OTA-Gesetz

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMSGPK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Bereich der Pflege im Operationsbereich besteht bereits seit Jahren eine angespannte Personalsituation, insbesondere weil für das Tätigwerden von diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger:innen im Operationsbereich eine insgesamt mehr als 4 jährige Ausbildung zu durchlaufen ist. Die für dieses Arbeitsfeld erforderlichen Kompetenzen könnten allerdings aus fachlicher Sicht auch durch eine dreijährige Spezialqualifikation in der Operationstechnischen Assistenz ohne vorangegangene dreijährige Pflegeausbildung erworben werden.

 

Ziel(e)

Entschärfung des Personalengpasses im Operationsbereich sowie Adressierung einer neuen Zielgruppe für den Einsatz im Gesundheitswesen durch Schaffung eines spezialisierten Gesundheitsberufs für das Setting OP, der nicht zwingend auf eine vorangegangene dreijährige Pflegeausbildung aufbaut.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Schaffung eines modernen und zukunftsfähigen Berufs- und Ausbildungsrechts für den neuen Gesundheitsberuf Operationstechnische Assistenz, der neben bzw. alternativ zur Pflege im Operationsbereich gleichwertig im Setting OP eingesetzt werden kann;

- Aufnahme dieses neuen Gesundheitsberufs in das Gesundheitsberuferegister;

- Aktualisierung der Spezialisierung Pflege im Operationsbereich entsprechend dem modernen Berufsbild der Operationstechnische Assistenz;

- Durchlässigkeit zum medizinischen Assistenzberuf Operationsassistenz.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik, Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung beispielsweise nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit im Bundesvoranschlag des Jahres 2021 bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Ausbildungskosten:

Da die Operationstechnische Assistenz alternativ zur Spezialisierung Pflege im Operationsbereich ausgebildet und eingesetzt werden soll, wird die Schaffung dieser neuen Ausbildung keine Mehrkosten verursachen. Vielmehr können im Vergleich zu der insgesamt mehr als 4jährigen Ausbildung für den Erwerb der Qualifikation der Spezialisierung OP-Pflege eine Verkürzung der Ausbildung und damit potentielle Einsparungen entstehen. Klargestellt wird, dass es den Trägern überlassen bleibt, welche der beiden Berufsgruppen in welcher Verteilung für das betroffene Aufgabengebiet ausgebildet und eingesetzt werden, sodass aufgrund dieses Entscheidungsspielraums der betroffenen Träger keine proaktiven Aussagen über die künftigen Ausbildungsplätze in der Operationstechnischen Assistenz einerseits und der Sonderausbildung Pflege im Operationsbereich andererseits getroffen werden können.

Bewilligungsverfahren:

Da die Ausbildungen an bereits bewilligten Ausbildungseinrichtungen (Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, Schulen für medizinische Assistenzberufe, Sonderausbildungen für die Pflege im Operationsbereich) eingerichtet werden und lediglich einer entsprechenden Zusatzbewilligung bedürfen, wird – auch angesichts der österreichweit wenigen zu erwartenden Ausbildungsstätten, die diese Ausbildung anbieten werden – der entsprechende Verwaltungsaufwand im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung nur geringfügig sein.

Eintragungsverfahren in das Gesundheitsberuferegister:

Auch die mit der Aufnahme der Operationstechnischen Assistenz in das Gesundheitsberuferegister verbundenen finanziellen Implikationen werden überschaubar sein, zumal die Anzahl der zu registrierenden Berufsangehörigen sich zunächst nur auf einzelne im Ausland ausgebildeten und in der OTA anerkannten Berufsangehörigen beschränken werden, während die Absolvent:innen der inländischen Ausbildungen erst frühestens drei Jahre ab Inkrafttreten zur Registrierung gelangen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bewilligung der Ausbildungsstätten

0

30

30

10

10

Eintragungsverfahren in das Gesundheitsberuferegister

0

1

1

1

10

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Die Aufnahme eines weiteren Berufs in das Gesundheitsberuferegister und die damit verbundene Erweiterung des Aufgabenbereichs der Registrierungsbehörden als eigene Bundesbehörden in einer Angelegenheit des Gesundheitswesens, das in die mittelbaren Bundesverwaltung fällt, erfordert aus verfassungsrechtlicher Sicht die Zustimmung der Länder zur Kundmachung gemäß Art. 102 Abs. 4 B-VG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 159763932).