Vorblatt
Ziel(e)
- Stärkung der Lieferanten (landwirtschaftliche Erzeuger und gewerbliche Produzenten)
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59 umgesetzt werden.
Die Position von Lieferanten in der Lebensmittellieferkette soll gestärkt werden. Dem sog. "Fear effect" (Angst, Klagen einzubringen, weil die Auslistung befürchtet wird) soll durch die Schaffung vertraulicher Beschwerdemöglichkeiten entgegengewirkt werden
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Einrichtung einer Erstanlaufstelle
- Liste unlautere Handelspraktiken
- Rechtsdurchsetzung
Das Vorhaben verbietet bestimmte Handelspraktiken. Anhang I des Entwurfes enthält eine Liste von unter allen Umständen verbotenen Handelspraktiken in Beziehungen zwischen Käufern und Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette.
Anhang II des Entwurfes enthält eine Liste von Handelspraktiken, die verboten sind, außer, sie wurden zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden anonyme Beschwerdemöglichkeiten geschaffen. Es wird eine Erstanlaufstelle eingerichtet.
Wesentliche Auswirkungen
Die Position der Lieferanten in der Lebensmittellieferkette soll gestärkt werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Um die Aufgaben gemäß dem Vorhaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, sind vorerst drei Planstellen für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzusehen (Leiter der Erstanlaufstelle v1/4, Akademiker bei Erstanlaufstelle v1/1-v1/3, Sekretariat bei Erstanlaufstelle v3). Nach einer einjährigen Evaluierungsphase und bei Bedarf wird eine Aufstockung um bis zu drei Planstellen (Vollbeschäftigtenäquivalente) der jeweils erforderlichen Bewertungsgruppe in Aussicht gestellt. Im Bereich der relativen Marktmacht ist die Bundeswettbewerbsbehörde bereits tätig (z.B. Fairnesskatalog für Unternehmen – Standpunkt für unternehmerisches Wohlverhalten, Oktober 2018). Für allfälligen Mehraufwand wurde durch eine Aufstockung der Planstellen bereits vorgesorgt. Außerdem erfolgt aufgrund des Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetzes 2021 eine Reduktion der Zahl anmeldebedürftiger Zusammenschlüsse um 44% und wird damit der Arbeitsaufwand in diesem Bereich reduziert.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
‑328 |
‑335 |
‑342 |
‑349 |
‑355 |
Auswirkungen auf Unternehmen:
Unlautere Handelspraktiken waren schon bisher aufgrund der Generalklausel des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen verboten.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben steht im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in der Geschäftsbeziehung zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Die Erstanlaufstelle ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, das sind insbesondere Kontaktdaten, Daten betreffend das Unternehmen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, wie Umsätze, Strukturdaten und die Anzahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Die Ermittlungsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, das sind im Wesentlichen Kontaktdaten, Daten betreffend das Unternehmen des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners, wie Umsatzdetails, Strukturdaten und die Anzahl der Mitarbeiter.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird -
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2021 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2022 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und Forcierung innovativer Ideen im Bereich der GAP" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Entwicklung moderner und vitaler ländlicher Regionen sowie Sicherung einer wettbewerbsfähigen, multifunktionalen und flächendeckenden österreichischen Landwirtschaft auf der Basis bäuerlicher Familienbetriebe und der in- und ausländischen Absatzmärkte sowie die Versorgung mit leistungsfähigen Breitbandnetzen" der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Der vorliegende Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59 umsetzen. In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette bestehen oft erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Durch die Richtlinie sollen Lieferanten, welche oft kleinere und mittlere Unternehmen sind, in der Lebensmittellieferkette gestärkt werden (landwirtschaftliche Erzeuger, als auch gewerbliche Produzenten sind betroffen). Marktmächtigere Unternehmen können in der Lage sein, Konditionen zu bestimmen, die oft nachteilig für die schwächeren Geschäftspartner sind. Die Akzeptanz von Konditionen, die einem leistungsgerechtem Wettbewerb hinderlich sind, birgt viele Risiken. Letztlich könnte dies zum Ausscheiden von KMU aus dem Markt führen und eine höhere Konzentration bewirken, die langfristig für den Wettbewerb schädlich sein könnte. Die Einrichtung einer Erstanlaufstelle zur Absicherung des fairen Wettbewerbs entspricht dem aktuellen Regierungsprogramm S.153.
Durch das Vorhaben wird der Wirtschaftsstandort gestärkt, indem die Position von landwirtschaftlichen Erzeugern und gewerblichen Produzenten gestärkt wird.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine Alternativen, die Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59 ist umzusetzen, um dem bereits eingeleiteten Mahnverfahren Rechnung zu tragen.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Folgenabschätzung der Kommissionsdienststellen, Initiative zur Verbesserung der Lebensmittelversorgungskette (unlautere Handelspraktiken; 12.4.2018, SWD(2018) 93 final) Laut Beurteilung der Europäischen Kommission werden die Kosten, die den Unternehmen durch die Einhaltung der Vorschriften entstehen, voraussichtlich nicht wesentlich sein. Die sozialen und ökologischen Auswirkungen dürften neutral oder sogar positiv sein.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026
Evaluierungsunterlagen und -methode: 2026 soll eine interne Evaluierung erfolgen. Nach fünf Jahren werden die Auswirkungen der Gesetzesnovelle gut zu bewerten sein. Die jährlichen Tätigkeitsberichte der Erstanlaufstelle und der Ermittlungsbehörde dienen als Grundlage. Weiters wird die Europäische Kommission eine Evaluierung der Richtlinie bis 1. November 2025 durchführen.
Ziele
Ziel 1: Stärkung der Lieferanten (landwirtschaftliche Erzeuger und gewerbliche Produzenten)
Beschreibung des Ziels:
Die Position von Lieferanten in der Lebensmittellieferkette soll gestärkt werden. Dem sog. "Fear effect" (Angst, Klagen einzubringen, weil die Auslistung befürchtet wird) soll durch die Schaffung vertraulicher Beschwerdemöglichkeiten entgegengewirkt werden. Die Erstanlaufstelle soll eine niederschwellige Anlaufstelle für Lieferanten sein. Ziel ist die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
In der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette bestehen oft erhebliche Ungleichgewichte in Bezug auf die Verhandlungsmacht von Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. |
Die Richtlinie (EU) 2019/633 wurde umgesetzt und dadurch Lieferanten, welche oft kleinere und mittlere Unternehmen sind, in der Lebensmittellieferkette gestärkt. Die Erstanlaufstelle konnte dazu beitragen, dem "Fear Effect" entgegenzuwirken. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Einrichtung einer Erstanlaufstelle
Beschreibung der Maßnahme:
Die Problemfälle zeigen, dass oft nicht ein langjähriges Verfahren vor Gericht, sondern die Aufrechterhaltung der Lieferbeziehung, jedoch zu fairen Konditionen, im Fokus steht. Um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen und damit schon im Vorfeld diesbezüglich Aufklärungsarbeit leisten zu können, wird eine Erstanlaufstelle eingerichtet. Die Erstanlaufstelle soll dem "Fear effect" entgegenwirken und eine leicht zugängliche Möglichkeit für Lieferanten bieten, sich hinsichtlich möglicher unfairer Handelspraktiken in der Lieferbeziehung beraten lassen zu können. Viele Fälle sollten auf diese Art unbürokratisch und schnell gelöst werden. Eine Beratung vor der Erstanlaufstelle erhöht die Chancen, dass die Lieferbeziehung aufrechterhalten werden kann und Lieferanten nicht ausgelistet werden. Die Tätigkeit der Erstanlaufstelle ist für die Unternehmen und landwirtschaftlichen Erzeuger kostenfrei. Die Erstanlaufstelle wird als Dienststelle beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus eingerichtet.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht ein Ungleichgewicht in der Lieferkette. Der „Fear Effect“ bewirkt, dass gegen unlautere Handelspraktiken nicht vorgegangen wird, weil die Angst vor Auslistung besteht. |
Die Richtlinie wurde umgesetzt, damit wurden die Lieferanten gestärkt. Die Erstanlaufstelle wurde gut angenommen und dem "Fear Effect" konnte erfolgreich entgegengewirkt werden. |
Maßnahme 2: Liste unlautere Handelspraktiken
Beschreibung der Maßnahme:
In Anhang I und II ist eine Aufzählung von unter allem Umständen verbotener Handelspraktiken bzw. unter gewissen Umständen verbotener Praktiken enthalten. Schon bisher gab es eine Generalklausel in dem Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, nunmehr ist eine übersichtliche Liste der Handelspraktiken enthalten.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht ein Ungleichgewicht in der Lebensmittellieferkette. Gewerbliche Produzenten und landwirtschaftliche Erzeuger sind unter Umständen unlauteren Handelspraktiken ausgesetzt. |
Durch die Umsetzung der Richtlinie wurde ein übersichtliches Instrument geschaffen. Lieferanten, die oft KMU sind, können sich auf eine übersichtliche Liste verbotener Handelspraktiken berufen. |
Maßnahme 3: Rechtsdurchsetzung
Beschreibung der Maßnahme:
Ein detaillierteres System der Rechtsdurchsetzung wird eingerichtet, ein konkreter Strafrahmen festgelegt.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Es besteht ein Ungleichgewicht in der Lieferkette. Schon jetzt kann die Bundeswettbewerbsbehörde im Rahmen der relativen Marktmacht tätig werden. Durch die Umsetzung der Richtlinie wird ein übersichtliches System geschaffen. Lieferanten, die von unlauteren Handelspraktiken betroffen sind, können sich von der Erstanlaufstelle beraten lasse, eine Schlichtung in Anspruch nehmen oder sich an die Bundeswettbewerbsbehörde wenden. |
Durch die Umsetzung der Richtlinie wurden die Lieferanten gestärkt. Verbotene Praktiken wurden eingestellt. Lieferanten können ihre Recht einfacher durchsetzen und verbotene Handelspraktiken wurden abgestellt. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Personalaufwand |
243 |
248 |
253 |
258 |
263 |
Betrieblicher Sachaufwand |
85 |
87 |
89 |
90 |
92 |
Aufwendungen gesamt |
328 |
335 |
342 |
348 |
355 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Es sind keine wesentlichen Verwaltungskosten für Unternehmen zu erwarten. Schon bisher waren unlautere Handelspraktiken aufgrund der Generalklausel des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen verboten. Für den Wirtschaftsstandort sind positive Auswirkungen zu erwarten.
Unternehmen
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Es sind keine wesentlichen Auswirkungen auf Unternehmen iZm. Verwaltungskosten zu erwarten. Schon bisher waren unlautere Handelspraktiken aufgrund der Generalklausel im Nahversorgungsgesetz verboten.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
328 |
335 |
342 |
349 |
355 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
42.01.01 Zentralstelle |
|
328 |
335 |
342 |
349 |
355 |
Erläuterung der Bedeckung
Bedeckung erfolgt gemäß BFRG/BFG UG 42
Laufende Auswirkungen – Personalaufwand
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Körperschaft |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Aufw. (Tsd. €) |
VBÄ |
Bund |
243,26 |
3,00 |
248,13 |
3,00 |
253,09 |
3,00 |
258,15 |
3,00 |
263,31 |
3,00 |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Verwgr. |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
VBÄ |
a |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 2 v1/4 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
s |
Bund |
VB-VD-Höh. Dienst 3 v1/1-v1/3; a |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
d |
Bund |
VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
1,00 |
Um die Aufgaben gemäß dem Vorhaben ordnungsgemäß erfüllen zu können, sind vorerst drei Planstellen für das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vorzusehen (Leiter der Erstanlaufstelle v1/4, Akademiker bei Erstanlaufstelle v1/1-v1/3, Sekretariat bei Erstanlaufstelle v3). Nach einer einjährigen Evaluierungsphase und bei Bedarf wird eine Aufstockung um bis zu drei Planstellen (Vollbeschäftigtenäquivalente) der jeweils erforderlichen Bewertungsgruppe in Aussicht gestellt.
Laufende Auswirkungen – Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
85 141,03 |
86 843,85 |
88 580,72 |
90 352,34 |
92 159,38 |
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 21611550).