Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)

Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz und die Ausübung der Trainingstherapie (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG)

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.

§ 1. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden die Berufe und die Ausbildungen in den medizinischen Assistenzberufen und der Operationstechnischen Assistenz sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen geregelt.

(2) …

(2) …

(3) Die medizinischen Assistenzberufe sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(3) Die medizinischen Assistenzberufe, die Operationstechnische Assistenz sowie die Tätigkeit in der Trainingstherapie durch Sportwissenschafter/innen dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.

(4) Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(4) Auf die Ausübung der medizinischen Assistenzberufe, der Operationstechnischen Assistenz sowie der Trainingstherapie findet die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.

(5) ..

(5) …

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;

           3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;

           4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

           4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Veordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3a. (1) Angehörige der medizinischen Assistenzberufe sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

           1. der Dokumentation (§ 13 Abs. 3),

           2. der Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 5)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

§ 3a. (1) Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/-innen sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

           1. der Dokumentation (§ 13 Abs. 3),

           2. der Auskunftserteilung (§ 13 Abs. 5)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 8. (1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

§ 8. (1) Die Operationsassistenz umfasst die Assistenz bei der Durchführung operativer Eingriffe nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann

           1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen oder

           1. die Aufsicht durch einen/eine Angehörige/n des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz erfolgen oder

           2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

           2. der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Operationstechnischen Assistenz die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Operationsassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.

 

2a. Hauptstück

Operationstechnische Assistenz

1. Abschnitt

Berufsrecht der Operationstechnischen Assistenz

 

Berufsbild

§ 26a. (1) Die Operationstechnische Assistenz umfasst

           1. die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten/-innen sowie

           2. die Assistenz des/der Arztes/Ärztin

bei operativen Eingriffen nach ärztlicher Anordnung.

 

(2) Die Kernaufgaben der Operationstechnischen Assistenz umfassen

           1. das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,

           2. die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,

           3. einfache intraoperative Assistenz,

           4. die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),

           5. die OP-Dokumentation und

           6. die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten/-innen und Patientendaten

unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozesse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.

 

(3) Die Kompetenz der Operationstechnischen Assistenz in Notfällen umfasst

           1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie

           2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein/eine Arzt/Ärztin nicht zur Verfügung steht, insbesondere

               a) Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,

               b) Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie

                c) Verabreichung von Sauerstoff;

die unverzügliche Verständigung eines/einer Arztes/Ärztin ist zu veranlassen.

 

(4) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Operationstechnische Assistenz im Rahmen ihres Berufsbildes zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei

           1. Hygienemanagement,

           2. Versorgung von Präparaten und Explantaten,

           3. Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),

           4. Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,

           5. Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,

           6. Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren

 

(5) Die Operationstechnische Assistenz kann im Rahmen ihres Berufsbildes gemäß abs. 1 bis 3 auch in der Notfallambulanz und im Schockraum, in der Endoskopie und in der Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) eingesetzt werden.

 

Berufsbezeichnung

 

§ 26b. (1) Personen, die zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter Operationstechnischer Assistent“/„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“, gegebenenfalls in Form der Abkürzung „OTA“, führen.

 

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern

           1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche oder andere Ausbildung voraussetzt, und

           2. neben der Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

 

(3) Die Führung

           1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 oder 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder

           3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

 

Berufsberechtigung

§ 26c. (1) Zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz sind Personen berechtigt, die

           1. die Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllen, sowie

           2. einen Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26d) erbringen und

           3. in das Gesundheitsberuferegister gemäß Gesundheitsberuferegister-Gesetz, BGBl. I Nr. 87/2016. eingetragen sind.

 

(2) Für die Entziehung und Wiedererteilung der Berechtigung zur Ausübung der Operationstechnischen Assistenz einschließlich der entsprechenden Informationspflichten ist § 19 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. die Bescheide betreffend die Entziehung und Wiedererteilung der Berufsberechtigung der Gesundheit Österreich GmbH nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen sind und

           2. die Informationen gemäß § 19 Abs. 6 durch die Gesundheit Österreich GmbH zu erfolgen haben.

 

Qualifikationsnachweis

§ 26d. (1) Als Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz gilt ein Diplom über die mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz (§ 26f).

(2) Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz ausgestellt wurde, hat der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit,Pflege und Konsumentenschutz auf Antrag die Anerkennung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. § 16 Abs. 2 bis 12 ist anzuwenden.

(3) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz absolviert haben, die nicht unter Abs. 2 fällt, sind berechtigt, die Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises beim Landeshauptmann/bei der Landeshauptfrau zu beantragen. § 17 ist anzuwenden.

 

Berufsausübung

 

§ 26e. (1) Die Ausübung der Operationstechnischen Assistenz darf nur im Dienstverhältnis zu

           1. dem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder

           2. einem/einer freiberuflich tätigen Arzt/Ärztin, einer ärztlichen Gruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit

erfolgen.

 

(2) Eine Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter den Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 zulässig.

 

(3) Angehörige der Operationstechnischen Assistenz unterliegen den Berufspflichten gemäß § 13.

 

2. Abschnitt

Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz

 

Ausbildung

§ 26f. (1) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.

 

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.

 

(3) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an

           1. Schulen für medizinische Assistenzberufe (§ 22),

           2. Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (§§ 49 oder 95 GuKG) oder

           3. Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich (§ 65 GuKG)

durchgeführt werden, sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 4 erteilt wurde.

 

(4) Der Landeshauptmann/ Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass

           1. die für die Abhaltung der theoretischen und praktischen Ausbildung erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,

           2. die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte und gegebenenfalls Ausbildungsverantwortliche, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind und

           3. die Durchführung der praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht der entsprechenden Fachkräfte gewährleistet ist.

 

(5) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.

 

(6) Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.

 

Ausbildung im Dienstverhältnis

§ 26g. (1) Das zweite und dritte Ausbildungsjahr in der Operationstechnischen Assistenz kann auch im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Rechtsträger einer Krankenanstalt erfolgen, sofern alle in der Ausbildung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.

(2) Die theoretische Ausbildung ist an einer für die Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz bewilligten Ausbildungseinrichtung gemäß § 26f zu absolvieren.

(3) Die praktische Ausbildung ist am Dienstort unter der Verantwortung des/der Ausbildungsverantwortlichen zu absolvieren, wobei der Kompetenzerwerb, der Theorie-Praxis-Transfer und die Qualitätssicherung sicherzustellen sind.

(4) Tätigkeiten der Operationstechnischen Assistenz dürfen im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 berufsmäßig unter Anleitung und Aufsicht bereits vor Abschluss der Ausbildung ausgeübt werden (Operationstechnische Assistenz in Ausbildung), sofern und soweit der/die Auszubildende über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.

 

Ausbildungsverordnung

 

§ 26h. Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz, insbesondere über

 

           1. die Inhalte und den Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich der zu erwerbenden Qualifikationen,

           2. die Aufgaben der Ausbildungsleitung,

           3. die fachlichen Voraussetzungen für die Lehr- und Fachkräfte sowie Ausbildungsverantwortlichen,

           4. die Qualitätssicherung der Ausbildung,

           5. die Aufnahme in die und den Ausschluss aus der Ausbildung, einschließlich Regelungen über die Aufnahme von Operationsassistenten/-innen in das 2. Ausbildungsjahr,

           6. die Durchführung der theoretischen und praktischen Ausbildung einschließlich Ausbildung im Dienstverhältnis,

           7. die Anrechnung von Prüfungen und Praktika,

           8. die Leistungsfeststellung und -beurteilung einschließlich Wiederholungsmöglichkeiten und Zusammensetzung der Prüfungskommission,

           9. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und

        10. die Durchführung von Ausgleichmaßnahmen und Ergänzungsausbildungen im Rahmen der Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen

 

nach Maßgabe der Erfordernisse der Berufsausübung in der Operationstechnischen Assistenz und unter Berücksichtigung methodisch-didaktischer Grundsätze zur Gewährleistung eines bestmöglichen Theorie-Praxis-Transfers und zur Sicherstellung der Ausbildungsqualität durch Verordnung festzulegen.

 

Partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich

§ 40a. Personen, denen auf Grund ihrer von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweis in der Operationstechnischen Assistenz vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* gemäß § 30a GuKG bescheidmäßig die partielle Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich erteilt wurde, sind mit 1. Juli 2022

           1. berechtigt, die Operationstechnische Assistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben, und

           2. verpflichtet, die Berufsbezeichnung gemäß § 26b anstelle der im Anerkennungsbescheid gemäß § 30a GuKG angeführten Bezeichnung zu führen.

§ 41. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

§ 41. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11 und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf oder in der Trainingstherapie heranzieht.

           1. eine Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie gemäß §§ 5 bis 11, 26a und 27 ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder

           2. jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit in einem medizinischen Assistenzberuf, in der Operationstechnischen Assistenz oder in der Trainingstherapie heranzieht.

(2) Wer

           1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (§§ 12 und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

(2) Wer

           1. eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12, 26b und 28 Abs. 1) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

           2. den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           2. den in § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 6, § 18, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 1, § 26b Abs. 3, § 26e, § 26f Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 40a Z 2 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

           3. den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Anordnungen oder Verboten

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

zuwiderhandelt, begeht sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.

(3) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 und 2 ist strafbar.

(3) …

(3) …

§ 42. (1) bis (8) …

§ 42. (1) bis (8) …

 

(9) Mit 1. Juli 2022 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 3 und 4, § 3a Abs. 1, § 8 Abs. 1, das 2a. Hauptstück samt Überschrift, § 40a samt Überschrift sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* in Kraft. Die Verordnung auf Grund des § 26h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* kann bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* folgenden Tag erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 in Kraft gesetzt werden.

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.

(2) …

(2) …

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;

           4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;

           5. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

           5. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 2b. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

           1. der Dokumentation (§ 5),

           2. der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3),

           3. der Anzeige oder Meldung (§§ 7 und 8),

           4. der Auskunftserteilung (§ 9)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

§ 2b. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck

           1. der Dokumentation (§ 5),

           2. der Honorarabrechnung (§ 6 Abs. 2 Z 3),

           3. der Anzeige (§ 7),

           4. der Auskunftserteilung (§ 9)

unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

§ 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfaßt die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen.

§ 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfasst

           1. die eigenverantwortliche perioperative Betreuung und Versorgung der Patienten sowie

           2. die Assistenz des Arztes bei operativen Eingriffen.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

(2) Die Kernaufgaben der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich umfassen

           1. Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen,

           2. Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes,

           3. Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente und

           4. prä- und postoperative Betreuung der Patienten im Operationsbereich.

           1. das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen einschließlich Vorbereitung der erforderlichen Instrumente, Apparate und Materialien,

           2. die Durchführung operationsspezifischer Lagerungen und Positionierungen,

           3. einfache intraoperative Assistenz,

           4. die Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit für die Durchführung operativer Eingriffe (Beidiensttätigkeit, unsterile Assistenz),

           5. die OP-Dokumentation und

           6. die präoperative Übernahme und postoperative Übergabe der Patienten und Patientendaten

unter Berücksichtigung der notwendigen Ablauf-, Aufbereitungs-, Desinfektions- und Sterilisationsprozessse und -maßnahmen im Rahmen des Medizinproduktekreislaufs.

 

(3) In der multiprofessionellen Zusammenarbeit trägt die Pflege im Operationsbereich im Rahmen der Spezialisierung zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei, insbesondere bei

           1. Hygienemanagement,

           2. Versorgung von Präparaten und Explantaten,

           3. Mitwirkung beim Qualitäts- und Risikomanagement (z.B. OP-Checklisten, Teamtimeout, WHO-Checkliste),

           4. Mitwirkung bei der Planung des Operationsbetriebes,

           5. Mitwirkung in der Ausbildung und Anleitung von Auszubildenden,

           6. Mitwirkung an der Weiterentwicklung von Handlungsabläufen, Standards, Prozessoptimierung, Medizinprodukten, Zulassungsverfahren.

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Soziale, Gesundheit, Pflege und kosumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialisierung zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialisierung nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialisierung in Österreich zu erlangen;

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialisierung erfassten Tätigkeiten trennen;

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Soziale, Gesundheit, Pflege und kosumentenschutz hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialisierung ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialisierung zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialisierung nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialisierung in Österreich zu erlangen;

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialisierung erfassten Tätigkeiten trennen;

 

        2a. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

§ 117. (1) bis (33) …

§ 117. (1) bis (33) …

 

(34) § 21 und § 30a Abs. 1 Z 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.


 

Artikel 3

Änderung des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

(2) Das Gesundheitsberuferegister wird für

           1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

           2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

           1. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

           2. Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,

 

           3. Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufegesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

eingerichtet.

eingerichtet.

(3) …

(3) …

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;

           3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.6.2015 S. 27, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 262 vom 12.8.2020 S. 4;

           4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;

           4. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2018/1724, ABl. Nr. L 295 vom 21.11.2018 S. 1, und die Berichtigung ABl. Nr. L 231 vom 6.9.2019 S. 29;

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

§ 15. (1) Personen, die einen Gesundheitsberuf gemäß § 1 Abs. 2 in Österreich auszuüben beabsichtigen und die in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen normierten Voraussetzungen für die Berufsausübung erfüllen, haben vor Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit bei der gemäß § 4 zuständigen Registrierungsbehörde die Aufnahme in das Gesundheitsberuferegister mittels eines von den Registrierungsbehörden zur Verfügung zu stellenden Formulars zu beantragen. Für Angehörige der Pflegeassistenz, der Pflegefachassistenz und der Operationstechnischen Asisstenz sowie Absolventen/-innen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ist der Antrag jedenfalls bei der Bundesarbeitskammer einzubringen und von dieser zu bearbeiten.

(1a) bis (8) …

(1a) bis (8) …

(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können

           1. Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie

           2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen und Lehrgänge für Pflegeassistenz an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer

(8a) Mit Einwilligung der Absolventen/-innen können

           1. Träger von Fachhochschulstudiengängen für Gesundheitsberufe gemäß § 1 Abs. 2 an die Gesundheit Österreich GmbH sowie

           2. Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Lehrgänge für Pflegeassistenz, Schulen für medizinische Assistenzberufe und Sonderausbildungen in der Pflege im Operationsbereich an die Bundesarbeitskammer bzw. die zuständige Arbeiterkammer

von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.

von ihnen ausgestellte Qualifikationsnachweise auf elektronischem Weg übermitteln. In diesem Fall kann die Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 1a Z 4 entfallen.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

§ 29. (1) bis (9) …

§ 29. (1) bis (9) …

 

(10) Mit 1. Juli 2022 treten § 1 Abs. 2 Z 3 und § 15 Abs. 1 und Abs. 1 und Abs. 8a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* in Kraft.

 

(11) Für Personen, die vor dem 1. Juli 2022 auf Grund der partiellen Anerkennung in der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich gemäß § 30a GuKG in das Gesundheitsberuferegister eingetragen wurden, bleibt die Registrierung gemäß §18 Abs. 1 erster Satz sowie der Berufsausweis gemäß § 19 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, eine Verlängerung der Registrierung ist nicht möglich. Eine Verlängerung gemäß § 18 Abs. 1 zweiter Satz hat für diese Personen in der Operationstechnischen Assistenz zu erfolgen.


 

Artikel 4

Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

        5a. Angehörige der medizinischen Assistenzberufe gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

        5a. Angehörige der medizinischen Assistenzberufe und der Operationstechnischen Assistenz sowie Trainingstherapeuten/Trainingstherapeutinnen gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

           6. bis 13. …

           6. bis 13. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 15. (1) bis (2o) …

§ 15. (1) bis (2o)…

 

(2p) § 1 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(3) …

(3) …

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsesetzes

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Lehrgängen zu einem medizinischen Assistenzberuf nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;

           5. Schülerinnen/Schüler an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege und Auszubildende in Lehrgängen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, Schülerinnen/Schüler und Auszubildende in Schulen und Lehrgängen nach dem Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, sowie Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992;

           6. bis 14. …

           6. bis 14. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:

           1. bis 15. …

           1. bis 15. …

        16. Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn

               a) …

               b) ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach § 25 MABG durchgeführt wird oder

                c) …

        16. Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 5, wenn

               a) …

               b) ihre Ausbildung im Rahmen eines der Vollversicherung unterliegenden Dienstverhältnisses nach §§ 25 oder 26g MABG durchgeführt wird oder

                c) …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

Schlussbestimmung zu Artikel 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202*

§ zzz. Die §§ 4 Abs. 1 Z 5 und 5 Abs. 1 Z 16 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.


 

Artikel 6

Änderung des Berufsreifeprüfungsgesetzes

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

§ 1. (1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:

           1. bis 13. …

           1. bis 13. …

        14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

        14. erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz oder Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012,

        15. …

        15. …

(2) und (3) …

2) und (3) …

§ 12. (1) bis (15) …

§ 12. (1) bis (15) …

 

(16) § 1 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202* tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.