Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

            § 1 bis § 7…

            § 1 bis § 7...

            § 8 Meldung von diätetischen Lebensmitteln

            § 8 Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

            § 9 bis § 25

            § 9 bis § 25

 

            § 25a Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

            § 26 bis § 29…

            § 26 bis § 29…

            § 30 Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht

            § 30 Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht

            § 31 bis § 45...

            § 31 bis § 45...

3. Abschnitt

Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

3. Abschnitt

Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union

            § 46 …

            § 46 …

            § 47 Meldung von Warensendungen

            § 47 Kontrolle von Warensendungen

            § 48 Maßnahmen bei der Einfuhr

 

            § 49 Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

            § 48 Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft

            § 50 Verordnungsermächtigung für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel

            § 49 Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union

 

            § 50 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

            § 51 bis § 61…

            § 51 bis § 61…

            § 61a Einfuhrkontrollen

 

            § 62 bis § 77...

            § 62 bis § 77...

            § 78 Ständiger Hygieneausschuss

 

            § 80 bis § 88 …

            § 80 bis § 88 …

            § 89 Informationspflichten

            § 89 Informationspflicht und Amtshilfe

            § 90 bis § 102…

            § 90 bis § 102…

            § 104 Vorbereitung der Vollziehung

            § 103 Vorbereitung der Vollziehung

            § 105 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

            § 104 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

            § 106 Personenbezogene Bezeichnungen

            § 105 Personenbezogene Bezeichnungen

            § 107 Umsetzungshinweis

            § 106 Umsetzungshinweis

            § 108 Vollziehung

            § 107 Vollziehung

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

           1. bis 8. ...

           1. bis 8. ...

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.

Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.

           9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß für Gebrauchsgegenstände, wobei ein Inverkehrbringen von Spielzeug dann nicht vorliegt, wenn sichergestellt ist, dass das Spielzeug in seiner den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für kosmetische Mittel, wobei ein Inverkehrbringen dann nicht vorliegt, wenn es sich um die Anwendung am Endverbraucher im Rahmen der Berufsausübung handelt. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.

        10. bis 20. ...

        10. bis 20. ...

Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Anforderungen

§ 5. (1) bis (4) ...

§ 5. (1) bis (4) ...

(5) Lebensmittel sind

(5) Lebensmittel sind

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

           4. wertgemindert, wenn sie entweder während der Herstellung oder nach der Herstellung, ohne dass eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit sie nicht für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind.

(6) ...

(6) ...

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

Meldung von Lebensmitteln für spezielle Gruppen

§ 8. (1) Es ist verboten, Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Verkehr zu bringen.

§ 8. (1) Es ist verboten,

           1. Säuglingsanfangsnahrung oder jene Folgenahrung, die aus Proteinhydrolisaten hergestellte oder andere als die in Anhang II aufgeführten Stoffe gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016) enthält, oder

           2. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016),

vor ihrer Meldung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

(4) Eine Meldung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich für die Zubereitung von Speisen in Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher, sofern die Zubereitung nach den Vorgaben eines Arztes oder eines Diätassistenten erfolgt.

Eintragung und Zulassung von Betrieben

Eintragung und Zulassung von Betrieben

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) ...

(2) Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 139 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 226 vom 25. Juni 2004).

(2) Die Pflicht zur Beantragung der Zulassung gemäß Abs. 1 entfällt für Betriebe, denen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gemäß der Fischhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 260/1997 oder der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, oder der Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, eine Kontrollnummer oder gemäß dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, eine Veterinärkontrollnummer zugeteilt wurde. Diese Betriebe gelten als zugelassen im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

Zulassungsverfahren

Zulassungsverfahren

§ 17. (1) ...

§ 17. (1) ...

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel oder kosmetische Mittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluss auf Lebensmittel vereinbar ist, und sofern nicht das Antragsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 anzuwenden ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zuzulassen, Reinheitsanforderungen vorzuschreiben und Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

§ 23. (1) ...

§ 23. (1) ...

(2) Für die Erstbewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 an die Agentur zu entrichten.

(2) Für die Bewertung im Rahmen von Antragsverfahren gemäß § 4 Abs. 4 ist vom Antragsteller eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 an die Agentur zu entrichten.

Allgemeines

Allgemeines

§ 24. (1) ...

§ 24. (1) ...

(2) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(2) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7. April 2017) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und deren Bestellung durch einen entsprechenden Bestellungsakt kundzutun ist. Als besonders geschult gelten Aufsichtsorgane, die den Ausbildungserfordernissen gemäß § 29 entsprechen. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben müssen die Aufsichtsorgane, ausgenommen Personen gemäß Abs. 5, ein Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben. Sie gelten als amtliche Tierärzte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/625. Die Aufsichtsorgane können auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen.

(4) Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen. Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.

(4) Wird mit den unter Abs. 3 genannten bestellten amtlichen Tierärzten nicht das Auslangen gefunden, kann der Landeshauptmann Tierärzte, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen und die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen, für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie für die Entnahme von Proben von lebenden Tieren gemäß § 56 als amtliche Tierärzte gemäß § 28 beauftragen. Diese Personen dürfen auch für Hygienekontrollen in anderen zugelassenen Betrieben herangezogen werden, sofern sie die dafür vorgesehenen Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen.

(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß § 28 beauftragt werden.

(5) Der Landeshauptmann kann zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den Hygienekontrollen von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben amtliche Fachassistenten heranziehen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß § 29 erfüllen. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des amtlichen Tierarztes. Der Umfang der Tätigkeit ergibt sich aus Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625. Diese können in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person, die sich im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder befindet, stehen, oder gemäß § 28 beauftragt werden.

(6) Der Landeshauptmann kann unter den in Art. 5 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.

(6) Der Landeshauptmann kann unter den in Art. 18 der Verordnung (EU) 2017/625 gegebenen Bedingungen betriebseigene Hilfskräfte dem zuständigen amtlichen Tierarzt auf Antrag des Betriebes zur Hilfestellung für bestimmte Aufgaben zuordnen.

(7) ...

(7) ...

 

(8) Der Landeshauptmann kann für Kontrollen in Zerlegungsbetrieben amtliche Tierärzte oder amtliche Fachassistenten oder andere für diesen Zweck besonders geschulte Personen gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 heranziehen.

(8) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte und beauftragte amtliche Fachassistenten, zusätzlich zu den in Abs. 3 3. Satz genannten Betrieben, auch in Fleischverarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.

(9) Der Landeshauptmann kann beauftragte amtliche Tierärzte oder beauftragte amtliche Fachassistenten neben Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben, auch in Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben sowie in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, zur Kontrolle heranziehen.

(9) Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Abs. 4.

(10) Aufsichtsorgane gemäß Abs. 3 sind zur Führung des Funktionstitels „Lebensmittelinspektor“ oder im Fall des amtlichen Tierarztes zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ berechtigt. Die Berechtigung zur Führung des Funktionstitels „tierärztlicher Lebensmittelinspektor“ gilt auch für Aufsichtsorgane gemäß Abs. 4.

 

Aufgaben des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit

 

§ 25a. (1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen von Lebensmitteln sowie Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. a beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit, welches gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, errichtet wurde, durchzuführen. Dabei ist nach Titel II Kapitel V der Verordnung (EU) 2017/625 samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorzugehen. Mit 1. Jänner 2023 ist auch die amtliche Kontrolle von Sendungen von Gebrauchsgegenständen gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie von kosmetischen Mitteln bei der Einfuhr in die Europäische Union vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1020 vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. Nr. L 169 vom 25. Juni 2019) durchzuführen.

 

(2) Dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit obliegt auch die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Waren gemäß § 1 Abs. 1 für die freie Handelbarkeit sowie zum Zwecke der Ausfuhr von Warensendungen in Drittländer auf Antrag des Verfügungsberechtigten, wenn für den jeweiligen Staat eine solche vorgesehen ist. Als Grundlage dafür dienen Verkehrsfähigkeitsgutachten, die von der Agentur gemäß § 65 LMSVG, einer Untersuchungsstelle der Länder gemäß § 72 LMSVG oder von einer gemäß § 73 LMSVG hierzu berechtigten Person, stammen. Die Festlegung und Einhebung von Gebühren für diese Tätigkeiten erfolgt gemäß § 6c Abs. 1 Z 5 GESG.

 

(3) Waren gemäß § 1 Abs. 1, die über das Internet oder andere Fernabsatzkanäle aus Mitgliedstaaten der EU, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten in Österreich zum Verkauf angeboten werden, unterliegen einem regelmäßigen Monitoring durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit. Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 finden sinngemäß Anwendung.

 

(4) Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Landeshauptmann unverzüglich zu informieren, wenn im Rahmen seiner Tätigkeiten gemäß § 6c GESG der Zuständigkeitsbereich gemäß § 24 Abs. 1 berührt wird.

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

§ 27. (1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb bei Schweinen, Geflügel, Kaninchen und Farmwild gemäß Anhang I Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Anhang IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände gemäß § 56 kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als zugelassene Tierärzte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenskonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.

§ 27. (1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

Aus ‑und Weiterbildung

Aus ‑und Weiterbildung

§ 29. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus ‑und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus ‑und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus ‑und Weiterbildung einschränken, um

§ 29. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Aus ‑und Weiterbildung von Organen nach § 24 Abs. 3 bis 6 zu erlassen. Die Verordnung hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, Art und Umfang der Aus ‑und Weiterbildung sowie Umfang der Prüfungsfächer und der Prüfungskommission festzulegen, wobei hinsichtlich der Ausbildung von amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten auf die Bestimmungen des Anhangs II Kapitel I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Bedacht zu nehmen ist. Der Bundesminister für Gesundheit kann dabei für bestimmte Organe den Umfang der Aus ‑und Weiterbildung einschränken, um

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

(2) ...

(2) ...

Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht

Mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP) und Jahresbericht

§ 30. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat in Zusammenarbeit mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen integrierten Kontrollplan im Sinne der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Gesundheit erstellt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.

§ 30. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und dem Bundesminister für Finanzen nach Maßgabe der jeweiligen Zuständigkeit unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch die Agentur und nach Befassung der Länder einen mehrjährigen nationalen Kontrollplan gemäß Art. 109 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der jährlich aktualisiert wird. Spezifische Vorgaben der Europäischen Union sind hierbei zu berücksichtigen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt jährlich bis zum 31. August des Folgejahres einen Bericht über die Durchführung des Kontrollplanes.

(2) Der Landeshauptmann, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Gesundheit die hierfür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

(2) Der Landeshauptmann, das Bundesamt für Verbrauchergesundheit, die Agentur und die Untersuchungsanstalten der Länder übermitteln dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die hiefür notwendigen Informationen elektronisch bis 31. März des Folgejahres.

Nationaler Kontrollplan

Nationaler Kontrollplan

§ 31. (1) Im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 hat der Bundesminister für Gesundheit unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen besonderer Warengruppen wie zB Nahrungsergänzungsmittel erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 31. (1) Im Rahmen des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) gemäß § 30 hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren zu erlassen. Dieser wird nach Befassung der Länder und der Agentur und auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich betrügerischer und irreführender Praktiken erstellt. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

Lebensmittelsicherheitsbericht und Notfallplan

§ 32. (1) ...

§ 32. (1) ...

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen Notfallplan im Sinne des Art. 115 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen, der Maßnahmen enthält, die unverzüglich durchzuführen sind, wenn eine Ware ein ernstes Risiko für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt. Der Notfallplan hat jedenfalls die beteiligten Behörden, ihre Befugnisse und Zuständigkeiten, die Informationswege der Behörden untereinander sowie gegebenenfalls die Informationswege zwischen Behörden und Unternehmer zu umfassen.

Verbindungsstelle

Verbindungsstelle

§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 34 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

§ 33. (1) Zur Unterstützung einer einheitlichen Vorgangsweise bei der amtlichen Kontrolle sowie zur Gewährleistung der in Art. 102 ff. der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit im Lebensmittelbereich wird durch den Bundesminister für Gesundheit eine Verbindungsstelle eingerichtet.

(2) ...

(2) ...

Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

§ 34. Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und (EU) Nr. 2017/625 genannten Ziele und Grundsätze kann der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle wie die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane bei Kontrollen von Unternehmen oder die Methoden für die Probenahme erlassen.

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.

§ 35. (1) Die Aufsichtsorgane haben gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2017/625 im Rahmen der einzurichtenden Qualitätsmanagementsysteme nach schriftlich festgelegten Verfahren vorzugehen. Das Qualitätsmanagementsystem ist im gesamten Bundesgebiet einheitlich zu überprüfen. Über jede amtliche Kontrolle ist ein Bericht im Umfang des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erstellen. Im Falle einer Beanstandung ist dem Unternehmer eine Ausfertigung des Berichtes zur Verfügung zu stellen. Dieser Bericht kann auch der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden.

(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

(2) Die Aufsichtsorgane sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen und

           4. Proben nach den §§ 36, 37, 55 und 56 zu entnehmen,

           5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

           5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen,

 

           6. Fotos anzufertigen.

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit, nationale Experten aus anderen Mitgliedstaaten, die gemeinsam mit Sachverständigen der Europäischen Kommission tätig werden, sowie Personen in Ausbildung gemäß § 29 dürfen die Aufsichtsorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Aufsichtsorgane eines Bundeslandes, die im Rahmen der Überprüfung des gemäß § 35 Abs. 1 eingerichteten Qualitätsmangagementsystems tätig werden, dürfen für diesen Zweck Aufsichtsorgane in anderen Bundesländern bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten ebenfalls begleiten. Sachverständigen der Europäischen Kommission stehen überdies die Rechte nach Abs. 2 Z 2 und 3 zu. Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates dürfen die Aufsichtsorgane auf Grund von der in Art. 104 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 normierten Amtshilfe und Zusammenarbeit begleiten. Diese Personen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

Probenahme

Probenahme

§ 36. (1) bis (11) ...

§ 36. (1) bis (11) ...

(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist von dem Bundesminister für Gesundheit mit Erlass festzulegen.

(12) Anlässlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen, welches der amtlichen Probe beizulegen oder elektronisch zu übermitteln ist. Den Gegenproben ist je eine Kopie oder ein Ausdruck des Begleitschreibens beizulegen. Das Begleitschreiben darf dem Unternehmer auch elektronisch übermittelt werden. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Erlass festzulegen. Im Probenbegleitschreiben werden als personenbezogene Daten Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie gegebenenfalls der Name der bei der Probenziehung anwesenden Personen im Lebensmittelunternehmen angeführt.

(13) ...

(13) ...

Monitoring

Monitoring

§ 37. Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Gesundheit oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (Beobachtungen gemäß Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) anordnen.

§ 37. (1) Um sich einen Überblick über den Stand der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu verschaffen, insbesondere im Internet, aber auch um bestimmte Fragestellungen abzuklären, können der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Landeshauptmann Monitoringaktionen (andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625) anordnen.

Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.

(2) Bei Probenahme im Rahmen von Monitoringaktionen ist abweichend von § 36 Abs. 2 nur eine Probe zu entnehmen. Bei Monitoringaktionen, die den Internethandel betreffen, ist die Probe zu kaufen. Monitoringproben ziehen unmittelbar keine Maßnahmen gemäß § 39 sowie keine Beschlagnahme gemäß § 41 nach sich. Die Aufsichtsorgane sind unverzüglich von der für die Untersuchung zuständigen Stelle über Ergebnisse, die auf den Verdacht eines Verstoßes gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften schließen lassen, zu informieren.

Maßnahmen

Maßnahmen

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

§ 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

           1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;

           1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung, einschließlich der Abschaltung der vom Unternehmer betriebenen oder genutzten Internetseiten;

           2. bis 14. ...

           2. bis 14. ...

(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen. Den im Bescheid angeordneten Maßnahmen ist auch dann nachzukommen, wenn ein Wechsel in der Person des Unternehmers eintritt.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.

(4) ...

(4) ...

(5) ...

(5) ...

Revision

Revision

§ 40. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von § 39 erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 40. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die auf der Grundlage von § 39 erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

Verbringen, Eingang, Einfuhr, Ausfuhr und Handel von Waren innerhalb der Europäischen Union

Mitwirkung der Zollbehörden

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 46. (1) Betrifft die Kontrolle Waren, die der zollamtlichen Kontrolle unterliegen, oder Transportmittel, auf denen sich solche Gegenstände befinden, darf die Kontrolle durch Aufsichtsorgane nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer zollamtlichen Abfertigung vorgenommen werden. In Freizonen oder Freilagern ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.

 

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, mit Verordnung bestimmen, dass dem Zollamt Österreich, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die gemäß § 35 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer der kombinierten Nomenklatur (KN-Code) in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

 

(3) Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17. Februar 1993) vorzugehen.

§ 46. Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Waren Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob die Ware den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen. Dabei ist nach Art. 76 der Verordnung (EU) 2017/625 vorzugehen und soweit es Gebrauchsgegenstände gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e sowie kosmetische Mittel betrifft nach den §§ 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020. Mit 1. Jänner 2023 sind die Wahrnehmungen nicht mehr dem Landeshauptmann, sondern dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit mitzuteilen.

Meldung von Warensendungen

Kontrolle von Warensendungen

§ 47. (1) Sind Waren auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Kommission einer verstärkten Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten gemäß § 49 Abs. 4 zu unterziehen, so haben die Unternehmer die Zollbehörden und das Bundesministerium für Gesundheit vorab rechtzeitig über Art und Ankunftszeit der Sendung zu verständigen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Einzelheiten der Vorabinformation kontrollpflichtiger Sendungen mit Verordnung festlegen.

(3) Die Kontrolle bei der Einfuhr aus Drittstaaten ist durch vom Bundesminister für Gesundheit bestellte Organe, die für die Grenzkontrolle besonders geschult sind, auszuüben. Die fachliche Aufsicht ist vom Bundesminister für Gesundheit wahrzunehmen. Bei der dienstlichen Tätigkeit haben diese Organe ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

§ 47. (1) Die amtliche Kontrolle der Sendungen von Waren durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 25a ist entsprechend den Bestimmungen der §§ 17a bis 17d GESG durchzuführen.

(2) Ist die Anmeldung von Sendungen beim Eingang in die Europäische Union in den Rechtsakten der Europäischen Union nicht ausdrücklich festgelegt, hat der Unternehmer die Sendung jedenfalls mindestens einen Werktag vor der Ankunft am Abfertigungsort schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss mindestens den KN-Code, die voraussichtliche Ankunftszeit, die Menge der Ware und die Nummer des Beförderungsmittels oder des Containers enthalten.

Maßnahmen bei der Einfuhr

 

§ 48. (1) Waren sind unter amtliche Aufsicht (amtliche Inverwahrnahme gemäß Art. 2 Z 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) der Organe gemäß § 47 Abs. 3 zu stellen bei

       1.             Verdacht oder Wahrnehmung eines Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften oder

       2.             Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit der Sendung oder ihrer tatsächlichen Bestimmung oder

       3.             Zweifel hinsichtlich der durch die Bescheinigungen gegebenen Garantien im Zusammenhang mit der Sendung.

 

(2) Die Organe gemäß § 47 Abs. 3 leiten die notwendigen Kontrollschritte gemäß Art. 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein, gegebenenfalls unter Anordnung von Maßnahmen gemäß Art. 18 ff der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, und führen die erforderlichen Probenahmen im Sinne des § 36 durch.

 

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334 vom 12. Dezember 2013, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

 

(4) Die aus den verstärkten Kontrollen resultierenden Kosten gemäß Abs. 3 sind anlässlich der Kontrolle von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 dem Anmelder mit Bescheid vorzuschreiben. Der Anmelder hat die Kosten bei der Zollstelle, die der Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Werden die Kosten nicht sogleich bei der Zollstelle erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10. Oktober 2013, bewilligt ist. Die Kosten sind vom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Wenn die Kosten nicht sogleich bei der Zollstelle erlegt werden, so ist der Bescheid, mit dem die Kosten vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Kosten. Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung sind das AVG und das VVG anzuwenden.

 

Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

Eingang und Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 49. (1) Unbeschadet der Kontrollen gemäß dem II. Abschnitt des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, sind Lebensmittel tierischer Herkunft, die aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt werden, von Grenztierärzten an den gemäß den Rechtsakten der Europäischen Union zugelassenen veterinärbehördlichen Grenzkontrollstellen zu untersuchen. Der Bundesminister für Gesundheit hat nähere Bestimmungen über die Durchführung der Grenzkontrolle mit Verordnung zu erlassen.

(2) Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken, so ist das Lebensmittel zur Einfuhr zuzulassen. Dies ist durch den Grenztierarzt zu bescheinigen.

§ 48. (1) Die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Abs. 1 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:

1.die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

2. die Rücksendung an den Versenderstaat oder

3.die unschädliche Beseitigung.

(3) Führen die Untersuchungen des Grenztierarztes zu dem Ergebnis, dass das Lebensmittel tierischer Herkunft den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht und geben die Untersuchungen auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so hat der Grenztierarzt unbeschadet des § 48 folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:

           1. das Verbot der Einfuhr in das Gebiet der Europäischen Union (EU) oder

           2. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen oder registrierten und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

           3. die unschädliche Beseitigung.

 

(4) Drittstaaten im Sinne des Abs. 1 sind jene Staaten, die nicht Mitglied der EU sind und auch nicht als solche zu behandeln sind.

 

(5) Die aus Mitgliedstaaten der EU sowie aus Staaten, die auf Grund entsprechender Abkommen als solche zu behandeln sind, nach Österreich verbrachten Lebensmittel tierischer Herkunft sind durch die Aufsichtsorgane in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren.

 

(6) Wird auf Grund der Kontrolle gemäß Abs. 5 ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften wahrgenommen oder geben die Untersuchungen sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlass zu Bedenken, so sind folgende Maßnahmen in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union anzuordnen:

           1. die Zulassung der Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuss, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird, oder

           2. die Rücksendung an den Versenderstaat oder

           3. die unschädliche Beseitigung.

 

Verordnungsermächtigung für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel

Verordnungsermächtigung für den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union

§ 50. Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

§ 49. Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Eingang und den Handel innerhalb der Europäischen Union von Lebensmitteln tierischer Herkunft – einschließlich allenfalls erforderlicher Verbote, Einschränkungen, Ausnahmen und Bedingungen – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie sowie zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich und soweit dies auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

 

Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Sendungen von Waren durch den Landeshauptmann zum Zwecke der Ausfuhr

 

§ 50. Unternehmer können beim Landeshauptmann einen Antrag auf Ausstellung amtliche Bescheinigung für eine Sendung stellen, wenn sie diese Bescheinigung auf Grund der Bestimmungen des Bestimmungslandes für die Ausfuhr von Waren benötigen und eine Prüfung der Sendung vor Ort erforderlich ist. Die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung mittels Bescheid erfolgt auf ausdrückliches Verlangen des Antragstellers.

Ausfuhrberechtigung

Ausfuhrberechtigung

§ 51. (1) Betriebe können beim Bundesministerium für Gesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass

§ 51. (1) Betriebe können beim Bundesamt für Verbrauchergesundheit einen Antrag auf Ausfuhrberechtigung stellen, wenn sie diese Ausfuhrberechtigung auf Grund der Bestimmungen von Drittstaaten für die Ausfuhr von Waren benötigen. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat den Betrieb vor Ort zu kontrollieren, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit hat Betrieben mit Bescheid die Ausfuhrberechtigung zu erteilen, wenn festgestellt wird, dass

           1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und

           1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen, und

           2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

           2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung von Waren beziehen.

Der Bundesminister für Gesundheit kann sich für die Erhebungen, die für die Feststellungen gemäß Z 1 und 2 notwendig sind, der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen. Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein.

Vom Bestimmungsland entsandte Fachexperten dürfen bei den Erhebungen anwesend sein. Eine Teilnahme von nominierten Fachexperten im Wege der elektronischen Medien ist gleichfalls zulässig.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen. Im Fall von Lebensmitteln tierischer Herkunft kann die Entziehung auch auf der Grundlage einer Feststellung durch einen vom Bestimmungsland entsandten Fachexperten getroffen werden.

(2) Die Ausfuhrberechtigung ist durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch den Bundesminister für Gesundheit. Diese kann sich hiezu der Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes oder im Fall des § 25 Abs. 1 der Aufsichtsorgane der Gemeinden bedienen.

(3) Betriebe, denen eine Ausfuhrberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der regelmäßigen Kontrolle durch das Bundesamt für Verbrauchergesundheit im Hinblick auf jene Anforderungen, die für die Ausfuhr in das jeweilige Bestimmungsland wesentlich sind.

Untersuchungspflicht

Untersuchungspflicht

§ 53. (1) Die in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu unterziehen.

§ 53. (1) Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten sind, wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung oder nach dem Erlegen, Ernten oder Fischen einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu unterziehen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den Kontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen. Zu deren Unterstützung kann der Landeshauptmann amtliche Fachassistenten oder auf Antrag des Betriebes Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 heranziehen.

(2) Der Landeshauptmann hat sich bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Säugetieren und Geflügel sowie bei den amtlichen Kontrollen in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben Aufsichtsorganen, die Tierärzte sind, zu bedienen. Zu deren Unterstützung kann der Landeshauptmann amtliche Fachassistenten oder auf Antrag des Betriebes Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 heranziehen.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) ...

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Abs. 3 angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und über die Beurteilung des Fleisches der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten sowie über allfällige Ausnahmen von und Ergänzungen zu der Untersuchungspflicht bei anderen als unter Abs. 3 angeführten Tierarten festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich und mit den diesbezüglichen Rechtsakten der Europäischen Union vereinbar ist. Dabei können Besonderheiten einzelner Tierarten und deren Haltungs- und Vermarktungsformen berücksichtigt werden.

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

§ 54. (1) Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden.

§ 54. (1) Der amtliche Tierarzt hat in Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 Kontrollen durchzuführen. Der amtliche Tierarzt kann hiebei von amtlichen Fachassistenten unterstützt werden. In Zerlegungsbetrieben sind die Kontrollen entweder von einem amtlichen Tierarzt oder von einem amtlichen Fachassistenten oder von einer besonders geschulten Person gemäß Art. 2 Z 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 durchzuführen.

(2) ...

(2) ...

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

§ 57. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

§ 57. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 56 genannten Stoffe notwendig ist, unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung dieses Bundesgesetzes, den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und die diesbezüglichen Rechtsakte der Europäischen Union mit Verordnung

           1. ...

           1.

           2. Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und

           2. Bestimmungen über amtlichen Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, und

           3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen

           3. die Art der zu untersuchenden Stoffe, die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie die hierfür notwendigen Aufzeichnungen

vorzuschreiben und

vorzuschreiben.

Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.

           4. Maßnahmen zur Verhinderung

 

               a) der Abgabe von Tieren, die vorschriftswidrig behandelt worden sind, oder

 

               b) des Inverkehrbringens von tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch sowie daraus hergestellten Erstverarbeitungserzeugnissen, die von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurden, oder

 

                c) der Abgabe von Tieren oder des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,

 

festzulegen.

 

Hierbei dürfen auch Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen des § 58 vorgesehen werden.

 

(2) Unter einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a ist

           1. die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder

           2. die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den dafür vorgesehenen Bedingungen

zu verstehen.

 

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

§ 58. (1) bis (4) ...

§ 58. (1) bis (4) ...

(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten sind, festgestellt wurden.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 15 vom 20. Jänner 2010) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß der Richtlinie 96/22/EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996) verboten sind, festgestellt wurden.

Vorschriftswidrige Behandlung

Vorschriftswidrige Behandlung

§ 59. (1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß § 57 Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.

§ 59. (1) Bei Vorliegen einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Art. 2 lit. c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist vom Landeshauptmann mit Bescheid anzuordnen.

(2) Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des § 57 Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.

(2) Der Landeshauptmann kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des Art. 2 lit. c zweiter Gedankenstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 58, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) ...

Einfuhrkontrollen

 

§ 61a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe von Verwaltungsabgaben festzulegen, die Unternehmer auf Grund der behördlichen Tätigkeit gemäß § 48 im Rahmen der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr zu entrichten haben.

 

(2) Die Verwaltungsabgaben sind der Sendung anzulasten und von den Organen gemäß § 47 Abs. 3 einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten dieser Organe zweckgebunden zu verwenden.

 

(3) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

 

Ausfuhrberechtigung

Ausfuhrberechtigung

§ 63. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union kostendeckende Gebühren für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 sowie die Höhe von Verwaltungsabgaben für Kontrollen gemäß § 51 Abs. 1 und 3, soweit diese über die normale Kontrolltätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz hinausgehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

§ 63. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Rechtsakte der Europäischen Union kostendeckende Gebühren für die Tätigkeiten des Landeshauptmannes in Zusammenhang mit der Ausstellung von amtlichen Bescheinigungen gemäß § 50 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) ...

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 64. (1) Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.

§ 64. (1) Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß Abschnitt 4 sowie für die Rückstandskontrollen gemäß Abschnitt 5 dieses Hauptstückes Gebühren zu entrichten.

(2) ...

(2) ...

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Abs. 4 kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist, soweit diese nicht gemäß Abs. 4 durch den Bundesminister für Gesundheit festgelegt wird, unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Union unter Beachtung des Kapitels VI und des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2017/625 festzusetzen. Eine direkte Verrechnung zwischen Unternehmer und Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben gemäß Abs. 4 kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, nach Anhörung der Landeshauptmänner, der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Tierärztekammer, für Betriebe, die mehr als 1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel jährlich schlachten oder die jährlich mehr als 250 Tonnen Wildfleisch in Wildbearbeitungsbetrieben bearbeiten, oder Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, die Gebühr für

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

           4. Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und den Anhängen IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und

           4. Rückstandskontrollen gemäß § 56 entsprechend dem Kapitel VI und dem Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/625 und

           5. ...

           5. ...

durch Verordnung festzusetzen.

durch Verordnung festzusetzen.

(5) und (6) ...

(5) und (6) ...

Gebührentarif

Gebührentarif

§ 66. (1) Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle sind von dem Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Agentur mit Verordnung Gebühren nach Maßgabe eines Tarifs kostendeckend festzusetzen.

§ 66. (1) Für die Tätigkeiten der Agentur im Rahmen der amtlichen Kontrolle ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Agentur mit Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. In diesem Tarif können Regelungen über Mahngebühren, Zuschläge, Pauschalierungen sowie die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Der Tarif ist in den „Amtlichen Nachrichten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ gemäß § 6 Abs. 7 GESG kundzumachen.

(2) ...

(2) ...

Untersuchungen

Untersuchungen

§ 68. (1) ...

§ 68. (1) ...

(2) Die Labors der Agentur müssen für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachweisen.

(2) Für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes hat die Agentur eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachzuweisen.

(3) ...

(3) ...

Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht

§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder von Vorschriften des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. 130/2015, gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

§ 69. Wenn die Agentur bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, dass der Verdacht der Verletzung von lebensmittelrechtlichen Vorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und der jeweils zuständigen Behörde oder dem zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich Mitteilung zu erstatten.

Fachliche Qualifikation

Fachliche Qualifikation

§ 70. (1) bis (3) ...

§ 70. (1) bis (3) ...

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus ‑und Weiterbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat unter Berücksichtigung des Anhangs II Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/625 mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie Aus ‑und Weiterbildung die in Abs. 1 genannten Personen zu absolvieren und nachzuweisen haben.

(5) ...

(5) ...

(6) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.

(6) In der Verordnung nach Abs. 4 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, dass eine drei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von Waren in dafür geeigneten Instituten der Universitäten, in staatlichen und privaten Untersuchungslabors oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können.

(7) ...

(7) ...

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 71. (1) bis (3)…

§ 71. (1) bis (3)…

(4) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen.

(4) Die Kosten der Untersuchung sind nach dem Gebührentarif (§ 66) zu berechnen. Dabei dürfen nur die Kosten jener Untersuchungsparameter, die zu einer Beanstandung geführt haben, in Rechnung gestellt werden.

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 73. (1) bis (5) ...

§ 73. (1) bis (5) ...

(6) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(6) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen sind verpflichtet, sich nachweislich in ihrem Aufgabenbereich regelmäßig weiterzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen.

(7) ...

(7) ...

(8) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, dem Bewilligungsumfang und dem Labor samt Anschrift in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.

(8) Gemäß § 73 Abs. 2 autorisierte Personen werden mit ihrem Namen, dem Bewilligungsumfang und der Konformitätsbewertungsstelle samt Anschrift in einer vom Bundesministerium für Gesundheit herauszugebenden Liste veröffentlicht.

Nationale Referenzlabors

Nationale Referenzlabors

§ 75. (1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsreferenzlaboratorien sind gemäß Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nationale Referenzlabors zu benennen, die

§ 75. (1) Zum Zweck der Zusammenarbeit mit den Referenzlaboratorien der Europäischen Union sind gemäß Art. 100 der Verordnung (EU) 2017/625 nationale Referenzlabors zu benennen, die

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

FAO/WHO Codex Alimentarius – Kommission (WECO)

§ 80. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat zu ihrer Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.

§ 80. (1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des FAO/WHO Codex Alimentarius eine Kommission (WECO) zu bestellen. Der Vorsitzende der WECO und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) ...

Informationspflicht

Informationspflicht und Amtshilfe

§ 89. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

§ 89. (1) Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zum Zweck der Erfüllung der Berichtspflicht gemäß Art. 113 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2017/625 über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren unter Nennung der jeweiligen Geschäftszahl des Verfahrens und der Art des Verstoßes zu verständigen.

 

(2) Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des § 76 Abs. 4 erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, den Namen, die Anschrift, die Email-Adresse und die Telefonnummer eines Unternehmens oder eines Unternehmers, soweit diese Daten für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, den zuständigen Verwaltungsbehörden für Zwecke der Durchführung des Verwaltungsverfahrens zu übermitteln.

Tatbestände

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

§ 90. (1) Wer

           1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

           2. Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

           3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           3. Gebrauchsgegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

           4. kosmetische Mittel, deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist oder die mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

           5. und 6. ...

           5. und 6. ...

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) Wer

(2) Wer

           1. Lebensmittel mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           1. Lebensmittel mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           2. Gebrauchsgegenstände mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           2. Gebrauchsgegenstände mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

           3. kosmetische Mittel mit irreführenden Angaben oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

           3. kosmetische Mittel mit irreführenden Informationen oder verbotenen krankheitsbezogenen Angaben oder in irreführender oder verbotener krankheitsbezogener Aufmachung,

bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.

bewirbt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(3) Wer

(3) Wer

1.den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,.

       1.             den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

2.den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2.den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 6, 7 Abs. 1, 9 Abs. 2, 10 Abs. 7 oder 8, der §§ 11, 12, 13, 14, 19, 20, 34, 47 Abs. 2, 53 Abs. 7 oder 57 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

3.    den Bestimmungen der in den §§ 96 und 97 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(4) Wer

(4) Wer

           1. den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

           1. den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 oder 17 Abs. 1 zuwiderhandelt,

           2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

           2. den Verpflichtungen der §§ 21, 22, 36 Abs. 7, 38, 47 Abs. 1 oder 52 zuwiderhandelt,

           3. einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

           3. einer Anordnung gemäß den §§ 39, 58 Abs. 1 oder 59 Abs. 1 oder 4 zuwiderhandelt,

           4. gegen eine auf Grund von § 50 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

           4. gegen eine auf Grund von § 49 erlassene nähere Vorschrift verstößt,

           5. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

           5. Anordnungen von Maßnahmen gemäß § 49 Abs. 3 oder 6 nicht Folge leistet,

           6. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

           6. ohne Bewilligung gemäß § 73 entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, den Bestimmungen des § 73 Abs. 3, 4 oder 6 zuwiderhandelt oder die Durchführung der Bestimmung des § 73 Abs. 5 verweigert,

           7. der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

           7. der Verpflichtung des § 74 zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(5) bis (9) ...

(5) bis (9) ...

Informationspflicht

Informationspflicht

§ 91. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

§ 91. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann und die Agentur über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Gesundheit über den Ausgang bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängiger Strafverfahren zu verständigen.

(2) Die Verwaltungsgerichte der Länder haben den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, den Landeshauptmann sowie die Agentur über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Revision

Revision

§ 94. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 94. (1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

 

(3) Sofern Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Entscheidungen den Ersatz der Kosten von Untersuchungen zum Inhalt haben, steht der Agentur gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG das Recht zu, Revision wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 95. (1) bis (28) ...

§ 95. (1) bis (28) ...

 

(29) § 102 Abs. 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021, außer Kraft.

 

(30) Die folgenden Verordnungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021, außer Kraft:

 

           1. Verordnung über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, BGBl. II Nr. 416/2000;

 

           2. Trans-Fettsäuren-Verordnung, BGBl. II Nr. 267/2009.

 

(31) Die Gebührentarifverordnung, BGBl. Nr. 189/1989, tritt mit 1. Jänner 2022 außer Kraft.

 

(32) Die Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. II Nr. 68/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2014, tritt mit 22. Februar 2022 außer Kraft.

 

(33) Die §§ 47, 48, 49, 50, 51 und 66 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 sowie der Entfall des § 61a treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

 

(34) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 tritt mit 22. Februar 2022 in Kraft.

§ 99. (1) bis (5) ...

§ 99. (1) bis (5) ...

(6) Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 5 Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(6) Bei Gebietskörperschaften angestellte Fleischuntersucher oder angestellte Trichinenuntersucher gelten als Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich gemäß Art. 17 und 18 der Verordnung (EU) 2017/625.

(7) ...

(7) ...

 

(8) Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2021 gemäß § 27 Abs. 1 zugelassenen Tierärzte gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625.

Umsetzungshinweis

Umsetzungshinweis

§ 106. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

§ 106. Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien der Europäischen Union:

           1. Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember 1989),

 

           2. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           1. Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. Nr. L 125 vom 23. Mai 1996),

           3. Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 24 vom 30. Jänner 1998),

 

           4. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           2. Richtlinie 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 330 vom 5. Dezember 1998),

           5. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

           3. Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12. Juli 2002),

           6. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

           4. Richtlinie 2004/41/EG vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG und der Entscheidung 95/408/EG (ABl. Nr. L 157 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 195 vom 2. Juni 2004),

           7. Richtlinie 2006/141/EG über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. Nr. L 401 vom 30. Dezember 2006),

 

           8. Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).

           5.  Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. Nr. L 170 vom 30. Juni 2009).

Vollziehung

Vollziehung

§ 107. ...

§ 107. ...

           1. bis 5. ...

           1. bis 5. …

           6. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           6. der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der §§ 8 Abs. 3, 23 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62, 63, 64 Abs. 4 und 66 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der §§ 45 Abs. 10 und 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46 Abs. 3, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

           7. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 64 Abs. 2 und 3 sowie hinsichtlich der §§ 30 und 46, soweit diese Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen berühren;

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Ort der Grenzkontrolle

Ort der Grenzkontrolle

§ 17b. Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.

§ 17b. (1) Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen an der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.

 

(2) Der Eingang und die Kontrolle von Sendungen von Waren gemäß §  Z 7 lit. b bis e LMSVG, gemäß § 3 Z 8 LMSVG und gemäß § 3 Abs. 6 EU-QuaDG in die Europäische Union hat nach Maßgabe der anwendbaren EU-rechtlichen Bestimmungen an einer Grenzkontrollstelle, an einer zugelassenen Kontrollstelle oder am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen.

Gebühren für die Grenzkontrolle

Gebühren für die Grenzkontrolle

§ 17d. (1) bis (2) …

§ 17d. (1) bis (2) …

(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollgebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, ABl. Nr. L 334/25 S. 187, handelt, die nicht an einer Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.

(3) Abs. 2 gilt auch für Kontrollen gemäß Kapitel VII der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere Art. 45, die an einem Ort gemäß § 17b Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 19. (1) bis (13) …

§ 19. (1) bis (13) …

 

(13a) Für Tätigkeiten gemäß den §§ 6 bis 6e, 8, 17a und 17d sind keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, und keine Bundesverwaltungsabgaben gemäß der Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 24/1983 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB), einzuheben und abzuführen.

(14) bis (34) …

(14) bis (34) …

Vollzugsklausel

Vollzugsklausel

§ 20. (1) bis (8)

§ 20. (1) bis (8)

 

(9)Mit der Vollziehung des § 19 Abs. 13a ist der jeweilige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

Inkrafttreten von Novellenvorschriften

§ 21. (1) bis (6) …

§ 21. (1) bis (6) …

 

(7) § 17b, § 17d Abs. 3 und § 19 Abs. 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.