Fiskalrats- und Produktivitätsratgesetz 2021

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Gemäß EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01 sind insbesondere Mitgliedstaaten der Eurozone dazu angehalten, Produktivitätsräte oder -ausschüsse einzurichten. Diese sollen sich untereinander vernetzen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Produktivität analysieren. Hintergrund dafür ist, dass diese Merkmale für entwickelte Volkswirtschaften in einer Währungsunion etwa aufgrund der fehlenden Möglichkeit, individuell Wechselkurse zu gestalten, besondere wirtschaftspolitische Relevanz besitzen. Zudem sind im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise makroökonomische Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als verstärkende Elemente in den Fokus gerückt. Institutionelle Einrichtungen wie Produktivitätsräte oder Produktivitätsausschüsse können hier bei der Überwachung helfen.

 

Die Ratsempfehlung lässt es den Mitgliedstaaten frei, die vorgesehenen Aufgaben eines Produktivitätsrates oder -ausschusses einer geeigneten (d.h. vor allem unabhängigen) bestehenden Institution zu übertragen oder eine solche neu zu schaffen. Im Sinne der Verwaltungseffizienz und um Synergieeffekte zu nutzen, soll mit dem vorliegenden Entwurf in Österreich der Produktivitätsrat organisatorisch vom Sekretariat des Fiskalrates mitbetreut werden. Dazu sind zahlreiche Anpassungen erforderlich, die zur besseren Übersicht in Form eines neu zu erlassenden Gesetzes erfolgen sollen. Die Kernaufgaben des Fiskalrates selbst bleiben davon weitgehend unberührt.

 

Ziel(e)

Schaffung eines Produktivitätsrates im Sinne der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Einrichtung und Beschickung des Produktivitätsrates sowie Definition dessen Aufgaben.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich finanziellen Auswirkungen auf den Bund, nicht jedoch für die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger. Über die Einbindung der Oesterreichischen Nationalbank in den Produktivitätsrat analog der bisherigen Vorgangsweise beim Fiskalrat werden Synergien genutzt und die fachliche Expertise sichergestellt. Diese Kosten werden vom Bund bis zu einem Betrag von EUR 250.000 getragen, wobei der Bund quartalsweise und im Voraus einen Betrag von EUR 62.500 leistet. Im Falle geringerer Kosten erfolgt eine Gegenrechnung mit den Zahlungen im Folgejahr. Neu hinzu tritt der Aufwand für die Vergütung der Funktion der bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates, deren bzw. dessen Remuneration vom Bund direkt erfolgt und welche final personenbezogen zu vereinbaren ist und aktuell mit EUR 50.000 angesetzt ist.

 

Im Rahmen der Haushaltsverrechnung ist der Betrag von EUR 200.000 im Detailbudget 45020100 vorgesehen und es wurden die Auszahlungen in das BFRG 2022-2025 bzw. BFG 2022 aufgenommen. Für die Differenz in der Höhe von EUR 100.000 ist eine Bedeckung durch Umschichtung im Budgetvollzug 2022 vorgesehen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Nettofinanzierung Bund

0

‑300

‑300

‑300

‑300

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2021

2022

2023

2024

2025

Kostenersatz

0

250

250

250

250

sonstiger Sachaufwand/Remuneration

0

50

50

50

50

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Implementierung der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2021

2022

2023

2024

2025

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

300

300

300

300

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2021

2022

2023

2024

2025

gem. BFRG/BFG

45.02.01 Kapitalbeteiligungen

 

 

200

200

200

200

Durch Umschichtung

45.02.01 Kapitalbeteiligungen

 

 

100

100

100

100

 

Erläuterung der Bedeckung

Im Rahmen der Haushaltsverrechnung ist der Betrag von EUR 200.000 im Detailbudget 45020100 vorgesehen und es wurden die Auszahlungen in das BFRG 2022-2025 bzw. BFG 2022 aufgenommen. Für die Differenz in der Höhe von EUR 100.000 ist eine Bedeckung durch Umschichtung im Budgetvollzug 2022 vorgesehen.

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

50.000,00

50.000,00

50.000,00

50.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Remuneration

Bund

 

 

1

50.000,00

1

50.000,00

1

50.000,00

1

50.000,00

 

Die bzw. der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält jährlich eine Remuneration des Bundes, die vorläufig mit 50.000 angenommen wird.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2021

2022

2023

2024

2025

Bund

 

250.000,00

250.000,00

250.000,00

250.000,00

 

 

 

2021

2022

2023

2024

2025

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Kostenersatz Oesterreichische Nationalbank

Bund

 

 

1

250.000,00

1

250.000,00

1

250.000,00

1

250.000,00

 

Über die Einbindung der Oesterreichischen Nationalbank in den Produktivitätsrat analog der bisherigen Vorgangsweise beim Fiskalrat werden Synergien genutzt und die fachliche Expertise sichergestellt. Diese Kosten werden vom Bund bis zu einem Betrag von EUR 250 000 getragen, wobei der Bund quartalsweise und im Voraus einen Betrag von EUR 62 500 leistet.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 978900242).