Fiskalrats- und Produktivitätsratgesetz 2021
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Finanzen |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Gemäß EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01 sind insbesondere Mitgliedstaaten der Eurozone dazu angehalten, Produktivitätsräte oder -ausschüsse einzurichten. Diese sollen sich untereinander vernetzen und die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit sowie der Produktivität analysieren. Hintergrund dafür ist, dass diese Merkmale für entwickelte Volkswirtschaften in einer Währungsunion etwa aufgrund der fehlenden Möglichkeit, individuell Wechselkurse zu gestalten, besondere wirtschaftspolitische Relevanz besitzen. Zudem sind im Zuge der Finanz- und Wirtschaftskrise makroökonomische Ungleichgewichte zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als verstärkende Elemente in den Fokus gerückt. Institutionelle Einrichtungen wie Produktivitätsräte oder Produktivitätsausschüsse können hier bei der Überwachung helfen.
Die Ratsempfehlung lässt es den Mitgliedstaaten frei, die vorgesehenen Aufgaben eines Produktivitätsrates oder -ausschusses einer geeigneten (d.h. vor allem unabhängigen) bestehenden Institution zu übertragen oder eine solche neu zu schaffen. Im Sinne der Verwaltungseffizienz und um Synergieeffekte zu nutzen, soll mit dem vorliegenden Entwurf in Österreich der Produktivitätsrat organisatorisch vom Sekretariat des Fiskalrates mitbetreut werden. Dazu sind zahlreiche Anpassungen erforderlich, die zur besseren Übersicht in Form eines neu zu erlassenden Gesetzes erfolgen sollen. Die Kernaufgaben des Fiskalrates selbst bleiben davon weitgehend unberührt.
Ziel(e)
Schaffung eines Produktivitätsrates im Sinne der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Einrichtung und Beschickung des Produktivitätsrates sowie Definition dessen Aufgaben.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich finanziellen Auswirkungen auf den Bund, nicht jedoch für die Länder, die Gemeinden oder die Sozialversicherungsträger. Über die Einbindung der Oesterreichischen Nationalbank in den Produktivitätsrat analog der bisherigen Vorgangsweise beim Fiskalrat werden Synergien genutzt und die fachliche Expertise sichergestellt. Diese Kosten werden vom Bund bis zu einem Betrag von EUR 250.000 getragen, wobei der Bund quartalsweise und im Voraus einen Betrag von EUR 62.500 leistet. Im Falle geringerer Kosten erfolgt eine Gegenrechnung mit den Zahlungen im Folgejahr. Neu hinzu tritt der Aufwand für die Vergütung der Funktion der bzw. des Vorsitzenden des Produktivitätsrates, deren bzw. dessen Remuneration vom Bund direkt erfolgt und welche final personenbezogen zu vereinbaren ist und aktuell mit EUR 50.000 angesetzt ist.
Im Rahmen der Haushaltsverrechnung ist der Betrag von EUR 200.000 im Detailbudget 45020100 vorgesehen und es wurden die Auszahlungen in das BFRG 2022-2025 bzw. BFG 2022 aufgenommen. Für die Differenz in der Höhe von EUR 100.000 ist eine Bedeckung durch Umschichtung im Budgetvollzug 2022 vorgesehen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑300 |
‑300 |
‑300 |
‑300 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Kostenersatz |
0 |
250 |
250 |
250 |
250 |
sonstiger Sachaufwand/Remuneration |
0 |
50 |
50 |
50 |
50 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Implementierung der EU-Ratsempfehlung 2016/C 349/01
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
300 |
300 |
300 |
300 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
gem. BFRG/BFG |
45.02.01 Kapitalbeteiligungen |
|
|
200 |
200 |
200 |
200 |
Durch Umschichtung |
45.02.01 Kapitalbeteiligungen |
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100 |
100 |
100 |
100 |
Erläuterung der Bedeckung
Im Rahmen der Haushaltsverrechnung ist der Betrag von EUR 200.000 im Detailbudget 45020100 vorgesehen und es wurden die Auszahlungen in das BFRG 2022-2025 bzw. BFG 2022 aufgenommen. Für die Differenz in der Höhe von EUR 100.000 ist eine Bedeckung durch Umschichtung im Budgetvollzug 2022 vorgesehen.
Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Bund |
|
50.000,00 |
50.000,00 |
50.000,00 |
50.000,00 |
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Remuneration |
Bund |
|
|
1 |
50.000,00 |
1 |
50.000,00 |
1 |
50.000,00 |
1 |
50.000,00 |
Die bzw. der Vorsitzende des Produktivitätsrates erhält jährlich eine Remuneration des Bundes, die vorläufig mit 50.000 angenommen wird.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
Bund |
|
250.000,00 |
250.000,00 |
250.000,00 |
250.000,00 |
|
|
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Kostenersatz Oesterreichische Nationalbank |
Bund |
|
|
1 |
250.000,00 |
1 |
250.000,00 |
1 |
250.000,00 |
1 |
250.000,00 |
Über die Einbindung der Oesterreichischen Nationalbank in den Produktivitätsrat analog der bisherigen Vorgangsweise beim Fiskalrat werden Synergien genutzt und die fachliche Expertise sichergestellt. Diese Kosten werden vom Bund bis zu einem Betrag von EUR 250 000 getragen, wobei der Bund quartalsweise und im Voraus einen Betrag von EUR 62 500 leistet.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 978900242).