Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 347 vom 20.10.2020 S. 1, in Österreich anwendbar gemacht werden.

Die Verordnung harmonisiert unionsweit den Rechtsrahmen für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 und sieht im Wesentlichen harmonisierte Regelungen für folgende Bereiche vor:

-       Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern

-       Organisation von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen und Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen

-       Bearbeitung von Beschwerden, Vermeidung von Interessenkonflikten und Auslagerung von betrieblichen Aufgaben

-       Aufsichtsrechtliche Sicherheiten

-       Information von Kunden und Erstellung eines Anlagebasisinformationsblatts

-       Kenntnisprüfung und Simulation der Verlustfähigkeit sowie Einräumung einer vorvertraglichen Bedenkzeit

-       Marketingmitteilungen

Um die Verordnung in Österreich anwenden zu können, soll ein Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz erlassen werden, in dem die FMA als die für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern zuständige Behörde benannt und mit den hiefür erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet wird. Im Zusammenhang damit soll das Gesetz im Wesentlichen Strafbestimmungen sowie Bestimmungen über die Erhebung von Rechtsmitteln, die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie die Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) enthalten. Weiters sollen zur Anwendbarmachung der Verordnung eine Regelung der Haftung für die in Anlagebasisinformationsblättern enthaltenen Informationen, Verordnungsermächtigungen für die FMA sowie eine Klarstellung vorgesehen werden, dass im Zusammenhang mit der Erbringung von kreditbasierten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungs-dienstleister die Annahme bzw. Vergabe von Mitteln durch Projektträger bzw. Anleger keinen weiteren innerstaatlichen Konzessionspflichten unterliegt.

Ferner sollen das Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019), BGBl. I Nr. 62/2019, und das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), BGBl. I Nr. 114/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019, geändert werden, um Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, vom Anwendungsbereich dieser beiden Bundesgesetze auszunehmen, gleichzeitig aber die Einrechnung dieser Angebote in bestimmte Betragsgrenzen sicherzustellen. Auch eine Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender im KMG 2019 sowie eine Präzisierung der durch Emittenten und Plattformbetreiber zu erteilenden Warnhinweise im AltFG sollen vorgesehen werden.

Schließlich sollen auch das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021, sowie das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), BGBl. I Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2021, angepasst werden.

Inkrafttreten:

Das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sowie die Änderungen des KMG 2019, des AltFG, des FMABG sowie des KSchG sollen mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz):

Zu § 1:

Durch das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sollen im österreichischen Recht die für das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderlichen Bestimmungen geschaffen werden.

Zu § 2:

Hierdurch soll die FMA gemäß Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 zur zuständigen Behörde für die Wahrnehmung der in der Verordnung vorgesehenen Funktionen und Aufgaben und damit für die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern in Österreich und deren Beaufsichtigung benannt werden.

Zu § 3:

In Abs. 1 sollen der FMA die in Art. 30 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 vorgesehenen Ermittlungs- und Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden. Durch Abs. 1 Z 12 zweiter Satz soll Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020 /1503 anwendbar gemacht werden. Eine Zulassung ist nur dann zu erteilen, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht bereits von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats zugelassen wurde. Durch Z 13 soll der FMA die Befugnis eingeräumt werden, in Fällen, in denen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Berechtigung erbracht werden, die Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen darüber zu informieren.

Durch Abs. 2 soll Art. 30 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden.

Abs. 3 soll Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar machen.

Durch Abs. 4 soll Art. 30 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden.

Zu § 4:

Durch Abs. 1 soll Art. 39 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden und der FMA gemäß Art. 39 Abs. 2 Buchstabe d und f der Verordnung (EU) 2020/1503 die Befugnis zur Verhängung von Geldstrafen in Fällen eingeräumt werden, in denen von ihr zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister eine in den Z 1 bis 24 angeführte Verwaltungsübertretung begehen.

Da in Art. 39 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 auch auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwiesen wird, soll Abs. 2 vorsehen, dass auch Personen, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ohne Zulassung erbringen oder deren Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht die von ihnen erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen umfasst, von der FMA entsprechend zu sanktionieren sind. Um Art. 39 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar zu machen, sollen auch Personen, die bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 nicht mit der FMA zusammenarbeiten oder einem Verlangen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht nachkommen, durch die FMA entsprechend zu sanktionieren sein.

Abs. 3 und 4 sollen Art. 39 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar machen und eine Verhängung von Geldstrafen auch gegen juristische Personen vorsehen.

Abs. 5 soll Art. 39 Abs. 2 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar machen.

Zu § 5:

Hierdurch soll Art. 40 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden.

Zu § 6:

Durch Abs. 1 soll Art. 41 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden. Abs. 2 soll ein Rechtsmittel gegen allfällige rechtswidrige Veröffentlichungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9, 10 oder 13, § 4 Abs. 5 Z 1 oder § 7 vorsehen.

Zu § 7:

Hierdurch soll Art. 42 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden.

Zu § 8:

Hierdurch soll Art. 43 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden.

Zu § 9:

Indem eine umfassende Haftungsbestimmung für die in einem Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Informationen geschaffen wird, sollen Art. 23 Abs. 9 und 10 sowie Art. 24 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht werden.

Zu § 10:

Durch Abs. 1 soll Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht und die FMA ermächtigt werden, durch Verordnung von ihr zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern die Verwendung von Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu erlauben.

Mit Abs. 2 soll Art. 23 Abs. 14 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht und die FMA ermächtigt werden, durch Verordnung die Verpflichtung zur Vorabmitteilung eines Anlagebasisinformationsblatts vorzusehen. Da Anlagebasisinformationsblätter keiner Vorabgenehmigung durch die zuständigen Behörden unterliegen dürfen, soll die Verpflichtung zur Vorabmitteilung allein dem kollektiven Verbraucherschutz dienen und der FMA einen Marktüberblick ermöglichen.

Zu § 11:

Um Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar zu machen, soll klargestellt werden, dass im Zusammenhang mit der Erbringung von kreditbasierten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aufnahme von Mitteln durch Projektträger sowie die Vergabe von Mitteln durch Anleger keinem Konzessionserfordernis gemäß BWG oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen.

Zu § 12 und § 13:

Hierdurch soll die Geltung des Amtsgeheimnisses für alle derzeit oder in der Vergangenheit für die FMA tätigen Personen vorgesehen werden sowie das Verhältnis zu Vorschriften anderer Bundesgesetze, die das Berufsgeheimnis betreffen, geregelt werden.

Zu § 14:

Gemäß Abs. 1 sollen abweichend von § 15 VStG jene Geldstrafen dem Bund zufließen, die von der FMA auf Grund der in diesem Bundesgesetz geregelten Straftatbestände verhängt werden.

Die Bestimmung in Abs. 2 wurde § 28 KMG 2019 nachgebildet und soll abweichend von § 5 Abs. 3 VVG einen Höchstbetrag von bis zu 35.000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorsehen.

Zu § 15:

Die Kosten der FMA für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern sollen dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht zugeordnet werden. Aufgrund der erwarteten geringen Zahl an zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleistern soll hiefür ein Pauschalbetrag vorgesehen werden. Dieser Pauschalbetrag soll von der FMA mit Verordnung festgesetzt werden, um eine flexible und aufwandsgerechte Anpassung des Betrags zu ermöglichen.

Zu § 16:

Gleichbehandlungsbestimmung.

Zu § 17:

Verweisbestimmung.

Zu § 18:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu § 19:

Vollzugsklausel.

Zu Artikel 2 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019)

Zu Z 1 (§ 24 Abs. 2):

Die Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender dienen dazu, den Emissionskalender nicht mit Kleinstemissionen zu überfrachten.

Zu Z 2 (§ 26a):

Hierdurch sollen Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, vom KMG 2019 ausgenommen und ihre Einrechnung in die Betragsgrenzen gemäß § 5 Abs. 3 sowie § 12 Abs. 3 KMG 2019 vorgesehen werden.

Zu Z 3 (§ 30 Abs. 3):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alternativfinanzierungsgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 3 Abs. 1):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich, da bestimmte Emissionen von Wertpapieren oder Veranlagungen nunmehr direkt der Verordnung (EU) 2020/1503 unterliegen und daher vom Anwendungsbereich des AltFG ausgenommen werden müssen. Im Anwendungsbereich der nationalen Regelungen des AltFG verbleiben

-       Emissionen von bestimmten Veranlagungen, unabhängig davon, ob sie im Wege einer Internetplattform erfolgen oder nicht;

-       Emissionen von Wertpapieren, die nicht im Wege einer Internetplattform erfolgen;

-       Emissionen von Wertpapieren, die im Wege einer Internetplattform erfolgen, sofern der Emittent Verbraucher im Sinne des Art. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503).

Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, sind in die Betragsgrenzen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 AltFG einzurechnen.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz):

Durch die Änderung des zweiten Satzes soll die Verpflichtung des Emittenten zur Erteilung eines Warnhinweises dahingehend präzisiert werden, dass auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des Kapitals hingewiesen werden muss und dies in klarer, einfach verständlicher Sprache zu erfolgen hat.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 1):

Die vorgeschlagene Änderung bewirkt für sich alleine keine materiellrechtliche Veränderung, dient jedoch dazu, in § 5 Abs. 1 noch einmal ausdrücklich auf den − durch § 3 Abs. 1 nunmehr geänderten − Anwendungsbereich des AltFG zu verweisen. Dies ist notwendig, weil ohne einen derartigen Verweis auf den Anwendungsbereich der Eindruck entstehen könnte, Internetplattformen seien generell zur Vermittlung von Wertpapieren zwischen Anlegern und Emittenten gemäß den Bestimmungen des AltFG berechtigt, sofern sie über die in § 5 Abs. 1 genannten Berechtigungen verfügen. Tatsächlich fallen Emissionen von Wertpapieren, die über Plattformen getätigt werden, fortan aber grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 und verbleiben solche Emissionen nur dann im Anwendungsbereich des AltFG, wenn der Emittent Verbraucher im Sinne des Art. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG ist.

Zu Z 5 (§ 5 Abs. 8):

Durch die Änderung soll die Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Erteilung eines Warnhinweises dahingehend präzisiert werden, dass auf das Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlusts des Kapitals hingewiesen und vor dem Kauf eines Anlageprodukts eine Bestätigung durch den Anleger, den Warnhinweis gelesen zu haben, sichergestellt werden muss.

Zu Z 7 (§ 10 Abs. 7):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes)

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3 Z 18):

Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und Befugnisse gemäß dem Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz soll dem Bereich der Wertpapieraufsicht zugeordnet werden.

Zu Z 2 (§ 22b Abs. 1, § 22c Abs. 1 und § 22d Abs. 1):

Durch die Ergänzung des Verweises auf § 4 Abs. 2 Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz sollen die Verfahrensbestimmungen zum unerlaubten Geschäftsbetrieb auch für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gelten, die ohne Zulassung erbracht werden.

Zu Z 3 (§ 28 Abs. 44):

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Konsumentenschutzgesetzes)

Zu Z 1 (§ 28a Abs. 1):

Durch die Erweiterung des Katalogs um Schwarmfinanzierungsdienstleistungen soll die Unterlassungsklagebefugnis auf diese erstreckt werden.

Zu Z 2 (§ 41a Abs. 36):

Inkrafttretensbestimmung.