Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der vorliegenden Gesetzesnovelle sollen im Wesentlichen Anpassungen an das Unionsrecht vorgenommen werden.

 

Ziel(e)

Geänderte oder neue unionsrechtliche Bestimmungen sind im LMSVG zu berücksichtigen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Es erfolgen Anpassungen an folgende EU-Verordnungen:

- Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen,

- Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625,

- Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 in Bezug auf amtliche Kontrollen und die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2090 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe.

Durch die Verordnung (EU) 2017/625 wurden die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, die Richtlinie 89/662/EWG zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und Teile der Richtlinie 96/23/EG über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aufgehoben.

Art. 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sieht vor, dass amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben auch von besonders geschultem Personal, das durch die zuständigen Behörden benannt wird, durchgeführt werden darf. Amtliche Kontrollen in Zerlegungsbetrieben sind demnach nicht nur amtlichen Tierärzten vorbehalten. Betreffend die Strafen im LMSVG kommt es zu einer Absenkung des Strafrahmens und zum Entfall der Mindeststrafen.

Zudem ist der Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit, welches mit der Novelle zum Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 135/2021, errichtet wurde, soweit er Tätigkeiten bezogen auf Waren des LMSVG umfasst, zu verankern. Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit nimmt seine Tätigkeit mit dem Jahr 2022 auf. Da die amtliche Kontrolle von Sendungen von Waren des LMSVG, die beim Eingang in die Europäische Union einer Überprüfung bedürfen, künftig in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit fällt, sind die Bestimmungen im LMSVG entsprechend anzupassen. Für alle auf der Grundlage des GESG errichteten Bundesämter erfolgt eine Klarstellung zur Gebühren- und Abgabenbefreiung.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der Verbraucher/innengesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung. Sicherstellung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, um den Verbraucher/innenerwartungen gerecht zu werden und den Tier- und Warenverkehr zu gewährleisten." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger. Die Möglichkeit des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder zu erheben, ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen. Von einem erhöhten Personalaufwand ist derzeit nicht auszugehen.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Es wird eine Meldeverpflichtung für Folgenahrung im Bereich der Lebensmittel für spezielle Gruppen eingeführt. Diese Maßnahme stützt sich auf Unionsrecht und dient der Marktüberwachung. Da es sich um eine Produktgruppe handelt, die nur einen kleinen Unternehmenskreis betrifft, sind keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungskosten von Unternehmen zu erwarten.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Anpassungen an Unionsrecht sind zwingend erforderlich.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 295497952).