen festgelegt wurden, weil Rückstände dieser Stoffe ungeachtet eines Grenzwertes eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Zu Z 48 und 49 (§ 59 Abs. 1 und 2):

Die Definition einer vorschriftswidrigen Behandlung findet sich in Art. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090. Dementsprechend ist nun auf das geltende Unionsrecht zu verweisen.

Zu Z 50 (§ 61a):

Die Gebühren für die Grenzkontrolle werden künftig im GESG geregelt werden.

Zu Z 51 (§ 63 Abs. 1):

Für die Tätigkeiten des Landeshauptmannes im Bereich der Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren zum Zwecke der Ausfuhr sind Gebühren vorgesehen. Eine Anpassung der LMSVG-Abgabenverordnung ist vorgesehen.

Zu Z 52 (§ 64 Abs. 1):

Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die amtlichen Hygienekontrollen sind vom Unternehmer Gebühren zu entrichten. Die Tierarten, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen und für deren Untersuchung der Unternehmer Gebühren zu zahlen hat, sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 angeführt.

Zu Z 53 (§ 64 Abs. 3):

Die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen listet in Anhang IV Kapitel I die Anforderungen auf, die bei der Festsetzung der Gebühren einzuhalten sind.

Zu Z 54 (§ 64 Abs. 4 Z 4):

Die Finanzierung der amtlichen Kontrollen durch Gebühren ist im Kapitel VI und dem Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen geregelt.

Zu Z 55 (§ 66 Abs. 1):

Die Festsetzung des Gebührentarifs durch die Agentur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entspricht dem Gebot der Vereinfachung des verwaltungsbehördlichen Handelns. Eine solche Ermächtigung ist nicht neu, sondern findet sich bereits in § 62 LMSVG.

Zu Z 56 (§ 68 Abs. 2):

Es war eine redaktionelle Anpassung vorzunehmen, da der Begriff „Labor“ in Zusammenhang mit dem Akkreditierungsgesetz nicht mehr zu verwenden ist.

Zu Z 57 (§ 69):

Die Vorgangsweise der amtlichen Untersuchungsstellen bei Verdacht der Verletzung von Vorschriften über die biologische Produktion wurde mit dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 78/2017, in das EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz aufgenommen.

Zu Z 58 (§ 70 Abs. 4):

Die Bestimmungen über die Schulung des Personals der zuständigen Behörden finden sich in Anhang II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625. Der Verweis auf das Unionsrecht war entsprechend anzupassen.

Zu Z 59 (§ 70 Abs. 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 60 (§ 71 Abs. 4):

Wiederholt kam die Frage auf, welche Untersuchungskosten von der Agentur oder den Untersuchungsanstalten der Länder verrechnet werden. Zur Klarstellung wird nun festgehalten, dass nur jene Untersuchungsparameter verrechnet werden dürfen, die tatsächlich zur Beanstandung geführt haben.

Zu Z 61 (§ 73 Abs. 6):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 62 (§ 73 Abs. 8):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 63 (§ 75 Abs. 1 1. Halbsatz):

Es war einerseits eine sprachliche Anpassung vorzunehmen, da der Begriff „Gemeinschaftsreferenzlaboratorien“ nicht der aktuellen Terminologie entspricht, und andererseits eine Verweisanpassung durchzuführen.

Zu Z 64 (§ 80 Abs. 1 1. Satz):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung.

Zu Z 65 (§ 89):

In dieser Bestimmung wird die Amtshilfe zwischen Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften, Gerichten und den zuständigen Verwaltungsbehörden (amtliche Lebensmittelkontrolle) im Hinblick auf datenschutzrechtliche Aspekte präzisiert. So kann es der Fall sein, dass im Zuge kriminalpolizeilicher Ermittlungen Waren des LMSVG in den Verdacht geraten, den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht zu entsprechen und Maßnahmen wie Rückruf und Rücknahme vom Markt durch die zuständigen Behörden zu veranlassen sind (wenn die Unternehmerin/der Unternehmer seiner Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 Z 5 LMSVG nicht nachkommt/nicht nachkommen kann). Dabei sind die Abnehmer/innen der Ware entlang der Lieferkette zu verständigen, damit keine Endprodukte zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern gelangen.

Zu Z 66 und 67 (§ 90 Abs. 1 bis 4):

Die aufgrund des Pferdefleischskandals eingeführte Höhe der Strafen im LMSVG gab immer wieder Anlass zu Diskussionen. Mit der nun eingeführten Reduktion um 30 % wird diesen Diskussionen Rechnung getragen und der Strafrahmen auf ein verhältnismäßiges Ausmaß herabgesetzt. Durch die Möglichkeit der Verdoppelung des Strafrahmens im Wiederholungsfall wird auch weiterhin ein ausreichend hoher Strafrahmen gewährleistet, der von den Verwaltungsstrafbehörden ausgeschöpft werden kann. Die Einführung von Mindeststrafen hat sich hingegen im Hinblick auf die Voraussetzungen, die zur Verhängung einer solchen Strafe vorliegen müssen, nicht bewährt.

Zu Z 68 und 69 (§ 90 Abs. 1 Z 1, 3 und 4):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Basierend auf der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel wird in § 5 Abs. 2 LMSVG nun nicht mehr von „Angaben“ gesprochen, sondern der Begriff „Informationen“ verwendet. Die Strafbestimmungen sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 70 (§ 90 Abs. 2 Z 1 und 2):

Diese Anpassung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Änderung in § 5 Abs. 2 LMSVG, wonach der Begriff „Angaben“ durch den Begriff „Informationen“ ersetzt wurde.

Zu Z 71 (§ 90 Abs. 2 Z 3):

Diese Anpassung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Änderung in § 5 Abs. 2 LMSVG, wonach der Begriff „Angaben“ durch den Begriff „Informationen“ ersetzt wurde.

Zu Z 72 (§ 90 Abs. 4 Z 4)

Die Verordnungsermächtigung des bisherigen § 50 findet sich zukünftig im § 49. Dementsprechend wird der Verweis angepasst.

Zu Z 73 (§ 91):

Die Informationspflichten werden erweitert. Zum einen beklagen die Länder – mangels Parteistellung – zu spät von den Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte zu erfahren, um Amtsrevision erheben zu können, zum anderen berühren Entscheidungen über die Kosten der Untersuchung die Interessen der Agentur.

Zu Z 74 (§ 94):

Die Einführung der Parteistellung des Bundesministers ist erforderlich, da Entscheidungen der Landesverwaltungsgerichte durch den Landeshauptmann kaum beeinsprucht werden und somit ein einheitlicher Vollzug des Unionsrechts nicht gewährleistet ist. Auch der Agentur wird Parteistellung gegen die Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichts eingeräumt, soweit es die Untersuchungskosten betrifft.

Zu Z 75 (§ 95 Abs. 29 bis 34):

Die Gebührentarifverordnung wird mit 1. Jänner 2022 aufgehoben, damit die Vorgaben des neuen § 66 Abs. 1 LMSVG erfüllt werden können. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke werden künftig in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzung- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.2016 S. 30) geregelt. Die Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000, welche eine Umsetzung der bislang in Geltung befindlichen EG-Richtlinie darstellt, ist aufzuheben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzung- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.2016 S. 1) ist mit 21. Februar 2022 in ihrem gesamten Umfang in Geltung. Auch hier ist die bislang geltende und auf einer EG-Richtlinie basierende nationale Verordnung aufzuheben. Die nationale Trans-Fettsäuren-Verordnung ist aufgrund einer unionsrechtlichen Bestimmung, die sich in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln findet, gleichfalls aufzuheben.

Eine Bestimmung zum Inkrafttreten der Neuregelung der amtlichen Kontrolle der Einfuhr von Waren ist im LMSVG vorzusehen, da das Bundesamt für Verbrauchergesundheit seine Tätigkeit mit 1. Jänner 2022 aufnimmt.

Zu Z 76 (§ 99 Abs. 6):

Der Tätigkeitsbereich der bei den Gebietskörperschaften angestellten Fleischuntersucher oder angestellten Trichinenuntersucher richtet sich nach den Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen. Eine Verweisänderung war dementsprechend durchzuführen.

Zu Z 77 (§ 99 Abs. 8):

Eine Übergangsregelung für jene Tierärzte, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Bescheid zugelassen wurden, ist erforderlich, damit sie weiterhin rechtskonform tätig sein können.

Zu Z 78 (§ 106):

Die Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt wurde durch Art.146 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen aufgehoben. Die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen verlor ihre Gültigkeit mit 20. April 2021.

Zu Z 79 und 80 (§ 107 Z 6 und 7):

Die Vollzugsklausel war entsprechend den Änderungen in den §§ 46 und 47 anzupassen bzw. waren redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Besonderer Teil:

Zu Z 1 (§ 17b Abs. 2):

Aufgrund nicht vorhersehbarer Änderungen der europarechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Eingangs von Waren der biologischen Produktion, wird nun der Ort der Kontrolle neben der Grenzkontrollstelle und Kontrollstelle – auf Grundlage der europarechtlichen Vorgaben – um den Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erweitert. Zudem wird das Bundesamt für Verbrauchergesundheit mit 1. Jänner 2023 auch Sendungen von Waren betreffend kosmetische Mittel und Gebrauchsgegenstände vor der Überführung in die Union kontrollieren. In dieser Hinsicht ist der Ort der Kontrolle entsprechend klarzustellen.

Zu Z 2 (§ 17d Abs. 3):

Kontrollen sind nunmehr in Kapitel VII, insbesondere Art. 45 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. L 150 vom 14. Juni 2018 S. 1, festgelegt. Der Verweis war dementsprechend zu ändern. Zudem wurde eine sprachliche Korrektur vorgenommen.

Zu Z 3 (§ 19 Abs. 13a):

Anlässlich der Gründung des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit gemäß § 1 Abs. 1 GESG ist eine Klarstellung hinsichtlich der Ausnahme zur Abführung von Gebühren gemäß dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2021, und Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, notwendig.

§ 19 Abs. 15 regelt, dass Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8 und 17a sowie 17d, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, Einnahmen der Agentur sind.

Mit der Ergänzung des § 19 Abs. 13a wird klargestellt, dass von den Bundesämtern (Bundesamt für Ernährungssicherheit, Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und Bundesamt für Verbrauchergesundheit) keine Gebühren nach dem Gebührengesetz und keine Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung abzuführen sind.

Zu Z 4 (§ 20 Abs. 9):

Der Bundesminister in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Tätigkeit gemäß §§ 6 bis 6e, 8, 17a und 17d fällt, hat, um verschiedene Auslegungen der Befreiungsbestimmung hintanzuhalten, die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu vollziehen.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 7):

Eine Übergangsbestimmung in Anlehnung an § 21 Abs. 5 GESG war aufzunehmen.