Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz) erlassen und das Kapitalmarktgesetz 2019, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Konsumentenschutzgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937, die den Rechtsrahmen, die Zulassung und die Aufsicht von Schwarmfinanzierungsdienstleistern in der Europäischen Union harmonisiert, macht den Erlass einer Reihe von begleitenden Vorschriften im österreichischen Recht erforderlich, um die Verordnung anwendbar zu machen.

 

Ziel(e)

Durch den Erlass eines Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetzes sowie Änderungen im Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019), Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) und Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sollen die Verordnung (EU) 2020/1503 anwendbar gemacht und eine Abgrenzung ihres Anwendungsbereichs von jenen des KMG 2019 und des AltFG vorgenommen werden.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

- Benennung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als die zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 in Österreich und Ausstattung mit den erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen

- Bestimmungen über die Erhebung von Rechtsmitteln, die Veröffentlichung von Entscheidungen sowie die Meldung von Sanktionen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

- Regelung der Haftung für die in Anlagebasisinformationsblättern enthaltenen Informationen

- Verordnungsermächtigungen für die FMA zur Gestattung von für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten und Verpflichtung zur Vorabmitteilung von Anlagebasisinformationsblättern

- Ausnahme von bestimmten Finanzierungstätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister erfolgen, von weiteren Konzessionspflichten

- Änderung des Kapitalmarktgesetzes 2019 und des Alternativfinanzierungsgesetzes, um Schwarmfinanzierungsangebote, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 fallen, vom Anwendungsbereich dieser beiden Gesetze auszunehmen, gleichzeitig aber deren Einrechnung in bestimmte Betragsgrenzen sicherzustellen

- Erweiterung der Ausnahmen von der Meldepflicht für den Emissionskalender

- Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, um die Zuständigkeit für die Aufsicht über Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb der FMA zu regeln und die Bestimmungen zum unerlaubten Geschäftsbetrieb auch auf Schwarmfinanzierungsdienstleister anwendbar zu machen

- Änderung des Konsumentenschutzgesetzes, um die Unterlassungsklagebefugnis des § 28a Abs. 1 KSchG auf Verstöße im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auszuweiten

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Durch das Bundesgesetz sollen die erforderlichen Regelungen zur Flankierung der Verordnung (EU) 2020/1503 geschaffen werden.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.10 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 920552813).